Gesetz über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte
(GjS)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985
(BGBl. I S. 1502), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
28.10.1994 (BGBl. I S. 3186/3197), geändert durch Artikel 6 des Informations- und
Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG) vom 22.07.1997 (BGBl. I S.
1870)
Zum Schutze der heranwachsenden Jugend werden die im
Grundgesetz Artikel 5 Abs. 1 genannten Grundrechte folgenden Beschränkungen
unterworfen:
Erster Abschnitt
Jugendgefährdende
Schriften
§ 1
(1) Schriften, die geeignet sind, Kinder oder
Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu
zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit,
Verbrechen oder Rassenhass anreizende sowie den Krieg verherrlichende
Schriften. Die Aufnahme ist bekanntzumachen.
(2) Eine Schrift darf nicht in die Liste
aufgenommen werden
1. allein wegen eines politischen, sozialen,
religiösen oder weltanschaulichen Inhalts;
2. wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft, der
Forschung oder der Lehre dient;
3. wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, es
sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger,
Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im
Sinne dieses Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen nach § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten
und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2
des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 07.
Februar 1997.
(4) Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht
vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt
ist.
§ 2
(1) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon
abgesehen werden, die Schrift in die Liste aufzunehmen.
(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich nicht
in Betracht, so kann der Vorsitzende das Verfahren einstellen.
§ 3
(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste
bekanntgemacht ist, darf nicht
1. einem Kind oder Jugendlichen angeboten, überlassen
oder zugänglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich
ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt,
angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3. im Wege gewerblicher Vermietung oder
vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in
Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich
sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen
angeboten oder überlassen werden.
4. durch elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich
gemacht werden.
(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Handlung
im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 1 Nr. 4
gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, dass
das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer
beschränkt werden kann.
§ 4
(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht
ist, darf nicht
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
1. in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die
der Kunde nicht zu betreten pflegt,
2. im Versandhandel oder
3. in gewerblichen Leihbüchereien oder
Lesezirkeln
vertrieben, verbreitet oder verliehen oder zu
diesen Zwecken vorrätig gehalten werden.
(2) Verleger und Zwischenhändler dürfen eine
solche Schrift nicht an Personen liefern, soweit diese einen Handel nach
Absatz 1 Nr. 1 betreiben oder Inhaber von Betrieben der in Absatz 1 Nr.
2 bis 4 bezeichneten Art sind. Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben
Verleger, Zwischenhändler und Personen, die Schriften in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, ihre Abnehmer auf die
Vertriebsbeschränkungen hinzuweisen.
(3) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste
bekanntgemacht ist, darf nicht im Wege des Versandhandels in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden.
§ 5
(1) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf
hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme einer Schrift in die
Liste anhängig ist oder gewesen ist.
(2) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste
bekanntgemacht ist, darf nicht öffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften angeboten, angekündigt oder angepriesen werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht,
1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem
einschlägigen Handel erfolgt, oder
2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in
sonstiger Weise eine Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch
Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist.
§ 6
Den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 unterliegen,
ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung
bedarf,
1. Schriften, die den in § 130 Abs. 2 oder § 131
des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben,
2. pornographische Schriften (§ 184 des
Strafgesetzbuches),
3. sonstige Schriften, die offensichtlich geeignet
sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.
§ 7
Eine periodische Druckschrift kann auf Dauer von
drei bis zwölf Monaten in die Liste aufgenommen werden, wenn innerhalb
von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Nummern in die Liste aufgenommen
worden sind. Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische
Zeitschriften.
§ 7a
Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels
Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen
Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten
werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist
Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des
Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung
und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er
kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen.
Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt
werden, dass er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.
Zweiter Abschnitt
Bundesprüfstelle
§ 8
(1) Zur Durchführung der Aufgaben dieses Gesetzes
wird eine Bundesprüfstelle errichtet.
(2) Die Bundesregierung bestimmt den Sitz der
Bundesprüfstelle durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die Kosten der Errichtung und der Verfahren
der Bundesprüfstelle fallen dem Bund zu.
§ 9
(1) Die Bundesprüfstelle besteht aus einem vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannten
Vorsitzenden, je einem von jeder Landesregierung zu ernennenden
Beisitzer und weiteren vom Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzern.
(2) Die vom Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzer sind den Kreisen
1. der Kunst,
2. der Literatur,
3. des Buchhandels,
4. der Verlegerschaft,
5. der Träger der freien Jugendhilfe,
6. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
7. der Lehrerschaft und
8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und
anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind,
auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen.
(3) Die Bundesprüfstelle entscheidet in der
Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus dem Vorsitzenden, drei
Beisitzern der Länder und je einem Beisitzer aus den in Absatz 2
genannten Gruppen bestehen. Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzer
oder ihre Stellvertreter nicht, so ist die Bundesprüfstelle auch in
einer Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig, von
denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen
angehören müssen.
(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer werden auf
die Dauer von drei Jahren bestimmt. Sie können von der Stelle, die sie
bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur
Mitarbeit in der Bundesprüfstelle nicht nachkommen.
§ 9a
(1) Das Vorschlagsrecht nach § 9 Abs. 2 wird
innerhalb der nachfolgenden Kreise durch folgende Organisationen für je
einen Beisitzer und Stellvertreter ausgeübt:
für die Kreise der Kunst durch
Deutscher Kulturrat,
Bund Deutscher Kunsterzieher e.V.,
Künstlergilde e.V.,
Bund Deutscher Grafik-Designer,
für die Kreise der Literatur durch
Verband Deutscher Schriftsteller,
Freier Deutscher Autorenverband,
Deutscher Autorenverband e.V.,
PEN-Zentrum,
für die Kreise des Buchhandels durch
Börsenverein des Deutschen Buchhandels
e.V.,
Verband Deutscher Bahnhofsbuchhändler,
Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs-
und
Zeitschriftengrossisten e.V.,
IVD Interessengemeinschaft der Videothekare
Deutschlands e.V.,
für die Kreise der Verlegerschaft durch
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger
e.V.,
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
e.V.,
Börsenverein des Deutschen Buchhandels
e.V.
Verlegerausschuß,
Arbeitsgemeinschaft der
Zeitschriftenverlage (AGZV) im Börsenverein des Deutschen
Buchhandels,
Bundesverband Video,
für die Kreise der Träger der freien
Jugendhilfe durch
Bundesarbeitsgemeinschaft der freien
Wohlfahrtspflege,
Deutscher Bundesjugendring,
Deutsche Sportjugend,
Bundesarbeitsgemeinschaft Aktion
Jugendschutz,
für die Kreise der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe durch
Deutscher Landkreistag,
Deutscher Städtetag,
Deutscher Städte- und Gemeindebund,
für die Kreise der Lehrerschaft durch
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im
Deutschen
Gewerkschaftsbund,
Deutscher Lehrerverband,
Verband Bildung und Erziehung,
Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen
und
für die Kreise der in § 9 Abs. 2 Nr. 8
genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts durch
Bevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz
der
Bundesrepublik Deutschland,
Kommissariat der deutschen Bischöfe –
Katholisches Büro Bonn,
Zentralrat der Juden in Deutschland.
Für jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht
ausübt, ist ein Beisitzer und ein stellvertretender Beisitzer zu
ernennen. Reicht eine der in Satz 1 genannten Organisationen mehrere
Vorschläge ein, wählt der Bundesminister für Frauen und Jugend einen
Beisitzer aus.
(2) Für die in § 9 Abs. 2 genannten Gruppen können
Beisitzer und stellvertretende Beisitzer auch durch namentlich nicht
bestimmte Organisationen vorgeschlagen werden. Der Bundesminister für
Frauen und Jugend fordert im Januar jedes Jahres im Bundesanzeiger dazu
auf, innerhalb von sechs Wochen derartige Vorschläge einzureichen. Aus
den fristgerecht eingegangenen Vorschlägen hat er je Gruppe je einen
zusätzlichen Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer zu ernennen.
Vorschläge von Organisationen, die kein eigenes verbandliches Gewicht
besitzen oder eine dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten lassen, sind
nicht zu berücksichtigen. Zwischen den Vorschlägen mehrerer
Interessenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht auf einen
Vorschlag einigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sofern es unter
Berücksichtigung der Geschäftsbelastung der Bundesprüfstelle
erforderlich erscheint oder sofern die Vorschläge der innerhalb einer
Gruppe namentlich bestimmten Organisationen zahlenmäßig nicht
ausreichen, kann der Bundesminister für Frauen und Jugend auch mehrere
Beisitzer und stellvertretende Beisitzer ernennen; Satz 5 gilt
entsprechend.
§ 10
Die Mitglieder der Bundesprüfstelle sind nicht an
Weisungen gebunden.
Dritter Abschnitt
Zuständigkeit
§ 11
(1) Die Bundesprüfstelle entscheidet über die
Aufnahme in die Liste.
(2) Die Bundesprüfstelle wird nur auf Antrag tätig.
Der Bundesminister für Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wer
antragsberechtigt ist.
Vierter Abschnitt
Verfahren
1. Allgemeine
Verfahrensvorschriften
§ 12
Dem Verleger und dem Verfasser der Schrift ist,
soweit möglich, in dem Verfahren vor der Bundesprüfstelle Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
§ 13
In den Fällen des § 9 Abs. 3 bedarf es zur
Anordnung der Aufnahme in die Liste einer Mehrheit von zwei Dritteln,
mindestens aber von sieben der an der Entscheidung mitwirkenden
Mitglieder der Bundesprüfstelle.
§ 14
(1) die Entscheidungen der Bundesprüfstelle sind
1. dem Bundesministerium Frauen und Jugend,
2. jedem Land,
3. soweit möglich, dem Verleger und Verfasser der
Schrift und
4. anderen am Verfahren beteiligten Behörden,
Verbänden und Personen
zuzustellen.
(2) Die Begründung ist beizufügen oder innerhalb
einer Woche durch Zustellung nachzureichen.
§ 15
(1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme einer
Schrift in die Liste vorläufig anordnen, wenn die endgültige Anordnung
der Aufnahme der Schrift in die Liste offenbar zu erwarten ist und die
Gefahr besteht, dass die Schrift kurzfristig in großem Umfange
vertrieben wird.
(2) Die vorläufige Anordnung wird von dem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern einstimmig erlassen. Ein
Mitglied muss einer der in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen
angehören.
(3) Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft
1. nach Ablauf eines Monats seit ihrer
Bekanntmachung oder
2. mit der Bekanntmachung der abschließenden
Entscheidung der Bundesprüfstelle über die Schrift.
Die Frist der Nummer 1 kann vor ihrem Ablauf um höchstens
einen Monat verlängert werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Verlängerung
ist bekanntzumachen.
§ 15a
(1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme einer
Schrift in die Liste im vereinfachten Verfahren anordnen, wenn die
Voraussetzungen des § 1 offenbar gegeben sind.
(2) Die Entscheidung wird von dem Vorsitzenden und
zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines den in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis
4 genannten Gruppen angehören muss, einstimmig erlassen. Kommt eine
Einigung, die Schrift in die Liste aufzunehmen, nicht zustande, so
entscheidet die Bundesprüfstelle in der Besetzung nach § 9 Abs. 3.
(3) Eine Anordnung nach § 7 ist im vereinfachten
Verfahren nicht zulässig.
(4) Gegen die Entscheidung im vereinfachten
Verfahren können die Betroffenen (§ 12) innerhalb eines Monats nach
Zustellung bei der Bundesprüfstelle Antrag auf Entscheidung in der
Besetzung nach § 9 Abs. 3 stellen.
2. Führung der Liste
§ 16
Die Liste wird von dem
Vorsitzenden der Bundesprüfstelle geführt.
§ 17
Eine Schrift, deren Aufnahme in
die Liste angeordnet ist, ist unverzüglich in die Liste aufzunehmen.
Sie ist unverzüglich von der Liste zu streichen, wenn die Anordnung
aufgehoben wird oder nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 außer Kraft tritt.
§ 18
(1) Eine Schrift unterliegt den
Beschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne dass es einer Aufnahme in die
Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz oder im
wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen Schrift
ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen
Entscheidung festgestellt hat, dass eine Schrift pornographisch ist oder
den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten
Inhalt hat.
(2) Ist es zweifelhaft, ob die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so führt der Vorsitzende
eine Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei. Eines Antrages (§ 11
Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt entsprechend.
(3) Wird die Schrift in die Liste
aufgenommen, so gilt § 19 entsprechend.
3.
Bekanntmachungen
§ 19
(1) Wird eine Schrift in die Liste
aufgenommen oder von ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die
zugrundeliegende Entscheidung für das Bundesgebiet bekanntzumachen.
(2) Die Bekanntmachungen für das
Bundesgebiet erfolgen im Bundesanzeiger.
Fünfter Abschnitt
Rechtsweg
§ 20
Vor Erhebung einer Klage im
Verwaltungsrechtsweg bedarf es keiner Nachprüfung in einem
Vorverfahren. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen
den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle, zu richten.
Sechster Abschnitt
Strafvorschriften
§ 21
(1) Wer eine Schrift, deren
Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, oder eine der in § 6
bezeichneten Schriften
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1
einem Kind oder Jugendlichen anbietet, überlässt oder zugänglich
macht,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 an
den dort bezeichneten Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder
sonst zugänglich macht,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 im
Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung
des Gebrauchs einem anderen anbietet oder überlässt,
4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4
verbreitet, bereithält oder sonst zugänglich macht,
5. entgegen § 4 Abs. 1 in den
dort bezeichneten Fällen vertreibt, verbreitet, verleiht oder vorrätig
hält,
6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 an
die dort bezeichneten Personen liefert,
7. entgegen § 4 Abs. 3 einzuführen
unternimmt oder
8. entgegen § 5 Abs. 2 anbietet,
ankündigt oder anpreist, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. entgegen § 5 Abs. 1 geschäftlich
wirbt oder
2. die Liste zum Zwecke der geschäftlichen
Werbung abdruckt oder veröffentlicht.
(3) Handelt der Täter fahrlässig,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind
nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte die
Schrift einem Kind oder Jugendlichen anbietet, überlässt oder zugänglich
macht.
(5) Das Gericht kann von einer
Bestrafung nach den Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter, der die
Schrift einem Kind oder Jugendlichen angeboten, überlassen oder zugänglich
gemacht hat, ein Jugendlicher ist oder dem in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung
genannten Personenkreis angehört.
(6) Hat ein Kind oder Jugendlicher
die Schrift einem anderen Kind oder Jugendlichen angeboten, überlassen
oder zugänglich gemacht, so leitet das Jugendamt die aufgrund der
bestehenden Vorschriften zulässigen Maßnahmen ein. Der
Vormundschaftsrichter kann auf Antrag des Jugendamtes oder von Amts
wegen Weisungen erteilen.
§ 21a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2
einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist, oder
2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1
einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben
nicht verpflichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet
werden.
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