Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
vom 23. Mai 1949,
zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I
2863)
Eingangsformel
Der
Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in
öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres
1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949
durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der
beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist. Auf Grund
dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten
durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und
verkündet. Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott
und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes
Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen,
hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden
Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier
Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands
vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte
Deutsche Volk.
I. Die Grundrechte
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als
Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie
Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes
eingegriffen werden.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die
Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes,
seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat
und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder
politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens
und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen
Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird
gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum
Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz.
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in
Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich
aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht
statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in
den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der
persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und
Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der
Treue zur Verfassung.
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem
besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das
natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der
Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines
Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen
Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz
und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die
Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und
seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu
schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der
Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das
Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu
bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den
öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen
ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein
Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,
Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten
Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für
öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und
unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen
sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte
nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine
Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern
nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht
genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur
zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes
pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von
Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als
Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und
eine öffentliche Volksschule dieser Artikel in der Gemeinde
nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Artikel 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich
ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu
versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel
kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
beschränkt werden.
Artikel 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine
und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren
Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist
für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die
dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind
nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a
Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe
richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1
geführt werden.
Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und
Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund
eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem
Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des
Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so
kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht
mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die
Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und
Hilfsorgane tritt.
Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im
ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt
werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht
vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten
entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden
Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische
Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von
Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren
Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um
strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf,
Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die
Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit
gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen
allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen
Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer
gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 12a
(1) Männer können vom vollendeten
achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im
Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet
werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den
Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem
Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes
darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere
regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung
nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des
Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den
Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem
Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im
Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu
zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in
Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur
Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können,
zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den
Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der
öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in
Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der
Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen
Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an
zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen
sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht
auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom
vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten
Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu
derArtikeligen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen
auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle
können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des
Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf
Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse
oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine
Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an
Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf
freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur
Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die
Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor
Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1
entsprechend.
Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den
Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen
vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort
vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den
Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte
besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur
Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische
Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der
Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn
die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise
unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme
ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei
Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie
auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder
einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von
Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt
werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine
andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine
richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich
zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen
vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte
Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der
hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der
Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn
zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt
ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den
Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im
Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit
richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten
Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium
übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische
Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige
parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im
übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer
Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes
auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot,
zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter
Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden
gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze
bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch
soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der
Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes erfolgen, das Artikel und Ausmaß der
Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter
Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu
bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle
der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15
Grund und Boden, Naturschätze und
Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch
ein Gesetz, das Artikel und Ausmaß der Entschädigung regelt, in
Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft
überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3
Satz 3 und 4 entsprechend.
Artikel 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf
nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf
nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des
Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch
nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland
ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung
für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden,
soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Artikel 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen,
wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen
Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1
zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können
aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen
eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen
auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der
allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint,
daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder
erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird
vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht
verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die
Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch
verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender
Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen
Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als
offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur
ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden
und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere
ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen
völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht
entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß,
Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren
einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von
Asylentscheidungen treffen.
Artikel 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder
in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder
Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die
Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17a
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst
können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und
des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder
Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift
und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz
1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das
Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit
anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können
bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt
werden.
Artikel 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung,
insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die
Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit
(Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel
14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt
diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch
das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein
Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht
nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das
Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in
seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für
inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach
auf diese anwendbar sind. (4) Wird jemand durch die öffentliche
Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg
offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist
der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2
bleibt unberührt.
II. Der Bund und die Länder
Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und
der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese
Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für
die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und
die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die
Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Artikel 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen
Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre
innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie
müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über
ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder
nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die
freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder
zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der
Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Artikel 22
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Artikel 23
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten
Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung
der Europäischen Union mit, die demokratischen,
rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem
Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem
Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz
gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung
des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der
Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen
Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses
Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder
solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt
Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen
Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder
mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat
umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag
Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an
Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung
berücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den
Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung
des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden
innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die
Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher
Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind
oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat,
berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des
Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der
Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre
Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung
des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu
berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung
des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu
Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen
können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die
Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als
Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf
einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen
werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und
in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6
regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 24
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte
auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der
staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen
Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der
Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche
Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des
Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit
einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner
Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte
Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen
und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher
Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine
allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale
Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Artikel 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes
sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor
und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner
des Bundesgebietes.
Artikel 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der
Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der
Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges
vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu
stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen
dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt,
befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
Artikel 27
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden
eine einheitliche Handelsflotte.
Artikel 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den
Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen
und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes
entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk
eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren,
freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei
Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen
Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an
die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung
treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht
gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu
regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres
gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das
Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der
Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen
Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den
Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene
Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die
verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den
Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Artikel 29
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert
werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und
Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam
erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche
Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen
Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die
Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu
berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des
Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung
durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu
hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern
statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu
umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder).
Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie
bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu
umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die
Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande,
wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten
oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren
Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll,
jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht
zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine
Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch
unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu
dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von
zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im
Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei
Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden,
abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in
mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million
Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag
Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen
Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde,
so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu
bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert
wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung
stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet
festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung
der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann
verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der
Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer
vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist
durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob
die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein
der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des
Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist
innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der
Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen
Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid
nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der
Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn
sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten
umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid,
Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz
geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb
eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes
der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder
oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen,
wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden
soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die
Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine Neugliederung für
das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete
abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch
Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind
zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch
Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der
Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf
Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5
zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem
Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag
Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der
Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Artikel 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und
die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder,
soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder
zuläßt.
Artikel 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Artikel 32
(1) Die Pflege der Beziehungen zu
auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der
die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land
rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung
zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung
mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Artikel 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die
gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung,
Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und
staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern
sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind
unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus
seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem
Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher
Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des
öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. (5)
Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung
der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
Artikel 34
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm
anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber
obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit
grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst
er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der
Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und
für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht
ausgeschlossen werden.
Artikel 35
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder
leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann
ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und
Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner
Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung
eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei
einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land
Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer
Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der
Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die
Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich
ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte
anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des
Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der
Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz
1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen
unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Artikel 36
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind
Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu
verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten
Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in
dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die
Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen
landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Artikel 37
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem
Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden
Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um
das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner
Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat
die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht
gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
III. Der Bundestag
Artikel 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des
ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur
ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht
hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 39
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der
nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine
Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.
Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens
achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im
Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl
innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am
dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und
den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages
kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein
Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der
Bundeskanzler es verlangen.
Artikel 40
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten,
dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die
Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine
Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine
Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Artikel 41
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des
Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des
Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages
ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 42
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf
Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der
Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher
Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses
Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage
vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen
zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die
öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse
bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 43
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse
können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung
verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der
Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen
des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen
jederzeit gehört werden.
Artikel 44
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf
Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen
Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher
Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die
Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die
Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind
zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der
Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung
entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung
zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Artikel 45
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für
die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn
ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23
gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
Artikel 45a
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß
für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für
Verteidigung.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch
die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines
Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine
Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet
der Verteidigung keine Anwendung.
Artikel 45b
Zum Schutz der Grundrechte und als
Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der
parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des
Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 45c
(1) Der Bundestag bestellt einen
Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den
Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur
Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 46
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit
wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im
Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat,
gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des
Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht
für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten
Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des
Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es
sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des
folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist
ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit
eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen
einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren
gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede
sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf
Verlangen des Bundestages auszusetzen.
Artikel 47
Die Abgeordneten sind berechtigt, über
Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder
denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben,
sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.
Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die
Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Artikel 48
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage
bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl
erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt
eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung
oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine
angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie
haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen
Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 49
-
IV. Der Bundesrat
Artikel 50
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei
der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in
Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Artikel 51
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern
der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie
können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten
werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen,
Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder
mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr
als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder
entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können
nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren
Vertreter abgegeben werden.
Artikel 52
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten
auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein.
Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei
Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit
mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit
kann ausgeschlossen werden.
(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen
Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren
Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51
Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können
andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder
angehören.
Artikel 53
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das
Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des
Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen
jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der
Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden
zu halten.
IV a. Gemeinsamer Ausschuß
Artikel 53a
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei
Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus
Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom
Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen
bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes
Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates
vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden.
Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren
werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage
zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen
Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu
unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse
nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.
V. Der Bundespräsident
Artikel 54
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache
von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche,
der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste
Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert
fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den
Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von
Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens
dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei
vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem
Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages
einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die
Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des
Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese
Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist
gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf
sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 55
(1) Der Bundespräsident darf weder der
Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder
eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder
der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens angehören.
Artikel 56
Der Bundespräsident leistet bei seinem
Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und
des Bundesrates folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft
dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,
Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des
Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr
mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
geleistet werden.
Artikel 57
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden
im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des
Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Artikel 58
Anordnungen und Verfügungen des
Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den
zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung
und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages
gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.
Artikel 59
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund
völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge
mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die
Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen
Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der
Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der
Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen
Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für
Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die
Bundesverwaltung entsprechend.
Artikel 59a
-
Artikel 60
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt
die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und
Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das
Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere
Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46
finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
Artikel 61
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können
den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des
Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem
Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der
Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des
Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates
gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf
der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages
oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage
wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft
vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht
fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des
Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so
kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige
Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß
er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
VI. Die Bundesregierung
Artikel 62
Die Bundesregierung besteht aus dem
Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
Artikel 63
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des
Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der
Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt,
so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange
mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler
wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist
nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt,
in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt
der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen
sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese
Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen
entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Artikel 64
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag
des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister
leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel
56 vorgesehenen Eid.
Artikel 65
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien
der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser
Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich
selbständig und unter eigener Verantwortung. Über
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern
entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre
Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und
vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
Artikel 65a
Der Bundesminister für Verteidigung hat die
Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
Artikel 66
Der Bundeskanzler und die Bundesminister
dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen
Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des
Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens angehören.
Artikel 67
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das
Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit
seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den
Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der
Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten
ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen
achtundvierzig Stunden liegen.
Artikel 68
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers,
ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der
Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen
einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur
Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner
Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung
müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Artikel 69
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen
Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines
Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt
eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit
jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist
der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des
Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte
bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Artikel 70
(1) Die Länder haben das Recht der
Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde
Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit
zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften
dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die
konkurrierende Gesetzgebung.
Artikel 71
Im Bereiche der ausschließlichen
Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur
Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem
Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Artikel 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden
Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung,
solange und soweit der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht
hat.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das
Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die
Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden,
daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine
Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht,
durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Artikel 73
Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die
Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein-
und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße
und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und
Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die
Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Warenund Zahlungsverkehr
mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz
oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des
Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von
Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von
Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7. das Postwesen und die Telekommunikation;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des
Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des
öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das
Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der
Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit
des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im
Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf
gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung
eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale
Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke.
Artikel 74
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung
erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und
den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche
Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die
Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht
der Ausländer;
4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
5. -
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und
Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge;
8. -
9. die Kriegsschäden und die
Wiedergutmachung;
10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten
und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen
Kriegsgefangenen;
10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer
Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau,
Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank-
und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
11a. die Erzeugung und Nutzung der
Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen
Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch
ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung
radioaktiver Stoffe;
12. das Arbeitsrecht einschließlich der
Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der
Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich
der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen
und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf
den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15. die Überführung von Grund und Boden, von
Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in
andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs
wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung,
die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den
Küstenschutz;
18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht
(ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das
landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das
Siedlungs- und Heimstättenwesen;
19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche
und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die
Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum
Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und
Betäubungsmitteln und Giften;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der
Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und
Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und
forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der
Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie
die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die
Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden
Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen,
den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr
sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzung
öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht
Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallbeseitigung, die
Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung;
25. die Staatshaftung;
26. die künstliche Befruchtung beim
Menschen, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von
Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von
Organen und Geweben.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen
der Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 74a
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung
erstreckt sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der
Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen,
soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche
Gesetzgebung zusteht.
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen
auch Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere
Maßstäbe für den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und
Versorgung einschließlich der Bewertung der Ämter oder andere
Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen als Bundesgesetze nach
Absatz 1.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze
nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.
Artikel 75
(1) Der Bund hat das Recht, unter den
Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die
Gesetzgebung der Länder zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im
öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen,
soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt;
1a. die allgemeinen Grundsätze des
Hochschulwesens;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der
Presse;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die
Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und
den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen;
6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen
Abwanderung ins Ausland. Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in
Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende
Regelungen enthalten.
(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so
sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz
bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze
zu erlassen.
Artikel 76
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage
durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder
durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind
zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt,
innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu
nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit
Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung,
so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine
Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat
ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach
drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3
geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch
wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr
eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates
unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei
Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung
von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die
Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine
Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem
Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen
zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt
sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den
Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die
Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise
als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist
drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach
Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung
dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach
Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4
findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in
angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.
Artikel 77
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage
beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten
des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen
nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus
Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die
gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen
wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses
regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird
und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen
Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an
Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die
Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß
eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag
erneut Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung
des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein
Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das
Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des
Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die
Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung
des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn
das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom
Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch
einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2
letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten
Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der
Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen
Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen
ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der
Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen
werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf
die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei
Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages.
Artikel 78
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz
kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß
Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels
77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder
wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
Artikel 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein
Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes
ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen
Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer
Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen
Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der
Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung,
daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem
Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung
des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese
Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung
von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei
Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes,
durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die
grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder
die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt
werden, ist unzulässig.
Artikel 80
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung,
ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und
Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden.
Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch
Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen
werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer
Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung,
Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines
Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung
der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über
die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der
Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und
Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von
Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder
die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene
Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung
Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die
seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund
von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer
Regelung auch durch Gesetz befugt.
Artikel 80a
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem
Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes
der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach
Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die
Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der
Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder
wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung
des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen
des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von
Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der
Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die
Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und
nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem
internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit
Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach
diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der
Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
Artikel 81
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der
Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf
Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für
eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn
der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als
dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine
Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler
mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage
nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt
er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar
bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande
gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt,
wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen
nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines
Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte
Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der
ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und
2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der
Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz,
das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder
teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.
Artikel 82
(1) Die nach den Vorschriften dieses
Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom
Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im
Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der
Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte
verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung
soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche
Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf
des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben
worden ist.
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die
Bundesverwaltung
Artikel 83
Die Länder führen die Bundesgesetze als
eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts
anderes bestimmt oder zuläßt.
Artikel 84
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als
eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der
Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht
Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht
darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden
Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem
Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit
deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit
Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung
bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt
hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der
Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das
Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das
Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur
Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für
besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer
wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die
obersten Landesbehörden zu richten.
Artikel 85
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im
Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden
Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit
Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie
kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten
regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem
Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den
Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen
sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet,
an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der
Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf
Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die
Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der
Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.
Artikel 86
Führt der Bund die Gesetze durch
bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so
erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes
vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie
regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die
Einrichtung der Behörden.
Artikel 87
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die
Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die
Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch
Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen
für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die
Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des
Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im
Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf
gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften
des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen
Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich
über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale
Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das
Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus
erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare
Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das
aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt
ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für
die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige
Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz
errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm
die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei
dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit
Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages errichtet werden.
Artikel 87a
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur
Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge
ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die
Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es
ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im
Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile
Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung
wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres
Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den
Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der
Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher
Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit
den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für
den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung
des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die
Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die
Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen,
Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des
Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei
der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter
Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist
einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es
verlangen.
Artikel 87b
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in
bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau
geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der
unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben
der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der
Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des
Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die
Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter
ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des
Personalwesens.
(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der
Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des
Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in
bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder
von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden
solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes
ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen
obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden
Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen
werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim
Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs.
2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Artikel 87c
Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr.
11a ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt
werden.
Artikel 87d
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in
bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche
oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz
entschieden.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der
Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung
übertragen werden.
Artikel 87e
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für
Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt.
Durch Bundesgesetz können Aufgaben der
Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit
übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der
Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der
Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz
übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als
Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese
stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des
Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das
Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen
des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund
eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen
verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz
geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der
Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim
Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes
sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz,
soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen,
Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz
geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des
Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die
Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des
Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des
Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der
Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den
Schienenpersonennahverkehr haben.
Artikel 87f
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im
Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend
angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1
werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem
Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im
Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in
bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt
der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des
öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem
Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
Artikel 88
Der Bund errichtet eine Währungs- und
Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im
Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank
übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel
der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.
Artikel 89
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen
Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die
Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den
Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der
Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die
ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von
Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen,
diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen.
Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann
der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es
beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem
Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur
und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu
wahren.
Artikel 90
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen
Reichsautobahnen und Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht
zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die
Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im
Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund
Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs,
soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene
Verwaltung übernehmen.
Artikel 91
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für
den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung
des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer
Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und
des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht,
nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage,
so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die
Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie
Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist
nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen
des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das
Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung,
soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den
Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben
unberührt.
Gemeinschaftsaufgaben VIIIa.
Artikel 91a
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten
bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese
Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung
des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich
ist (Gemeinschaftsaufgaben):
1. Ausbau und Neubau von Hochschulen
einschließlich der Hochschulkliniken,
2. Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das
Gesetz soll allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.
(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das
Verfahren und über Einrichtungen für eine gemeinsame
Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung
bedarf der Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es
durchgeführt wird.
(4) Der Bund trägt in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die
Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich
festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung
der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des
Bundes und der Länder vorbehalten.
(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf
Verlangen über die Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu
unterrichten.
Artikel 91b
Bund und Länder können auf Grund von
Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von
Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von
überregionaler Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der
Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.
IX. Die Rechtsprechung
Artikel 92
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern
anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch
die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch
die Gerichte der Länder ausgeübt.
Artikel 93
(1) Das Bundesverfassungsgericht
entscheidet:
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes
aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und
Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter,
die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines
obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder
Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von
Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die
Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf
Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines
Drittels der Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein
Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht,
auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der
Volksvertretung eines Landes;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte
und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der
Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung
der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen
verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht
ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von
jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die
öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem
seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104
enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von
Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf
Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei
Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim
Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze
vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Artikel 94
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus
Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des
Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage
und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem
Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen
eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung
und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine
Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für
Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges
zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren
vorsehen.
Artikel 95
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der
Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der
Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste
Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das
Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das
Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser
Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige
Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus
den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der
Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die
vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1
genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
Artikel 96
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des
gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die
Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die
Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über
Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt
oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum
Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen
Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1
und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen,
Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und
Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den folgenden
Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes
ausüben:
1. Völkermord;
2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen
die Menschlichkeit;
3. Kriegsverbrechen;
4. andere Handlungen, die geeignet sind und
in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben
der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);
5. Staatsschutz.
Artikel 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem
Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig
angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft
richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den
Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit
entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder
an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die
Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung
auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei
Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke
können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte
entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Artikel 98
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist
durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder
außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder
gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so
kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf
Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes
Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines
vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den
Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund
kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4
nichts anderes bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über
die Anstellung der Richter in den Ländern der
Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß
entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter eine
Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes
Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über
eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
Artikel 99
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch
Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten
innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten
obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die
Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es
sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
Artikel 100
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen
Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für
verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es
sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die
Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen
Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses
Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es
sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht
oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem
Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft,
ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes
ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den
Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes
bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines
anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Artikel 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete
können nur durch Gesetz errichtet werden.
Artikel 102
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Artikel 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf
rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn
die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen
wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf
Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Artikel 104
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf
Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der
darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene
Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt
werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer
einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages
nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist
gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer
strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am
Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die
Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm
Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat
unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen
Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung
über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist
unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person
seines Vertrauens zu benachrichtigen.
X. Das Finanzwesen
Artikel 104a
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert
die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des
Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen
gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können
bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund
getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte
der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes
durchgeführt. Bestimmt das Gesetz, daß die Länder ein Viertel
der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des
Bundesrates.
(4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen
für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich
unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur
Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das
Nähere, insbesondere die Artikelen der zu fördernden
Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes
durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei
ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im
Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das
Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Artikel 105
(1) Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende
Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen
dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die
Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur
Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern,
solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern
gleichArtikelig sind.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren
Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
Artikel 106
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das
Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1. die Zölle,
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht
nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern
gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3. die Straßengüterverkehrsteuer,
4. die Kapitalverkehrsteuern, die
Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5. die einmaligen Vermögensabgaben und die
zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen
Ausgleichsabgaben,
6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer
und zur Körperschaftsteuer,
7. Abgaben im Rahmen der Europäischen
Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern
steht den Ländern zu:
1. die Vermögensteuer,
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Kraftfahrzeugsteuer,
4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach
Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam
zustehen,
5. die Biersteuer,
6. die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der
Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den
Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen
der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der
Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird.
Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind
der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von
Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der
Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben
der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer
notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter
Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und
der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger
Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen
vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet gewahrt wird. Zusätzlich werden in die Festsetzung
der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar
1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im
Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das
Bundesgesetz nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der
Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis
zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder
wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach
Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile
zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt.
Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben
auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn
sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind
die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und
für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an
dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre
Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer
Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann
bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil
festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar
1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von
den Ländern auf der Grundlage eines orts- und
wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden
weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und
Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach
Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den
Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der
Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze
festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht
das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der
örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und
Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der
Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage
bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die
Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom
Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als
Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen
der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und
Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu
bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die
Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der
Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die
diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar
Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen)
verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn
und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht
zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen.
Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die
diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der
Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich
berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im
Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der
Gemeinden (Gemeindeverbände).
Artikel 106a
Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den
öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem
Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der
Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach
Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.
Artikel 107
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der
Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als
die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt
werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die
Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über
die Abgrenzung sowie über Artikel und Umfang der Zerlegung des
örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch
Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen
Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am
Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach
Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch
für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für
die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den
Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der
Länder liegen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen,
daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen
ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der
Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu
berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche
der ausgleichsberechtigten Länder und für die
Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder
sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in
dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, daß der Bund
aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur
ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs
(Ergänzungszuweisungen) gewährt.
Artikel 108
(1) Zölle, Finanzmonopole, die
bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der
Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen
Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der
Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit
Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im
Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.
(2) Die übrigen Steuern werden durch
Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und
die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im
Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden
Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden
sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der
Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein
Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für
Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch
Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch
Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch
der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder
erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden
zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den
Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden
anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von
den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2
von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren
kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt
werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch
Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder
Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.
Artikel 109
(1) Bund und Länder sind in ihrer
Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder haben bei ihrer
Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam
geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine
konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige
Finanzplanung aufgestellt werden.
(4) Zur Abwehr einer Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über
1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge
der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und
Zweckverbände und
2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern,
unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu
unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen), erlassen werden.
Ermächtigungen zum Erlaß von
Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung erteilt
werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es
verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz.
Artikel 110
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes
sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und
bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die
Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in
Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder
mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des
ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.
Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie
für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt,
gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1
sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des
Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den
Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist
berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen
innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur
Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und
die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den
das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann
vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des
nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel
115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
Artikel 111
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres
der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz
festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die
Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig
sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu
erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten
Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige
Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter
zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres
bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze
beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen
oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1
decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der
Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines
Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege
des Kredits flüssig machen.
Artikel 112
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie
darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz
bestimmt werden.
Artikel 113
(1) Gesetze, welche die von der
Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes
erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die
Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der
Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die
Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit
sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der
Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In
diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen
dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von
vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat,
verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande
gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb
von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das
Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2
eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung
als erteilt.
Artikel 114
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem
Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben
sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten
Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu
legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen
Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die
Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der
Haushaltsund Wirtschaftsführung. Er hat außer der
Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate
jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des
Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
Artikel 115
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die
Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen
Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren
führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder
bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus
Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten
Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind
nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Für Sondervermögen des Bundes können
durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
X a. Verteidigungsfall
Artikel 115a
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet
mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff
unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag
der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein
sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt
des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er
nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese
Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom
Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte
verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die
Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte
nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt
angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande,
sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt
diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt
verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident
gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des
Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit
Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident
völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des
Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des
Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Artikel 115b
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles
geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf
den Bundeskanzler über.
Artikel 115c
(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall
das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den
Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder
gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während des
Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den
Verteidigungsfall
1. bei Enteignungen abweichend von Artikel
14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
2. für Freiheitsentziehungen eine von
Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist,
höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall
festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für
Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen
oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für
den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und
der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X
geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden
und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller
Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2
Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt
des Verteidigungsfalles angewandt werden.
Artikel 115d
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im
Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1
die Regelung der Absätze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung,
die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der
Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag
und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam.
Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates
erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der
Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine
Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt
Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Artikel 115e
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im
Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner
Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des
Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß
dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß
die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte
einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen
Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder
teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum
Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24
Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.
Artikel 115f
(1) Die Bundesregierung kann im
Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
1. den Bundesgrenzschutz im gesamten
Bundesgebiete einsetzen;
2. außer der Bundesverwaltung auch den
Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den
Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr
zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame
Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten.
Artikel 115g
Die verfassungsmäßige Stellung und die
Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des
Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht
beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das
Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen
Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung
der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum
Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht
die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes
erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und
Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der
anwesenden Richter.
Artikel 115h
(1) Während des Verteidigungsfalles
ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der
Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung
des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende
Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung
seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den
Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung
des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende
Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet
sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers
durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser
einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder;
der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen
Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das
Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von
zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles
ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.
Artikel 115i
(1) Sind die zuständigen Bundesorgane
außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu
treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges
selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so
sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten
Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren
Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs.
1 zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die
Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und
nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten
der Länder, jederzeit aufgehoben werden.
Artikel 115k
(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen
Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und
Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen,
entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht
gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e
und 115g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß
beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher
Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach
Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b,
104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten
längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die
Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach
Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung
gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.
Artikel 115l
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit
Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses
aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag
hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene
Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung
sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es
beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des
Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu
verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet
erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag
hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für
beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine
Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß wird durch
Bundesgesetz entschieden.
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 116
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes
ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder
Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen
Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen
zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die
Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen
Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf
Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert,
sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland
genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum
Ausdruck gebracht haben.
Artikel 117
(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2
entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese
Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als
bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit
mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben
bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Artikel 118
Die Neugliederung in dem die Länder Baden,
Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden
Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29
durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine
Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch
Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
Artikel 118a
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin
und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den
Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer
Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
Artikel 119
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und
Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder,
kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit
Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die
Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen.
Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten
Landesbehörden zu richten.
Artikel 120
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für
Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren
Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen.
Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch
Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im
Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser
Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in
Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden,
bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden
(Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben
von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist
der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Artikel auch nach
diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die
Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der
Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch
diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf
Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von
Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu
demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben
übernimmt.
Artikel 120a
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des
Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen
teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die
Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den
zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85
insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem
Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt
bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des
Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der
Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter)
zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt
unberührt.
Artikel 121
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und
der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die
Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Artikel 122
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an
werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze
anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung
beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach
Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
Artikel 123
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt
des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht
widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen
Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach
diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist,
bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind
und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen
der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach
diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden
oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen
Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Artikel 124
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen
Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines
Geltungsbereiches Bundesrecht.
Artikel 125
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden
Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines
Geltungsbereiches Bundesrecht, 1. soweit es innerhalb einer oder
mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt, 2. soweit es sich um
Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres
Reichsrecht abgeändert worden ist.
Artikel 125a
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen
worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 74 Abs. 1 oder des
Artikels 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden
könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht
ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72
Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung
erlassen worden ist, gilt als Bundesrecht fort. Durch
Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß es durch Landesrecht
ersetzt werden kann. Entsprechendes gilt für Bundesrecht, das
vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und das nach Artikel 75
Abs. 2 nicht mehr erlassen werden könnte.
Artikel 126
Meinungsverschiedenheiten über das
Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
Artikel 127
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der
Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder
125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach
Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden,
Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in
Kraft setzen.
Artikel 128
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im
Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer
anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
Artikel 129
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als
Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von
Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie
auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In
Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen
mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als
Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist,
wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der
Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß
von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind
diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2
gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr
geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen
verwiesen ist.
Artikel 130
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der
öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende
Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen
zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der
südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das
Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet
unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des
Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der
Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der
zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf
Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht
der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Artikel 131
Die Rechtsverhältnisse von Personen
einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai
1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten-
oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher
nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet
werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt
für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen,
die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen
als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine
entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten
des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger
landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht
werden.
Artikel 132
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte
des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit
angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten
Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder
WArtikelestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen
versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche
Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem
unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift
entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren
Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige
Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen
Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung
auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den
Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und
Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des
Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in
ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg
gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der
Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 133
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Artikel 134
(1) Das Vermögen des Reiches wird
grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen
Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt
war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des
Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen
Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht
nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die
nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen
sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges
Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern
und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung
gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene
Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 135
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum
Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines
Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des
Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt
angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender
Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner
ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für
Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner
gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend
Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft
oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese
Aufgaben erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender
Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits
zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über,
in dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des
Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert,
kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3
abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und
die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952
durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt,
durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. (6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an
Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen
kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande
oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes
nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach
Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines
Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des
Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als
vor der Verfügung erfolgt.
Artikel 135a
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und
Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann
auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu
erfüllen sind
1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie
Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger
nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts,
2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit
dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und
135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser
Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten
Rechtsträger beruhen,
3. Verbindlichkeiten der Länder und
Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind,
welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur
Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur
Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich
obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben
getroffen haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung
auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder
ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder
anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen
Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im
Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf
Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer
Rechtsträger beruhen.
Artikel 136
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage
des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten
Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten
des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des
Bundestages steht ihm nicht zu.
Artikel 137
(1) Die Wählbarkeit von Beamten,
Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten,
freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den
Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der
ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der
Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu
beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß
Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner
Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte
Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner
Verfahrensordnung entscheidet.
Artikel 138
Änderungen der Einrichtungen des jetzt
bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern,
Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der
Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
Artikel 139
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom
Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen
Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses
Grundgesetzes nicht berührt.
Artikel 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138,
139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind
Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Artikel 141
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine
Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere
landesrechtliche Regelung bestand. GG Artikel 142 Ungeachtet der
Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der
Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in
Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes
Grundrechte gewährleisten.
Artikel 142a
-
Artikel 143
(1) Recht in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31.
Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen,
soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse
die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht
erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19
Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3
genannten Grundsätzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II,
VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember
1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben
Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner
Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß
Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags
genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Artikel 143a
(1) Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der
Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten
Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e
Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der
Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer
Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer
privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur
Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund
aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich
des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen
ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch
für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
Artikel 143b
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost
wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater
Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden
ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für
eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST
und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen
Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf
der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes
aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des
Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen
Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der
Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen
beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus.
Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 144
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme
durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen
Länder, in denen es zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses
Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder
oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen
unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht,
gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50
Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
Artikel 145
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in
öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten
Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es
aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des
Tages der Verkündung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu
veröffentlichen.
Artikel 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der
Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk
gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine
Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier
Entscheidung beschlossen worden ist.
Anhang EV
EinigVtr v. 31.8.1990 II 889, 890 - 892, -
sieht folgende Maßgaben vor:
Artikel 3
Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt
das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher
nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in
Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 4
Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes
... (betroffen: Präambel, Artikel. 23, 51,
135a, 143, 146)
Artikel 5
Künftige Verfassungsänderungen
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien
empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten
Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im
Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur
Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen,
insbesondere - in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und
Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß der
Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990, - in bezug auf die
Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg
abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des
Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder, - mit
den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das
Grundgesetz sowie - mit der Frage der Anwendung des Artikels 146
des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.
Artikel 6
Ausnahmebestimmung
Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in
Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.
Artikel 7
Finanzverfassung
(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik
Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt,
soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Verteilung des Steueraufkommens
auf den Bund sowie auf die Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten
die Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der
Maßgabe, daß 1. bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und
Absatz 4 keine Anwendung finden; 2. bis zum 31. Dezember 1996
der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer
nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den Ländern an die
Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung
ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden
weitergeleitet wird; 3. bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von
Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der
Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der
Landessteuern ein jährlicher Anteil von mindestens 20 vom
Hundert sowie vom Länderanteil aus den Mitteln des Fonds
"Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil von
40 vom Hundert zufließt.
(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in
dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß bis zum
31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen Ländern der
Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in dem in Artikel 3
genannten Gebiet die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht
angewendet wird und ein gesamtdeutscher Länderfinanzausgleich
(Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der
gesamtdeutsche Länderanteil an der Umsatzsteuer wird so in einen
Ost- und Westanteil aufgeteilt, daß im Ergebnis der
durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den
Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren 1991 55 vom Hundert
1992 60 vom Hundert 1993 65 vom Hundert 1994 70 vom Hundert des
durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den
Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
und Schleswig-Holstein beträgt. Der Anteil des Landes Berlin
wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen
dieses Absatzes werden für 1993 in Ansehung der dann vorhandenen
Gegebenheiten überprüft.
(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in
die Regelungen der Artikel 91a, 91b und 104a Abs. 3 und 4 des
Grundgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen
Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Vertrags mit Wirkung
vom 1. Januar 1991 einbezogen.
(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit
werden die jährlichen Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit" 1.
zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen
Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer
Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin
(West) verteilt sowie 2. zu 15 vom Hundert zur Erfüllung
zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten
Länder verwendet.
(6) Bei grundlegender Veränderung der
Gegebenheiten werden die Möglichkeiten weiterer Hilfe zum
angemessenen Ausgleich der Finanzkraft für die Länder in dem in
Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und Ländern gemeinsam
geprüft.