Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
vom
23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Bundesgesetz
vom 27.10.1994. (BGBl. S. 3146)
Präambel
Im Bewusstsein
seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen
beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa
dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft
seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier
Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands
vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte
Deutsche Volk.
Artikel 1
(1) Die Würde
des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das
Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in
der Welt.
(3) Die
nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat
das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat
das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur
auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
(1) Alle
Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und
Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile
hin.
(3) Niemand
darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden.
Artikel 4
(1) Die
Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des
religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind
unverletzlich.
(2) Die
ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand
darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe
gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 5
(1) Jeder hat
das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die
Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese
Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend
und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und
Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der
Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 6
(1) Ehe und
Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen
Ordnung.
(2) Pflege und
Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und
die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung
wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den
Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund
eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen
Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter
hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den
unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und
ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen
Kindern.
Artikel 7
(1) Das gesamte
Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die
Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des
Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der
Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit
Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen
Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht
zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private
Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der
Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren
Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen
Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen
Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den
Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und
rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert
ist.
(5) Eine
private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die
Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse
anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie
als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine
öffentliche Volksschule dieser Artikelin der Gemeinde nicht
besteht.
(6) Vorschulen
bleiben aufgehoben.
Artikel 8
(1) Alle
Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für
Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 9
(1) Alle
Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2)
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht,
zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für
jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die
dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind
nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a
Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe
richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1
geführt werden.
Artikel 10
(1) Das
Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind
unverletzlich.
(2)
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet
werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der
Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz
bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und
dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von
der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Artikel 11
(1) Alle
Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses
Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und
nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine
ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der
Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in
denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder
eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr,
Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum
Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren
Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 12
(1) Alle
Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand
darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3)
Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 12a
(1) Männer
können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in
den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem
Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus
Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert,
kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des
Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht
übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit
der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch
eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in
keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des
Bundesgrenzschutzes steht.
(3)
Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2
herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für
Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden;
Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher
hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden
können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei
den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der
öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in
Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der
Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen
Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im
Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im
zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten
militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger
Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten
achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen
Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen
Fall Dienst mit der Waffe leisten.
(5) Für die
Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach
Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet
werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3,
für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich
sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht
werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im
Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in
Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage
nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die
Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den
Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des
Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Artikel 13
(1) Die Wohnung
ist unverletzlich.
(2)
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen
Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form
durchgeführt werden.
(3) Eingriffe
und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer
gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen,
auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur
Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum
Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 14
(1) Das
Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und
Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum
verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen.
(3) Eine
Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie
darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen,
das Artikelund Ausmaß der Entschädigung regelt. Die
Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der
Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe
der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den
ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15
Grund und
Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke
der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Artikelund Ausmaß
der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere
Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die
Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Artikel 16
(1) Die
deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der
Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines
Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann
eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein
Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Artikel 16a
(1) Politisch
verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz
1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat
einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die
Staaten außerhalb der europäischen Gemeinschaften, auf die die
Vorraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den
Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen
unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf
vollzogen werden.
(3) Durch
Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse
gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung
noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung
stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem
solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen
vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser
Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die
Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in allen
Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die
offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich
unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und
verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere
ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die
Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft untereinander
und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der
Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten
sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die
Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen
Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Artikel 17
Jedermann hat
das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen
Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17a
(1) Gesetze
über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, dass für
die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes
während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht,
seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das
Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt,
Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen
vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze,
die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass die
Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt
werden.
Artikel 18
Wer die
Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit
(Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die
Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit
(Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel
10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a)
zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr
Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Artikel 19
(1) Soweit nach
diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz
allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem
muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem
Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet
werden.
(3) Die
Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen,
soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand
durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so
steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit
nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 20
(1) Die
Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2) Alle
Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die
Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und
Recht gebunden.
(4) Gegen
jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben
alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe
nicht möglich ist. Artikel20a Der Staat schützt auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen
Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht
durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Artikel 21
(1) Die
Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes
mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss
demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die
Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen
öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien,
die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger
darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind
verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit
entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere
regeln Bundesgesetze. Artikel22 Die Bundesflagge ist
schwarz-rot-gold.
Artikel 23
(1) Zur
Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik
Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die
demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und förderativen
Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet
ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren
Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch
Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.
Für die Begründung der Europäischen Union sowie für
Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare
Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach
geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder
Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In
Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und
durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den
Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die
Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme
vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen
Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen
des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein
Gesetz.
(4) Der
Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen,
soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme
mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich
zuständig wären.
(5) Soweit in
einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes
Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der
Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die
Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im
Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung
ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind,
ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung
des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In
Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder
Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die
Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im
Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder
betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der
Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen
Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten
Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der
Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der
Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung
des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere
zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
Artikel 24
(1) Der Bund
kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche
Einrichtungen übertragen.
a) Soweit die
Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die
Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können
sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf
grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund
kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger
kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die
Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine
friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den
Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur
Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund
Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende,
obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Artikel 25
Die allgemeinen
Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten
unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Artikel 26
(1) Handlungen,
die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere
die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind
verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur
Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der
Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht
werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 27
Alle deutschen
Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Artikel 28
(1) Die
verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den
Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den
Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung
haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und
geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und
Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach
Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt
und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten
Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den
Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der
Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die
Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der
Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung
umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.
(3) Der Bund
gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder
den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2
entspricht.
Artikel 29
(1) Das
Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten,
dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen
obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die
landsmannschaftlichte Verbundenheit, die geschichtlichen und
kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit
sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu
berücksichtigen.
(2) Maßnahmen
zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz,
das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die
betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der
Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten
oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet
werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die
Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehen bleiben
sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden
soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu
umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem
Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines
betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne
geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung
zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der
betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die
Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil,
dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden
soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es
sei denn, dass im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine
Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in
einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und
Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und
der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der
in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren
gefordert, dass für diesen Raum eine einheitliche
Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch
Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob
die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder
dass in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung
stattfindet.
(5) Die
Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in
dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit
Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht
mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt
eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der
Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von
zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß
Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung
vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3
und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren
nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur
Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der
Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im
Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum
Bundestag Wahlberechtigten umfasst. Im übrigen wird das Nähere
über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein
Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, dass
Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht
wiederholt werden können.
(7) Sonstige
Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch
Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen
Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als
50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages bedarf. Es muss die Anhörung der betroffenen
Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder
können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfasste
Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der
Absätze 2 und 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen
Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf
der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land.
Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die
Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten
beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine
Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum
Bundestag Wahlberechtigten umfasst; das Nähere regelt ein
Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des
Bundestages.
Artikel 30
Die Ausübung
der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen
Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine
andere Regelung trifft oder zulässt.
Artikel 31
Bundesrecht
bricht Landesrecht.
Artikel 32
(1) Die Pflege
der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem
Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse
eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die
Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit
Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten
Verträge abschließen.
Artikel 33
(1) Jeder
Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten.
(2) Jeder
Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genus
bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu
öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste
erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen
Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder
Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer
Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die
Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige
Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu
übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht
des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
Artikel 34
Verletzt jemand
in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm
einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die
Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die
Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den
Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der
ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Artikel 35
(1) Alle
Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig
Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer
Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur
Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne
diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei
einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren
Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder,
Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des
Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet
die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als
eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur
wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen
die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur
Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes
und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte
einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind
jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen
unverzüglich nach Beseitigung d er Gefahr aufzuheben.
Artikel 36
(1) Bei den
obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in
angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen
Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus
dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die
Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und
ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen.
Artikel 37
(1) Wenn ein
Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen
Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die
notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des
Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur
Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr
Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und
ihren Behörden.
Artikel 38
(1) Die
Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie
sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen
nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2)
Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die
Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere
bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 39
(1) Der
Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet
mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl
findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig
Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer
Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von
sechzig Tagen statt.
(2) Der
Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl
zusammen.
(3) Der
Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner
Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher
einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der
Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es
verlangen.
Artikel 40
(1) Der
Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und
die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der
Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude
des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen
des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme
stattfinden.
Artikel 41
(1) Die
Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob
ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren
hat.
(2) Gegen die
Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das
Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 42
(1) Der
Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels
seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit
Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem
Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes
bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die
Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3)
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des
Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder
Verantwortlichkeit frei.
Artikel 43
(1) Der
Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes
Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die
Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre
Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner
Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Artikel 44
(1) Der
Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss
einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen
Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf
Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess
sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
bleibt unberührt.
(3) Gerichte
und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe
verpflichtet.
(4) Die
Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen
Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der
Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte
frei.
Artikel 45
Der Bundestag
bestellt einen Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen
Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages
gemäss Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
Artikel 45a
(1) Der
Bundestag bestellt einen Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.
(2) Der
Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines
Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand
seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44
Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung. Artikel45b Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des
Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle
wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 45c
(1) Der
Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung
der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und
Beschwerden obliegt.
(2) Die
Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden
regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 46
(1) Ein
Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder
wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem
seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich
verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung
gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische
Beleidigungen.
(2) Wegen einer
mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit
Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder
verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder
im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die
Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen
Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder
zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß
Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes
Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen
einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung
seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages
auszusetzen.
Artikel 47
Die
Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft
Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst
das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses
Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von
Schriftstücken unzulässig.
Artikel 48
(1) Wer sich um
einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur
Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand
darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen
und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem
Grunde ist unzulässig.
(3) Die
Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre
Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht
der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel49
(aufgehoben)
Artikel 50
Durch den
Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung
des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Artikel 51
(1) Der
Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder,
die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere
Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land
hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen
Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen
Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen
Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land
kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die
Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch
anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
Artikel 52
(1) Der
Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der
Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen,
wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die
Bundesregierung es verlangen.
(3) Der
Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit
seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er
verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen
werden.
a) Für
Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat
eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse
des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Den
Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder
Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
Artikel 53
Die Mitglieder
der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die
Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner
Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der
Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
Artikel 53a
(1) Der
Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten
des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des
Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend
dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen
nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein
von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese
Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des
Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine
Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen
ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die
Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuss über ihre
Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte
des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1
bleiben unberührt.
Artikel 54
(1) Der
Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung
gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum
Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des
Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl
ist nur einmal zulässig.
(3) Die
Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages
und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den
Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die
Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der
Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung
spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie
wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf
der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem
ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt
ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der
Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei
Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer
in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
(7) Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 55
(1) Der
Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
angehören.
(2) Der
Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem
Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
angehören. Artikel56 Der Bundespräsident leistet bei seinem
Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und
des Bundesrates folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich
meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen
mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze
des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr
mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse
Beteuerung geleistet werden.
Artikel 57
Die Befugnisse
des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder
bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des
Bundesrates wahrgenommen.
Artikel 58
Anordnungen und
Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder
durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die
Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des
Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel
69 Abs. 3.
Artikel 59
(1) Der
Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er
schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen
Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge,
welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich
auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der
Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die
Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form
eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die
Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
Artikel 59a
(aufgehoben)
Artikel 60
(1) Der
Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die
Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im
Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann
diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die
Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den
Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
Artikel 61
(1) Der
Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten
wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines
anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht
anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von
mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder
einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der
Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln
der Stimmen des Bundesrat es. Die Anklage wird von einem
Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das
Bundesverfassungsgericht fest, dass der Bundespräsident einer
vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen
Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für
verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach
der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung
seines Amtes verhindert ist.
Artikel 62
Die
Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den
Bundesministern.
Artikel 63
(1) Der
Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom
Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt
ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu
ernennen.
(3) Wird der
Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen
vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte
seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine
Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet
unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer
die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muss
der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl
ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat
der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu
ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Artikel 64
(1) Die
Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom
Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der
Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der
Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen
Eid.
Artikel 65
Der
Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt
dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet
jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und
unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.
Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der
Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten
genehmigten Geschäftsordnung.
Artikel 65a
Der
Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und
Kommandogewalt über die Streitkräfte.
Artikel 66
Der
Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder
der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem
Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
angehören.
Artikel 67
(1) Der
Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch
aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen
Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den
Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muss dem
Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen
dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Artikel 68
(1) Findet ein
Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen,
nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des
Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag
auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der
Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen
Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen
dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden
liegen.
Artikel 69
(1) Der
Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem
Stellvertreter.
(2) Das Amt des
Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle
mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines
Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des
Bundeskanzlers.
(3) Auf
Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf
Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein
Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung
seines Nachfolgers weiterzuführen.
Artikel 70
(1) Die Länder
haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz
nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die
Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst
sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die
ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Artikel 71
Im Bereiche der
ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die
Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in
einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Artikel 72
(1) Im Bereiche
der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis
zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem
Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht.
(2) Der Bund
hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit
die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine
bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Durch
Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche
Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2
nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Artikel 73
Der Bund hat
die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die
auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. die
Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die
Freizügigkeit, das Passwesen, die Ein- und Auswanderung und
die Auslieferung;
4. das
Währungs-, Geld- und Münzwesen, Masse und Gewichte sowie die
Zeitbestimmung;
5. die
Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und
Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs
und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande
einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. den
Luftverkehr;
6a. den
Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im
Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau,
die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der
Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für
die Benutzung dieser Schienenwege;
7. das
Postwesen und die Telekommunikation;
8. die
Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der
bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes
stehenden Personen;
9. den
gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das
Verlagsrecht;
10. die
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in der
Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit
des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und c) zum
Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch
Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines
Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale
Verbrechensbekämpfung;
11. die
Statistik für Bundeszwecke.
Artikel 74
Die
konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das
bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die
Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die
Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das
Personenstandswesen;
3. das Vereins-
und Versammlungsrecht;
4. das
Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
4a. das Waffen-
und das Sprengstoffrecht;
5. (aufgehoben)
6. die
Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
- 7.
die öffentliche Fürsorge;
- 8.
(aufgehoben)
- 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
- 10.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und
Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die
ehemaligen Kriegsgefangenen;
- 10a.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges
und Opfer von Gewaltherrschaft;
- 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie,
Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen,
privatrechtliches Versicherungswesen);
- 11a.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen
Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die
diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei
Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende
Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver
Stoffe;
- 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung,
des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die
Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung;
- 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung
der wissenschaftlichen Forschung;
- 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten
der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
- 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen
und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere
Formen der Gemeinwirtschaft;
- 16.
die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher
Machtstellung;
- 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen
Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- und
Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die
Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
- 18.
den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht
der Erschließungsbeiträge) und das landwirtschaftliche
Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
- 19.
die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare
Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen
und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr
mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;
- 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die
Regelung der Krankenhauspflegesätze;
- 20.
den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genussmitteln,
Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und
forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der
Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den
Tierschutz;
- 21.
die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen,
die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen
und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
- 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die
Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie
die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die
Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
- 23.
die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahn sind, mit
Ausnahme der Bergbahnen;
- 24.
die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung;
- 25.
die Staatshaftung;
- 26.
die künstliche Befruchtung beim Menschen, die
Untersuchung und die künstliche Veränderung von
Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von
Organen und Geweben.
(2)
Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
Artikel 74a
(1)
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die
Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen
Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73
Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht.
(2)
Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
(3)
Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesgesetze nach
Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe für den Aufbau
oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich
der Bewertung der Ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge
vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Besoldung und
Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze nach Artikel 98 Abs.
1 gilt Absatz 3 entsprechend.
Artikel 75
Der
Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72
Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen
über:
-
(1)
die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder,
Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen
Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts
anderes bestimmt;
- 1a.
die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
- 2.
die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse;
- 3.
das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
- 4.
die Bodenverteilung, die Raumordnung und den
Wasserhaushalt;
- 5.
das Melde- und Ausweiswesen;
- 6.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins
Ausland.
Artikel
72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2)
Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in
Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen
enthalten.
(3)
Erlässt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder
verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten
angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.
Artikel 76
(1)
Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die
Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den
Bundesrat eingebracht.
(2)
Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat
zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs
Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus
wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang
einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist
neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei
der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders
eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der
Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs
Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des
Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die
Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem
Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses
Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach
Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme
neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3)
Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die
Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll
hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem
Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer
Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun
Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als
besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei
Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3
geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses
Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach
Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz
4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen
in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.
Artikel 77
(1)
Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind
nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich
dem Bundesrate zuzuleiten.
(2)
Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des
Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des
Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von
Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. Die
Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine
Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuss
entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen
gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates
erforderlich, so können auch der Bundestag und die
Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der
Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der
Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2a)
Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates
erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach
Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren
ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses
beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß
zu fassen.
(3)
Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht
erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach
Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes
Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die
Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit
dem Eingange des vom Bundestage erneut gefassten Beschlusses, in
allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des
Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das
Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4)
Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates
beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der
Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung
durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Artikel 78
Ein
vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der
Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht
stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen
Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch
vom Bundestage überstimmt wird.
Artikel 79
(1)
Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das
den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung,
die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer
besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der
Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt
zur Klarstellung, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes dem
Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht
entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des
Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2)
Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des
Bundesrates.
(3)
Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederun