Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
vom
23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Bundesgesetz
vom 27.10.1994. (BGBl. S. 3146)
Präambel
Im Bewusstsein
seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen
beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa
dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft
seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier
Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands
vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte
Deutsche Volk.
Artikel 1
(1) Die Würde
des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das
Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in
der Welt.
(3) Die
nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat
das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat
das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur
auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
(1) Alle
Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und
Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile
hin.
(3) Niemand
darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden.
Artikel 4
(1) Die
Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des
religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind
unverletzlich.
(2) Die
ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand
darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe
gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 5
(1) Jeder hat
das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die
Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese
Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend
und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und
Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der
Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 6
(1) Ehe und
Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen
Ordnung.
(2) Pflege und
Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und
die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung
wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den
Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund
eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen
Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter
hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den
unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und
ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen
Kindern.
Artikel 7
(1) Das gesamte
Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die
Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des
Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der
Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit
Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen
Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht
zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private
Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der
Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren
Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen
Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen
Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den
Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und
rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert
ist.
(5) Eine
private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die
Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse
anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie
als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine
öffentliche Volksschule dieser Artikelin der Gemeinde nicht
besteht.
(6) Vorschulen
bleiben aufgehoben.
Artikel 8
(1) Alle
Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für
Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 9
(1) Alle
Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2)
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht,
zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für
jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die
dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind
nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a
Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe
richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1
geführt werden.
Artikel 10
(1) Das
Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind
unverletzlich.
(2)
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet
werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der
Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz
bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und
dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von
der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Artikel 11
(1) Alle
Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses
Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und
nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine
ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der
Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in
denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder
eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr,
Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum
Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren
Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 12
(1) Alle
Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand
darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3)
Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 12a
(1) Männer
können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in
den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem
Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus
Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert,
kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des
Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht
übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit
der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch
eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in
keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des
Bundesgrenzschutzes steht.
(3)
Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2
herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für
Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden;
Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher
hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden
können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei
den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der
öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in
Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der
Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen
Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im
Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im
zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten
militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger
Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten
achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen
Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen
Fall Dienst mit der Waffe leisten.
(5) Für die
Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach
Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet
werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3,
für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich
sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht
werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im
Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in
Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage
nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die
Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den
Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des
Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Artikel 13
(1) Die Wohnung
ist unverletzlich.
(2)
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen
Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form
durchgeführt werden.
(3) Eingriffe
und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer
gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen,
auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur
Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum
Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 14
(1) Das
Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und
Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum
verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen.
(3) Eine
Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie
darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen,
das Artikelund Ausmaß der Entschädigung regelt. Die
Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der
Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe
der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den
ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15
Grund und
Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke
der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Artikelund Ausmaß
der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere
Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die
Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Artikel 16
(1) Die
deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der
Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines
Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann
eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein
Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Artikel 16a
(1) Politisch
verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz
1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat
einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die
Staaten außerhalb der europäischen Gemeinschaften, auf die die
Vorraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den
Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen
unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf
vollzogen werden.
(3) Durch
Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse
gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung
noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung
stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem
solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen
vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser
Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die
Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in allen
Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die
offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich
unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und
verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere
ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die
Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft untereinander
und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der
Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten
sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die
Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen
Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Artikel 17
Jedermann hat
das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen
Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17a
(1) Gesetze
über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, dass für
die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes
während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht,
seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das
Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt,
Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen
vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze,
die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass die
Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt
werden.
Artikel 18
Wer die
Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit
(Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die
Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit
(Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel
10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a)
zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr
Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Artikel 19
(1) Soweit nach
diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz
allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem
muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem
Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet
werden.
(3) Die
Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen,
soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand
durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so
steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit
nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 20
(1) Die
Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2) Alle
Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die
Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und
Recht gebunden.
(4) Gegen
jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben
alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe
nicht möglich ist. Artikel20a Der Staat schützt auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen
Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht
durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Artikel 21
(1) Die
Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes
mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss
demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die
Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen
öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien,
die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger
darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind
verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit
entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere
regeln Bundesgesetze. Artikel22 Die Bundesflagge ist
schwarz-rot-gold.
Artikel 23
(1) Zur
Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik
Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die
demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und förderativen
Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet
ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren
Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch
Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.
Für die Begründung der Europäischen Union sowie für
Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare
Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach
geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder
Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In
Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und
durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den
Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die
Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme
vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen
Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen
des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein
Gesetz.
(4) Der
Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen,
soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme
mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich
zuständig wären.
(5) Soweit in
einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes
Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der
Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die
Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im
Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung
ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind,
ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung
des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In
Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder
Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die
Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im
Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder
betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der
Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen
Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten
Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der
Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der
Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung
des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere
zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
Artikel 24
(1) Der Bund
kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche
Einrichtungen übertragen.
a) Soweit die
Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die
Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können
sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf
grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund
kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger
kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die
Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine
friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den
Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur
Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund
Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende,
obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Artikel 25
Die allgemeinen
Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten
unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Artikel 26
(1) Handlungen,
die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere
die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind
verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur
Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der
Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht
werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 27
Alle deutschen
Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Artikel 28
(1) Die
verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den
Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den
Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung
haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und
geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und
Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach
Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt
und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten
Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den
Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der
Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die
Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der
Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung
umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.
(3) Der Bund
gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder
den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2
entspricht.
Artikel 29
(1) Das
Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten,
dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen
obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die
landsmannschaftlichte Verbundenheit, die geschichtlichen und
kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit
sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu
berücksichtigen.
(2) Maßnahmen
zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz,
das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die
betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der
Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten
oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet
werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die
Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehen bleiben
sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden
soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu
umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem
Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines
betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne
geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung
zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der
betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die
Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil,
dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden
soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es
sei denn, dass im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine
Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in
einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und
Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und
der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der
in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren
gefordert, dass für diesen Raum eine einheitliche
Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch
Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob
die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder
dass in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung
stattfindet.
(5) Die
Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in
dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit
Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht
mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt
eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der
Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von
zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß
Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung
vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3
und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren
nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur
Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der
Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im
Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum
Bundestag Wahlberechtigten umfasst. Im übrigen wird das Nähere
über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein
Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, dass
Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht
wiederholt werden können.
(7) Sonstige
Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch
Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen
Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als
50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages bedarf. Es muss die Anhörung der betroffenen
Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder
können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfasste
Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der
Absätze 2 und 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen
Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf
der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land.
Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die
Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten
beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine
Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum
Bundestag Wahlberechtigten umfasst; das Nähere regelt ein
Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des
Bundestages.
Artikel 30
Die Ausübung
der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen
Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine
andere Regelung trifft oder zulässt.
Artikel 31
Bundesrecht
bricht Landesrecht.
Artikel 32
(1) Die Pflege
der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem
Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse
eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die
Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit
Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten
Verträge abschließen.
Artikel 33
(1) Jeder
Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten.
(2) Jeder
Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genus
bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu
öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste
erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen
Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder
Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer
Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die
Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige
Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu
übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht
des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
Artikel 34
Verletzt jemand
in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm
einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die
Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die
Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den
Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der
ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Artikel 35
(1) Alle
Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig
Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer
Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur
Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne
diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei
einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren
Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder,
Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des
Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet
die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als
eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur
wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen
die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur
Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes
und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte
einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind
jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen
unverzüglich nach Beseitigung d er Gefahr aufzuheben.
Artikel 36
(1) Bei den
obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in
angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen
Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus
dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die
Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und
ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen.
Artikel 37
(1) Wenn ein
Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen
Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die
notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des
Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur
Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr
Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und
ihren Behörden.
Artikel 38
(1) Die
Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie
sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen
nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2)
Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die
Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere
bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 39
(1) Der
Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet
mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl
findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig
Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer
Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von
sechzig Tagen statt.
(2) Der
Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl
zusammen.
(3) Der
Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner
Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher
einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der
Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es
verlangen.
Artikel 40
(1) Der
Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und
die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der
Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude
des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen
des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme
stattfinden.
Artikel 41
(1) Die
Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob
ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren
hat.
(2) Gegen die
Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das
Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 42
(1) Der
Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels
seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit
Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem
Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes
bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die
Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3)
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des
Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder
Verantwortlichkeit frei.
Artikel 43
(1) Der
Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes
Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die
Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre
Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner
Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Artikel 44
(1) Der
Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss
einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen
Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf
Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess
sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
bleibt unberührt.
(3) Gerichte
und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe
verpflichtet.
(4) Die
Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen
Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der
Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte
frei.
Artikel 45
Der Bundestag
bestellt einen Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen
Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages
gemäss Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
Artikel 45a
(1) Der
Bundestag bestellt einen Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.
(2) Der
Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines
Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand
seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44
Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung. Artikel45b Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des
Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle
wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 45c
(1) Der
Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung
der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und
Beschwerden obliegt.
(2) Die
Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden
regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 46
(1) Ein
Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder
wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem
seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich
verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung
gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische
Beleidigungen.
(2) Wegen einer
mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit
Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder
verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder
im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die
Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen
Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder
zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß
Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes
Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen
einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung
seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages
auszusetzen.
Artikel 47
Die
Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft
Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst
das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses
Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von
Schriftstücken unzulässig.
Artikel 48
(1) Wer sich um
einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur
Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand
darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen
und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem
Grunde ist unzulässig.
(3) Die
Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre
Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht
der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel49
(aufgehoben)
Artikel 50
Durch den
Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung
des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Artikel 51
(1) Der
Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder,
die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere
Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land
hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen
Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen
Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen
Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land
kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die
Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch
anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
Artikel 52
(1) Der
Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der
Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen,
wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die
Bundesregierung es verlangen.
(3) Der
Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit
seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er
verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen
werden.
a) Für
Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat
eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse
des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Den
Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder
Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
Artikel 53
Die Mitglieder
der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die
Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner
Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der
Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
Artikel 53a
(1) Der
Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten
des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des
Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend
dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen
nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein
von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese
Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des
Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine
Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen
ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die
Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuss über ihre
Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte
des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1
bleiben unberührt.
Artikel 54
(1) Der
Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung
gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum
Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des
Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl
ist nur einmal zulässig.
(3) Die
Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages
und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den
Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die
Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der
Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung
spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie
wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf
der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem
ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt
ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der
Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei
Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer
in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
(7) Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 55
(1) Der
Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
angehören.
(2) Der
Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem
Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
angehören. Artikel56 Der Bundespräsident leistet bei seinem
Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und
des Bundesrates folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich
meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen
mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze
des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr
mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse
Beteuerung geleistet werden.
Artikel 57
Die Befugnisse
des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder
bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des
Bundesrates wahrgenommen.
Artikel 58
Anordnungen und
Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder
durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die
Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des
Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel
69 Abs. 3.
Artikel 59
(1) Der
Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er
schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen
Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge,
welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich
auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der
Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die
Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form
eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die
Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
Artikel 59a
(aufgehoben)
Artikel 60
(1) Der
Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die
Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im
Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann
diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die
Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den
Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
Artikel 61
(1) Der
Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten
wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines
anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht
anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von
mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder
einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der
Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln
der Stimmen des Bundesrat es. Die Anklage wird von einem
Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das
Bundesverfassungsgericht fest, dass der Bundespräsident einer
vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen
Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für
verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach
der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung
seines Amtes verhindert ist.
Artikel 62
Die
Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den
Bundesministern.
Artikel 63
(1) Der
Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom
Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt
ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu
ernennen.
(3) Wird der
Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen
vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte
seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine
Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet
unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer
die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muss
der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl
ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat
der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu
ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Artikel 64
(1) Die
Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom
Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der
Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der
Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen
Eid.
Artikel 65
Der
Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt
dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet
jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und
unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.
Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der
Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten
genehmigten Geschäftsordnung.
Artikel 65a
Der
Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und
Kommandogewalt über die Streitkräfte.
Artikel 66
Der
Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder
der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem
Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
angehören.
Artikel 67
(1) Der
Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch
aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen
Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den
Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muss dem
Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen
dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Artikel 68
(1) Findet ein
Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen,
nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des
Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag
auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der
Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen
Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen
dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden
liegen.
Artikel 69
(1) Der
Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem
Stellvertreter.
(2) Das Amt des
Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle
mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines
Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des
Bundeskanzlers.
(3) Auf
Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf
Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein
Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung
seines Nachfolgers weiterzuführen.
Artikel 70
(1) Die Länder
haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz
nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die
Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst
sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die
ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Artikel 71
Im Bereiche der
ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die
Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in
einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Artikel 72
(1) Im Bereiche
der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis
zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem
Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht.
(2) Der Bund
hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit
die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine
bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Durch
Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche
Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2
nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Artikel 73
Der Bund hat
die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die
auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. die
Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die
Freizügigkeit, das Passwesen, die Ein- und Auswanderung und
die Auslieferung;
4. das
Währungs-, Geld- und Münzwesen, Masse und Gewichte sowie die
Zeitbestimmung;
5. die
Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und
Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs
und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande
einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. den
Luftverkehr;
6a. den
Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im
Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau,
die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der
Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für
die Benutzung dieser Schienenwege;
7. das
Postwesen und die Telekommunikation;
8. die
Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der
bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes
stehenden Personen;
9. den
gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das
Verlagsrecht;
10. die
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in der
Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit
des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und c) zum
Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch
Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines
Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale
Verbrechensbekämpfung;
11. die
Statistik für Bundeszwecke.
Artikel 74
Die
konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das
bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die
Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die
Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das
Personenstandswesen;
3. das Vereins-
und Versammlungsrecht;
4. das
Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
4a. das Waffen-
und das Sprengstoffrecht;
5. (aufgehoben)
6. die
Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
- 7.
die öffentliche Fürsorge;
- 8.
(aufgehoben)
- 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
- 10.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und
Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die
ehemaligen Kriegsgefangenen;
- 10a.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges
und Opfer von Gewaltherrschaft;
- 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie,
Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen,
privatrechtliches Versicherungswesen);
- 11a.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen
Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die
diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei
Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende
Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver
Stoffe;
- 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung,
des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die
Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung;
- 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung
der wissenschaftlichen Forschung;
- 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten
der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
- 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen
und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere
Formen der Gemeinwirtschaft;
- 16.
die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher
Machtstellung;
- 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen
Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- und
Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die
Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
- 18.
den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht
der Erschließungsbeiträge) und das landwirtschaftliche
Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
- 19.
die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare
Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen
und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr
mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;
- 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die
Regelung der Krankenhauspflegesätze;
- 20.
den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genussmitteln,
Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und
forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der
Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den
Tierschutz;
- 21.
die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen,
die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen
und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
- 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die
Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie
die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die
Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
- 23.
die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahn sind, mit
Ausnahme der Bergbahnen;
- 24.
die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung;
- 25.
die Staatshaftung;
- 26.
die künstliche Befruchtung beim Menschen, die
Untersuchung und die künstliche Veränderung von
Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von
Organen und Geweben.
(2)
Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
Artikel 74a
(1)
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die
Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen
Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73
Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht.
(2)
Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
(3)
Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesgesetze nach
Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe für den Aufbau
oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich
der Bewertung der Ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge
vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Besoldung und
Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze nach Artikel 98 Abs.
1 gilt Absatz 3 entsprechend.
Artikel 75
Der
Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72
Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen
über:
-
(1)
die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder,
Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen
Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts
anderes bestimmt;
- 1a.
die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
- 2.
die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse;
- 3.
das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
- 4.
die Bodenverteilung, die Raumordnung und den
Wasserhaushalt;
- 5.
das Melde- und Ausweiswesen;
- 6.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins
Ausland.
Artikel
72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2)
Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in
Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen
enthalten.
(3)
Erlässt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder
verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten
angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.
Artikel 76
(1)
Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die
Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den
Bundesrat eingebracht.
(2)
Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat
zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs
Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus
wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang
einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist
neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei
der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders
eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der
Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs
Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des
Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die
Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem
Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses
Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach
Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme
neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3)
Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die
Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll
hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem
Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer
Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun
Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als
besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei
Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3
geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses
Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach
Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz
4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen
in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.
Artikel 77
(1)
Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind
nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich
dem Bundesrate zuzuleiten.
(2)
Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des
Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des
Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von
Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. Die
Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine
Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuss
entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen
gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates
erforderlich, so können auch der Bundestag und die
Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der
Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der
Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2a)
Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates
erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach
Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren
ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses
beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß
zu fassen.
(3)
Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht
erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach
Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes
Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die
Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit
dem Eingange des vom Bundestage erneut gefassten Beschlusses, in
allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des
Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das
Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4)
Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates
beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der
Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung
durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Artikel 78
Ein
vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der
Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht
stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen
Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch
vom Bundestage überstimmt wird.
Artikel 79
(1)
Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das
den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung,
die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer
besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der
Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt
zur Klarstellung, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes dem
Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht
entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des
Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2)
Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des
Bundesrates.
(3)
Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung
des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder
bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20
niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Artikel 80
(1)
Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister
oder die Landesregierungen ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und
Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden.
Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch
Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen
werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung
einer Rechtsverordnung.
(2)
Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich
anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen
der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze
und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des
Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der
Erhebung des Entgelds für die Benutzung der Einrichtungen der
Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der
Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von
Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen
oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene
Angelegenheit ausgeführt werden.
(3)
Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlass
von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4)
Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen
Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu
erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz
befugt.
Artikel 80a
(1)
Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die
Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses
Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer
im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den
Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der
Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des
Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des
Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2)
Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind
aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3)
Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher
Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe
eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ
im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der
Bundesregierung gefasst wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind
aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner
Mitglieder verlangt.
Artikel 81
(1)
Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so
kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den
Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt,
obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das
gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist,
obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68
verbunden hatte.
(2)
Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für
die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so
gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm
zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage
nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung
verabschiedet wird.
(3)
Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere
vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist
von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet
werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des
gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4)
Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2
zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer
Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.
Artikel 82
(1)
Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande
gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach
Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet.
Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt,
ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher
Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
(2)
Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des
Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so
treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in
Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
Artikel 83
Die
Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus,
soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.
Artikel 84
(1)
Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit
aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das
Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung
des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2)
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3)
Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, dass die Länder
die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die
Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den
obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und,
falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des
Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4)
Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der
Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt,
so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes
der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den
Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht
angerufen werden.
(5)
Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die
Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen
zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall
für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu
richten.
Artikel 85
(1)
Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes
aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder,
soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas
anderes bestimmen.
(2)
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die
einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die
Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu
bestellen.
(3)
Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen
obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die
Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten
Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch
die obersten Landesbehörden sicherzustellen.
(4)
Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu
diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und
Beauftragte zu allen Behörden entsenden.
Artikel 86
Führt
der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch
bundesummittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen
Rechtes aus, so erlässt die Bundesregierung, soweit nicht das
Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
Artikel 87
(1)
In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau
werden geführt der Auswärtige Dienst, die
Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen und nach Maßgabe
des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der
Schiff-Fahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden,
Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und
Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von
Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes
gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von
Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige
Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet
werden.
(2)
Als bundesummittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes
werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus
erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich
sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als
drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als
landesummittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt,
wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder
bestimmt ist.
(3)
Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die
Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue
bundesummittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde
auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue
Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel-
und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
Artikel 87a
(1)
Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige
Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus
dem Haushaltsplan ergeben.
(2)
Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt
werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.
(3)
Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im
Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und
Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung
ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann
den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle
der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher
Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei
mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4)
Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines
Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des
Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der
Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung
der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen
Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch
bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften
ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es
verlangen.
Artikel 87b
(1)
Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit
eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des
Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der
Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des
Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen
werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze,
soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte
Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem
Gebiete des Personalwesens.
(2)
Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung
einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass sie ganz oder teilweise in bundeseigener
Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern
im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze
von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können
sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die der
Bundesregierung und den zuständigen o bersten Bundesbehörden
auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder
teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann
bestimmt werden, dass diese Behörden beim Erlas allgemeiner
Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Artikel 87c
Gesetze,
die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, können mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie von den Ländern
im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
Artikel 87d
(1)
Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt.
Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche
Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.
(2)
Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als
Auftragsverwaltung übertragen werden.
Artikel 87
e
(1)
Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird
in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können
Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene
Angelegenheit übertragen werden.
(2)
Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes
hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr,
die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3)
Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in
privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des
Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den
Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen
umfasst. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den
Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die
Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4)
1Der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt
des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren
Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht
den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen
wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5)
Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner
Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die
Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung
von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die
Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln
oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.
Artikel 87f
(1)
Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des
Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene
und ausreichende Dienstleistungen.
(2)
Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als
privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch
andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des
Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener
Verwaltung ausgeführt.
(3)
Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der
Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen
Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe
eines Bundesgesetzes aus.
Artikel 88
Der
Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.
Ihre Aufgaben können im Rahmen der Europäischen Union der
Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig
ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität
verpflichtet.
Artikel 89
(1)
Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2)
Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden.
Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden
staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt und die Aufgaben der
Seeschifffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er
kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im
Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als
Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das
Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen,
für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3)
Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen
sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft
im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
Artikel 90
(1)
Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und
Reichsstraßen.
(2)
Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen
und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des
Bundes.
(3)
Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und
sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet
dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
Artikel 91
(1)
Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines
Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte
und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des
Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2)
Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung
der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung
die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder
ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des
Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach
Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des
Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet
mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es
zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den
Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben
unberührt.
Artikel 91a
(1)
Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von
Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die
Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur
Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist
(Gemeinschaftsaufgaben):
- 1.
Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der
Hochschulkliniken,
- 2.
Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
- 3.
Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2)
Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die
Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz soll
allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.
(3)
Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über
Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme
eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des
Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird.
(4)
Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hälfte
der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für
alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das
Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in
den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.
(5)
Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die
Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.
Artikel 91b
Bund
und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der
Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und
Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler
Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der
Vereinbarung geregelt.
Artikel
92
Die
rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird
durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem
Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte
der Länder ausgeübt.
Artikel 93
(1)
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
- 1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von
Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten
eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die
durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung
eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten
ausgestattet sind;
- 2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche
und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder
Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit
von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der
Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels
der Mitglieder des Bundestages;
- 2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den
Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf
Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der
Volksvertretung eines Landes;
- 3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten
des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung
von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung
der Bundesaufsicht;
- 4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen
dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern
oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer
Rechtsweg gegeben ist;
- 4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der
Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche
Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in
Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen
Rechte verletzt zu sein;
- 4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und
Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf
Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei
Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim
Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
- 5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2)
Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch
Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Artikel 94
(1)
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und
anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des
Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage
und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage,
dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen
eines Landes angehören.
(2)
Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und
bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft
haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung
des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes
Annahmeverfahren vorsehen.
Artikel 95
(1)
Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der
Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet
der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das
Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das
Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2)
Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für
das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam
mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für das jeweilige
Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen
Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt
werden.
(3)
Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein
Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 96
(1)
Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen
Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2)
Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als
Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit
nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte
ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von
Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des
Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die
Befähigung zum Richteramt haben.
(3)
Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten
Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4)
Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in
Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5)
Für Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26 Abs. 1 und
des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit
des Bundes ausüben.
Artikel 97
(1)
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2)
Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter
können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung
und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze
bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder
zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder
in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann
Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit
angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung
der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter
an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt
werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Artikel 98
(1)
Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes
Bundesgesetz zu regeln.
(2)
Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen
die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige
Ordnung eines Landes verstößt, so kann das
Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des
Bundestages anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder
in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen
Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3)
Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch
besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann
Rahmenvorschriften erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4 nichts
anderes bestimmt.
(4)
Die Länder können bestimmen, dass über die Anstellung der
Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit
einem Richterwahlausschuss entscheidet.
(5)
Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2
entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht
bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage
steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
Artikel 99
Dem
Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die
Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines
Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen
für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen
zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von
Landesrecht handelt.
Artikel 100
(1)
Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der
Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das
Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der
Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für
Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes,
wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies
gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes
durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines
Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2)
Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes
Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte
und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat
das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.
(3)
Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des
Grundgesetzes von einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines
anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Artikel 101
(1)
Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2)
Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz
errichtet werden.
Artikel 102
Die
Todesstrafe ist abgeschafft.
Artikel 103
(1)
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2)
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3)
Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen
Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Artikel 104
(1)
Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen
Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen
Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder
seelisch noch körperlich misshandelt werden.
(2)
Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung
hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf
richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist
unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger
als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem
Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3)
Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig
Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem
Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme
mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu
Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich
entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl
zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4)
Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder
Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger
des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu
benachrichtigen.
Artikel 104a
(1)
Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich
aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses
Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2)
Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die
sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3)
Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern
ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen
ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das
Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt,
wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bestimmt das
Gesetz, dass die Länder ein Viertel der Ausgaben oder mehr
tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.
(4)
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders
bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände)
gewähren, die zur Abwehr einer Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich
unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung
des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das Nähere,
insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(5)
Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden
entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis
zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere
bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
Artikel 105
(1)
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle
und Finanzmonopole.
(2)
Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen
Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum
Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2
vorliegen.
(2a)
Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht
bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
(3)
Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder
den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt,
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 106
(1)
Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden
Steuern stehen dem Bund zu:
- 1.
die Zölle,
- 2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern,
nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz
6 den Gemeinden zustehen,
- 3.
die Straßengüterverkehrsteuer,
- 4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die
Wechselsteuer,
- 5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung
des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
- 6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
- 7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2)
Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
- 1.
die Vermögensteuer,
- 2.
die Erbschaftsteuer,
- 3.
die Kraftfahrzeugsteuer,
- 4.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem
Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam
zustehen,
- 5.
die Biersteuer,
- 6.
die Abgabe von Spielbanken.
(3)
Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und
der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu
(Gemeinschaftssteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer
nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund
und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund
und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der
Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder
gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen
Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung
einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
- 2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind
so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich
erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen
vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet gewahrt wird.
(4)
Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu
festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen
und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders
entwickelt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche
Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die
Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes
ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt
ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung
dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder
zu bestimmen.
(5)
Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der
Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der
Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner
weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass
die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(6)
Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden, das Aufkommen
der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden
oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden
zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der
Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in
einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der
Realsteuern und der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem
Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem
Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über
die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können
die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen der
Einkommensteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde
gelegt werden.
(7)
Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der
Gemeinschaftssteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden
insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender
Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob
und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) zufließt.
(8)
Veranlasst der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben
oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt
der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann,
die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen
Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder
Gemeinden (Gemeinde verbänden) als Folge der Einrichtungen
erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9)
Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels
gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden
(Gemeindeverbände).
Artikel 106a
Den
Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen
Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes
zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der
Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.
Artikel 107
(1)
Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am
Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen
den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den
Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches
Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die
Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über
Artikelund Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu
treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung
und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen.
Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den
einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für
einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils,
können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden,
deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der
Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Einwohner unter
dem Durchschnitt der Länder liegen.
(2)
Durch das Gesetz ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche
Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei
sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden
(Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für
die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und
für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder
sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen
sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, dass
der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern
Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen
Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.
Artikel 108
(1)
Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten
Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch
Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden
wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der Mittelbehörden
sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen.
(2)
Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden
verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche
Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung
des Bundesrates geregelt werden. Die Leiter der Mittelbehörden
sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen.
(3)
Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum
Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig.
Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen
tritt.
(4)
Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von
Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter
Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und
für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden
vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der
Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für
die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden
Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung
durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
übertragen werden.
(5)
Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird
durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden
und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
(6)
Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich
geregelt.
(7)
Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die
Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) obliegt.
Artikel 109
(1)
Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig
und voneinander unabhängig.
(2)
Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den
Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
Rechnung zu tragen.
(3)
Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das
Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft
und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(4)
Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Vorschriften über
- 1.
Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme
von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände
und
- 2.
eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche
Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten
(Konjunkturausgleichsrücklagen), erlassen werden. Ermächtigungen
zum Erlas von Rechtsverordnungen können nur der
Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen
der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben,
soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das
Bundesgesetz.
Artikel 110
(1)
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan
einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen
brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt
zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe
auszugleichen.
(2)
Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre,
nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres
durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des
Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, dass sie für
unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt,
gelten.
(3)
Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung
des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden
gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage
eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs
Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den
Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4)
In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen
werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes
und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz
beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass
die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten
Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu
einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
Artikel 111
(1)
Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für
das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu
seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle
Ausgaben zu leisten, die nötig sind, a) um gesetzlich
bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene
Maßnahmen durchzuführen, b) um die rechtlich begründeten
Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, c) um Bauten,
Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder
Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch
den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt
worden sind.
(2)
Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus
Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage
die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die
zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen
Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des
abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig
machen.
Artikel 112
Überplanmäßige
und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des
Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt
werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
Artikel 113
(1)
Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen
Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich
schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der
Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze,
die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft
mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, dass der
Bundestag die Beschlussfassung über solche Gesetze aussetzt. In
diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen
dem Bundstage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die
Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der
Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, dass der
Bundestag erneut Beschluß fasst.
(3)
Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die
Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen
und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz
1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf
dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
Artikel 114
(1)
Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem
Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das
Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten
Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu
legen.
(2)
Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit
besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er
hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und
dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die
Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
Artikel 115
(1)
Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen
Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach
bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im
Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht
überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird
durch Bundesgesetz geregelt.
(2)
Für Sondervermögen des Bundes können durch Bundesgesetz
Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
Artikel 115a
(1)
Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt
angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht
(Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der
Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages.
(2)
Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen
einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche
Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so
trifft der Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens
der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3)
Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82
im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich,
so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im
Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es
zulassen.
(4)
Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die
zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung
nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als
getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der
Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt
bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5)
Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird
das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der
Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das
Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages
abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die
Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuss.
Artikel 115b
Mit
der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und
Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Artikel 115c
(1)
Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der
konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2)
Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles
erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
- 1.
bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2
die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
- 2.
für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2
Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens
jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall
festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der für
Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
(3)
Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar
drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den
Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und
der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X
geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder,
Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in
finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4)
Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur
Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des
Verteidigungsfalles angewandt werden.
Artikel 115d
(1)
Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle
abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der
Absätze 2 und 3.
(2)
Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich
bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim
Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat
beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem
Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf
es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit
seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die
vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
(3)
Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2
entsprechend.
Artikel 115e
(1)
Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfalle mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens
mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass dem rechtzeitigen
Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse
entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist, so
hat der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und
Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2)
Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das
Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer
Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlas von
Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 und
Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuss nicht befugt.
Artikel 115f
(1)
Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die
Verhältnisse erfordern,
- 1.
den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
- 2.
außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen
und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden
Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu
bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
(2)
Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuss sind unverzüglich
von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Artikel 115g
Die
verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen
Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen
nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das
Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen
Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung
der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum
Erlas eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht
die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes
erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und
Satz 3 fasst das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der
anwesenden Richter.
Artikel 115h
(1)
Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des
Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs
Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im
Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten
sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung
seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden
neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im
Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des
Bundesverfassungsgerichte s endet sechs Monate nach Beendigung
des Verteidigungsfalles.
(2)
Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen
Ausschuss erforderlich, so wählt dieser einen neuen
Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident
macht dem Gemeinsamen Ausschuss einen Vorschlag. Der Gemeinsame
Ausschuss kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch
aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3)
Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des
Bundestages ausgeschlossen.
Artikel 115i
(1)
Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen
Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die
Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in
einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die
Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder
Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen
im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.
(2)
Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im
Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden
auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit
aufgehoben werden.
Artikel 115k
(1)
Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den
Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf
Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer
Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf
Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.
(2)
Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuss beschlossen hat, und
Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind,
treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des
Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3)
Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106und 107
abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende
des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des
Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des
Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den
Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.
Artikel 115l
(1)
Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates
Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann
verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige
zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen
Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der
Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2)
Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit
durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß
den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann
verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. Der
Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären,
wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr
gegeben sind.
(3)
Über den Friedensschluss wird durch Bundesgesetz entschieden.
Artikel 116
(1)
Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder
Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen
Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2)
Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.
Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus
politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen
worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.
Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai
1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht
einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
Artikel 117
(1)
Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu
seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft,
jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
(2)
Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die
gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer
Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Artikel 118
Die
Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern
umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des
Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die
Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine
Volksbefragung vorsehen muss.
Artikel 118a
Die
Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg
umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des
Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch
Vereinbarung beider Länder erfolgen.
Artikel 119
In
Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere
zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer
bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für
besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt
werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer
bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu
richten.
Artikel 120
(1)
Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die
sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer
Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten
bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden
sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die
Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit
Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder
geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober
1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder
sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder
Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme
von Aufwendungen dieser Artikelauch nach diesem Zeitpunkt nicht
verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der
Sozialversicherung mit Einschluss der Arbeitslosenversicherung
und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte
Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder lässt die
gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für
Kriegsfolgen unberührt.
(2)
Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über,
an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
Artikel 120a
(1)
Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen,
können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie auf
dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils
im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und
dass die der Bundesregierung und den zuständigen obersten
Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden
Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen
werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser
Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen
sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die
obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.
(2)
Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 121
Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im
Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen
Mitgliederzahl.
Artikel 122
(1)
Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze
ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten
gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2)
Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften,
deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem
Zeitpunkt aufgelöst.
Artikel 123
(1)
Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt
fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2)
Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die
sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem
Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben,
wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und
fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der
Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach
diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden
oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen
Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Artikel 124
Recht,
das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes
betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Artikel 125
Recht,
das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes
betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
- 1.
soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen
einheitlich gilt,
- 2.
soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai
1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
Artikel 125a
(1)
Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung
des Artikels 74 Abs. 1 oder des Artikels 75 Abs. 1 nicht mehr
als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht
fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2)
Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15.
November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt als
Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass
es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes gilt für
Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und
das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen werden könnte.
Artikel 126
Meinungsverschiedenheiten
über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
Artikel 127
Die
Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der
beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als
Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung
dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin,
Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.
Artikel 128
Soweit
fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs.
5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen
Regelung bestehen.
Artikel 129
(1)
Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten,
eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder
allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von
Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr
sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen
entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem
Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2)
Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten,
eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach
Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3)
Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer
Änderung oder Ergänzung oder zum Erlas von Rechtsvorschriften
an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen
erloschen.
(4)
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende
Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen
ist.
Artikel 130
(1)
Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder
Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht
oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die
Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der
Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische
Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt
mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung
oder Abwicklung.
(2)
Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser
Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige
Bundesminister.
(3)
Nicht landesummittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen
den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten
Bundesbehörde.
Artikel 131
Die
Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge
und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste
standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen
ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren
Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz
zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der
Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945
versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder
tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende
Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des
Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger
landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend
gemacht werden.
Artikel 132
(1)
Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen
sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in
den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem
Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche
oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die
in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese
Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren
Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige
Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen
Frist aufgehoben werden.
(2)
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen
Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von
Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder
die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern
nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3)
Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4
offen.
(4)
Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 133
Der
Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Artikel 134
(1)
Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2)
Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend
für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem
Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es
unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und,
soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden
Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem
Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die
Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen
den Ländern übertragen.
(3)
Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden
(Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt
wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene
Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4)
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Artikel 135
(1)
Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses
Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert,
so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das
Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2)
Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr
bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen
Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt
war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden
Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land
oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über,
die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.
(3)
Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich
des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des
Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es
belegen ist.
(4)
Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das
besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch
Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung
getroffen werden.
(5)
Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung,
soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung
zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder
Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz
geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6)
Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des
privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7)
Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft
oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis
3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein
Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer
Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war,
gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.
Artikel 135a
(1)
Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5
vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden,
dass nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind
- 1.
Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des
ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr
bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts,
- 2.
Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang
von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im
Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger,
die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger
beruhen,
- 3.
Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände),
die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger
vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen
der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines
kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender
oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen
haben.
(2)
Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten
der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger
sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang
von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf
Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf
Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen
Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.
Artikel 136
(1)
Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes
des Bundestages zusammen.
(2)
Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen
Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das
Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
Artikel 137
(1)
Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen
Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und
Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann
gesetzlich beschränkt werden.
(2)
Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten
Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der
Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende
Wahlgesetz.
(3)
Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2
zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem
Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet
wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung
entscheidet.
Artikel 138
Änderungen
der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern
Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern
bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
Artikel 139
Die
zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus
und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von
den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Artikel 140
Die
Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der
deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses
Grundgesetzes.
Artikel 141
Artikel
7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am
1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Artikel 142
Ungeachtet
der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der
Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung
mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
Artikel 142a
(aufgehoben)
Artikel 143
(1)
Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen
dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der
unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die
grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann.
Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen
und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen
vereinbar sein.
(2)
Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI
sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3)
Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des
Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch
insoweit Bestand, als sie vorsehen, dass Eingriffe in das
Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet
nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Artikel 143a
(1)
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle
Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in
bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in
Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet
entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können
durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der
Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich
organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen
werden.
(2)
Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3)
Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des
Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist
bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für
die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das
Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Artikel 143b
(1)
Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines
Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt.
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich
hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2)
Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des
Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den
aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen
Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen
werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf
Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es
eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3)
Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden
unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des
Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die
Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere
bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 144
(1)
Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die
Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in
denen es zunächst gelten soll.
(2)
Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in
Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines
dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der
Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den
Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu
entsenden.
Artikel 145
(1)
Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter
Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses
Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2)
Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in
Kraft.
(3)
Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
Artikel
146
Dieses
Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit
Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine
Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt,
die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen
worden ist.