Verordnung über die technische
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs in Fernmeldeanlagen, die für
den öffentlichen Verkehr bestimmt sind
(Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung - FÜV)
vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722)
Auf Grund des § 10b Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), der durch Artikel 5 Nr. 11 des Gesetzes
zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S.
2325) eingefügt wurde, verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren zur technischen Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz, § 100a der
Strafprozeßordnung und § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes in Fernmeldeanlagen, die für
den öffentlichen Verkehr bestimmt sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Betreiber: jeder, der eine Fernmeldeanlage, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt
ist, betreibt;
2. Überwachungsmaßnahme: die technische Maßnahme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz, § 100a der Strafprozeßordnung oder §39 des
Außenwirtschaftsgesetzes;
3. Bedarfsträger: die berechtigten Stellen nach Art. 1 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu
Artikel 10 Grundgesetz, § lOOb Abs. 3 der Strafprozeßordnung oder § 39 Abs. 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes;
4. Anschluß: diejenige technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel des
Fernmeldeverkehrs ist und in der Regel durch eine Rufnummer eindeutig gekennzeichnet wird
(physikalischer Anschluß) oder die Rufnummer, die der Teilnehmer einem physikalischen
Anschluß fallweise zuordnen kann;
5. Funkzelle: der kleinste durch seine geographische Lage bestimmbare funktechnische
Versorgungsbereich in einem Mobilfunknetz;
6. Kunde: eine Person, die mit dem Betreiber Vertragsbeziehungen über die Bereitstellung
und Nutzung der Fernmeldeanlage für eigene Telekommunikationszwecke unterhält;
7. Anordnung: die Anordnung zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses nach dem Gesetz zu
Artikel 10 Grundgesetz, den §§ 100a und 100b der Strafprozeßordnung oder den §§ 39
und 40 des Außenwirtschaftsgesetzes.
Abschnitt 2
Anforderungen an die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
§ 3
Bereitzustellende Informationen
(1) Der Betreiber hat im Rahmen der räumlichen Abgrenzung nach § 5 Abs. 1 zu
gewährleisten, daß innerhalb des durch die Anordnung bestimmten Zeitraums die
Überwachung und Aufzeichnung des gesamten Fernmeldeverkehrs ermöglicht wird, der von dem
zu überwachenden Anschluß ausgeht oder für diesen bestimmt ist oder der statt dessen zu
technischen Speichereinrichtungen geleitet wird oder der aus solchen Speichereinrichtungen
abgerufen wird.
(2) Neben den Nachrichten hat der Betreiber dem Bedarfsträger Informationen über die
mit dem Fernmeldevorgang zusammenhängenden näheren Umstände bereitzustellen, und zwar:
1. die vom überwachten Anschluß gewählten Rufnummern und Zusatzdienste, auch wenn keine
Verbindung zustande kommt,
2. die Rufnummern der Anschlüsse, die den überwachten Anschluß angewählt haben, auch
wenn keine Verbindung zustande kommt,
3. bei Leistungsmerkmalen, welche den Fernmeldeverkehr um- oder weiterleiten (Rufumleitung
oder Rufweiterschaltung) das Umlenkziel, bei virtuellen Anschlüssen die jeweils
zugeordneten physikalischen Anschlüsse,
4. bei überwachten Mobilanschlüssen die Funkzellen, über die die Verbindung abgewickelt
wird,
5. Informationen zu dem jeweils in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst und
6. mindestens zwei der folgenden drei Angaben: Beginn und Ende der Verbindung oder des
Verbindungsversuchs (jeweils mit Datum und Uhrzeit), Dauer der Verbindung.
(3) Jeder an der Schnittstelle bereitgestellte Fernmeldeverkehr ist durch ein
eindeutiges Merkmal der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zu kennzeichnen; das Merkmal
darf nicht identisch sein mit Daten zum überwachten Anschluß.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bedingungen gelten entsprechend auch für
Konferenzgespräche, soweit und solange der überwachte Anschluß an einem solchen
Gespräch teilnimmt.
§ 4
Zeitliche Umsetzung
(1) Der Betreiber muß die notwendigen Vorkehrungen treffen, um seine Verpflichtung,
die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermöglichen, ab dem Zeitpunkt,
zu dem die Fernmeldeanlage den Kundenbetrieb aufnimmt, entsprechend den Vorschriften der
§§ 3 bis 14 erfüllen zu können. Dies gilt entsprechend für die Einführung von
Änderungen der Fernmeldeanlage oder für neue Betriebsmöglichkeiten bestehender
Telekommunikationsdienste, soweit diese Einfluß auf bestehende
Überwachungsmöglichkeiten haben.
(2) Die in einer Fernmeldeanlage zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen Vorkehrungen sind so zu gestalten, daß der Betreiber eine im Einzelfall
angeordnete Überwachung sofort nach Vorlage der Anordnung ermöglichen kann.
(3) Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs eines Anschlusses erfolgt nach der
ergangenen Anordnung zeitgleich mit diesem Verkehr.
(4) Dem Bedarfsträger ist auf Antrag ein Anschluß zu den üblichen
Geschäftsbedingungen des jeweiligen Betreibers zu dem Zweck zu überlassen, die
technische Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen unter sämtlichen Betriebsbedingungen zu
erproben. Die Erprobung umfaßt die Bereitstellung des von diesem Anschluß herrührenden
oder für ihn bestimmten Fernmeldeverkehrs gemäß den §§ 3, 8 und 9, die Übertragung
zum Bedarfsträger sowie die ordnungsgemäße Funktion der Aufzeichnungseinrichtungen des
Bedarfsträgers. Der Bedarfsträger hat sicherzustellen, daß über diesen Anschluß
ausschließlich der von ihm selbst zu Probezwecken erzeugte Fernmeldeverkehr ohne
Beteiligung Dritter abgewickelt wird.
§ 5
Örtliche Umsetzung
(1) Die Verpflichtung des Betreibers besteht für solchen Fernmeldeverkehr, der mittels
des überwachten Anschlusses über Fernmeldeanlagen im Geltungsbereich des Gesetzes zu
Artikel 10 Grundgesetz, der Strafprozeßordnung und des Außenwirtschaftsgesetzes
abgewickelt wird.
(2) Zum Zwecke einer eindeutigen Abgrenzung der Zuständigkeiten und
Verantwortlichkeiten und der Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses unbeteiligter
Dritter sind die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs nicht in den
Betriebsräumen des Betreibers durchzuführen. Die Bedarfsträger haben hierfür eigene
Überwachungsstellen einzurichten. In Ausnahmefällen kann die Nutzung sonstiger Räume
des Betreibers für diesen Zweck erfolgen, wenn diese Räume ausschließlich vom
Bedarfsträger genutzt werden und dem Bedarfsträger ein Zugang zu den Betriebsräumen
nicht möglich ist.
§ 6
Häufung von Überwachungsmaßnahmen
(1) Der Betreiber muß sicherstellen, daß gleichzeitig mehr als eine
Überwachungsmaßnahme in Bezug auf ein und denselben Anschluß durchgeführt werden kann.
(2) Die in einer Fernmeldeanlage zu treffenden Vorkehrungen zur technischen Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen sind anforderungsgerecht auszubauen und so zu gestalten, daß
Engpässe, die in einem regional oder funktional begrenzten Teil einer Fernmeldeanlage bei
gleichzeitiger Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen auftreten können,
unverzüglich beseitigt werden können.
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann in Technischen
Richtlinien nach § 13 Richtwerte und Mindestwerte für die Anzahl der in einer
Fernmeldeanlage oder Teilen einer Fernmeldeanlage gleichzeitig umsetzbaren
Überwachungsmaßnahmen festlegen.
§ 7
Benennung des zu überwachenden Anschlusses
(1) Der Betreiber hat eine Überwachungsmaßnahme gegen eine Person, die sein Kunde
ist, aufgrund der in der Anordnung enthaltenen Angaben zu Name und Anschrift des Kunden
umzusetzen.
(2) Richtet sich eine angeordnete Überwachungsmaßnahme gegen eine Person, die nicht
Kunde des Betreibers ist, muß der Betreiber die Überwachung auf der Grundlage eines ihm
gleichzeitig mit der Anordnung zu benennenden eindeutigen technischen
Kennzeichnungsmerkmals des zu überwachenden Anschlusses, insbesondere der Rufnummer,
ermöglichen.
(3) Soweit die besonderen Eigenschaften einer bestimmten Fernmeldeanlage und die
berechtigten Anforderungen der Bedarfsträger es erfordern, an einer Fernmeldeanlage
verschiedenartige Kennzeichnungsmerkmale für die Bestimmung des zu überwachenden
Fernmeldeverkehrs anzuwenden, hat der Betreiber sicherzustellen, daß der Fernmeldeverkehr
auf Grund dieser Kennzeichnungsmerkmale überwacht werden kann. Die Kennzeichnungsmerkmale
müssen im Einzelfall mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln und geeignet sein, den zu
überwachenden Fernmeldeverkehr eindeutig zu bestimmen.
§ 8
Technische Schnittstellen
(1) Der Betreiber hat den zu überwachenden Fernmeldeverkehr für die gesamte Dauer der
Überwachungsmaßnahme an einer festgelegten technischen Schnittstelle bereitzustellen.
Die Schnittstelle muß technisch so gestaltet sein, daß insbesondere
1. an ihr ausschließlich Fernmeldeverkehr bereitgestellt wird, der von dem überwachten
Anschluß herrührt oder für diesen bestimmt ist,
2. die Qualität des an ihr bereitgestellten Fernmeldeverkehrs nicht schlechter ist als
die, die dem überwachten Teilnehmer bei der jeweiligen Verbindung geboten wird,
3. die Übertragung des an ihr bereitgestellten Fernmeldeverkehrs zum Bedarfsträger
mittels genormter, allgemein verfügbarer Übertragungswege und Protokolle erfolgen kann
und
4. der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme anfallende Fernmeldeverkehr im Falle der
Übertragung über Festverbindungen über einen einzigen Übertragungsweg zum
Bedarfsträger oder im Falle der Übertragung über Wahlverbindungen zu einem einzigen
Anschluß beim Bedarfsträger übermittelt werden kann.
Die Schnittstelle kann mit dem Ziel der Vereinheitlichung in Technischen Richtlinien nach
§ 13 festgelegt werden.
(2) Für die Übertragung des an der Schnittstelle bereitgestellten zu überwachenden
Fernmeldeverkehrs zum Bedarfsträger sind grundsätzlich Festverbindungen oder
ISDN-Wählverbindungen oder ähnlich schnell aufbaubare Wahlverbindungen zu nutzen. Soll
die Übertragung zum Bedarfsträger mittels Wahlverbindungen erfolgen, muß die
Schnittstelle auch die Fähigkeit zum automatischen Verbindungsaufbau zu dem vom
Bedarfsträger zu benennenden Anschluß beinhalten, an den die Aufzeichnungseinrichtung
angeschlossen ist. Wählverbindungen zum Bedarfsträger sind zu Beginn eines jeden für
den überwachten Anschluß bestimmten oder von diesem herrührenden Fernmeldeverkehrs
aufzubauen und nach dessen Ende wieder auszulösen. Die erforderlichen Zugänge zum
Wählnetz sind Bestandteil der Schnittstelle.
(3) Der Betreiber hat unter Berücksichtigung der praxisorientierten Erfordernisse,
insbesondere der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 und 3, festzulegen, von welcher der in
Absatz 2 Satz 1 genannten Möglichkeiten er in einer bestimmten Fernmeldeanlage Gebrauch
macht. Für den Fall, daß der zu überwachende Fernmeldeverkehr nicht an einer einzelnen
Schnittstelle bereitgestellt werden kann, müssen die Schnittstellen so gestaltet sein,
daß Wählverbindungen zum Bedarfsträger realisiert werden können.
(4) Wenn der Betreiber die ihm zur Übermittlung anvertrauten Nachrichten durch
technische Maßnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte schützt, hat er an
der Schnittstelle nach Absatz 1 bis 3 die ungeschützten Nachrichten bereitzustellen.
Falls der Betreiber dem Teilnehmer Verschlüsselungsmöglichkeiten für die Nachrichten
bereitstellt, hat er an der Schnittstelle nach Absatz 1 bis 3 die entschlüsselten
Nachrichten bereitzustellen oder dem Bedarfsträger die für eine Entschlüsselung
erforderlicher Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
§ 9
Zeitweilige Übermittlungshindernisse
Falls in Ausnahmefällen die Übermittlung eines zu überwachenden Fernmeldeverkehrs an
den Bedarfsträger nicht möglich ist, müssen ihm die Informationen über die näheren
Umstände des Fernmeldeverkehrs in dem Umfang, in dem sie der Betreiber gemäß den
geltenden Datenschutzbestimmungen speichert, unverzüglich nachträglich übermittelt
werden. Eine Verhinderung des zu überwachenden Fernmeldeverkehrs ist nicht zulässig. Zu
einer Aufzeichnung oder zeitweiser Speicherung des zu überwachenden Fernmeldeverkehrs
oder von Teiler desselben über den nach den Datenschutzbestimmungen zulässigen Umfang
hinaus, insbesondere der Nachrichten, ist der Betreiber nicht befugt.
§ 10
Selbständigkeit des Betreibers
Der Betreiber hat seine Fernmeldeanlage technisch so zu gestalten, daß er eine
angeordnete Überwachungsmaßnahme ohne Mitwirkung anderer umsetzen kann.
§ 11
Unverändertheit des überwachten Anschlusses
Die Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme muß so erfolgen, daß die Überwachung von
den am Fernmeldeverkehr Beteiligten nicht feststellbar ist. Insbesondere dürfen die
Betriebsmöglichkeiten des überwachten Anschlusses durch die Überwachungsmaßnahme nicht
verändert werden.
§ 12
Schutzanforderungen
(1) Die Umsetzung der innerhalb der Fernmeldeanlage erforderlichen technischen
Vorkehrungen, auf deren Grundlage die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
ermöglicht wird, erfolgt unter Beachtung der beim Betreiben von Fernmeldeanlagen
üblichen Sorgfalt, insbesondere hinsichtlich
1. der Schutzbedürftigkeit der Informationen, welche und wieviele Rufnummern einer
Überwachung unterliegen oder unterlegen haben und in welchen Zeiträumen
Überwachungsmaßnahmen durchgeführt wurden und
2. der Einbeziehung von möglichst wenig Personal für die Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen
(2) Ein Zugriff auf die Schnittstelle nach § 8 darf nur den dazu berechtigten Personen
ermöglicht werden. Die Schnittstelle ist aus diesem Grund durch physikalische und
organisatorische Maßnahmen vor Mißbrauch zu schützen.
(3) Der Fernmeldeverkehr darf an die Aufzeichnungseinrichtung des Bedarfsträgers nur
übermittelt werden, nachdem die Empfangsberechtigung der Aufzeichnungseinrichtung und die
Sendeberechtigung der Schnittstelle nach § 8 nachgewiesen ist. Im Falle der Nutzung von
Wählverbindungen zum Bedarfsträger ist dieser Nachweis bei jedem Verbindungsaufbau zu
erbringen.
(4) Informationen über die Art und Weise, wie Überwachungsmaßnahmen in einer
bestimmten Fernmeldeanlage durchgeführt werden, dürfen Unbefugten nicht zugänglich
gemacht werden. Der Betreiber hat auch mit den Herstellern seiner technischen
Einrichtungen zur Umsetzung von überwachungsmaßnahmen entsprechende Vertraulichkeit zu
vereinbaren.
(5) Zur Verhinderung oder Verfolgung eines Mißbrauchs der in den Fernmeldeanlagen
enthaltenen Funktionen, mit denen die Überwachung technisch ermöglicht wird, ist der
Einsatz dieser Funktionen in Bezug auf einen konkreten Anschluß lückenlos zu
protokollieren. Darunter fallen auch solche Einsätze, die durch fehlerhafte oder
mißbräuchliche Bedienung verursacht wurden. Es sind zu protokollieren:
1. die Rufnummer bzw. das entsprechende Kennzeichnungsmerkmal des betroffenen Anschlusses,
2. Beginn und Ende des Einsatzes,
3. das Ziel, an das der zu überwachende Fernmeldeverkehr geleitet wird und
4. ein Merkmal, welches zur Erkennung des Bedienungspersonals geeignet ist
(einschließlich Datum und Uhrzeit der Eingabe).
(6) Der Betreiber hat sicherzustellen, daß die Protokolle nur seinem mit der
organisatorischen Durchführung der Überwachungsmaßnahme betrauten Personal oder bei
VS-Angelegenheiten nur dem Personal zugänglich gemacht werden, das die Voraussetzungen
nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz erfüllt. Diese Personen prüfen die Protokolle
regelmäßig, spätestens alle drei Monate. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich
festzuhalten. Wenn die Protokolle nicht beanstandet werden, sind die Daten unverzüglich
durch den vorher genannten Personenkreis zu löschen. Andernfalls sind nur die nicht
beanstandeten Datensätze zu löschen, die beanstandeten Datensätze hingegen erst
unverzüglich nach Abschluß der zur Klärung der Beanstandung einzuleitenden Maßnahmen.
Von Beanstandungen, insbesondere von fehlerhaften oder unzulässigen Eingaben, ist
unverzüglich das Bundesamt für Post und Telekommunikation zu unterrichten. In Fällen,
in denen es zu Beanstandungen im Rahmen einer angeordneten Überwachungsmaßnahme kommt,
ist außerdem unverzüglich der betroffene Bedarfsträger zu informieren.
(7) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation ist befugt, Einsicht in die
Protokolle und die zugehörigen Unterlagen durch Bedienstete zu verlangen, die die
Voraussetzungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz erfüllen.
§ 13
Technische Richtlinien
Die nähere technische Ausgestaltung der Anforderungen nach den §§ 3 bis 12 kann in
Technischen Richtlinien festgelegt werden. Diese sind vom Bundesministerium für Post und
Telekommunikation zu erlassen. Ihre Herausgabe ist im Amtsblatt des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation bekanntzumachen.
§ 14
Geheimschutz
Der Betreiber hat die in seiner Fernmeldeanlage zu treffenden technischen Vorkehrungen
so zu gestalten, daß er auch die Überwachung auf Grund einer Anordnung ermöglichen
kann, die Verschlußsache im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist. Der Betreiber ist verpflichtet, mit der
zuständigen amtlichen Stelle Vereinbarungen über den Schutz amtlich geheim zu haltender
Verschlußsachen (§ 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz) zu treffen.
Abschnitt 3
Zuständigkeiten und Verfahren
§ 15
Zuständige Behörde
Das Bundesamt für Post und Telekommunikation wird mit den Arbeiten zur Vorbereitung
der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens des Bundesministeriums für Post
und Telekommunikation nach § 10b Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen beauftragt.
Diese Beauftragung schließt eine Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 durch das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Einzelfall nicht aus.
§ 16
Verfahren zur Erzielung des Einvernehmens
(1) Jeder Betreiber hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen und vor
der Durchführung von Änderungen, die Einfluß auf die Ausführung von
Überwachungsmaßnahmen haben können, dem Bundesamt für Post und Telekommunikation ein
schriftliches Konzept zur Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs vorzulegen.
(2) Aus dem Konzept muß hervorgehen
1. die technische Beschreibung der Fernmeldeanlage,
2. die über diese Fernmeldeanlage angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen,
3. die in bezug auf diese Fernmeldeanlage nach § 3 bereitzustellenden Informationen,
4. die Beschreibung der technischen Einrichtungen, die der Bereitstellung des zu
überwachenden Fernmeldeverkehrs nach § 3 dienen,
5. die Beschreibung der technischen Schnittstelle nach § 8 und
6. die Beschreibung der Vorkehrungen zur technischen Umsetzung der Anforderungen nach den
§§ 4 bis 13.
(3) Entspricht das vorgelegte Konzept den Anforderungen der §§ 3 bis 13 und 17, teilt
das Bundesministerium für Post und Telekommunikation dem Betreiber schriftlich mit, daß
für den Fall der tatsächlichen Umsetzung des Konzeptes und des Vorliegens der
Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 das Einvernehmen im Sinne von § 10b Satz 1 des
Gesetzes über Fernmeldeanlagen erteilt wird. Anderenfalls fordert das Bundesamt für Post
und Telekommunikation den Betreiber unter Angabe der festgestellten Mängel zur Vorlage
eines verbesserten Konzeptes auf.
(4) Der Betreiber hat die tatsächliche Umsetzung des Konzeptes dem Bundesamt für Post
und Telekommunikation durch schriftliche Erklärung anzuzeigen. Etwaige Abweichungen von
dem vorgelegten Konzept müssen den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere den
Anforderungen der §§ 3 bis 14 und 17, entsprechen. Solche Abweichungen sind in der
Erklärung darzulegen und zu begründen.
(5) Auf Ersuchen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation hat der Betreiber ihm
die Umsetzung des Konzeptes in geeigneter Form nachzuweisen. Dieser Nachweis kann
insbesondere dadurch geführt werden, daß der Betreiber den Bediensteten des Bundesamtes
für Post und Telekommunikation die Besichtigung sowie die Durchführung von Messungen und
Prüfungen einschließlich des hierfür erforderlichen Betretens der Geschäfts- oder
Betriebsräume gestattet oder die ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft vorführt.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 17
Übergangs- und Ausnahmeregelung
(1) Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen sind die technischen Vorkehrungen für
Überwachungsmaßnahmen in Fernmeldeanlagen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bereits Kundenbetrieb befinden oder die bis zum 29. Februar 1996 den
Kundenbetrieb aufnehmen, abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Mai 1996
entsprechend den Vorschriften der §§ 3 bis 14 zu treffen.
(2) Bei den technischen Vorkehrungen für Überwachungsmaßnahmen im bestehenden
Funktelefonnetz C sind Abweichungen von den Vorschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5,
des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 3, des § 5 Abs. 2, des § 7 Abs. 3, des § 9 und des § 12
Abs. 2, 3 und 5 im Rahmen des am 1. Januar 1995 verfügbaren technischen Verfahrens
zulässig.
(3) Für einen Anschluß, der über eine herkömmliche, mit analoger
Übertragungstechnik betriebene Anschlußleitung an die Vermittlungsstelle geschaltet ist,
kann die Bereitstellung der Überwachungsmöglichkeit noch so lange nach dem am 1. Januar
1995 bestehenden, ausschließlich auf die Anschlußleitung bezogenen technischen Verfahren
erfolgen, wie auf Grund der Leistungsmerkmale, die mit dieser Vermittlungsstelle angeboten
werden, oder auf Grund der von dem Netzbetreiber auf der Anschlußleitung eingesetzten
Übertragungstechnik eine vollständige und zeitgerechte Überwachung mit den bei den
Bedarfsträgern vorhandenen überwachungstechnischen Einrichtungen gewährleistet ist.
(4) Die Bereitstellung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 kann unterbleiben, wenn der
überwachte Anschluß
a) von einem analogen Anschluß angewählt wird oder
b) aus der Fernmeldeanlage eines anderen Betreibers angewählt wird und die Rufnummer
nicht an die Fernmeldeanlage übergeben wird, in der die Überwachungsmaßnahme
durchgeführt wird.
(5) Im Rahmen des Einvernehmens nach § 10b Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
kann das Bundesministerium für Post und Telekommunikation mit Zustimmung der zuständigen
Bundesministerien zulassen, daß in Fällen objektiver Unmöglichkeit von der Erfüllung
einzelner Bestimmungen des § 3 Abs. 2 abgesehen werden kann. Die Gründe für die
objektive Unmöglichkeit sind von dem Betreiber in den Unterlagen nach § 16 darzulegen.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erster Abschnitt
Sachlich-rechtliche Vorschriften
1.
Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Begriffsbestimmung
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