Richtlinie
97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz
DAS EUROPAEISCHE
PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION -
gestuetzt auf den
Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), nach
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemaess
dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), aufgrund des am
27. November 1996 vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen
Entwurfs, in Erwaegung nachstehender Gruende:
(1) Im Rahmen der
Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts sind geeignete Massnahmen
zu dessen schrittweiser Festigung zu ergreifen.
(2) Der freie
Verkehr von Waren und Dienstleistungen betrifft nicht nur den
gewerblichen Handel, sondern auch Privatpersonen. Er bedeutet fuer
den Verbraucher, dass dieser zu den Guetern und Dienstleistungen
eines anderen Mitgliedstaats zu den gleichen Bedingungen Zugang hat
wie die Bevoelkerung dieses Staates.
(3) Die Vollendung
des Binnenmarkts kann fuer den Verbraucher besonders im
grenzueberschreitenden Fernabsatz sichtbar zum Ausdruck kommen, wie
dies unter anderem in der Mitteilung der Kommission an den Rat
"Auf dem Weg zu einem Binnenmarkt fuer den Handel"
festgestellt wurde. Es ist fuer das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts unabdingbar, dass der Verbraucher sich an ein
Unternehmen ausserhalb seines Landes wenden kann, auch wenn dieses
Unternehmen ueber eine Filiale in dem Land verfuegt, in dem der
Verbraucher lebt.
(4) Mit der
Einfuehrung neuer Technologien erhalten die Verbraucher einen immer
besseren UEberblick ueber das Angebot in der ganzen Gemeinschaft und
zahlreiche neue Moeglichkeiten, Bestellungen zu taetigen. Einige
Mitgliedstaaten haben bereits unterschiedliche oder abweichende
Verbraucherschutzbestimmungen fuer den Fernabsatz erlassen, was
negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen im
Binnenmarkt zur Folge hat. Es ist daher geboten, auf
Gemeinschaftsebene eine Mindestzahl gemeinsamer Regeln in diesem
Bereich einzufuehren.
(5) Unter den
Nummern 18 und 19 des Anhangs zur Entschliessung des Rates vom 14.
April 1975 ueber das erste Programm der Europaeischen
Wirtschaftsgemeinschaft fuer eine Politik zum Schutz und zur
Information der Verbraucher (4) wird von der Notwendigkeit
gesprochen, die Kaeufer von Guetern oder Dienstleistungen vor der
Forderung nach Zahlung nicht bestellter Waren und vor aggressiven
Verkaufsmethoden zu schuetzen.
(6) In der
Mitteilung der Kommission an den Rat mit dem Titel "Neuer
Impuls fuer die Verbraucherschutzpolitik", die durch die
Entschliessung des Rates vom 23. Juni 1986 (5) gebilligt wurde, wird
unter Nummer 33 erklaert, dass die Kommission Vorschlaege zur
Verwendung neuer Informationstechnologien unterbreiten wird, die es
den Verbrauchern ermoeglichen, Bestellungen an einen Lieferer von zu
Hause aus zu taetigen.
(7) In der
Entschliessung des Rates vom 9. November 1989 ueber kuenftige
Prioritaeten bei der Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik (6)
wird die Kommission aufgefordert, ihre Bemuehungen vor allem auf die
im Anhang der Entschliessung angegebenen Bereiche zu konzentrieren.
In diesem Anhang werden die neuen Technologien, die den Fernabsatz
ermoeglichen, erwaehnt. Die Kommission ist dieser Entschliessung
durch die Annahme eines "Dreijahresplans fuer die
Verbraucherpolitik in der EWG (1990-1992)" nachgekommen; dieser
Plan sieht die Verabschiedung einer diesbezueglichen Richtlinie vor.
(8) Die Frage,
welche Sprachen bei Vertragsabschluessen im Fernabsatz zu verwenden
sind, faellt in die Zustaendigkeit der Mitgliedstaaten.
(9) Der Abschluss
von Vertraegen im Fernabsatz ist durch die Verwendung einer oder
mehrerer Fernkommunikationstechniken gekennzeichnet. Diese
verschiedenen Techniken werden im Rahmen eines fuer den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems ohne
gleichzeitige Anwesenheit des Lieferers oder
Dienstleistungserbringers und des Verbrauchers eingesetzt. Aufgrund
ihrer staendigen Weiterentwicklung koennen diese Techniken nicht in
einer erschoepfenden Liste erfasst werden; es ist daher notwendig,
brauchbare Prinzipien auch fuer die wenig verwendeten unter ihnen
festzulegen.
(10) Dieselbe
Transaktion, die sukzessive Vorgaenge oder eine Reihe von getrennten
Vorgaengen, die sich ueber einen bestimmten Zeitraum erstrecken,
umfasst, kann je nach Gesetzeslage in den Mitgliedstaaten in
rechtlicher Hinsicht unterschiedlich ausgestaltet sein. Die
Bestimmungen dieser Richtlinie koennen - vorbehaltlich der
Inanspruchnahme von Artikel 14 - nicht unterschiedlich je nach den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angewandt werden. Es
erscheint deshalb angebracht, dass den Bestimmungen der Richtlinie
zumindest zu dem Zeitpunkt nachgekommen werden muss, zu dem der
erste einer Reihe von sukzessiven Vorgaengen oder der erste einer
Reihe von getrennten Vorgaengen erfolgt, die sich ueber einen
bestimmten Zeitraum erstrecken und als ein Gesamtvorgang gelten
koennen, und zwar ungeachtet, ob dieser Vorgang oder diese Reihe von
Vorgaengen Gegenstand eines einzigen Vertrags oder
aufeinanderfolgender getrennter Vertraege ist.
(11) Die Verwendung
dieser Techniken darf nicht zu einer Verringerung der dem
Verbraucher vermittelten Informationen fuehren. Es sind daher die
Informationen festzulegen, die dem Verbraucher unabhaengig von der
verwendeten Kommunikationstechnik zwingend uebermittelt werden
muessen. Ausserdem muss die UEbermittlung dieser Informationen
entsprechend den sonstigen einschlaegigen Gemeinschaftsvorschriften
erfolgen, und zwar insbesondere gemaess der Richtlinie 84/450/EWG
des Rates vom 10. September 1984 ueber die Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der
irrefuehrenden Werbung (7). Falls Ausnahmen von der Verpflichtung
zur UEbermittlung von Informationen gemacht werden, obliegt es dem
Verbraucher, nach seiner Wahl bestimmte grundlegende Angaben wie
Identitaet des Lieferers, wesentliche Eigenschaften und Preis der
Waren oder Dienstleistungen zu verlangen.
(12) Bei Benutzung
des Telefons sollte der Verbraucher zu Beginn des Gespraechs
genuegend Informationen erhalten, um zu entscheiden, ob er das
Gespraech fortsetzen will oder nicht.
(13) Die mit Hilfe
bestimmter elektronischer Technologien verbreitete Information ist
haeufig nicht bestaendig, soweit sie nicht auf einem dauerhaften
Datentraeger empfangen wird. Infolgedessen ist es notwendig, dass
der Verbraucher rechtzeitig schriftlich Informationen erhaelt, die
zur korrekten Ausfuehrung des Vertrags erforderlich sind.
(14) Der
Verbraucher hat in der Praxis keine Moeglichkeit, vor Abschluss des
Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der
Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Daher sollte ein
Widerrufsrecht bestehen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas
anderes bestimmt ist. Damit es sich um mehr als ein bloss formales
Recht handelt, muessen die Kosten, die, wenn ueberhaupt, vom
Verbraucher im Fall der Ausuebung des Widerrufsrechts getragen
werden, auf die unmittelbaren Kosten der Ruecksendung der Waren
begrenzt werden. Das Widerrufsrecht beruehrt nicht die im
einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Rechte des Verbrauchers,
insbesondere bei Erhalt von beschaedigten Erzeugnissen oder
unzulaenglichen Dienstleistungen oder Erzeugnissen und
Dienstleistungen, die mit der entsprechenden Beschreibung in der
Aufforderung nicht uebereinstimmen. Es ist Sache der
Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten fuer den Fall
der Ausuebung des Widerrufsrechts festzulegen.
(15) Ebenso ist
eine Frist fuer die Erfuellung des Vertrags vorzusehen, wenn sie
nicht bei der Bestellung festgelegt worden ist.
(16) Die
Absatztechnik, die darin besteht, dem Verbraucher ohne vorherige
Bestellung oder ohne ausdrueckliches Einverstaendnis gegen Entgelt
Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen, ist als nicht
zulaessig anzusehen, es sei denn, es handele sich um eine
Ersatzlieferung.
(17) Die in den
Artikeln 8 und 10 der Europaeischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 festgelegten
Prinzipien sind zu beruecksichtigen. Es ist daher angezeigt, dem
Verbraucher ein Recht auf den Schutz des Privatlebens, insbesondere
vor Belaestigungen durch gewisse besonders aufdringliche
Kommunikationstechniken, zuzuerkennen und mithin die spezifischen
Grenzen der Nutzung solcher Techniken genau zu bestimmen. Die
Mitgliedstaaten sollten die geeigneten Massnahmen ergreifen, um die
Verbraucher, die keine Kontaktaufnahme durch bestimmte
Kommunikationsmittel wuenschen, auf wirksame Weise vor derartigen
Kontakten zu schuetzen, und zwar ohne Beeintraechtigung der
zusaetzlichen Garantien, die dem Verbraucher aufgrund
gemeinschaftlicher Regelungen ueber den Schutz personenbezogener
Daten und der Privatsphaere zustehen.
(18) Es ist
wichtig, dass die verbindlichen Grundregeln dieser Richtlinie im
Einklang mit der Empfehlung 92/295/EWG der Kommission vom 7. April
1992 ueber Verhaltenskodizes zum Verbraucherschutz bei
Vertragsabschluessen im Fernabsatz (8) gegebenenfalls durch
freiwillige Bestimmungen der betreffenden Berufszweige ergaenzt
werden.
(19) Im Hinblick
auf einen optimalen Verbraucherschutz ist es wichtig, dass der
Verbraucher in ausreichendem Umfang ueber die Bestimmungen dieser
Richtlinie und etwaige Verhaltenskodizes auf diesem Gebiet
unterrichtet wird.
(20) Die
Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie kann den
Verbrauchern, aber auch Mitbewerbern, schaden. Es koennen daher
Bestimmungen vorgesehen werden, die es oeffentlichen Einrichtungen
oder deren Vertretern oder Verbraucherverbaenden, die nach dem
innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der
Verbraucher haben, oder Berufsverbaenden mit berechtigtem Interesse
erlauben, auf Anwendung dieser Richtlinie zu dringen.
(21) Im Hinblick
auf den Verbraucherschutz ist es wichtig, die Frage
grenzueberschreitender Beschwerden so bald wie moeglich zu
behandeln. Die Kommission hat am 14. Februar 1996 einen Aktionsplan
fuer den Zugang der Verbraucher zum Recht und die Beilegung von
Rechtsstreitigkeiten der Verbraucher im Binnenmarkt veroeffentlicht.
Dieser Aktionsplan umfasst spezifische Initiativen zur Foerderung
aussergerichtlicher Verfahren. Es werden objektive Kriterien (Anhang
II) vorgeschlagen, um die Verlaesslichkeit jener Verfahren
sicherzustellen, und es wird die Verwendung von genormten
Formblaettern (Anhang III) vorgesehen.
(22) Bei den neuen
Technologien entzieht sich die technische Seite dem Einfluss des
Verbrauchers. Es ist daher vorzusehen, dass die Beweislast dem
Lieferer auferlegt werden kann.
(23) In bestimmten
Faellen besteht die Gefahr, dass dem Verbraucher der in dieser
Richtlinie aufgestellte Schutz entzogen wird, indem das Recht eines
Drittlands zum auf den Vertrag anwendbaren Recht erklaert wird.
Diese Richtlinie sollte deshalb Bestimmungen enthalten, die dies
ausschliessen.
(24) Ein
Mitgliedstaat kann im Interesse der Allgemeinheit in seinem
Hoheitsgebiet die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse und
Dienstleistungen im Rahmen von Vertragsabschluessen im Fernabsatz
untersagen. Dieses Verbot muss unter Einhaltung der
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gehandhabt werden. Entsprechende
Verbote sind insbesondere im Hinblick auf Arzneimittel im Rahmen der
Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten ueber die Ausuebung der Fernsehtaetigkeit (9) und
der Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. Maerz 1992 ueber die
Werbung fuer Humanarzneimittel (10) bereits vorgesehen - HABEN
FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Gegenstand dieser
Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber
Vertragsabschluesse im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und
Lieferern.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser
Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.
"Vertragsabschluss im Fernabsatz" jeden zwischen einem
Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine
Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines fuer den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des
Lieferers geschlossen wird, wobei dieser fuer den Vertrag bis zu
dessen Abschluss einschliesslich des Vertragsabschlusses selbst
ausschliesslich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken
verwendet;
2.
"Verbraucher" jede natuerliche Person, die beim Abschluss
von Vertraegen im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die
nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Taetigkeit zugerechnet
werden koennen;
3.
"Lieferer" jede natuerliche oder juristische Person, die
beim Abschluss von Vertraegen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen
ihrer gewerblichen oder beruflichen Taetigkeit handelt;
4.
"Fernkommunikationstechnik" jedes Kommunikationsmittel,
das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und
einem Lieferer ohne gleichzeitige koerperliche Anwesenheit der
Vertragsparteien eingesetzt werden kann. Eine beispielhafte Liste
der Techniken im Sinne dieser Richtlinie ist in Anhang I enthalten;
5. "Betreiber
einer Kommunikationstechnik" jede natuerliche oder juristische
Person des oeffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche
oder berufliche Taetigkeit darin besteht, den Lieferern eine oder
mehrere Fernkommunikationstechniken zur Verfuegung zu stellen.
Artikel 3
Ausnahmen
(1) Diese
Richtlinie gilt nicht fuer Vertraege, die - in einer nicht
erschoepfenden Liste in Anhang II angefuehrte Finanzdienstleistungen
betreffen; - unter Verwendung von Warenautomaten oder
automatisierten Geschaeftsraeumen geschlossen werden; - mit
Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von
oeffentlichen Fernsprechern geschlossen werden; - fuer den Bau und
den Verkauf von Immobilien geschlossen werden oder die sonstige
Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung betreffen; - bei
einer Versteigerung geschlossen werden.
(2) Die
Artikel 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 1 gelten nicht fuer -
Vertraege ueber die Lieferung von Lebensmitteln, Getraenken oder
sonstigen Haushaltsgegenstaenden des taeglichen Bedarfs, die am
Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers
von Haendlern im Rahmen haeufiger und regelmaessiger Fahrten
geliefert werden; - Vertraege ueber die Erbringung von
Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Befoerderung,
Lieferung von Speisen und Getraenken sowie Freizeitgestaltung, wenn
sich der Lieferer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die
Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines
genau angegebenen Zeitraums zu erbringen; ausnahmsweise kann der
Lieferer sich bei Freizeitveranstaltungen unter freiem Himmel das
Recht vorbehalten, Artikel 7 Absatz 2 unter besonderen Umstaenden
nicht anzuwenden.
Artikel 4
Vorherige Unterrichtung
(1) Der Verbraucher
muss rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz ueber
folgende Informationen verfuegen:
a) Identitaet des
Lieferers und im Fall von Vertraegen, bei denen eine Vorauszahlung
erforderlich ist, seine Anschrift;
b) wesentliche
Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung;
c) Preis der Ware
oder Dienstleistung einschliesslich aller Steuern;
d) gegebenenfalls
Lieferkosten;
e) Einzelheiten
hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfuellung;
f) Bestehen eines
Widerrufrechts, ausser in den in Artikel 6 Absatz 3 genannten
Faellen;
g) Kosten fuer
den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern nicht nach dem
Grundtarif berechnet;
h)
Gueltigkeitsdauer des Angebots oder des Preises;
i) gegebenenfalls
Mindestlaufzeit des Vertrags ueber die Lieferung von Waren oder
Erbringung von Dienstleistungen, wenn dieser eine dauernde oder
regelmaessig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
(2) Die
Informationen nach Absatz 1, deren kommerzieller Zweck unzweideutig
erkennbar sein muss, muessen klar und verstaendlich auf jedwede der
verwendeten Fernkommunikationstechnik angepasste Weise erteilt
werden; dabei sind insbesondere die Grundsaetze der Lauterkeit bei
Handelsgeschaeften sowie des Schutzes solcher Personen, die nach den
Gesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geschaeftsfaehig sind
(wie zum Beispiel Minderjaehrige), zu beachten.
(3) Bei
Telefongespraechen mit Verbrauchern ist darueber hinaus zu Beginn
des Gespraechs die Identitaet des Lieferers und der kommerzielle
Zweck des Gespraechs ausdruecklich offenzulegen.
Artikel 5
Schriftliche Bestaetigung der Informationen
(1) Der Verbraucher
muss eine Bestaetigung der Informationen gemaess Artikel 4 Absatz 1
Buchstaben a) bis f) rechtzeitig waehrend der Erfuellung des
Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren
spaetestens zum Zeitpunkt der Lieferung, schrift!ich oder auf einem
anderen fuer ihn verfuegbaren dauerhaften Datentraeger erhalten,
soweit ihm diese Informationen nicht bereits vor Vertragsabschluss
schriftlich oder auf einem anderen fuer ihn verfuegbaren dauerhaften
Datentraeger erteilt wurden. Auf jeden Fall ist folgendes zu
uebermitteln: - schriftliche Informationen ueber die Bedingungen und
Einzelheiten der Ausuebung des Widerrufsrechts im Sinne des Artikels
6, einschliesslich der in Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich
genannten Faelle; - die geographische Anschrift der Niederlassung
des Lieferers, bei der der Verbraucher seine Beanstandungen
vorbringen kann; - Informationen ueber Kundendienst und geltende
Garantiebedingungen; - die Kuendigungsbedingungen bei unbestimmter
Vertragsdauer bzw. einer mehr als einjaehrigen Vertragsdauer.
(2) Absatz 1 ist
nicht anwendbar auf Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz
einer Fernkommunikationstechnik erbracht werden, sofern diese
Leistungen in einem Mal erfolgen und ueber den Betreiber der
Kommunikationstechnik abgerechnet werden. Allerdings muss der
Verbraucher in jedem Fall die Moeglichkeit haben, die geographische
Anschrift der Niederlassung des Lieferers zu erfahren, bei der er
seine Beanstandungen vorbringen kann.
Artikel 6
Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher
kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von
mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gruenden und ohne
Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher
infolge der Ausuebung seines Widerrufsrechts auferlegt werden
koennen, sind die unmittelbaren Kosten der Ruecksendung der Waren.
Die Frist fuer die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt - bei Waren mit
dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, wenn die Verpflichtungen im
Sinne des Artikels 5 erfuellt sind; - bei Dienstleistungen mit dem
Tag des Vertragsabschlusses oder dem Tag, an dem die Verpflichtungen
im Sinne des Artikels 5 erfuellt sind, wenn dies nach
Vertragsabschluss der Fall ist, sofern damit nicht die nachstehend
genannte Dreimonatsfrist ueberschritten wird. Falls der Lieferer die
Bedingungen im Sinne des Artikels 5 nicht erfuellt hat, betraegt die
Frist drei Monate. Diese Frist beginnt - bei Waren mit dem Tag ihres
Eingangs beim Verbraucher; - bei Dienstleistungen mit dem Tag des
Vertragsabschlusses. Werden innerhalb dieser Dreimonatsfrist die
Informationen gemaess Artikel 5 uebermittelt, so beginnt die Frist
von sieben Werktagen gemaess Unterabsatz 1 mit diesem Zeitpunkt.
(2) Uebt der
Verbraucher das Recht auf Widerruf gemaess diesem Artikel aus, so
hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos
zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der
Ausuebung seines Widerrufsrechts auferlegt werden koennen, sind die
unmittelbaren Kosten der Ruecksendung der Waren. Die Erstattung hat
so bald wie moeglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu
erfolgen.
(3) Sofern die
Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Verbraucher das
in Absatz 1 vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausueben bei -
Vertraegen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausfuehrung
mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von sieben
Werktagen gemaess Absatz 1 begonnen hat; - Vertraegen zur Lieferung
von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, deren Preis von der
Entwicklung der Saetze auf den Finanzmaerkten, auf die der Lieferer
keinen Einfluss hat, abhaengt; - Vertraegen zur Lieferung von Waren,
die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf
die persoenlichen Beduerfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund
ihrer Beschaffenheit nicht fuer eine Ruecksendung geeignet sind oder
schnell verderben koennen oder deren Verfallsdatum ueberschritten
wuerde; - Vertraegen zur Lieferung von Audio- oder
Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Verbraucher entsiegelt
worden sind; - Vertraegen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften
und Illustrierten; - Vertraegen zur Erbringung von Wett- und
Lotterie-Dienstleistungen.
(4) Die
Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften folgendes vor: -
Wenn der Preis einer Ware oder einer Dienstleistung vollstaendig
oder zum Teil durch einen vom Lieferer gewaehrten Kredit finanziert
wird, oder - wenn dieser Preis vollstaendig oder zum Teil durch
einen Kredit finanziert wird, der dem Verbraucher von einem Dritten
aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Lieferer
gewaehrt wird, wird der Kreditvertrag entschaedigungsfrei aufgeloest,
falls der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht gemaess Absatz 1
Gebrauch macht. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der
Aufloesung des Kreditvertrags fest.
Artikel 7
Erfuellung des Vertrags
(1) Sofern die
Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Lieferer die
Bestellung spaetestens 30 Tage nach dem Tag auszufuehren, der auf
den Tag, an dem der Verbraucher dem Lieferer seine Bestellung
uebermittelt hat, folgt.
(2) Wird ein
Vertrag vom Lieferer nicht erfuellt, weil die bestellte Ware oder
Dienstleistung nicht verfuegbar ist, so ist der Verbraucher davon zu
unterrichten, und er muss die Moeglichkeit haben, sich geleistete
Zahlungen moeglichst bald, in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen,
erstatten zu lassen.
(3) Die
Mitgliedstaaten koennen indessen vorsehen, dass der Lieferer dem
Verbraucher eine qualitaetsmaessig und preislich gleichwertige Ware
liefern oder eine qualitaetsmaessig und preislich gleichwertige
Dienstleistung erbringen kann, wenn diese Moeglichkeit vor
Vertragsabschluss oder in dem Vertrag vorgesehen wurde. Der
Verbraucher ist von dieser Moeglichkeit in klarer und
verstaendlicher Form zu unterrichten. Die Kosten der Ruecksendung
infolge der Ausuebung des Widerrufsrechts gehen in diesem Fall zu
Lasten des Lieferers; der Verbraucher ist davon zu unterrichten. In
diesem Fall handelt es sich bei der Lieferung einer Ware oder der
Erbringung einer Dienstleistung nicht um eine unbestellte Ware oder
Dienstleistung im Sinne des Artikels 9.
Artikel 8
Zahlung mittels Karte
Die Mitgliedstaaten
tragen dafuer Sorge, dass geeignete Vorkehrungen bestehen, damit -
der Verbraucher im Fall einer betruegerischen Verwendung seiner
Zahlungskarte im Rahmen eines unter diese Richtlinie fallenden
Vertragsabschlusses im Fernabsatz die Stornierung einer Zahlung
verlangen kann; - dem Verbraucher im Fall einer solchen
betruegerischen Verwendung die Zahlungen gutgeschrieben oder
erstattet werden.
Artikel 9
Unbestellte Waren oder Dienstleistungen
Die Mitgliedstaaten
treffen die erforderlichen Massnahmen, um - zu untersagen, dass
einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder
Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder
Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist; -
den Verbraucher von jedweder Gegenleistung fuer den Fall zu
befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte
Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer
Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
Artikel 10
Beschraenkungen in der Verwendung bestimmter
Fernkommunikationstechniken
(1) Die Verwendung
folgender Techniken durch den Lieferer bedarf der vorherigen
Zustimmung des Verbrauchers: - Kommunikation mit Automaten als
Gespraechspartner (Voice-Mail-System); - Fernkopie (Telefax).
(2) Die
Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass
Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation
erlauben, mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Techniken, nur dann
verwendet werden duerfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht
offenkundig abgelehnt hat.
Artikel 11
Rechtsbehelfe bei Gericht oder Verwaltungsbehoerden
(1) Die
Mitgliedstaaten sorgen im Interesse der Verbraucher fuer geeignete
und wirksame Mittel, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Richtlinie gewaehrleisten.
(2) Die in Absatz 1
genannten Mittel schliessen Rechtsvorschriften ein, wonach eine oder
mehrere der folgenden, im innerstaatlichen Recht festzulegenden
Einrichtungen im Einklang mit den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zustaendigen
Verwaltungsbehoerden anrufen koennen, um die Anwendung der
innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu
erreichen: a) oeffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter; b)
Verbraucherverbaende, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der
Verbraucher haben; c) Berufsverbaende mit berechtigtem Interesse.
(3)
a) Die
Mitgliedstaaten koennen bestimmen, dass der Nachweis, dass eine
vorherige Unterrichtung stattfand, eine schriftliche Bestaetigung
erfolgte oder die Fristen eingehalten wurden und die Zustimmung
des Verbrauchers erteilt wurde, dem Lieferer obliegen kann.
b) Die
Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um
sicherzustellen, dass die Lieferer und die Betreiber von
Kommunikationstechniken, sofern sie hierzu in der Lage sind,
Praktiken unterlassen, die nicht mit den gemaess dieser Richtlinie
erlassenen Bestimmungen im Einklang stehen.
(4) Die
Mitgliedstaaten koennen zusaetzlich zu den Mitteln, die sie zur
Gewaehrleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie
vorsehen muessen, eine freiwillige Kontrolle der Einhaltung der
Bestimmungen dieser Richtlinie durch unabhaengige Einrichtungen
sowie die Inanspruchnahme solcher Einrichtungen zwecks
Streitschlichtung vorsehen.
Artikel 12
Unabdingbarkeit
(1) Der Verbraucher
kann auf die Rechte, die ihm aufgrund der Umsetzung dieser
Richtlinie in innerstaatliches Recht zustehen, nicht verzichten.
(2) Die
Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit der
Verbraucher den durch diese Richtlinie gewaehrten Schutz nicht
verliert, wenn das Recht eines Drittlands als das auf den Vertrag
anzuwendende Recht gewaehlt wurde und der Vertrag einen engen
Zusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
aufweist.
Artikel 13
Gemeinschaftsbestimmungen
(1) Die
Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, soweit es im Rahmen von
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft keine besonderen Bestimmungen
gibt, die bestimmte Vertragstypen im Fernabsatz umfassend regeln.
(2) Enthalten
spezifische Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Bestimmungen, die
nur gewisse Aspekte der Lieferung von Waren oder der Erbringung von
Dienstleistungen regeln, dann sind diese Bestimmungen - und nicht
die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie fuer diese bestimmten
Aspekte der Vertraege im Fernabsatz anzuwenden.
Artikel 14
Mindestklauseln
Die Mitgliedstaaten
koennen in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem
EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder
aufrechterhalten, um ein hoeheres Schutzniveau fuer die Verbraucher
sicherzustellen. Durch solche Bestimmungen koennen sie im Interesse
der Allgemeinheit den Vertrieb im Fernabsatz fuer bestimmte Waren
und Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, in ihrem
Hoheitsgebiet unter Beachtung des EG-Vertrags verbieten.
Artikel 15
Durchfuehrung
(1) Die
Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spaetestens
drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die
Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die
Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in
den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veroeffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem durch diese Richtlinie
geregelten Gebiet erlassen.
(4) Spaetestens
vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission
dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Bericht ueber die
Anwendung dieser Richtlinie, gegebenenfalls verbunden mit einem
AEnderungsvorschlag, vor.
Artikel 16
Unterrichtung der Verbraucher
Die Mitgliedstaaten
sehen angemessene Massnahmen zur Unterrichtung der Verbraucher ueber
das zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene innerstaatliche Recht
vor und fordern, falls angebracht, Berufsorganisationen auf, die
Verbraucher ueber ihre Verhaltenskodizes zu unterrichten.
Artikel 17
Beschwerdesysteme
Die Kommission
untersucht, ob wirksame Verfahren zur Behandlung von
Verbraucherbeschwerden, die den Fernabsatz betreffen, geschaffen
werden koennen. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie legt die Kommission dem Europaeischen Parlament und dem
Rat einen Bericht ueber die Untersuchungsergebnisse gegebenenfalls
zusammen mit Vorschlaegen vor.
Artikel 18
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veroeffentlichung im Amtsblatt
der Europaeischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 19
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu
Bruessel am 20. Mai 1997. Im Namen des Europaeischen Parlaments Der
Praesident J.M. GIL-ROBLESIm Namen des Rates Der Praesident J. VAN
AARTSEN
(1) ABl. Nr. C 156
vom 23. 6. 1992, S. 14 und ABl. Nr. C 308 vom 15. 11. 1993, S. 18.
(2) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 111. (3) Stellungnahme des
Europaeischen Parlaments vom 26. Mai 1993 (ABl. Nr. C 176 vom 28. 6.
1993, S. 95), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl.
Nr. C 288 vom 30. 10. 1995, S. 1) und Beschluss des Europaeischen
Parlaments vom 13. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996, S.
51). Entscheidung des Europaeischen Parlaments vom 16. Januar 1997
und Entscheidung des Rates vom 20. Januar 1997. (4) ABl. Nr. C 92
vom 25. 4. 1975, S. 1. (5) ABl. Nr. C 167 vom 5. 7. 1986, S. 1. (6)
ABl. Nr. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1. (7) ABl. Nr. L 250 vom 19. 9.
1984, S. 17. (8) ABl. Nr. L 156 vom 10. 6. 1992, S. 21. (9) ABl. Nr.
L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23. (10) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992,
S. 13. (11) (12) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 111. (13) (14)
ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1. (15) ABl. Nr. C 167 vom 5. 7.
1986, S. 1. (16) ABl. Nr. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1. (17) ABl.
Nr. L 250 vom 19. 9. 1984, S. 17. (18) ABl. Nr. L 156 vom 10. 6.
1992, S. 21. (19) ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23. (20) ABl.
Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 13.
ANHANG I
Kommunikationstechniken
nach Artikel 2 Nummer 4 - Drucksache ohne Anschrift, - Drucksache
mit Anschrift, - vorgefertigter Standardbrief, - Pressewerbung mit
Bestellschein, - Katalog, - telefonische Kommunikation mit Person
als Gespraechspartner, - telefonische Kommunikation mit Automaten
als Gespraechspartner (Voice-Mail-System, Audiotext), - Hoerfunk, -
Bildtelefon, - Videotext (Mikrocomputer, Fernsehbildschirm) mit
Tastatur oder Kontaktbildschirm, - elektronische Post, - Fernkopie
(Telefax), - Fernsehen (Teleshopping).
ANHANG II
Finanzdienstleistungen
nach Artikel 3 Absatz 1 - Wertpapierdienstleistungen; -
Versicherungs- und Rueckversicherungsgeschaefte; -
Bankdienstleistungen; - Taetigkeiten im Zusammenhang mit
Versorgungsfonds; - Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin-
oder Optionsgeschaeften. Diese Dienstleistungen umfassen
insbesondere: - Wertpapierdienstleistungen gemaess dem Anhang der
Richtlinie 93/22/EWG (1); Dienstleistungen von Wertpapierfirmen fuer
gemeinsame Anlagen; - Dienstleistungen im Zusammenhang mit den
Taetigkeiten, die im Anhang zur Richtlinie 89/646/EWG (2) genannt
sind und fuer die die gegenseitige Anerkennung gilt; -
Versicherungs- und Rueckversicherungsgeschaefte gemaess - Artikel 1
der Richtlinie 73/239/EWG (3); - dem Anhang der Richtlinie
79/267/EWG (4); - der Richtlinie 64/225/EWG (5); - den Richtlinien
92/49/EWG (6) und 92/96/EWG (7).
(1) ABl. Nr. L 141
vom 11. 6. 1993, S. 27. (2) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1.
Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABl.
Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52). (3) ABl. Nr. L 228 vom 16. 8.
1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie
92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1). (4) ABl. Nr. L 63
vom 13. 3. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50). (5)
ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 878/64. Richtlinie geaendert durch
die Beitrittsakte von 1973. (6) ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S.
1. (7) ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1.
Erklaerung des
Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1 Der Rat und das
Parlament nehmen zur Kenntnis, dass die Kommission pruefen wird, ob
es moeglich und wuenschenswert ist, die Berechnungsmethode fuer die
Bedenkzeit in den derzeit geltenden Verbraucherschutzvorschriften,
insbesondere der Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985
betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von
Geschaeftsraeumen geschlossenen Vertraegen ("Haustuergeschaefte")
(1) zu harmonisieren. (1) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 31.
Erklaerung der
Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich Die
Kommission erkennt die Bedeutung des Verbraucherschutzes fuer
Vertragsabschluesse im Fernabsatz bei finanziellen Dienstleistungen
an und hat daher ein Gruenbuch "Finanzdienstleistungen -
Wahrung der Verbraucherinteressen" vorgelegt. Im Lichte der
Ergebnisse dieses Gruenbuchs wird die Kommission pruefen, wie der
Verbraucherschutz in die Finanzdienstleistungspolitik und in etwaige
Rechtsvorschriften in diesem Bereich einbezogen werden kann, und
erforderlichenfalls geeignete Vorschlaege unterbreiten. |