Gesetz über
Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts (FernabsatzG)
vom 9. Juni 2000
§
1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von
Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass
der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt
(Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind
Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines
Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien
eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine
Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1
Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von
Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
3. über Finanzgeschäfte,
insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen
und Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung,
Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von
Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des
täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am
Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger
und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von
Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung,
Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn
sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die
Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines
genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von
Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von
Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen
Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit
nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher
günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende
Informationspflichten, enthalten.
§ 2
Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von
Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität
des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei
Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich
offengelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben
unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den
Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in
einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise
klar und verständlich informieren über:
1. seine Identität und Anschrift,
2. wesentliche Merkmale der Ware
oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt,
3. die Mindestlaufzeit des
Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende
Leistung zum Inhalt hat,
4. einen Vorbehalt, eine in
Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung)
zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im
Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
5. den Preis der Ware oder
Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger
Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls zusätzlich
anfallende Liefer- und Versandkosten,
7. Einzelheiten hinsichtlich der
Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
8. das Bestehen eines Widerrufs-
oder Rückgaberechts nach § 3,
9. Kosten, die dem Verbraucher
durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie
über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen
muss, hinausgehen,
10. die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(3) Der Unternehmer hat
sicherzustellen, dass die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8
dem Verbraucher spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss, bei
Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen. Dabei muss der
Verbraucher auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden:
1. Informationen über die
Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des
Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den
Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Buchstabe b,
2. die Anschrift der Niederlassung
des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen
kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
Namen eines Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst
und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen bei
Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine
längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen
werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen
in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der
Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss
sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des
Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen
vorbringen kann.
(4) Weitergehende
Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 3
Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein
Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die
Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der
Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von
Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der
wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des
Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor
dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf
keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf
einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das
Widerrufsrecht erlischt
1. bei der Lieferung von Waren
spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und
2. bei Dienstleistungen
a) spätestens vier Monate nach
Vertragsschluss oder
b) wenn der Unternehmer mit der
Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor
Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese
selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht
mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher
Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die
nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell
verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder
Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten
Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen,
Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und
Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von
Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen
werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts
nach Absatz 1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren
ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gelten entsprechend.
§ 4
Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der
Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen
Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine
auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht
gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3
in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1
Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von
Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
2) Absatz 1 gilt entsprechend,
wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird
und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche
Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist
insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der
Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung
des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des
Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so
tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der
Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs. 2, § 361b
Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und
Pflichten des Unternehmers ein.
§ 5
Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des
Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch
anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.
§ 6
Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz findet keine
Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen
wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem
1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen,
dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.