Gesetz über
Fernmeldeanlagen
In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989
(BGBl. I S. 1455), geänd. durch Art. 5 PostneuordnungsG - PTNeuOG - v.
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) und Art. 47 MarkenrechtsreformG
v. 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), zuletzt geänd.
durch § 99 Abs. 1 TKG v. 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120).
§ 1
Rechte des Bundes; Begriff der Funkanlage; Telekommunikationsdienstleistungen durch andere
(1) - (3) (aufgehoben)
(4) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation verleiht hiermit der
Deutschen Telekom AG bis zum 31. Dezember 1997 das ausschließliche Recht,
Sprachtelefondienst nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zu erbringen.
(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann Änderungen an Inhalt
und Umfang der ausschließlichen Rechte nach den Absatz 4 mit Beteiligung des
Regulierungsrates nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die
Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens bestimmen.
(6) Für Anlagen, die zur Verteidigung des Bundesgebietes bestimmt sind, hat der Bund
die und den Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten Rechte inne; diese Rechte werden durch den
Bundesminister der Verteidigung ausgeübt.
§ 1a
(aufgehoben)
§ 2
Verleihung der Betriebsbefugnis für einzelne Fernmeldeanlagen; Festsetzung der Bedingung
und Kosten
(1) Soweit dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM ein
ausschließliches Recht nach § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 4 zusteht,
kann der Bundesminister für Post und Telekommunikation die Befugnis zur Errichtung und
zum Betrieb einzelner Fernmeldeanlagen auch an andere verleihen. Die Verleihung kann für
bestimmte Strecken oder Bezirke erteilt werden. Die Verleihung sowie die Festsetzung der
Bedingungen und Auflagen für die Verleihung und Ausübung der zugewiesenen Rechte stehen
dem Bundesminister für Post und Telekommunikation oder den von ihm hierzu ermächtigten
Behörde zu. Verleihungen werden gegen Gebühr erteilt.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation erläßt durch Rechtsverordnung
mit Beteiligung des Regulierungsrates gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 des
Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Gesetzes über die
Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens für die Verleihung der Befugnisse
nach Absatz 1
- Entscheidungen über die beabsichtigte Öffnung von Märkten für
Telekommunikationsdienstleistungen,
- Regelungen zu Inhalt, Umfang und Verfahren der Verleihung.
(3) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des
Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände
- nach Absatz 1 Satz 1 und
- der Frequenzzuteilung gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die
Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens,
die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln. Die Höhe der Gebühr
und die Erstattung von Auslagen richtet sich nach dem mit den Amthandlungen verbundenen
angemessenen Verwaltungsaufwand. Für die Tatbestände gemäß Satz 1 ist die
rückwirkende Erhebung von Gebühren und Auslagen ab 1. Juli 1989 zulässig.
(4) Die Verleihung muß für Fernmeldeanlagen, die von Elektrizitätsunternehmen zur
öffentlichen Versorgung mit Licht und Kraft, die der allgemeinen Versorgung von Gemeinden
oder größerer Gebietsteile zu dienen bestimmt sind, zum Zwecke ihres Betriebes verwendet
werden sollen, erteilt werden, soweit nicht Betriebsinteressen des Nachfolgeunternehmens
der Deutschen Bundespost TELEKOM entgegegenstehen; dies gilt nicht für Funkanlagen.
Ferner muß sie für Satellitenfunkanlagen, die zur Übermittlung von Daten niedriger
Bitraten bestimmt sind, erteilt werden, soweit Gründe des Funkverkehrs nicht
entgegenstehen; für sonstige Satellitenfunkanlagen kann die Verleihung nach Absatz 1
erteilt werden.
§§ 2a bis § 6
(aufgehoben)
§ 7
Öffentlicher Fernmelde- und Telegrammverkehr
(1) Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren das Recht auf Beförderung von
ordnungsmäßigen Telegrammen und auf Zulassung zu einem ordnungsmäßigen Gespräch auf
den für den öffentlichen Fernmeldeverkehr bestimmten Anlagen.
(2) (aufgehoben)
§ 8
Anschluß an das Lokalnetz
Sind an einem Ort Fernmeldeanlagen für den Ortsverkehr, sei es vom
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM, sei es von der Gemeindeverwaltung
oder von einem anderen Unternehmer, zur Benutzung gegen Entgelt errichtet, so kann jeder
Eigentümer eines Grundstücks gegen Erfüllung der von jenen zu erlassenden und
öffentlich bekanntzumachenden Bedingungen den Anschluß an das Lokalnetz verlangen.
§§ 9 - 11
(aufgehoben)
§ 12
Auskunft im Strafverfahren
In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter und bei Gefahr im Verzug auch die
Staatsanwaltschaft Auskunft über die Telekommunikation verlangen, wenn die Mitteilungen
an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu
schließen ist, daß die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrührten oder für ihn
bestimmt waren und daß die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung hat. Das Grundrecht
des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
§§ 13 - 18
(aufgehoben)
§ 19
(1) Wer absichtlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Funkanlage
dadurch verhindert oder stört, daß er elektrische Energie verwendet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich den Betrieb einer sonstigen Funkanlage dadurch verhindert oder
stört, daß er elektrische Energie verwendet oder für die Anlage bestimmte elektrische
Energie entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§§ 20 - 27
(aufgehoben)
§ 28
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.