Staatsvertrag über Bildschirmtext
(Btx-Staatsvertrag)
Zum 01.01.92 ist ein novellierter Btx-Staatsvertrag in Kraft getreten. Er wurde von
allen Bundesländern ratifiziert. Der Btx-Staatsvertrag ist Bestandteil des
Staatsvertrages über Rundfunk im vereinten Deutschland, veröffentlicht im Gesetz- und
Verordnungsblatt von Berlin Nr. 57 vom 31.12.91.
§ 1
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Staatsvertrages ist Bildschirmtext ein für jeden als Teilnehmer und
als Anbieter zur inhaltlichen Nutzung bestimmtes Informations- und Kommunikationssystem,
bei dem Informationen und andere Dienste für alle Teilnehmer oder Teilnehmergruppen
(Angebote) und Einzelmitteilungen elektronisch zum Abruf gespeichert, unter Benutzung des
öffentlichen Fernmeldenetzes und von Bildschirmtextvermittlungsstellen oder
vergleichbaren technischen Vermittlungseinrichtungen individuell abgerufen und typischer
weise auf dem Bildschirm sichtbar gemacht werden. Hierzu gehört nicht die
Bewegtbildübertragung.
§ 2
Beteiligung an Bildschirmtext
(1) Jeder kann sich an Bildschirmtext als Teilnehmer und darüber hinaus als Anbieter,
auch unter Verwendung externer Speicher und Rechner, zu jeweils gleichen Bedingungen nach
Maßgabe dieses Staatsvertrages beteiligen.Wer zur Nutzung von Bildschirmtext technische
Einrichtungen für andere bereitstellt (Betreiber), darf nicht unbefugt auf deren
Bildschirmtextinhalte Einfluß nehmen. Der Betreiber darf Hinweise zur Systemführung in
Bildschirmtext unter Wahrung der Gleichbehandlung der Anbieter zum Abruf bereithalten.
(2) Nachrichten in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge darf nicht anbieten,
wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs nicht
besitzt.
(3) Natürliche Personen, die nicht unbeschränkt geschäftsfähig sind, oder Anbieter,
die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht im Inland haben, dürfen Informationen
und andere Dienste nur anbieten, wenn ein Bildschirmtextbeauftragter bestellt ist, der
unbeschränkt geschäftsfähig ist und seinen Wohnsitz im Inland hat; Absatz 2 gilt für
den Bildschirmtextbeauftragten entsprechend. Dieser ist für die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Staatsvertrages unbeschadet der Verantwortlichkeit des Anbieters
verantwortlich.
(4) Ermöglicht ein Anbieter Dritten die Verbreitung von allgemein abrufbaren
Mitteilungen, bleibt er für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages auch
insoweit verantwortlich. Der Name und die Anschrift des Dritten sowie seine
Teilnehmernummer sind einen Monat ab dem Ende der Abrufbarkeit der Mitteilung vom Anbieter
zu speichern.
§ 3
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 8 gelten nicht für Bestellungen, für den
Bankverkehr und für vergleichbare individuelle Dienste sowie für sonstige
Einzelmitteilungen, soweit nicht in nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
§§ 5 bis 8 und § 12 Abs. 1 Satz 1 gelten ferner nicht für Angebote an bestimmte
Teilnehmer, die durch gemeinsame berufliche, ideelle oder vergleichbare persönliche
Merkmale untereinander und durch vertragliche, mitgliedschaftliche oder
öffentlich-rechtliche Beziehungen mit dem jeweiligen Anbieter verbunden sind, soweit das
Angebot inhaltlich auf diese Merkmale bezogen ist (geschlossene Teilnehmergruppe). Die
Geltung der in Satz 2 genannten Bestimmungen ist nur bei Teilnehmern ausgeschlossen, die
in die Einbeziehung in die geschlossene Teilnehmergruppe eingewilligt haben. §10 Abs. 6
Satz 8 gilt entsprechend.
(2) Vor dem Abruf von Angeboten aus Bildschirmtextsystemen, die im Ausland eingerichtet
sind, hat der Betreiber den Teilnehmer darauf hinzuweisen, daß die Schutzbestimmungen
dieses Staatsvertrages für derartige Angebote nicht gelten.
§ 4
Entgelt
Der Anbieter kann Informationen und andere Dienste den Teilnehmern unentgeltlich oder
gegen Entgelt anbieten. Die Unentgeltlichkeit oder die Höhe des jeweiligen Entgelts ist
auf jeder Seite anzugeben. Der Teilnehmer muß durch Btx vor dem Abruf entgeltlicher
Angebote unmißverständlich auf die Höhe des Entgelts hingewiesen werden;
Angebotsseiten, die unmittelbar abgerufen werden können, dürfen nicht gegen Entgelt
angeboten werden. Wird das Entgelt nach der Dauer der Nutzungszeit berechnet, ist dem
Teilnehmer vor Beginn der entgeltlichen Inanspruchnahme des Angebots die Höhe des
Entgelts je Zeiteinheit anzuzeigen; während der Nutzung ist fortlaufend auf die
Entgeltlichkeit hinzuweisen. Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung, soweit und so lange
der Teilnehmer auf die Ankündigung verzichtet.
§ 5
Anbieterkennzeichnung
Jedes Angebot muß den Anbieter erkennbar machen und dem Teilnehmer unentgeltlich den
Abruf des Namens oder der Firma des Anbieters mit Anschrift, bei Personengruppen auch des
Namens und der Anschrift der verantwortlichen Vertreter, ermöglichen. Im Fall des § 2
Abs. 3 ist zusätzlich der Abruf der entsprechenden Angaben über den
Bildschirmtextbeauftragten unentgeltlich zu ermöglichen.
§ 6
Sorgfaltspflicht
(1) Nachrichtenangebote sollen wahrheitsgetreu und sachlich sein. Der Anbieter hat
zuvor das Angebot mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nach Inhalt, Herkunft und
Wahrheit zu prüfen.
(2) Bei Einzelmitteilungen, die Nachrichten enthalten, inhaltlich übereinstimmen und
in zeitlichem Zusammenhang mehreren beliebigen Teilnehmern zum Abruf übermittelt werden,
gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 7
Gegendarstellung
(1) Jeder Anbieter ist verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person
oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen
ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die
Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die
Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die
Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die
Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats
nach Aufnahm der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so
lange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine
Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und
darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht
nicht, wenn
1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,
2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten
Tatsachenbehauptung hinausgeht,
3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen
strafbaren Inhalt hat oder
4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten
Tage des Angebots des beanstandeten Textes dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich
und von dem Betroffenen (oder gesetzlichen Vertreter) unterzeichnet zugeht.
(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs
ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu
werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue
Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der
gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei
denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung
ausschließt.
§ 8
Werbung und Angebotszuordnung
(1) In über Bildschirmtext angebotenen Registern oder Inhaltsübersichten müssen
Anbieterbezeichnungen, Sachgebiete und Stichworte durch den Buchstaben "W"
gekennzeichnet werden, wenn sie ausschließlich zu Angebotsseiten führen, die allein
wirtschaftlichen Werbezwecken dienen.
(2) Führt eine Angebotsseite zu einer anderen Angebotsseite die allein oder
überwiegend wirtschaftlichen Werbezwecken dient, so ist der weiterführende Hinweis durch
den Buchstaben "W" zu kennzeichnen.
(3) Enthält eine Angebotsseite teilweise Inhalte, die wirtschaftlichen Werbezwecken
dienen, sind diese Inhalte von den übrigen deutlich zu trennen und mit dem Buchstaben
"W" zu kennzeichnen.
(4) In Registern oder Inhaltsübersichten nach Absatz 1 dürfen einem Sachgebiet oder
Stichwort nur solche Angebotsseiten zugeordnet werden, die in unmittelbarem sachlichen
Zusammenhang damit stehen.
§ 9
Unzulässige Angebote, Jugenschutz
(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
1. zum Rassenhaß aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten
gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher
Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in
einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),
2. den Krieg verherrlichen,
3. pornographisch sind (§ 184 StGB),
4. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.
(2) Angebote, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in
die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
aufgenommen sind, dürfen nur in der Zeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr und nur dann
verbreitet werden, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen
unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann.
§ 10
Datenschutz
(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils
geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.
(2) Betreiber dürfen personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner
Angebote nur abfragen und speichern, soweit und so lange diese erforderlich sind, um
1. den Abruf von Angeboten zu vermitteln (Verbindungsdaten),
2. die Abrechnung der für die Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen und der
Angebote seitens des Teilnehmers zu erbringenden Leistungen zu ermöglichen
(Abrechnungsdaten).
(3) Die Speicherung der Abrechnungsdaten nach Absatz 2 Nr. 2 muß darauf angelegt sein,
daß Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von den einzelnen
Teilnehmern in Anspruch genommener Angebote nicht erkennbar sind, es sei denn, der
Teilnehmer beantragt eine andere Art und Weise der Speicherung. An Dritte dürfen die
Abrechnungsdaten nur auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift übermittelt werden, an
Anbieter nur, soweit eine Forderung auch nach Mahnung nicht beglichen wird. Die
Abrechnungsdaten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr
erforderlich sind. Verbindungsdaten nach Absatz 2 Nr. 1 im übrigen sind nach Ende der
jeweiligen Verbindung zu löschen; ihre Übermittlung an Dritte und Anbieter ist
unzulässig.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Einzelmitteilungen.
(5) Für das Bereithalten personenbezogener Daten als Inhalt von Angeboten sind auf den
Anbieter die für Übermittlungsvorgänge geltenden Vorschriften über den Datenschutz
anzuwenden und vom Anbieter zu beachten; das Bildschirmtextangebot gilt insoweit als
Datei.
(6) Der Anbieter darf vom Teilnehmer personenbezogene Daten nur abfragen und diese
speichern, soweit dies für das Erbringen der Leistung, den Abschluß oder die Abwicklung
eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Diese Daten dürfen nur im Rahmen der
Zweckbestimmung des Vertrages oder der Leistung verarbeitet oder genutzt werden, es sei
denn, der Betroffene willigt in eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung ein.
Er ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung aufzuklären. Die
Leistung, der Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht
davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene in die Verarbeitung oder Nutzung
seiner Daten außerhalb der in Satz 2 genannten Zweckbestimmung einwilligt. Satz 4 gilt
nicht für Zwecke der Kreditgeschäfte. Wird die Einwilligung über Bildschirmtext
abgegeben, so wird sie nur nach Bestätigung durch den Betroffenen wirksam.
(7) Die Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsansprüche der Teilnehmer
nach Datenschutzrecht bleiben unberührt. Die A gelten entsprechend für die gemäß
Absatz 5 gespeicherten Daten. Die Ansprüche nach Sätzen 1 und 2 richten sich gegen den
Anbieter, soweit personenbezogene Daten den Inhalt von Angeboten betreffen oder vom
Anbieter gespeichert werden, im übrigen gegen den Betreiber. Der Teilnehmer hat ferner
einen Anspruch auf Löschung der Abrechnungs- oder Verbindungsdaten, soweit der Betreiber
zur Löschung gemäß. Absatz 3 Sätze 3 und 4 verpflichtet ist.
(8) Betreiber und Anbieter haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
treffen, die über die Vorschriften der A hinaus erforderlich sind, um sicherzustellen,
daß
1. die Verbindungsdaten unmittelbar nach Ende der Verbindung gemäß Absatz Satz 4
gelöscht werden,
2. der Teilnehmer personenbezogene Daten nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung
übermitteln kann und
3. die zu Zwecken der Datensicherung vergebenen Codes einen dem Stand der Technik
entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten.
§ 11
Geheimhaltung
Die bei den Bildschirmtexteinrichtungen der Anbieter und Betreiber tätigen Personen
sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet,
soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen.
§ 12
Meinungsumfragen
(1) Meinungsumfragen mittels Bildschirmtext über Angelegenheiten, die in den
gesetzgebenden Organen des Bundes, der Länder, in den entsprechenden Organen der
Gemeinden, der sonstigen kommunalen Gebietskörperschaften, in den
Bezirksverordnetenversammlungen oder Bezirksversammlungen behandelt werden, sind
unzulässig. Die Ergebnisse von Meinungsumfragen mittels Bildschirmtext bei den einzelnen
Teilnehmern über deren Wahl- oder Stimmverhalten, die 6 Wochen vor der Wahl oder
Abstimmung nicht veröffentlicht sind, dürfen vor der Wahl oder Abstimmung nicht bekannt
gemacht werden.
(2) Bei Meinungsumfragen mittels Bildschirmtext dürfen personenbezogene Daten nur in
anonymisierter Form verarbeitet werden. § 9 Abs. 6 findet keine Anwendung.
§ 13
Aufsicht
(1) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde überprüft die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Staatsvertrages, insbesondere wenn ihr Beschwerden oder sonstige
Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Bestimmungen vorliegen.
(2) Stellt die zuständige Verwaltungsbehörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen
dieses Staatsvertrages, gegen die allgemeinen Strafgesetze oder gegen sonstige
Rechtsvorschriften, soweit sie mit Strafe oder Geldbuße bewehrt sind, fest, trifft sie
die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen. Sie kann das Angebot
untersagen und die Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die
Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die
Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer
Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden
kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Soweit
jemand unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2 und 3 als Anbieter auftritt, ist die Sperrung
anzuordnen.
(3) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten
hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Verwaltungsbehörde im Sinne von
Absatz 2 Satz 2 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
(4) Der Abruf von Angeboten nach §4 durch die zuständige Verwaltungsbehörde im
Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Betreiber und Anbieter haben dies sicherzustellen.
Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige
Verwaltungsbehörde sperren.
§ 14
Zuständige Verwaltungsbehörden
(1) Für den Vollzug dieses Staatsvertrages sind die nach Landesrecht bestimmten
Behörden des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter oder Teilnehmer seinen
Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich
danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesbehörde zuständig, in deren Bezirk
der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Ist gemäß § 2 Abs. 3 ein Bildschirmtextbeauftragter bestellt, so sind die Behörden
des Landes zuständig, in dem dieser seinen Wohnsitz hat.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen Bildschirmtextbeauftragten nicht bestellt,
2. entgegen § 8 Abs. 4 einem Sachgebiet oder Stichwort Angebotsseiten zuordnet, die damit
nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
3. entgegen § 9 Angebote zum Abruf bereithält,
4. über den gemäß § 10 Abs. 2, Abs. 6 Sätze 1 und 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit
Absatz 2 oder über den gemäß § 12 Abs. 2 zulässigen Rahmen hinaus personenbezogene
Daten abfragt, speichert oder verarbeitet,
5. Abrechnungsdaten unter Verletzung der in § 10 Abs. 3 Satz 1 oder Absatz 4 in
Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 festgelegten Pflichten speichert,
6. entgegen § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 4 oder Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 3 Sätze 2
und 4 personenbezogene Daten übermittelt,
7. entgegen § 10 Abs. 3 Sätze 3 und 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Sätze 3
und 4 personenbezogene Daten nicht löscht,
8. entgegen § 10 Abs. 5 personenbezogene Daten bereithält,
9. unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Meinungsumfragen durchführt oder unter
Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 deren Ergebnis bekanntmacht,
10. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige
Verwaltungsbehörde sperrt,
11. als Anbieter oder Teilnehmer unbefugt Angebote oder Einzelmitteilungen unter dem Namen
eines anderen Anbieters oder Teilnehmers in das Bildschirmtextsystem eingibt oder aus ihm
abruft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000,- DM geahndet
werden.
§ 16
Geltungsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der
vertragschließenden Länder mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Die
Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 1988 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem
Termin nicht gekündigt, so kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils frühestens zu
einem fünf Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem
Vorsitzendem der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein
Land, kann jedes andere innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Kündigung den
Staatsvertrag zu demselben Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der
Staatsvertrag in Kraft.