Verordnung über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten
(Bildschirmarbeitsverordnung
- BildschArbV)
nach Artikel 3 der Verordnung zur Umsetzung von
EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
Vom 4. Dezember
1996, BGBl. I S. 1841
Zur Umsetzung der
EG-Richtlinie: 90/270/EWG des Rates vom 27. Mai 1990 über die
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an
Bildschirmgeräten (ABl. EG Nr. L 156 S. 14)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
die Arbeit an Bildschirmgeräten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
die Arbeit an
-
Bedienerplätzen von Maschinen
oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
-
Bildschirmgeräten an Bord von
Verkehrsmitteln,
-
Datenverarbeitungsanlagen, die
hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
-
Bildschirmgeräten für den
ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem
Arbeitsplatz eingesetzt werden,
-
Rechenmaschinen,
Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung,
die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie
-
Schreibmaschinen klassischer
Bauart mit einem Display.
(3) Die Verordnung gilt nicht in
Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
(4) Das Bundeskanzleramt, das
Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Verkehr, das
Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen können,
soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das
Bundesministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern bestimmen, dass für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen
Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und
Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, Vorschriften
dieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche
Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit In diesem Fall ist gleichzeitig
festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten
nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bildschirmgerät im Sinne
dieser Verordnung ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen
oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.
(2) Bildschirmarbeitsplatz im
Sinne dieser Verordnung ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der
ausgestattet sein kann mit
1. Einrichtungen zur Erfassung
von Daten,
2. Software, die den Beschäftigten
bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,
3. Zusatzgeräten und Elementen,
die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder
4. sonstigen Arbeitsmitteln,
sowie die unmittelbare
Arbeitsumgebung.
(3) Beschäftigte im Sinne dieser
Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen
Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.
§ 3
Beurteilung
der Arbeitsbedingungen
Bei der Beurteilung der
Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei
Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen
insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher
Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.
§ 4
Anforderungen
an die Gestaltung
(1) Der Arbeitgeber hat geeignete
Maßnahmen zu treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des
Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften entsprechen.
(2) Bei Bildschirmarbeitsplätzen,
die bis zum 20. Dezember 1996 in Betrieb sind, hat der Arbeitgeber die
geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 dann zu treffen,
1. wenn diese Arbeitsplätze
wesentlich geändert werden oder
2. wenn die Beurteilung der
Arbeitsbedingungen nach § 3 ergibt, dass durch die Arbeit an diesen
Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet ist,
spätestens jedoch bis zum 31.
Dezember 1999.
(3) Von den Anforderungen des
Anhangs darf abgewichen werden, wenn
1. die spezifischen Erfordernisse
des Bildschirmarbeitsplatzes oder Merkmale der Tätigkeit diesen
Anforderungen entgegenstehen oder
2. der Bildschirmarbeitsplatz
entsprechend den jeweiligen Fähigkeiten der daran tätigen Behinderten
unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung gestaltet wird
und dabei Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf andere Weise gewährleistet sind.
§ 5
Täglicher
Arbeitsablauf
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit
der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an
Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen
unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät
verringern.
§ 6
Untersuchung
der Augen und des Sehvermögens
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen
Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am
Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung
der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten.
Erweist sich aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche
Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.
(2) Den Beschäftigten sind im
erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten
zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1
ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet
sind.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 25
Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Untersuchungen nicht oder
nicht rechtzeitig anbietet.
Anhang über an
Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen:
Bildschirmgerät
und Tastatur
1. Die auf dem Bildschirm
dargestellten Zeichen müssen scharf, deutlich und ausreichend groß sein
sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben.
2. Das auf dem Bildschirm
dargestellte Bild muss stabil und frei von Flimmern sein; es darf keine
Verzerrungen aufweisen.
3. Die Helligkeit der
Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund
auf dem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und den Verhältnissen
der Arbeitsumgebung angepasst werden können.
4. Der Bildschirm muss frei von
störenden Reflexionen und Blendungen sein.
5. Das Bildschirmgerät muss frei
und leicht drehbar und neigbar sein.
6. Die Tastatur muss vom
Bildschirmgerät getrennt und neigbar sein, damit die Benutzer eine
ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnehmen können.
7. Die Tastatur und die sonstigen
Eingabemittel müssen auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können.
Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Hände ermöglichen.
8. Die Tastatur muss eine
reflexionsarme Oberfläche haben.
9. Form und Anschlag der Tasten müssen
eine ergonomische Bedienung der Tastatur ermöglichen. Die Beschriftung der
Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler
Arbeitshaltung lesbar sein.
Sonstige
Arbeitsmittel
1. Der Arbeitstisch
beziehungsweise die Arbeitsfläche muss eine ausreichend große und
reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des
Bildschirmgeräts, der Tastatur, des Schriftguts und der sonstigen
Arbeitsmittel ermöglichen. Ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige
Arbeitshaltung muss vorhanden sein. Ein separater Ständer für das
Bildschirmgerät kann verwendet werden.
2. Der Arbeitsstuhl muss
ergonomisch gestaltet und standsicher sein.
3. Der Vorlagenhalter muss stabil
und verstellbar sein sowie so angeordnet werden können, dass unbequeme
Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.
4. Eine Fußstütze ist auf
Wunsch zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige
Arbeitshaltung ohne Fußstütze nicht erreicht werden kann.
Arbeitsumgebung
1. Am Bildschirmarbeitsplatz muss
ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen
vorhanden sein.
2. Die Beleuchtung muss der Art
der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Benutzer angepasst
sein; dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und
Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des
Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sind
störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm
und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
3. Bildschirmarbeitsplätze sind
so einzurichten, dass leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung
verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden
werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren
Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des
Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern lässt.
4. Bei der Gestaltung des
Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die zum
Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung
zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der
Sprachverständlichkeit zu vermeiden.
5. Die Arbeitsmittel dürfen
nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz führen,
die unzuträglich ist. Es ist für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit zu
sorgen.
6. 19. Die Strahlung muss - mit
Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums - so niedrig
gehalten werden, dass sie für Sicherheit und Gesundheit der Benutzer des
Bildschirmgerätes unerheblich ist.
Zusammenwirken
Mensch - Arbeitsmittel
1. Die Grundsätze der Ergonomie
sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen
anzuwenden.
2. Bei Entwicklung, Auswahl,
Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit an
Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den folgenden Grundsätzen
insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen:
1. Die Software muss an die
auszuführende Aufgabe angepasst sein.
2. Die Systeme müssen den
Benutzern Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder
auf Verlangen machen.
3. Die Systeme müssen den
Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen
sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren
Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.
4. Die Software muss
entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick
auf die auszuführende Aufgabe angepasst werden können.
5. Ohne Wissen der Benutzer darf
keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet
werden.