Bürgerliches Gesetzbuch
(Auszug)
vom 18. August 1896 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2002 (BGBl I 42),
Stand: 1. August 2002
[...]
Buch 2
Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3
Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel
1
Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 2
Besondere Vertriebsformen
[...]
§ 312b
Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind
Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von
Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass
der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel sind
Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines
Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien
eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über
Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des
Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von
Wohngebäuden (§ 481),
3. über Finanzgeschäfte,
insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen
und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen
Darlehensvermittlungsverträge,
4. über die Veräußerung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung,
Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von
Bauwerken,
5. über die Lieferung von
Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des
täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am
Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen
häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von
Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung,
Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn
sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die
Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb
eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von
Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von
Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von
öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum
Gegenstand haben.
§ 312c
Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat den
Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in
einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise
klar und verständlich zu informieren über
1. die Einzelheiten des
Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist,
und
2. den geschäftlichen Zweck des
Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der
Unternehmer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des
Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen legen.
(2) Der Unternehmer hat dem
Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten
Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung
des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher,
in Textform mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen
in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der
Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss
sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des
Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen
vorbringen kann.
(4) Weitergehende Einschränkungen
bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende
Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 312d
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei
einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle
des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die
Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt
abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der
Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von
Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der
wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des
Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor
dem Tage des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt
bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der
Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des
Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der
Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die
nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund
ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder
schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten
würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder
Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten
Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen,
Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und
Lotterie-Dienstleistungen, oder
5. die in der Form von
Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
(5) Das Widerrufsrecht besteht
ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher
bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs- oder
Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen
gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 312e
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer
zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder
Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er
dem Kunden
1. angemessene, wirksame und
zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren
Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung
erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung
nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von
dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen
Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu
verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und
in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung
im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien,
für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen
können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch
individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen
Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes
vereinbart wird.
(3) Weitergehende
Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben
unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu,
beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht
vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
§ 312f
Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses
Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum
Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die
Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
[...]
§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein
Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine
auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht
mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf
muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch
Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem
Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein
Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des
eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in
Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift
desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen
Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2
enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt
die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der
Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu
laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der
schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der
Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist
der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens
sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren
beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der
Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt
worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß
§ 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.