Verordnung über Informations- und
Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht
(BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV)
Stand: 8. Dezember 2004
Abschnitt 1
Informationspflichten bei Verbraucherverträgen
§ 1
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher
gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende
Informationen zur Verfügung stellen:
1. seine Identität, anzugeben ist auch das
öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger
eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder
gleichwertige Kennung,
2. die Identität eines Vertreters des
Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die
Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter,
wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die
Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig
wird,
3. die ladungsfähige Anschrift des
Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer
anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher
maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
4. wesentliche Merkmale der Ware oder
Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn
dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum
Inhalt hat,
6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und
Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu
erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall
ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
7. den Gesamtpreis der Ware oder
Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen
Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten
Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über
die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine
Überprüfung des Preises ermöglicht,
8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende
Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere
Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder
von ihm in Rechnung gestellt werden,
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und
der Lieferung oder Erfüllung,
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten
der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber
dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den
der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung
zu zahlen hat,
11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten,
die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels
zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer
in Rechnung gestellt werden, und
12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der
zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des
Preises.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß §
312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende
Informationen zur Verfügung stellen:
1. die Hauptgeschäftstätigkeit des
Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige
Aufsichtsbehörde,
2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die
Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer
spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit
speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf
dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss
hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein
Indikator für künftige Erträge sind,
3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen
einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
4. die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum
Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,
5. eine Vertragsklausel über das auf den
Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
6. die Sprachen, in welchen die
Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen
sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers
die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers
zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und 8. das
Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen,
die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl.
EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die
Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.
(3) Bei Telefongesprächen hat der
Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zu
stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich
ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1
gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert
hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können
und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher
ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor
Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher
gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende
Informationen in Textform mitzuteilen:
1. die in Absatz 1 genannten Informationen,
2. bei Finanzdienstleistungen auch die in
Absatz 2 genannten Informationen,
3. bei der Lieferung von Waren und sonstigen
Dienstleistungen ferner
a) die in Absatz 2 Nr. 3 genannten
Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen
und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit
geschlossen sind, sowie
b) Informationen über Kundendienst und
geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach
Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts
kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das
Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. Soweit die
Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind
die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form mitzuteilen.
§ 2
Informationspflichten bei und Vertragsinhalt von
Teilzeit-Wohnrechteverträgen
(1) Außer den in § 482 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angaben müssen ein Prospekt
nach § 482 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der
Teilzeit-Wohnrechtevertrag folgende Angaben enthalten:
1. Namen und Sitz einschließlich
ladungsfähiger Anschrift des das Nutzungsrecht anbietenden
Unternehmers und des Eigentümers des Wohngebäudes oder der
Wohngebäude, bei Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen
auch Firma und Namen des gesetzlichen Vertreters, sowie die
rechtliche Stellung des Unternehmers in Bezug auf das oder die
Wohngebäude,
2. die genaue Beschreibung des
Nutzungsrechts nebst Hinweis auf die erfüllten oder noch zu
erfüllenden Voraussetzungen, die nach dem Recht des Staates, in dem
das Wohngebäude belegen ist, für die Ausübung des Nutzungsrechts
gegeben sein müssen,
3. dass der Verbraucher kein Eigentum und
kein dingliches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern dies tatsächlich
nicht der Fall ist,
4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes
und seiner Belegenheit, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein
bestimmtes Wohngebäude bezieht,
5. bei einem in Planung oder im Bau
befindlichen Wohngebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein
bestimmtes Wohngebäude bezieht,
a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an
den gemeinsamen Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-,
Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss,
b) eine angemessene Schätzung des Termins
für die Fertigstellung,
c) Namen und Anschrift der zuständigen
Baugenehmigungsbehörde und Aktenzeichen der Baugenehmigung; soweit
nach Landesrecht eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, ist der
Tag anzugeben, an dem nach landesrechtlichen Vorschriften mit dem
Bau begonnen werden darf,
d) ob und welche Sicherheiten für die
Fertigstellung des Wohngebäudes und für die Rückzahlung vom
Verbraucher geleisteter Zahlungen im Fall der Nichtfertigstellung
bestehen,
6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel
Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss und
Dienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung und Müllabfuhr, die
dem Verbraucher zur Verfügung stehen oder stehen werden, und ihre
Nutzungsbedingungen,
7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad
oder Sauna, zu denen der Verbraucher Zugang hat oder erhalten soll,
und gegebenenfalls ihre Nutzungsbedingungen,
8. die Grundsätze, nach denen
Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung und Betriebsführung des
Wohngebäudes oder der Wohngebäude erfolgen,
9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu
entrichten ist, die Berechnungsgrundlagen und den geschätzten Betrag
der laufenden Kosten, die vom Verbraucher für die in den Nummern 6
und 7 genannten Einrichtungen und Dienstleistungen sowie für die
Nutzung des jeweiligen Wohngebäudes, insbesondere für Steuern und
Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung, Instandsetzung und
Rücklagen zu entrichten sind, und
10. ob der Verbraucher an einer Regelung für
den Umtausch und/oder die Weiterveräußerung des Nutzungsrechts in
seiner Gesamtheit oder für einen bestimmten Zeitraum teilnehmen kann
und welche Kosten hierfür anfallen, falls der Unternehmer oder ein
Dritter einen Umtausch und/oder die Weiterveräußerung vermittelt.
(2) Der Prospekt muss außerdem folgende
Angaben enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht des
Verbrauchers zum Widerruf gemäß den §§ 485, 355 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, Namen und ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber
dem der Widerruf zu erfolgen hat, einen Hinweis auf die
Widerrufsfrist und die Form der Widerrufserklärung sowie darauf,
dass die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung der
Widerrufserklärung gewahrt wird; gegebenenfalls muss der Prospekt
auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Fall des Widerrufs
in Übereinstimmung mit § 485 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu erstatten hat,
2. einen Hinweis, wie weitere Informationen
zu erhalten sind.
(3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss
zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben:
1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers,
2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des
Jahres, innerhalb dessen das Nutzungsrecht jeweils ausgeübt werden
kann, die Geltungsdauer des Nutzungsrechts nach Jahren und die
weiteren für die Ausübung des Nutzungsrechts erforderlichen
Einzelheiten,
3. die Erklärung, dass der Erwerb und die
Ausübung des Nutzungsrechts mit keinen anderen als den im Vertrag
angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen verbunden sind,
4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des
Vertrags durch jede Vertragspartei.
Abschnitt 2
Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen
Geschäftsverkehr
§ 3
Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im
elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren
1. über die einzelnen technischen
Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem
Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem
Kunden zugänglich ist,
3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e
Abs.1 Satz Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung
gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der
Bestellung erkennen und berichtigen kann,
4. über die für den Vertragsschluss zur
Verfügung stehen den Sprachen und
5. über sämtliche einschlägigen
Verhaltenskodizes denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die
Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diese Regelwerken.
Abschnitt 3
Informationspflichten von Reiseveranstaltern
§ 4
Prospektangaben
(1) Stellt der Reiseveranstalter über die
von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss
dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den
Reisepreis, die Höhe einer zu leistende Anzahlung, die Fälligkeit
des Restbetrages und außerdem soweit für die Reise von Bedeutung,
über folgende Merk male der Reise:
1. Bestimmungsort,
2. Transportmittel (Merkmale und Klasse),
3. Unterbringung (Art, Lage, Kategorie
oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre
Zulassung und touristische Einstufung),
4. Mahlzeiten,
5. Reiseroute,
6. Pass- und Visumerfordernisse für
Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,
sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise
und den Aufenthalt erforderlich sind,
7. eine für die Durchführung der Reise
erforderlich Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem
Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarte Reisebeginn dem Reisenden
die Erklärung spätesten zugegangen sein muss, dass die
Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für
de Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss
eine Änderung erklären, soweit er dies in de Prospekt vorbehalten
hat. Der Reiseveranstalter und der Reisende können vom Prospekt
abweichende Leistungen vereinbaren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit
Angaben über di veranstalteten Reisen in einem von dem
Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger
enthalten sind.
§ 5
Unterrichtung vor Vertragsschluss
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den
Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete
Willenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über
1. Pass- und Visumerfordernisse,
insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente; diese
Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Angehörige des
Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,
2. gesundheitspolizeiliche Formalitäten,
soweit diese Angaben nicht bereits in einem von
dem Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur
Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine
Änderungen eingetreten sind.
§ 6
Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden
bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den
Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.
(2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach
der Art der Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten
Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie über die
Merkmale der Reise nach
§ 4
Abs.1 Nr.2, 3, 4, 5 und 7 folgende Angaben enthalten:
1. endgültiger Bestimmungsort oder, wenn
die Reise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte
sowie die einzelnen Zeiträume und deren Termine,
2. Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der
Abreise und d Rückkehr,
3. Besuche, Ausflüge und sonstige im
Reisepreis inbegriffene Leistungen,
4. Hinweise auf etwa vorbehaltene
Preisänderungen sowie deren Bestimmungsfaktoren (§ 651a Abs. 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) und auf nicht im Reisepreis enthaltene
Abgaben,
5. vereinbarte Sonderwünsche des
Reisenden,
6. Namen und ladungsfähige Anschrift des
Reiseveranstalters,
7. über die Obliegenheit des Reisenden,
dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen, sowie
darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Reiseveranstalter eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe
unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn
die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse
des Reisenden gerechtfertigt wird,
8. über die nach § 651g des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einzuhaltenden Fristen, unter namentlicher Angabe der
Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend zu machen sind,
9. über den möglichen Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur
Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit unter
Angabe von Namen und Anschrift des Versicherers.
(3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, müssen diese dem Reisenden
vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden.
(4) Der Reiseveranstalter kann seine
Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 auch dadurch erfüllen,
dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden
zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die
den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen. In jedem
Fall hat die Reisebestätigung den Reisepreis und die
Zahlungsmodalitäten anzugeben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn
die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Werktage vor
Reisebeginn
§ 7
Verträge über Gastschulaufenthalte (§ 651l des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)
Über die in § 6 bestimmten Angaben hinaus hat
der Reiseveranstalter dem Reisenden folgende Informationen zu
erteilen:
1. Namen und Anschrift der Gastfamilie, in
welcher der Schüler oder die Schülerin untergebracht ist,
einschließlich von Veränderungen,
2. Namen und Erreichbarkeit eines
Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt
werden kann, einschließlich von Veränderungen und
3. Abhilfeverlangen des Schülers oder der
Schülerin und die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.
§ 8
Unterrichtung vor Beginn der Reise
(1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden
rechtzeitig vor Beginn der Reise zu unterrichten
1. über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte
von Zwischenstationen und die dort zu erreichenden
Anschlussverbindungen,
2. wenn der Reisende bei der Beförderung
einen bestimmten Platz einzunehmen hat, über diesen Platz,
3. über Namen, Anschrift und Telefonnummer
der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder - wenn nicht
vorhanden - der örtlichen Stellen, die dem Reisenden bei
Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn auch solche Stellen nicht
bestehen, sind dem Reisenden eine Notrufnummer und sonstige Angaben
mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter Verbindung
aufnehmen kann.
Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei
Buchung angegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine
unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an dessen
Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann.
(2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1
ist nicht erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in einem
dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder der
Reisebestätigung enthalten ist und inzwischen keine Änderungen
eingetreten sind.
§ 9
Muster für den Sicherungsschein
(1) Der Reiseveranstalter hat
vorbehaltlich des § 10 für den Sicherungsschein nach § 651k Abs.3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs das in der Anlage 1 bestimmte Muster zu
verwenden.
(2) Der Reiseveranstalter darf in Format und
Schriftgröße von dem Muster abweichen und auf dem Sicherungsschein
die Firma oder ein Kennzeichen des Kundengeldabsicherers und seines
Beauftragten abdrucken. Ist der Sicherungsschein befristet; ist
darauf in der Reisebestätigung in deutlich hervorgehobener Form
hinzuweisen.
(3) Der Sicherungsschein ist der
Reisebestätigung anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken.
(4) Wird der Sicherungsschein auf der
Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt, ist auf deren Vorderseite
auf den abgedruckten Sicherungsschein in deutlich hervorgehobener
Form hinzuweisen. In einem solchen Sicherungsschein können mehrere
Kundengeldabsicherer angegeben werden; der Hinweis nach Satz 1 ist
dann wie folgt zu fassen:
„Der Sicherungsschein ist auf der Rückseite
abgedruckt. Ihr Absicherer ist (Namen einsetzen)."
(5) Enthält die Urkunde neben dem
Sicherungsschein weitere Angaben oder Texte, muss sich der
Sicherungsschein hiervon deutlich abheben.
(6) Der Sicherungsschein kann auch in
Textform nachgewiesen werden und elektronisch mit der
Reisebestätigung verbunden werden.
§ 10
Nachweis nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Ein Reiseveranstalter, der seine
Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden Sicherheit in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet,
hat den Nachweis nach § 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nach Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung
geltenden Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen für
den Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu führen.
§ 11
Gelegenheitsreiseveranstalter
Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für
Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer
gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.
Abschnitt 4
Informationspflichten von Kreditinstituten
§ 12
Kundeninformationspflichten von Kreditinstituten
(1) Kreditinstitute haben ihren
tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die
Konditionen für Überweisungen in Textform und in leicht
verständlicher Form mitzuteilen. Diese Informationen müssen
mindestens Folgendes umfassen:
1. vor Ausführung einer Überweisung
a) Beginn und Länge der Zeitspanne, die
erforderlich ist, bis bei der Ausführung eines mit dem
Kreditinstitut geschlossenen Überweisungsvertrags der
Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten
gutgeschrieben wird,
b) die Zeitspanne, die bei Eingang einer
Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto des Kreditinstituts
gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben
wird,
c) die Berechnungsweise und die Sätze
aller vom Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte und
Auslagen,
d) gegebenenfalls das von dem
Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum,
e) die den Kunden zur Verfügung stehenden
Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die Einzelheiten ihrer
Inanspruchnahme,
f) die bei der Umrechnung angewandten
Referenzkurse,
2. nach Ausführung der Überweisung
a) eine Bezugsangabe, anhand derer der
Überweisende die Überweisung bestimmen kann,
b) den Überweisungsbetrag,
c) den Betrag sämtlicher vom Überweisenden
zu zahlenden Entgelte und Auslagen,
d) gegebenenfalls das von dem
Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum.
(2) Hat der Überweisende mit dem
überweisenden Kreditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die
Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so
ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Ist eine Umrechnung in eine andere
Währung erfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese
Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm
angewandten Wechselkurs.
§ 13
Betroffene Überweisungen
Die Informationspflichten nach § 12 gelten nur,
soweit die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf
Überweisungen Anwendung finden.
§ 14
Form der Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters
(1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht
genügt den Anforderungen des § 355 Abs.2 und den diesen ergänzenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der
Anlage 2 in Textform verwandt wird.
(2) Die Belehrung über das
Rückgaberecht genügt den Anforderungen des § 356 Abs.1 Satz 2 Nr.1
und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 3 verwandt wird.
(3) Verwendet der Unternehmer für die
Belehrung das Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und
Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder
ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.
(4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher
ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs-
oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung seine ladungsfähige
Anschrift angeben.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 15
Überleitungsregelung für das Muster nach § 9
Bisherige Sicherungsscheinformulare können bis
zum Ablauf des 31.Dezember 2002 aufgebraucht werden.
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
Informationspflichten nach bürgerlichem Recht vom 14.November 1994 (BGBI.
I S. 3436), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
26.November 2001 (BGBl. I S. 3138), außer Kraft.
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Anlage 1
(zu § 9)
Muster
für den Sicherungsschein
(ggf. einsetzen Ordnungszeichen
des Kundengeldabsicherers und des Reiseveranstalters)
Sicherungsschein für Pauschalreisen
gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für
............................................................
(einsetzen: Namen des Reisenden,
die Wörter "den umseitig bezeichneten Reisenden" oder die Nummer der
Reisebestätigung) (1)
(ggf. einsetzen: Geltungsdauer des
Sicherungsscheins) (2)
Der unten angegebene
Kundengeldabsicherer stellt für (einsetzen: die Wörter "für den
umseitig bezeichneten Reiseveranstalter" oder: Namen und Anschrift
des Reiseveranstalters) gegenüber dem Reisenden sicher, dass von ihm
erstattet werden
-
der gezahlte Reisepreis, soweit
Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters
ausfallen, und
-
notwendige Aufwendungen, die dem
Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für
die Rückreise entstehen.
Die vorstehende Haftung des
Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ihn in
einem Jahr insgesamt zu erstattenden Beträge nur bis zu einem Betrag
von 110 Mio. Euro. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden
ausreichen, so verringert sich der Erstattungsbetrag in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. Die
Erstattung fälliger Beträge erfolgt erst nach Ablauf des Jahres
(Angabe des Zeitraums), in dem der Versicherungsfall eingetreten
ist. (3)
Bei Rückfragen wenden Sie sich an:
(mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der
anzusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung
zuständig ist, auch Namen, Anschrift und Telefonnummer der dafür
zuständigen Stelle).
(einsetzen: Namen, ladungsfähige
Anschrift des Kundengeldabsicherers)
Kundengeldabsicherer
Gestaltungshinweise
(1) Diese Angaben können
entfallen. In diesem Falle ist folgender Satz einzufügen:
"Dieser
Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer "
(2) Falls der Sicherungsschein
befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom
Vertragsschluss bis zur Beendigung der Reise umfassen
(3) Dieser Absatz entfallt bei
Kundengeldabsicherungen, bei denen die Haftungsbeschränkung nach §
651k Abs. 2 BGB nicht vereinbart wird
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Anlage 2
(zu § 14 Abs. 1
und 3)
Muster für die Widerrufsbelehrung
(Fundstelle des
Originaltextes: BGBl. I 2004, 3110 - 3111)
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von
(zwei Wochen) (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief,
Fax, E-Mail) (oder durch Rücksendung der Sache) (2) widerrufen. Die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung
der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs
(oder der Sache) (2). Der Widerruf ist zu richten an: (3)
Widerrufsfolgen (4)
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die
beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren (und ggf.
gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben) (5). Können Sie uns
die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in
verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit
ggf. Wertersatz leisten (6). (Bei der Überlassung von Sachen gilt
dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf
deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen
wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die
Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr
Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert
beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind (auf unsere Kosten
und Gefahr) (7) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen
werden bei Ihnen abgeholt.) (2) Verpflichtungen zur Erstattung von
Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer
Widerrufserklärung erfüllen.
Besondere Hinweise (8)
Finanzierte Geschäfte (9)
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)
(10)
Gestaltungshinweise
(1) Wird die Belehrung erst nach
Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz "einem Monat".
(2) Der Klammerzusatz kann bei Leistungen,
die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen.
(3) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige
Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden
Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine
Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält,
auch eine Internet-Adresse.
(4) Dieser Absatz kann entfallen, wenn die
beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist
erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in
Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
(5) Der Klammerzusatz entfällt bei
Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB.
(6) Bei Finanzdienstleistungen ist folgender
Satz einzufügen:
"Dies kann dazu führen, dass Sie die
vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum
Widerruf gleichwohl erfüllen müssen."
(7) Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB
eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart
worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist
an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen:
"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu
tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und
wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40
Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der
Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung
oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.
Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."
(8) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d
Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn
Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit
Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist
begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch
Download etc.)."
Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB
für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der
Hinweis wie folgt:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn
der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich
zugestimmt haben."
Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB
ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
"Die Widerrufsfrist verlängert sich auf
einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein
Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder
wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie
angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist.
Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie
Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der
oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn
nicht erhalten haben.
Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten
einer notariellen Beurkundung erstatten."
Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs.
1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht
rechtzeitiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist
hier folgender Hinweis aufzunehmen:
"Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn
Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder
nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens
zurückzahlen."
Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der
vorgenannten Fälle einschlägig ist.
(9) Die nachfolgenden Hinweise für
finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes
Geschäft nicht vorliegt.
Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden
soll, lautet der Hinweis wie folgt:
"Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen
finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie
auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide
Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist
insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr
Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im
Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn
uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der
Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der
Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren
Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der
vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen,
Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat."
Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden
soll, lautet der Hinweis wie folgt:
"Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit
dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag
finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht
gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit
bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch
Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder
wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des
Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners
bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so
müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen
Vertragspartner erklären.
Wird mit diesem Darlehensvertrag die
Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie
diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht
oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben
Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die
Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung -
wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -
zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht
vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in
Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert
beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind (auf Kosten und
Gefahr Ihres Vertragspartners) (7) zurückzusenden. Nicht
paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem
Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs
oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen
der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns
halten."
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks
oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden
Hinweise durch den folgenden Satz zu ersetzen:
"Dies ist nur anzunehmen, wenn die
Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der
Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen
hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit
dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen
Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei
der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen
des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig
begünstigt."
(10) Ort, Datum und Unterschriftsleiste
können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch
die Wörter "Ende der Widerrufsbelehrung" oder durch die Wörter "Ihr(e)
(einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen.
Rückgabebelehrung
Rückgaberecht
Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von
Gründen innerhalb von zwei Wochen (1) durch Rücksendung der Ware
zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und
dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei
sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch
Rücknahmeverlangen in Textform, also z. B. per Brief, Fax oder
E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle
erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die
Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: (2)
(3) (4)
Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die
beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf.
gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei
einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden.
Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich
auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich
gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die
Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein
Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert
beeinträchtigt.
Finanziertes Geschäft (5)
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)
(6)
Gestaltungshinweise:
(1) Wird die Belehrung erst nach
Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz "einem Monat".
(2) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige
Anschrift des Rückgabeadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden
Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine
Bestätigung seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält,
auch eine Internet-Adresse.
(3) Hier kann der Hinweis hinzugefügt
werden:
"Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an
(einsetzen): Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle)
erfolgen, die die Ware bei Ihnen abholt."
(4) Hier kann der Hinweis hinzugefügt
werden:
"Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei
Ihnen abgeholt."
(5) Der nachfolgende Hinweis für finanzierte
Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht
vorliegt:
"Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen
finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind
Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide
Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist
insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr
Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im
Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn
uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der
Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der
Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren
Darlehensgeber halten."
(6) Ort, Datum und Unterschriftsleiste
können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch
die Wörter "Ende der Rückgabebelehrung" oder durch die Wörter "Ihr(e)
(einsetzen): Firma des Unternehmers)" zu ersetzen."