Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
vom 20. Dezember 1990, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Januar 2003 (BGBl. I 66).
Erster Abschnitt
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen
personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
1. öffentliche Stellen des Bundes,
2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der
Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a) Bundesrecht ausführen oder
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und
es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die
Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten,
nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht
automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es
sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt
ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes
auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung
anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die
Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder
von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf
gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des
Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern
eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene
Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies
erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet
Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet
oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu
nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu
machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum
Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1
Satz 1 bleibt unberührt.
§ 2
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die
Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere
öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer
Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem
Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen
Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem
Postgesetz zusteht.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die
Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere
öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer
Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des
Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts
sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von
öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der
Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des
Bundes, wenn
1. sie über den Bereich eines Landes hinaus
tätig werden oder
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile
gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht. Andernfalls
gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche
und juristische Personen, Gesellschaften und andere
Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter
die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle
hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie
insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3
Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte
Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener
Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen
zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über
den Betroffenen.
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern,
Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im
Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder
Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke
ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten
gespeicherter personenbezogener Daten,
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter
oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an
einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden
oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf
bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter
personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung
einzuschränken,
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter
personenbezogener Daten.
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener
Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
(6) Anonymisieren ist das Verändern
personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit
einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und
Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person
zugeordnet werden können.
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des
Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu
dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder
wesentlich zu erschweren.
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder
Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt,
verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen
lässt.
(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die
Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der
verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie
Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene
Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind
Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische
Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen,
Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und
Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
2. auf denen personenbezogene Daten über die
Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle
automatisiert verarbeitet werden können und
3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung
nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.
§ 3a
Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Gestaltung und Auswahl von
Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten,
keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben,
zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den
Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu
machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem
angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 4
Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder
eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der
Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen
zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,
wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder
zwingend voraussetzt oder
2.
a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer
Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen
oder Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim
Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere
Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung und
3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der
Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der
Übermittlung an diese rechnen muss, zu unterrichten. Werden
personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer
Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist
die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von
Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die
Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen
des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die
Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben
aufzuklären.
§ 4a
Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie
auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den
vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie,
soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf
Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung
hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht
wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die
Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt
werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung
liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann
vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck
erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach
Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche
Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich
festzuhalten.
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener
Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss
sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten
beziehen.
§ 4b
Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder
zwischenstaatliche Stellen
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten
an Stellen
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union,
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen
Gemeinschaften gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach
Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und
Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten
erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts
der Europäischen Gemeinschaften fallen.
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten
an Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten
erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts
der Europäischen Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige
ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz
1 entsprechend. Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene
ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat,
insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein
angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt
nicht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer
öffentlichen Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der
Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher
Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder
Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird
unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer
Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von
Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die
Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das
Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die für den betreffenden
Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden
Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2
unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der
Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen
ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die
Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem
Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt
werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten
übermittelt werden.
§ 4c
Ausnahmen
(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder
teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten
an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei
ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist,
zulässig, sofern
1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben
hat,
2. die Übermittlung für die Erfüllung eines
Vertrags zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle
oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf
Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich
ist,
3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur
Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des
Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten
geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
4. die Übermittlung für die Wahrung eines
wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung
oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
5. die Übermittlung für die Wahrung
lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder
6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt,
das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der
gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes
Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit
die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Die
Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen,
dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder
genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die
zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder bestimmte
Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die
in § 4b Abs. 1 genannten Stellen genehmigen, wenn die
verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des
Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit
verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondere
aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen
ergeben. Bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig. Sofern die
Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese
die Prüfung nach Satz 1 vor.
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2
Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.
§ 4d
Meldepflicht
(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen
sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen
verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von
öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post-
und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz nach Maßgabe von § 4e zu melden.
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die
verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz
bestellt hat.
(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die
verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke
erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens vier Arbeitnehmer
mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
beschäftigt und entweder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt
oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung
eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es
sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen
geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle
1. zum Zweck der Übermittlung oder
2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung
gespeichert werden.
(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen
besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen
aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle).
Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn
1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9) verarbeitet werden oder
2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu
bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten
einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines
Verhaltens, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder
eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines
Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
mit dem Betroffenen dient.
(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der
Beauftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt die Vorabkontrolle
nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich
in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und
Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz zu wenden.
§ 4e
Inhalt der Meldepflicht
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen
meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:
1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder
sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens
berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung
beauftragten Personen,
3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,
4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung,
-verarbeitung oder -nutzung,
5. eine Beschreibung der betroffenen
Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
denen die Daten mitgeteilt werden können,
7. Regelfristen für die Löschung der Daten,
8. eine geplante Datenübermittlung in
Drittstaaten,
9. eine allgemeine Beschreibung, die es
ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur
Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind. § 4d
Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten
Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der
meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.
§ 4f
Beauftragter für den Datenschutz
(1) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen,
die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder
nutzen, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu
bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens
innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet.
Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel
mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für nicht-öffentliche Stellen, die höchstens vier Arbeitnehmer
mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
beschäftigen. Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle
erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den
Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen
automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle
unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der
Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erheben,
verarbeiten oder nutzen, haben sie unabhängig von der Anzahl der
Arbeitnehmer einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf
nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit dieser
Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle
betraut werden. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer
Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen
Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem
Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar
zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet
des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner
Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten
für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des
Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf
Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur
Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über
Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen,
verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit
wird.
(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen
Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung
seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie
Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.
Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten für den
Datenschutz wenden.
§ 4g
Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt
auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den
Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle
bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er hat
insbesondere
1. die ordnungsgemäße Anwendung der
Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten
verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er
über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener
Daten rechtzeitig zu unterrichten,
2. die bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den
Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den
Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des
Datenschutzes vertraut zu machen.
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von
der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1
genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur
Verfügung zu stellen. Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der Beauftragte
für den Datenschutz die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf
Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Im Fall des § 4d
Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle.
(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten
Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte
für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt;
bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den
Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet die oberste
Bundesbehörde.
§ 5
Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten
Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben,
zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind,
soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei
der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit
fort.
§ 6
Unabdingbare Rechte des Betroffenen
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§
19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35)
können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt
werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert
in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen
speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der
Lage festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann
er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das
Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert
hat, weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und
jene Stelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen,
die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie
öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie
personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im
Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung
speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz unterrichten. In diesem Fall richtet sich das
weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.
§ 6a
Automatisierte Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine
rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich
beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der
Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses
oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen
Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen
stattgegeben wurde oder
2. die Wahrung der berechtigten Interessen des
Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet und dem
Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des
Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt
wird. Als geeignete Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit des
Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Die
verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu
prüfen.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach
den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der
automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
§ 6b
Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen
Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher
Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung)
ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für
konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte
bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die
verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu
machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach
Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des
verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen,
dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen
anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit
dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche
Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten
einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung
oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn
sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder
schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung
entgegenstehen.
§ 6c
Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
(1) Die Stelle, die ein mobiles
personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein
Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten,
das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das
Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den
Betroffenen
1. über ihre Identität und Anschrift,
2. in allgemein verständlicher Form über die
Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu
verarbeitenden personenbezogenen Daten,
3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19,
20, 34 und 35 ausüben kann, und
4. über die bei Verlust oder Zerstörung des
Mediums zu treffenden Maßnahmen unterrichten, soweit der Betroffene
nicht bereits Kenntnis erlangt hat.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat
dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts
erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum
unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium
eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen
eindeutig erkennbar sein.
§ 7
Schadensersatz
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen
durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über
den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist
sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die
nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
§ 8
Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch
öffentliche Stellen
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle
dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen
Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige
automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner
personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem
Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz
verpflichtet.
(2) Bei einer schweren Verletzung des
Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht
Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind
insgesamt auf einen Betrag von 130.000 Euro begrenzt. Ist auf Grund
desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten,
der insgesamt den Höchstbetrag von 130.000 Euro übersteigt, so
verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung
mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht
in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede
dieser Stellen.
(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein
Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte
Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 9
Technische und organisatorische Maßnahmen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die
selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten
oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen
zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der
Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu
diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten.
Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem
angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 9a
Datenschutzaudit
Zur Verbesserung des Datenschutzes und der
Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und
-programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept
sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und
zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis
der Prüfung veröffentlichen. Die näheren Anforderungen an die
Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung
der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
§ 10
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten
Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf
ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und
der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen
ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs
bleiben unberührt.
(2) Die beteiligten Stellen haben zu
gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens
kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
2. Dritte, an die übermittelt wird,
3. Art der zu übermittelnden Daten,
4. nach § 9 erforderliche technische und
organisatorische Maßnahmen. Im öffentlichen Bereich können die
erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden
getroffen werden.
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist
in Fällen, in denen die in § 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt
sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung der
Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Einrichtung von
Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 und in § 19 Abs. 3
genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die
speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder
Landesministerium zugestimmt hat.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des
einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die
speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu
Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass
die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete
Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird
ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt
(Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der
Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes
oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den
Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind Daten,
die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung Zulassung
oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.
§ 11
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im
Auftrag
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag
durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der
Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und
anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den
§§ 6, 7 und 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer
Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist
schriftlich zu erteilen, wobei die Datenerhebung, -verarbeitung oder
-nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und
etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Er kann bei
öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt
werden. Der Auftraggeber hat sich von der Einhaltung der beim
Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu überzeugen.
(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im
Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder
nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers
gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz
verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5,
9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie §
44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die
Aufsicht, und zwar für
1.
a) öffentliche Stellen,
b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der
öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit
der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle
ist, die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der
Datenschutzgesetze der Länder, 2. die übrigen nicht-öffentlichen
Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag als
Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder
nutzen, die §§ 4f, 4g und 38.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von
Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag
vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten
nicht ausgeschlossen werden kann.
Zweiter Abschnitt
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 12
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten
für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als
öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch
Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch
für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie 1. Bundesrecht
ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am
Wettbewerb teilnehmen oder 2. als Organe der Rechtspflege tätig
werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz
gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere,
bestehende oder zukünftige dienstoder arbeitsrechtliche
Rechtsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten
anstelle der §§ 13 bis 16, 19 bis 20 der § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 1
sowie die §§ 33 bis 35, auch soweit personenbezogene Daten weder
automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien
verarbeitet oder genutzt oder dafür erhoben werden.
§ 13
Datenerhebung
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist
zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der
verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim
Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die
Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet,
sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(2) Das Erheben besonderer Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zulässig, soweit
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus
Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert,
2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3
eingewilligt hat,
3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen
des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der
Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist,
seine Einwilligung zu geben,
4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene
offenkundig öffentlich gemacht hat,
5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für
die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls
zwingend erforderlich ist,
7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der
medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung
oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und
die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch
sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden
Geheimhaltungspflicht unterliegen,
8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher
Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der
Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der
Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erreicht werden kann oder
9. dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung
oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen
einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der
Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre
Maßnahmen erforderlich ist.
§ 14
Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen
personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in
der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben
erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten
erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die
Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie
gespeichert worden sind.
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für
andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder
zwingend voraussetzt,
2. der Betroffene eingewilligt hat,
3. offensichtlich ist, dass es im Interesse des
Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in
Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde,
4. Angaben des Betroffenen überprüft werden
müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit
bestehen,
5. die Daten allgemein zugänglich sind oder die
verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur
Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist,
7. es zur Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen
oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs
oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des
Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von
Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist
oder
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher
Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der
Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und
Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von
Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche Stelle dient.
Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und
Prüfungszwecken durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen
entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich
zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese
Zwecke verwendet werden.
(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von
besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für andere
Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine
Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder 9 zulassen würden oder
2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher
Forschung erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der
Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Bei der Abwägung
nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das
wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu
berücksichtigen.
(6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung
von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) zu den in
§ 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in
§ 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden
Geheimhaltungspflichten.
§ 15
Datenübermittlung an öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit
der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten
übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und
2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine
Nutzung nach § 14 zulassen würden.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die
Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt
werden, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die
übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
Aufgaben des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegt, es
sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der
Übermittlung besteht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt
werden, darf diese für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung
für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
zulässig.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten
an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten
die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, dass
bei diesen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach
Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten
des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung
nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die
Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte
Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung
offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn
personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle
weitergegeben werden.
§ 16
Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit
der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und
die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen
würden, oder
2. der Dritte, an den die Daten übermittelt
werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu
übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das
Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.
9) ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die
Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6
zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1
Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der
Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen
ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die
Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem
Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt
werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde
Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung
für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1
zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
§ 17
(weggefallen)
§ 18
Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident
des Bundeseisenbahnvermögens sowie die bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
über die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde
lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren
Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer
Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Das Gleiche
gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche
Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange diesen
ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein
Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre
automatisierten Verarbeitungen haben sie die Angaben nach § 4e sowie
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung schriftlich festzulegen. Bei
allgemeinen Verwaltungszwecken dienenden automatisierten
Verarbeitungen, bei welchen das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht
nach § 19 Abs. 3 oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon abgesehen
werden. Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder
ähnlicher Weise mehrfach geführt werden, können die Festlegungen
zusammengefasst werden.
Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
§ 19
Auskunft an den Betroffenen
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu
erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten,
auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
an die die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung. In dem Antrag soll
die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt
werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen
Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien
gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene
Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für
die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer
Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten
Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das
Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene
Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der
Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die
Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden,
den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und,
soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des
Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung
dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der
in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben
gefährden würde,
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung
nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere
wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten,
geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des
Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf
einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung
gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck
gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf
hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt,
so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste
Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des
Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf
den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern
diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
§ 19a
Benachrichtigung
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen
erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der
verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene
ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten
zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese
rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die
Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht
nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von
der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
2. die Unterrichtung des Betroffenen einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
3. die Speicherung oder Übermittlung der
personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen
Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3
abgesehen wird. (3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 20
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen,
wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene
Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht
automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird
ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in
geeigneter Weise festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert
verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind,
sind zu löschen, wenn 1. ihre Speicherung unzulässig ist oder 2.
ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in
ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine
Sperrung, soweit
1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige
oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine
Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der
Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert
verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind,
sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen
bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die
Unrichtigkeit feststellen lässt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine
automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht
automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle
widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen
Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht,
wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die weder
automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei
gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall
feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die
Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind.
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des
Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur
Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im
überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines
Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt
werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der
Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen
Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen,
denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung
weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
entgegenstehen. (9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des
Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
§ 21
Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten
durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt
worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von
personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur,
soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
Dritter Unterabschnitt
Bundesbeauftragter für den Datenschutz
§ 22
Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag
der Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Datenschutz mit
mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Der
Bundesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet
haben. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem
Bundesminister des Innern folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich
meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen
mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des
Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen
und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet
werden.
(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt
fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe
dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur
dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der
Bundesregierung.
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim
Bundesministerium des Innern eingerichtet. Er untersteht der
Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Dem
Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben
notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen;
sie ist im Einzelplan des Bundesministers des Innern in einem
eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen sind im Einvernehmen mit
dem Bundesbeauftragten zu besetzen. Die Mitarbeiter können, falls
sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im
Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an
der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des
Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
§ 23
Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten
für den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung der
Ernennungsurkunde. Es endet
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. mit der Entlassung. Der Bundespräsident
entläßt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf
Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem
Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.
Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der
Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde.
Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf
Ersuchen des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte
verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers
weiterzuführen.
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt
kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben
und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat
eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder
einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten
abgeben.
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem
Bundesministerium des Innern Mitteilung über Geschenke zu machen,
die er in bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium des
Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über
Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter
Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das
Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiter des
Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, daß über die Ausübung dieses
Rechts der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das
Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die
Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken
von ihm nicht gefordert werden.
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach
Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm
amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr
oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach
keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn
er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne
Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt
die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei
Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren
Erhaltung einzutreten. Für den Bundesbeauftragten und seine
Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in
Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die
Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens
benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des
Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist er
befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu
informieren.
(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll
nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines
deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die
Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn
die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
§ 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des
Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß
des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des
Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die
Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten
der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das
Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind
entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a
Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass
an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des
Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die
Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des
Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt. Abweichend
von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5 des
Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des
Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als
ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des
Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der
Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum
Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem
letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu
durchlaufenden Amt befunden hat.
(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für
die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der
Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
§ 24
Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung
der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz.
(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten
erstreckt sich auch auf
1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte
personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des
Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, und
2. personenbezogene Daten, die einem Berufs-
oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach
§ 30 der Abgabenordnung, unterliegen. Das Grundrecht des Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt. Personenbezogene Daten, die der
Kontrolle durch die Kommission nach § 15 des Artikel 10-Gesetzes
unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle durch den
Bundesbeauftragten, es sei denn, die Kommission ersucht den
Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den
Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu
kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. Der
Kontrolle durch den Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht
personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung,
wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im
Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten widerspricht.
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle
des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten
tätig werden.
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind
verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei
insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in
alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die
Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit
der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu
gewähren. Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden
gewähren die Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten selbst und den
von ihm schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für diese
Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall
feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis
seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er
Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur
Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. § 25 bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die
öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der
Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
§ 25
Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder
gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel
bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so
beanstandet er dies
1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der
zuständigen obersten Bundesbehörde,
2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem
Präsidenten,
3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche
Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen
ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht, gegenüber
deren Vorständen,
4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei
Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu
bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr. 4 unterrichtet
der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer
Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen
Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder
inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung
der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des
Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr.
4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde
gleichzeitig eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den
Bundesbeauftragten zu.
§ 26
Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen
Tätigkeitsbericht. Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die
Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.
(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages
oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu
erstellen und Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen des Deutschen
Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der
Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf
Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen
Stellen des Bundes nach. Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit
an den Deutschen Bundestag wenden.
(3) Der Bundesbeauftragte kann der
Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes
Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in
Fragen des Datenschutzes beraten. Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
genannten Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu unterrichten,
wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die
Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle
der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern
zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. § 38
Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und
öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 27
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden
Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben
werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien
verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch
1. nicht-öffentliche Stellen,
2.
a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie
als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie
als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz
geregelt ist. Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre
Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten
anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten
nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um
personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer
automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind.
§ 28
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder
Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für
die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
1. wenn es der Zweckbestimmung eines
Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
mit dem Betroffenen dient,
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen
der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder
die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn,
dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss
der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse
der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt. Bei der
Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten
verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 übermittelt
oder genutzt werden.
(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen
anderen Zweck ist auch zulässig:
1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen
eines Dritten oder
2. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche
und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten
erforderlich ist, oder
3. für Zwecke der Werbung, der Markt- und
Meinungsforschung, wenn es sich um listenmäßig oder sonst
zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt,
die sich auf
a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des
Betroffenen zu dieser Personengruppe,
b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
c) Namen,
d) Titel,
e) akademische Grade,
f) Anschrift und
g) Geburtsjahr
beschränken und kein Grund zu der Annahme
besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder
4. wenn es im Interesse einer
Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der
Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. In den Fällen des
Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen, dass dieses Interesse besteht, wenn
im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gespeicherte Daten
übermittelt werden sollen, die sich
1. auf strafbare Handlungen,
2. auf Ordnungswidrigkeiten sowie
3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf
arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen.
(4) Widerspricht der Betroffene bei der
verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten
für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist
eine Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig. Der
Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der
Markt- oder Meinungsforschung über die verantwortliche Stelle sowie
über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der
Ansprechende personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die bei
einer ihm nicht bekannten Stelle gespeichert sind, hat er auch
sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft der
Daten erhalten kann. Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten,
dem die Daten nach Absatz 3 übermittelt werden, der Verarbeitung
oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren.
(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden
sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder
Nutzung für andere Zwecke ist nicht-öffentlichen Stellen nur unter
den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur
unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt. Die übermittelnde
Stelle hat ihn darauf hinzuweisen.
(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von
besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für eigene
Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach
Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn
1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen
des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der
Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist,
seine Einwilligung zu geben,
2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene
offenkundig öffentlich gemacht hat,
3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund
zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt, oder
4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher
Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der
Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich
überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(7) Das Erheben von besonderen Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner zulässig, wenn dies
zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von
Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser
Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen
erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten
Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 genannten Personen
geltenden Geheimhaltungspflichten. Werden zu einem in Satz 1
genannten Zweck Daten über die Gesundheit von Personen durch
Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches genannten Berufes, dessen Ausübung die
Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die
Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt,
erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den
Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt
wäre.
(8) Für einen anderen Zweck dürfen die
besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) nur unter den
Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz
1 übermittelt oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder Nutzung
ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für
die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von
Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(9) Organisationen, die politisch,
philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und
keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten oder
nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich
ist. Dies gilt nur für personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder
von Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck
regelmäßig Kontakte mit ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser
personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der
Organisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3
zulässig. Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
§ 29
Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der
Übermittlung
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder
Verändern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung,
insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien,
dem Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist
zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der
Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie
veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung,
Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt. § 28 Abs. 1
Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach
Absatz 1 ist zulässig, wenn
1.
a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden,
ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat
oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst
zusammengefasste Daten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 handelt, die für
Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung
übermittelt werden sollen, und 2. kein Grund zu der Annahme besteht,
dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss
der Übermittlung hat. § 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der
Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind die Gründe für das
Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer
glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen.
Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die
Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden.
(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in
elektronische oder gedruckte Adress-, Telefon-, Branchen- oder
vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der
entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden
elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich
ist. Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass
Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen
oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register
übernommen werden.
(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der
übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
§ 30
Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der
Übermittlung in anonymisierter Form
(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig
erhoben und gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu
übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden
können. Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur
zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zwecks der
Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist
zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der
Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Veränderung hat, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie
veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich
überwiegt.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen,
wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(4) § 29 gilt nicht.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
§ 31
Besondere Zweckbindung
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu
Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese
Zwecke verwendet werden.
§ 32
(weggefallen)
Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
§ 33
Benachrichtigung des Betroffenen
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für
eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der
Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der
Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der
Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Werden
personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung
ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von
der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu
benachrichtigen. Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2
auch über die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er
nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an
diese rechnen muss.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht
nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von
der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil
sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder
ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle
dienen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde,
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder
ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen
Interesses eines Dritten, geheimgehalten werden müssen,
4. die Speicherung oder Übermittlung durch
Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke
der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine
Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber
der verantwortlichen Stelle festgestellt hat, dass das Bekanntwerden
der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde,
7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind
und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen
Fälle unverhältnismäßig ist, oder
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der
verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass
das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, oder
8. die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der
Übermittlung gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese
Daten veröffentlicht haben, oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst
zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) und
eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle
unverhältnismäßig ist. Die verantwortliche Stelle legt schriftlich
fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach
Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.
§ 34
Auskunft an den Betroffenen
(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten,
auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an
die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung. Er soll die Art
der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll,
näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig
zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene über
Herkunft und Empfänger nur Auskunft verlangen, sofern nicht das
Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. In
diesem Fall ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu
erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind.
(2) Der Betroffene kann von Stellen, die
geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zwecke der
Auskunftserteilung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen
Daten verlangen, auch wenn sie weder in einer automatisierten
Verarbeitung noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert
sind. Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der Betroffene nur
verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des
Geschäftsgeheimnisses überwiegt.
(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt,
soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der
Auskunftserteilung angemessen ist.
(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht
nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5
bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
(5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die
personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung
gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn der
Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen
Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch die
Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht
hinausgehen. Ein Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden,
in denen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten
unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder in denen die
Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichtigen oder unter der
Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.
(6) Ist die Auskunftserteilung nicht
unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im
Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn
betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist hierauf in
geeigneter Weise hinzuweisen.
§ 35
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen,
wenn sie unrichtig sind.
(2) Personenbezogene Daten können außer in den
Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden.
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist,
2. es sich um Daten über die rassische oder
ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit,
über Gesundheit oder das Sexualleben, strafbare Handlungen oder
Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der
verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann,
3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden,
sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung
nicht mehr erforderlich ist, oder
4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung
verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten
Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen Speicherung ergibt,
dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine
Sperrung, soweit
1. im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 einer Löschung
gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine
Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
würden, oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der
Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu
sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und
sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine
automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht
automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle
widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen
Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht,
wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind
oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der
geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung außer
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder
gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf
Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der
Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen
nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden.
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der
Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen
Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen,
denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung
weitergegeben werden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
entgegenstehen.
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des
Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur
Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im
überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines
Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt
werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
Dritter Unterabschnitt
Aufsichtsbehörde
§§ 36 und 37
(weggefallen)
§ 38
Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die
Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den
Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten oder die Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien
regeln einschließlich des Rechts der Mitgliedstaaten in den Fällen
des § 1 Abs. 5. Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten
Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14 Abs.
2 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf die
Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an andere
Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie leistet den Aufsichtsbehörden
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen
ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Stellt die Aufsichtsbehörde einen
Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den
Datenschutz fest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu
unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder Ahndung
zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen
die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher
Maßnahmen zu unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens
alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 und § 23 Abs.
5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.
(2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der
nach § 4d meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit den
Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register kann von jedem eingesehen
werden. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben nach
§ 4e Satz 1 Nr. 9 sowie auf die Angabe der zugriffsberechtigten
Personen.
(3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen
sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der
Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der
Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige
ist darauf hinzuweisen.
(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der
Kontrolle beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung
der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und
Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und
Besichtigungen vorzunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen,
insbesondere die Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die
gespeicherten personenbezogenen Daten und die
Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt
entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.
(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach
diesem Gesetz und anderen Vorschriften über den Datenschutz, soweit
diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder
die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus nicht
automatisierten Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde anordnen,
dass im Rahmen der Anforderungen nach § 9 Maßnahmen zur Beseitigung
festgestellter technischer oder organisatorischer Mängel getroffen
werden. Bei schwerwiegenden Mängeln dieser Art, insbesondere, wenn
sie mit besonderer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden
sind, kann sie den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die
Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung
eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie
kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen,
wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde
und Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen
ermächtigten Stellen bestimmen die für die Kontrolle der
Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses
Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den
Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden Gewerbebetriebe
bleibt unberührt.
§ 38a
Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung
datenschutzrechtlicher Regelungen
(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die
bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können
Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von
datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde
unterbreiten.
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die
Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden
Datenschutzrecht.
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 39
Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder
besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs-
oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur
Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs-
oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der
verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt
werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an eine
nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete
Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur
verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch
besonderes Gesetz zugelassen ist.
§ 40
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
Forschungseinrichtungen
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt
werden.
(2) Die personenbezogenen Daten sind zu
anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis
dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie
dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der
Forschungszweck dies erfordert.
(3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden
Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
1. der Betroffene eingewilligt hat oder
2. dies für die Darstellung von
Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte
unerlässlich ist.
§ 41
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die
Medien
(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung
vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der
Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder
literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a
entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen
Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch
die Deutsche Welle zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des
Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten
Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die
Daten selbst.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der
Deutschen Welle in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so
kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden,
zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann
nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten
verweigert werden, soweit
1. aus den Daten auf Personen, die bei der
Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen
berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben,
geschlossen werden kann,
2. aus den Daten auf die Person des Einsenders
oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen
für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
3. durch die Mitteilung der recherchierten oder
sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe der Deutschen
Welle durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt
würde. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten
verlangen.
(4) Im Übrigen gelten für die Deutsche Welle von
den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5, 7, 9 und 38a. Anstelle
der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich um
Verwaltungsangelegenheiten handelt.
§ 42
Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
(1) Die Deutsche Welle bestellt einen
Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt
auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer
von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt
eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben
innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz
kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie
anderer Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses
Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen
untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1
an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz
erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals
zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber
hinaus besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der Deutschen
Welle. Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
(5) Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23
bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. Die §§ 4f und 4g
bleiben unberührt.
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 43
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit
§ 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils
auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den
Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig bestellt,
3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht
sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann,
4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene
Daten übermittelt oder nutzt,
5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort
bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften
Darlegung nicht aufzeichnet,
6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene
Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-,
Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,
7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von
Kennzeichnungen nicht sicherstellt,
8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt,
9. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne
Gegendarstellung übermittelt,
10. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz
1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs.
5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht
allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht
allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten
Verfahrens bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht
allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus
automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien
verschafft,
4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten,
die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben
erschleicht,
5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz
1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40
Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er
sie an Dritte weitergibt, oder 6. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in
§ 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40 Abs. 2
Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den
Einzelangaben zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in
den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 44
Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete
vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder
einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt,
Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle,
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde.
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 45
Laufende Verwendungen
Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen
personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben,
sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften
dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. Soweit Vorschriften
dieses Gesetzes in Rechtsvorschriften außerhalb des
Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr zur Anwendung gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen
oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 bereits
begonnen haben, binnen fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den
Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
§ 46
Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften d