Gesetz zur Regelung des Rechts
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG)
vom 9. Dezember 1976 in der Fassung vom 29. Juni 2000 (BGBl
I 946).
Erster Abschnitt
Sachlich-rechtliche Vorschriften
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Begriffsbestimmung
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines
Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich
gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst
aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst
sind und welche Form der Vertrag hat.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor,
soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen
ausgehandelt sind.
§ 2
Einbeziehung in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann
Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein
ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren
Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit
verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn
die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(2) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art
von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen
unter Beachtung der in Absatz 1 bezeichneten Erfordernisse im Voraus
vereinbaren.
§ 3
Überraschende Klauseln
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach
den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so
ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu
rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 4
Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang
vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 5
Unklarheitenregel
Zweifel bei der Auslegung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§ 6
Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder
unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die
Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet
sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist
unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach
Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei
darstellen würde.
§ 7
Umgehungsverbot
Dieses Gesetz findet auch
Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen
werden.
2. Unterabschnitt
Unwirksame Klauseln
§ 8
Schranken der Inhaltskontrolle
Die §§ 9 bis 11 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese
ergänzende Regelungen vereinbart werden.
§ 9
Generalklausel
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der
Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist.
§ 10
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere
unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen
lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung
eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon
ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach §
361a Abs. 1, § 361b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von
ihm zu bewirkende Leistung entgegen § 326 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne
sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner
Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die
versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die
Vereinbarung der
§ 11
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren
oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss
geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder
Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht
werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem
Vertragspartner des Verwenders nach § 320 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders
zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt,
insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender
abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des
Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der
gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen
oder ihm eine Nachfrist zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des
Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten
Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden
oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt, oder
b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis
abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei
überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die
Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der
Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für
den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer
Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftung bei grobem Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen
Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht; dies gilt
auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen;
8. (Verzug, Unmöglichkeit)
eine Bestimmung, durch die für den Fall des Leistungsverzugs
des Verwenders oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung
a) das Recht des anderen Vertragsteils, sich
vom Vertrag zu lösen, ausgeschlossen oder eingeschränkt oder
b) das Recht des anderen Vertragsteils,
Schadensersatz zu verlangen, ausgeschlossen oder entgegen Nummer 7
eingeschränkt wird;
9. (Teilverzug, Teilunmöglichkeit)
eine Bestimmung, die für den Fall des teilweisen
Leistungsverzugs des Verwenders oder bei von ihm zu vertretender teilweiser
Unmöglichkeit der Leistung das Recht der anderen Vertragspartei ausschließt,
Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen oder
von dem ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrags
für ihn kein Interesse hat;
10. (Gewährleistung)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen
neu hergestellter Sachen und Leistungen
a) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender
einschließlich etwaiger Nachbesserungs- und
Ersatzlieferungsansprüche insgesamt oder bezüglich einzelner Teile
ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte
beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme
Dritter abhängig gemacht werden;
b) (Beschränkung auf Nachbesserung)
die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender
insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf
Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt werden, sofern dem
anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird,
bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung
der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der
Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags
zu verlangen;
c) (Aufwendungen bei Nachbesserung)
die Verpflichtung des gewährleistungspflichtigen
Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die Aufwendungen zu
tragen, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich werden,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten;
d) (Vorenthalten der Mängelbeseitigung)
der Verwender die Beseitigung eines Mangels oder
die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache von der vorherigen
Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung
des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig
macht;
e) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die
Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt,
die kürzer ist als die Verjährungsfrist für den gesetzlichen
Gewährleistungsanspruch;
f) (Verkürzung von Gewährleistungsfristen)
die gesetzlichen Gewährleistungsfristen verkürzt
werden;
11. (Haftung für zugesicherte Eigenschaften)
eine Bestimmung, durch die bei einem Kauf-, Werk- oder
Werklieferungsvertrag Schadensersatzansprüche gegen den Verwender nach den §§
463, 480 Abs. 2, § 635 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden;
12. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung
von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch
den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als
zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende
stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils
mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine
längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst
vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
13. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder
Werkverträgen ein Dritter an Stelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag
ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in
der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht
eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
14. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter,
der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und
gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Fall vollmachtsloser Vertretung eine
über § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Haftung
auferlegt;
15. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum
Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände
auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen;
b) den anderen Vertragsteil bestimmte
Tatsachen bestätigen lässt. Buchstabe b gilt nicht für gesondert
unterschriebene oder gesondert qualifiziert elektronisch signierte
Empfangsbekenntnisse;
16. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die
dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere
Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden
werden.
§ 12
(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Verfahren
§ 13
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch
(1) Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bestimmungen, die nach den §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksam sind, verwendet
oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und
im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(2) Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf
stehen zu:
1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass
sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a oder in dem Verzeichnis
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie
98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S.
51) eingetragen sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört,
die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben
Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und
finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der
Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der
Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem
Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und
3. den Industrie- und Handelskammern oder den
Handwerkskammern. Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1
abgetreten werden.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Verbände können
Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nicht geltend machen, wenn
Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 24 Satz 1 Nr.
1)*) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen
Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.
(4) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Verwendung
oder Empfehlung der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis
erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen
Verwendung oder Empfehlung an.
§ 14
Zuständigkeit
(1) Für Klagen nach § 13 dieses Gesetzes ist das
Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine
gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen
Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in
Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk die nach den §§ 9 bis 11
dieses Gesetzes unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verwendet wurden.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur
sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch
Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(3) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen,
dass sie sich durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten lässt, sind nicht zu erstatten.
§ 15
Verfahren
(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes
ergibt.
(2) Der Klageantrag muss auch enthalten:
1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die
die Bestimmungen beanstandet werden.
§ 16
Anhörung
Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach §
13 zu hören
1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sind, oder
2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn
Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des Gesetzes über
Bausparkassen, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des
Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken zu
genehmigen hat.
§ 17
Urteilsformel
Erachtet das Gericht die Klage für begründet, so enthält die
Urteilsformel auch:
1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen im Wortlaut;
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die
die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht verwendet werden dürfen;
3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen;
4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot,
das Urteil in gleicher Weise bekanntzugeben, wie die Empfehlung verbreitet
wurde.
§ 18
Veröffentlichungsbefugnis
Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag
die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des
verurteilten Verwenders oder Empfehlers auf Kosten des Beklagten im
Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann
die Befugnis zeitlich begrenzen.
§ 19
Einwendung bei abweichender Entscheidung
Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt
worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung einwenden,
dass nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen
Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung
dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und
dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise
seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.
§ 20
Register
(1) Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Amts
wegen mit
1. Klagen, die nach § 13 oder nach § 19 anhängig werden,
2. Urteile, die im Verfahren nach § 13 oder nach § 19
ergehen, sobald sie rechtskräftig sind,
3. die sonstige Erledigung der Klage.
(2) Das Bundeskartellamt führt über die nach Absatz 1
eingehenden Mitteilungen ein Register.
(3) Die Eintragung ist nach 20 Jahren seit dem Schluss
des Jahres zu löschen, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. Die
Löschung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks; mit der Löschung der
Eintragung einer Klage ist die Löschung der Eintragung ihrer sonstigen
Erledigung (Absatz 1 Nr. 3) zu verbinden.
(4) Über eine bestehende Eintragung ist jedermann auf
Antrag Auskunft zu erteilen. Die Auskunft enthält folgende Angaben:
1. für Klagen nach Absatz 1 Nr. 1
a) die beklagte Partei,
b) das angerufene Gericht samt
Geschäftsnummer,
c) den Klageantrag;
2. für Urteile nach Absatz 1 Nr. 2
a) die verurteilte Partei,
b) das entscheidende Gericht samt
Geschäftsnummer,
c) die Urteilsformel;
3. für die sonstige Erledigung nach Absatz 1 Nr. 3 die
Art der Erledigung.
§ 21
Wirkungen des Urteils
Handelt der verurteilte Verwender dem Unterlassungsgebot
zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als
unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des
Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des
Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das
Urteil die Klage nach § 19 erheben könnte.
Dritter Abschnitt
Sicherung der Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften
§ 22
Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
(1) Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der
Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des
Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies gilt
nicht für Zuwiderhandlungen, die in der Verwendung oder Empfehlung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen, die mit diesem Gesetz nicht in
Einklang stehen; hierfür gilt § 13.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift
sind insbesondere
1. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften
und ähnlichen Geschäften,
2. das Verbraucherkreditgesetz,
3. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz,
4. das Fernabsatzgesetz,
5. das Fernunterrichtsschutzgesetz,
6. Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur
Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3.
Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S.
23), geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
97/36/EG (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),
7. die entsprechenden Vorschriften des
Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung
auf dem Gebiete des Heilwesens,
8. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
den Reisevertrag unter Einschluss der Verordnung über die Informationspflichten
von Reiseveranstaltern und
9. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
und §§ 11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes.
(3) Der Anspruch auf Unterlassung steht zu:
1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass
sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a oder in dem Verzeichnis
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie
98/27/EG eingetragen sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört,
die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben
Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und
finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der
Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der
Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem
Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und
3. den Industrie- und Handelskammern oder den
Handwerkskammern.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1
abgetreten werden.
(4) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend
gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen
den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der
Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der
Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in vier Jahren
von der jeweiligen Zuwiderhandlung an.
(6) Für das in dieser Vorschrift geregelte Verfahren
gelten § 13 Abs. 4 und § 27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die
darin enthaltende Verordnungsermächtigung und im Übrigen die Vorschriften des
Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes entsprechend.
§ 22a
Verfahren zur Meldung qualifizierter Einrichtungen an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste
qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines
jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der zugeleitet.
(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände
eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der
Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem
Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als
Mitglieder haben. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und
andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese
Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von
Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie
ist mit Wirkung für die Zukunft zu streichen, wenn
1. der Verein dies beantragt oder
2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen
oder weggefallen sind.
(3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch
einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungsamt
erteilt den Vereinen auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die
Liste. Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interessen
haben, dass die Eintragung eines Vereins aus der Liste gestrichen worden ist.
(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete
Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer
eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesverwaltungsamt zur
Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen
Entscheidung aussetzen.
(5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrnehmung
der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter der Fachaufsicht des
Bundesministeriums der Justiz.
Vierter Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 23
Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Verträgen
auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.
(2) Keine Anwendung finden ferner
1. § 2 für die mit Genehmigung der zuständigen
Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen
Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des
Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der
Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr;
1a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Entgelte der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen über das Angebot
von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nach dem
Telekommunikationsgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der
Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;
1b. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Deutschen Post AG für Leistungen im Rahmen des Beförderungsvorbehalts nach dem
Postgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der Deutschen Post AG
zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;
2. die §§ 10 und 11 für Verträge der Elektrizitäts- und
der Gasversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit
elektrischer Energie und mit Gas aus dem Versorgungsnetz, soweit die
Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den auf Grund des § 7
des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Allgemeinen Bedingungen für die
Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Allgemeinen Bedingungen für die
Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Gasversorgungsunternehmen
abweichen;
3. § 11 Nr. 7 und 8 für die nach Maßgabe des
Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und
Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr,
soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die
Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie
den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;
4. § 11 Nr. 7 für staatlich genehmigte Lotterieverträge
oder Ausspielverträge;
5. § 10 Nr. 5 und § 11 Nr. 10 Buchstabe f für
Leistungen, für die die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
Vertragsgrundlage ist;
6. § 11 Nr. 12 für Verträge über die Lieferung als
zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge
zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und
Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
(3) Ein Bausparvertrag, ein Versicherungsvertrag sowie
das Rechtsverhältnis zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft und einem
Anteilinhaber unterliegen den von der zuständigen Behörde genehmigten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse, des Versicherers sowie der
Kapitalanlagegesellschaft auch dann, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten sind.
§ 24
Persönlicher Anwendungsbereich
Die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11 dieses Gesetzes sowie
Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden keine
Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 9 ist in den Fällen
des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§
10 und 11 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr
geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 24a
Verbraucherverträge
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom
Unternehmer gestellt, es sei denn, daß sie durch den Verbraucher in den Vertrag
eingeführt wurden;
2. die §§ 5, 6 und 8 bis 11 dieses Gesetzes sowie
Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind auf
vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur
einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der
Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluß nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen
Benachteiligung nach § 9 sind auch die den Vertragsabschluss begleitenden
Umstände zu berücksichtigen.
Fünfter Abschnitt
Schluß- und Übergangsvorschriften
§§ 25 und 26
(Änderung anderer Vorschriften)
§ 27
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit
Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser einschließlich von
Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter
angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen,
2. Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand
und die Beendigung der Verträge treffen sowie
3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
festlegen.
Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen
öffentlich-rechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse mit Ausnahme
der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 27a
Abschlagszahlung beim Hausbau
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, auch unter
Abweichung von § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu regeln, welche
Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt werden können, die die Errichtung
eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand haben,
insbesondere wie viele Abschläge vereinbart werden können, welche erbrachten
Gewerke hierbei mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt werden
können, welcher Abschlag für eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur
Verschaffung des Eigentums angesetzt werden kann und welche Sicherheit dem
Besteller hierfür zu leisten ist.
§ 28
Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absatzes 2
nicht für Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
(2) § 9 gilt auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgeschlossene Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren, die
regelmäßige Erbringung von Dienst-oder Werkleistungen sowie die
Gebrauchsüberlassung von Sachen, soweit diese Verträge noch nicht abgewickelt
sind.
(3) Auf Verträge über die Versorgung mit Wasser und
Fernwärme sind die Vorschriften dieses Gesetzes erst drei Jahre nach seinem
Inkrafttreten anzuwenden.
(4) Rechtsverordnungen, die auf Grund von § 27 in seiner
vor dem 14. August 1999 geltenden Fassung erlassen worden sind, können nach
Maßgabe des § 27 in seiner seitdem geltenden Fassung geändert oder aufgehoben
werden.
(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 stehen die in
§§ 13 und 22 dieses Gesetzes sowie in § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb bestimmten Ansprüche auch Verbraucherverbänden zu, die
nicht in die Liste nach § 22a eingetragen sind, wenn einem Antrag auf Eintragung
in die Liste zu entsprechen wäre. Bei Verbänden, deren Klagebefugnis in einem
vor dem 30. Juni 2000 ergangenen rechtskräftigen Urteil eines Oberlandesgerichts
anerkannt worden ist, kann die Eintragung in die Liste nur unter Berufung auf
nach Rechtskraft des Urteils eingetretene Umstände abgelehnt werden.
§ 29
Kundenbeschwerden
(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a bis
676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs können die Beteiligten unbeschadet ihres
Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der
Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die Deutsche Bundesbank kann mehrere
Schlichtungsstellen einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen
die Schlichtungsstellen eingerichtet werden.
(2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Verfahrens der nach Absatz 1
einzurichtenden Stellen nach folgenden Grundsätzen:
1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muß
unparteiisches Handeln sichergestellt sein.
2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte
zugänglich sein.
3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen
vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör erhalten.
4. Das Verfahren muß auf die Verwirklichung des Rechts
ausgerichtet sein. Die Rechtsverordnung soll bis zum Ablauf des 31. Oktober 1999
erlassen werden. Sie regelt in Anlehnung an § 51 des Gesetzes über das
Kreditwesen auch die Pflicht der Kreditinstitute, sich an den Kosten des
Verfahrens zu beteiligen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Streitschlichtungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete Stellen
zu übertragen, wenn die Aufgabe dort zweckmäßiger erledigt werden kann.
§ 30
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April
1977 in Kraft. § 14 Abs. 2, §§ 26 und 27 treten am Tage nach der Verkündung in
Kraft. § 23 Abs. 2 Nr. 1a und 1b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer
Kraft.
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