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<entscheidung>

  <teaser>Fremde Marken im Quelltext</teaser>
  <leitsatz>Die Verwendung fremder Marken im Metatag keywords einer Website verletzt keine Kennzeichenrechte und ist auch wettbewerbsrechtlich nicht unzulässig. Die Verwendung einer fremden Marke als Third-Level-Domain stellt dagegen jedenfalls dann eine Kennzeichenrechtsverletzung dar, wenn die vollständige Adresse in der Trefferliste von Suchmaschinen erscheint.</leitsatz>
  <wappen>images/nordrhein-westfalen.gif</wappen>
  <gericht>Oberlandesgericht Düsseldorf</gericht>
  <spruchkoerper>20. Zivilsenat</spruchkoerper>
  <art>Urteil</art>
  <datum>2006-02-14</datum>
  <aktenzeichen>I-20 U 196/05</aktenzeichen>
  <keyword>Westside</keyword>
  <norm></norm>
  <norm></norm>
  <norm></norm>
  <schlagwort>Metatag</schlagwort>
  <schlagwort>Markenrecht</schlagwort>
  <schlagwort>keyword</schlagwort>
  <fundstelle></fundstelle>
  <vorinstanz>Landgericht Düsseldorf</vorinstanz>
  <sachgebiet>Markenrecht</sachgebiet>
  <sachgebiet>Wettbewerbsrecht</sachgebiet>
  <klaeger></klaeger>
  <klaegeranwalt></klaegeranwalt>
  <beklagter></beklagter>
  <beklagteranwalt>Rechtsanwalt Tobias H. Strömer, Duisburger Straße 5, 40477 Düsseldorf</beklagteranwalt>
  <streitwert>20.000</streitwert>
  <azintern>05/000442</azintern>
  <text>
    <absatz>hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Berneke, den Richter am Oberlandesgericht Schüttpelz und die Richterin am Oberlandesgericht Fuhr</absatz>
    <absatz>für Recht erkannt:</absatz>
    <antrag>Auf die Berufung des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. September 2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:</antrag>
    <antrag>Der Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2005 wird insoweit bestätigt, als dem Antragsgegner unter Androhung der dort näher bezeichneten Ordnungsmittel untersagt worden ist,</antrag>
    <antrag>die Kennzeichnung „Westside" als Third-LeveI-Domain im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb von Wintersportartikeln, insbesondere in der Form „westside.snowshop-online.com" zu benutzen.</antrag>
    <antrag>Im Übrigen wird der Beschluss aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen</antrag>
    <antrag>Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/5 und der Antragsgegner zu 2/5.</antrag>
    <titel>Gründe</titel>
    <absatz>Die Antragstellerin firmierte seit 1989 unter „Westside […] KG", seit 2002 unter „Westside […] OHG". Sie betreibt ein Ladenlokal, in dem sie Wintersport-, Surf- und Freizeitartikel vertreibt. Seit 1998/99 ist sie Inhaberin unter anderem der Domains „[…].de" und „westside-[…].com", über die sie ihre Waren gleichfalls vertreibt. In der örtlichen Presse ist sie als „Westside" bekannt.</absatz>
    <absatz>Der Antragsgegner ist Inhaberin der Domain „[…].com", bei deren Anklicken automatisch auf die Domain „[…].de" weitergeleitet wird. Dort vertreibt er Wintersportartikel. Unstreitig benutzt er den Begriff „Westside" als Metatag. Eine weitergehende Nutzung ist zwischen den Parteien streitig: nach Angaben der Antragstellerin, wird bei der Eingabe von „Westside" in Suchmaschinen (an 345. Stelle) eine Domain „westside.snowshop-online.de“ angezeigt, eine „virtuelle" Domain, bei deren Anklicken sofort auf „snowshop-online.de" weitergeleitet wird; ähnliches soll bei der Eingabe von „snowshop" geschehen. Demgegenüber will der Antragsgegner die Website „snowshop-online.de“ mit einer „catch-all“-Funktion verbunden haben, so dass bei der Eingabe von „snowshop-online.de" mit beliebigen – vorangestellten – Subdomains die genannte Domain angezeigt werde, was er für zulässig hält.</absatz>
    <absatz>Die Antragstellerin sieht dies als Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens „Westside" sowie als wettbewerbswidrig an und hat eine Beschlussverfügung mit dem Verbot erwirkt,</absatz>
    <antrag>die Unternehmenskennzeichnung „Westside" im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb von Wintersportartikeln, insbesondere in den Metatags und der URL der Internetseite „snowshop-online.com" zu benutzen.</antrag>
    <absatz>Die Beschlussverfügung hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil aufrechterhalten. Es hat die Verwendung von „Westside" in Metatag und in den URL als unzulässige kennzeichnungsmäßige Benutzung angesehen.</absatz>
    <absatz>Die dagegen gerichtete Berufung des Antragsgegners hat einen Teilerfolg.</absatz>
    <titel>I.</titel>
    <absatz>Der Antrag ist infolge der Modifikation im Termin vom 24. Januar 2006 nunmehr hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der ursprünglich auf das Verbot, „die Unternehmenskennzeichnung 'Westside' im geschäftlichen Verkehr ... für den Vertrieb von Wintersportartikeln zu benutzen", gerichtete Hauptantrag der Antragstellerin, dem das Landgericht entsprochen hat, war so zu verstehen, dass eine Nutzung von „Westside" nur dann verboten werden sollte, wenn der Begriff (Teil des) Unternehmenskennzeichen(s) des Antragsgegners war. Ob und in welchen Fällen eine Benutzung von Kennzeichen durch den Antragsgegner „kennzeichenmäßig" erfolgte, war aber gerade hier im Streit. Dieser Streit über die Bedeutung des Wortes „kennzeichenmäßig" kann nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden (vgl. Köhler, in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rdnr. 2.39). Diesen Bedenken hat die Antragstellerin durch die Ersetzung des Wortes „insbesondere" durch „nämlich" Rechnung getragen.</absatz>
    <titel>II.</titel>
    <absatz>Der Antrag ist aber nur teilweise begründet.</absatz>
    <absatz>1.</absatz>
    <absatz>Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt die Benutzung des Unternehmenskennzeichens „Westside" der Antragstellerin als Metatag in der Website des Antragsgegners keine unzulässige kennzeichenmäßige Benutzung dar; sie ist auch nicht wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.</absatz>
    <absatz>a) Allerdings ist „Westside" die hinreichende Unterscheidungskraft für die Branche „Vertrieb von Wintersportartikeln" nicht abzusprechen (vgl. zu den Anforderungen BGH NJW 2005, 1503 – Literaturhaus). Bei der Angabe handelt es sich in dieser Branche nicht um einen beschreibenden Ausdruck. Dass es etwa ein bekanntes Wintersportgebiet namens „Westside" gibt, wird auch von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht.</absatz>
    <absatz>b) Der Senat hält jedoch an seiner Rechtsprechung fest, dass die Benutzung von Unternehmenskennzeichen in Metatags keine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, wie sie Voraussetzung einer Untersagung nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG ist. Wegen der näheren Begründung wird auf das zwischen den Parteien ergangene Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 1-20 U 195/05 verwiesen.</absatz>
    <absatz>Dies gilt hier umso mehr, als „Westside" zwar nicht in der Branche „Wintersportartikel", aber in anderen Bereichen als beschreibend anzusehen ist. Einem Metatag ist - zunächst - nicht anzusehen, in welchem Zusammenhang er gebracht wird.</absatz>
    <absatz>„Westside" ist im amerikanischen Englisch ein Ausdruck für „der westliche Teil einer Stadt/eines Gebiets". Bekannt ist die Upper bzw. Lower „Westside" Manhattans, insbesondere durch das Musical „Westside Story" von Leonard Bernstein. Gibt jemand „Westside" ein, muss er zwangsläufig damit rechnen, dass Domains mit Hinweisen auf dieses Musical sowie Domains, die - berechtigterweise - diese geographische Bezeichnung auf der Website führen, angezeigt werden. Bei „Westside" handelt es sich um ein englisches Wort, von dem ohne Weiteres anzunehmen ist, dass es bei „im Trend liegen wollenden" Unternehmen als bloßer Hinweis auf den Standort - in einem bestimmten Gebiet - benutzt wird. Angesichts dessen liegt die Annahme des Landgerichts, bei der Eingabe des Metatags gehe der Verkehr- jedenfalls vielfach - von der Annahme eines herkunftshinweisenden Begriffsinhalts aus, in diesem Falle fern.</absatz>
    <absatz>c) Eine wettbewerbswidrige Behinderung stellt die Benutzung der Angabe im vorliegenden Fall bereits deswegen nicht dar, weil bei Eingabe von „Westside" die Domain des Antragsgegners „sehr weit hinten" (an 345. Stelle) erscheint und damit von vornherein ungeeignet ist, Interessenten von der Website der Antragstellerin „umzuleiten".</absatz>
    <absatz>2.</absatz>
    <absatz>Demgegenüber ist der Antrag begründet, soweit er sich gegen die Benutzung von „westside.snowshop-online.com“ durch den Antragsgegner auf dem Gebiet des Vertriebs von Wintersportartikeln wendet. Dies ist als unzulässige kennzeichenmäßige Verwendung des Unternehmenskennzeichens „Westside" der Antragstellerin (vgl. oben unter 1.a)) anzusehen, § 15 Abs. 2 MarkenG.</absatz>
    <absatz>a) Vorab ist klarzustellen, dass das Verfahren nicht die Beurteilung der so genannten „catch-all"-Funktion betrifft. Bei dieser Funktion wird der Internetnutzer bei Eingabe jeder beliebigen Subdomain (Third-Level-Domain) (damit auch eines Kennzeichens), verbunden mit der „eigentlichen" Domain (bestehend aus Second-Level-Domain und Top-Level-Domain, hier also „snowshop-omline.de) auf die „eigentliche" Domain gelenkt (eine nähere Beschreibung dieser Funktion erfolgt bei ÖOGH MMR 2005, 750). Ob dies zwar nicht markenrechtswidrig, aber wettbewerblich unlauter ist (so der ÖOGH, a.a.O.), kann offen bleiben. Die von der Antragstellerin beanstandete URL „westside.snowshop-online.com" beruht nämlich nicht auf der - möglicherweise vorhandenen – „catch-all-"Funktion, sondern auf einer von dem Antragsgegner (oder in seinem Auftrag) eingerichteten „Subdomain" (Third-Level-Domain). Dies ergibt sich - wie bereits im Termin vom 24. Januar 2006 erörtert - daraus, dass die beanstandete URL auch dann erscheint, wenn der Internetnutzer nicht - wie der Antragsgegner vorträgt – „westside.[…].de" eingibt, sondern auch dann, wenn er nur „westside" eingibt. Diese Feststellung beruht auf der von der Antragstellerin bereits in der Antragsschrift vorgelegten Anlage 5; der Antragsgegner konnte hierfür im Termin vom 24. Januar 2006 keine andere Erklärung geben.</absatz>
    <absatz>b) Die Integration des Kennzeichens „Westside" der Antragstellerin als Third-LeveI-Domain in die URL „westside.snowshop-online.com" stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar. Der Senat schließt sich im Ergebnis dieser in Literatur (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Nach § 15 Rdnr. 85; zweifelnd jedoch Hoffmann, in Beil. zu NJW 2001 Heft 14, S. 1, 18) und Rechtsprechung (LG Duisburg MMR 2000, 167 – city.de zu § 12 BGB; die bei Ingerl/Rohnke erwähnte Entscheidung des LG Mannheim MMR 2000, 74 [richtig: 47] – nautilus betrifft nicht eine Third-LeveI-Domain) erwähnten Auffassung an.</absatz>
    <absatz>Allerdings wird der Verkehr - so die Bedenken von Hoffmann, a.a.O. - die Antragstellerin vielfach unter „westside + Top-LeveI-Domain" und den Antragsgegner unter seiner Bezeichnung + Top-LeveI-Domain (beispielsweise „snowshop-online.com") suchen und die Third-LeveI-Domain dabei außer acht lassen. Zu berücksichtigen sind jedoch auch die Trefferlisten bei der Suche über Internet-Suchmaschinen. Der Verkehr wird die nur durch einen Punkt getrennten Third-und Second-LeveI-Domains als Einheit ansehen. Selbst wenn der Internetnutzer die ausländische Praxis nicht kennt, bei der Third-LeveI-Domains seit längerem sehr viel häufiger verwendet werden als früher in Deutschland und bei denen teilweise sehr weit gefasste Second-LeveI-Domains benutzt werden (z.B. „gov.uk") und die Third-LeveI-Domains bereits von daher erhebliche Bedeutung haben, wird er alles, was in der URL vor der Top-Level-Domain steht, als erheblich ansehen, d.h. bei Kennzeichen eine Website des Kennzeicheninhabers vermuten. Der Punkt erscheint dann nur als Zeichen ähnlich einem „-“. Dass ein Domainname als solcher keinen Punkt enthalten kann, ist vielfach unbekannt. Die vor der Second-LeveI-Domain stehende Third-Level-Domain zieht zudem die Aufmerksamkeit des Verkehrs in besonderem Maße auf sich, mag das auch nicht ihrer „Wertigkeit" entsprechen.</absatz>
    <absatz>c) Die einander gegenüber stehenden Bezeichnungen „westside" und „westsi-de.snowshop-online" sind miteinander verwechslungsfähig. Der letztgenannte Begriff wird von „westside" geprägt. Dieser Bestandteil steht, wie erwähnt, vorne. Sowohl „snowshop" als auch „online" sind beschreibend bzw. haben zumindest stark beschreibende Anklänge. Das auch in Deutschland verständliche „snowshop" verweist deutlich auf ein Geschäft in Bezug auf den „Schnee" hin, der Zusatz „online" auf den Internet-Zugang (vgl. BGH NJW 2005, 2315 unter I1.1.a)- weltonline.de). Unter diesen Umständen wird der Verkehr unter „westside.snowshop-online.de" den Internetverkauf von Wintersportartikeln von „Westside" suchen.</absatz>
    <absatz>d) Die Domain „snowshop-online" wird zwar unter der Top-LeveI-Domain „com" geführt. Da jedoch sein Inhalt für den deutschen Markt bestimmt ist, weist es einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug auf (vgl. BGH NJW 2005, 1435 - Hotel Maritime).</absatz>
    <titel>III.</titel>
    <absatz>Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Mangels anderer Anhaltspunkte hat der Senat die auf Untersagung der angegriffenen Bezeichnung im URL einerseits und in Metatags andererseits gerichteten Begehren gleich bewertet. Des Weiteren hat der Senat berücksichtigt, dass der erstgenannte Antrag nur in seiner konkreten Verletzungsform Erfolg hat. Dass in erster Instanz die Antragstellerin zunächst ein branchenunabhängiges Verbot beantragt hat, spielt demgegenüber eine untergeordnete Rolle, da - wie sich bereits aus der Antragsschrift ergab - die Benutzung für den Vertrieb von Wintersportartikeln ganz im Vordergrund stand und eine Benutzung außerhalb dieser Branche nicht in Rede stand.</absatz>
    <absatz>Das Urteil ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 ZPO.</absatz>	
    <absatz>Berufungsstreitwert: 20.000,00 Euro</absatz>
  </text>
  <richter>Berneke – Schüttpelz – Fuhr</richter>
  
</entscheidung>