Abrechnung vor Gericht
Haftung der Finanzdienstleister
im Internet
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (August 2005)

Nicht alle Angebote im Internet sind bekanntlich kostenfrei zugänglich.
Wer für den Blick auf Bilder, Filme und Texte von den Besuchern seiner
Bilder Geld sehen möchte, bedient sich zur Abrechnung häufig eines
Finanzdienstleiters. Erst wenn der den Eingang der Zahlung durch den
Kunden bestätigt, wird der kostenpflichtige Teil des Angebots frei
geschaltet. Viele Finanzdienstleister ahnen nicht, dass sie auf
Unterlassung oder gar auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden
können, wenn sie Angebote abrechnen, die Rechte Dritter verletzen.
Im Rahmen eines kostenpflichtigen Internetangebots wurden Bilder von
Prominenten gezeigt. Darunter befanden sich auch Fotos von Nacktszenen
aus einer Fernsehserie, mit deren Veröffentlichung an dieser Stelle die
deutsche Darstellerin ganz und gar nicht einverstanden war. Da der
Betreiber des Angebots in den USA zu Hause war, erwirkte sie im Oktober
2004 beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen das in
Deutschland ansässige Unternehmen, über das das Angebot abgerechnet
wurde. Mit dem Beschluss wurde dem Finanzdienstleister einstweilig
untersagt, weiterhin an der Verbreitung der Bilder durch seine
Abrechnungstätigkeit mitzuwirken. Die Berliner Richter betrachteten ihn
als Mitstörer und bestätigten ihre Verfügung deshalb kurz darauf im
Widerspruchsverfahren (LG Berlin, Urt. v. 23.11.04, 27 O 836/04).
Nun ist es tatsächlich so, dass - völlig unabhängig von einem
Verschulden - jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann,
der in irgendeiner Weise an einer Rechtsverletzung mitgewirkt hat, wenn
er denn nur die Möglichkeit hat, die Verletzung zukünftig zu
unterbinden. Voraussetzung für eine erfolgreiche Inanspruchnahme ist
allerdings, dass der Mitstörer zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
Zwar müsse derjenige, der nur die Abrechnung für das Angebot eines
Dritten vornehme, nicht unbedingt alle Angebote, die er abrechnet,
laufend auf Rechtsverletzungen hin überprüfen. Werde er über eine
mögliche Rechtsverletzung informiert, so das Landgericht Berlin in
seiner Entscheidung, habe er aber seine Abrechnungstätigkeit sofort
einzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass es in Zukunft nicht mehr zu
ähnlichen Mitwirkungshandlungen kommt: Im Klartext: Schon auf die bloße
Beschwerde eines Betroffenen hin müsse im Zweifel eine lukrative
Geschäftsbeziehung beendet werden, auch wenn sich später herausstellt,
dass gar keine Verletzungshandlung vorlag.
Im Berufungsverfahren sah der Senat beim Kammergericht Berlin das
anders. Zwar sei auch der Finanzdienstleister in der Pflicht, wenn er
über einen möglichen Verstoß informiert wird. Seine Handlungspflicht
beschränke sich aber zunächst einmal darauf, dem Beschwerdeführer die
Adressdaten des Anbieters mitzuteilen und umgekehrt den Anbieter
umgehend über die Beschwerde zu informieren. Erst wenn der dann nicht
angemessen reagiert, sei eine Beendigung der Geschäftsbeziehung
zumutbar. Anders verhalte es sich nur bei offensichtlichen Verstößen,
etwa beim Angebot von Kinderpornographie. Der Verfügungsantrag wurde
daraufhin in der mündlichen Verhandlung Anfang August 2005
kostenpflichtig zurückgenommen. Was der Finanzdienstleister dann tun
soll, wenn der Anbieter die geltend gemachten Ansprüche plausibel
widerlegt, ließen das Kammergericht offen.
Abgeschlossen ist die Auseinandersetzung damit noch nicht. Der
betroffene Finanzdienstleister hat beim Landgericht Düsseldorf negative
Feststellungsklage eingereicht, um die Frage nach seinen rechtlichen
Verpflichtungen auch in der Hauptsache verbindlich klären zu lassen.
Termin zur mündlichen Verhandlung steht dort im September an, mit einem
Urteil ist allerdings erst im Herbst zu rechnen.