Datenschutz im Internet
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Dezember 2005)
§§
4 BDSG, 3 Abs. 1 TDDSG, 12 Abs. 2 MDStV erlauben die Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten nur dann, wenn das
Bundesdatenschutzgesetz selbst oder eine andere Rechtsvorschrift sie
erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Dieses grundsätzliche
Verbot wird aber (natürlich) durch eine Vielzahl von
Erlaubnistatbeständen relativiert. Eine Verarbeitung, und das ist
wichtig zu wissen, ist aber eben nur dann zulässig, wenn es einen
solchen Erlaubnistatbestand gibt. Der Jurist nennt das ein »Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt
Zulässig ist die Verarbeitung personenbezogener
Daten immer dann, wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen
vorliegt. Ob die datenschutzrechtliche Einwilligung eine
rechtsgeschäftliche Erklärung oder eine tatsächliche Handlung darstellt,
ist umstritten. Wichtig ist das vor allem dann, wenn es um die
Einwilligung von Kindern und Jugendlichen geht. Im Ergebnis wird man
differenzieren müssen. Bei Kindern bis zum Alter von 14 Jahren dürfte
generell keine Einsichtsfähigkeit hinsichtlich datenschutzrechtlicher
Konsequenzen anzunehmen sein, Jugendliche, die älter als 16 Jahre alt
sind, werden dagegen eine solche Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit
besitzen. In der Grauzone zwischen 14 und 16 Jahren kommt es auf die
individuelle Reife an. Anbietern ist deshalb zu empfehlen, mit den Daten
von Jugendlichen unter 16 Jahren ganz besonders vorsichtig umzugehen.
Die Einwilligung muss nach § 4 a Abs. 1 S. 3 BDSG
vor Beginn der Datenerhebung ausdrücklich und schriftlich erklärt
werden, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Form
zulassen. Im Internet kann eine Einwilligung auch per Mausklick erteilt
werden. Für eine wirksame elektronische Einwilligung muss der
Diensteanbieter allerdings gemäß §§ 94 TKG, 4 Abs. 2 TDDSG
sicherstellen, dass die Einwilligung nur durch eine eindeutige und
bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann, die protokolliert wird und
jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann. Wird die Einwilligung im
Kontext mit der Abgabe anderer Erklärungen erteilt, wie es vor allem
bei Internetbestellungen die Praxis ist, fordert § 4 a Abs. 1 S. 4 BDSG
eine besondere Hervorhebung im Text, also etwa Fettdruck oder eine
farbliche Hinterlegung.
Eine wirksame Einwilligung muss sich immer
auf einen eindeutigen und genau umschriebenen Verarbeitungsvorgang
beziehen. In einer online abrufbaren Datenschutzerklärung sollte daher
möglichst detailliert beschrieben werden, welche Daten erhoben und wie
sie verarbeitet werden sollen. §§ 4 a Abs. 1 S. 2 BDSG, 93 TKG, 4 Abs. 1
TDDSG schreiben ausdrücklich vor, dass der Betroffene auf Art, Umfang
und Zweck der Datenverarbeitung, die Verarbeitung außerhalb der
Europäischen Union und auf die Folgen einer Verweigerung der
Einwilligung hinzuweisen ist. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen
versteckte Einwilligungserklärungen sind unwirksam.
Die im Internet häufig zu beobachtende Praxis, den
Zugang zu einem Angebot davon abhängig zu machen, dass der Nutzer in die
Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten zu anderen Zwecken – etwa
Marketingaktionen – einwilligt, ist nach §§ 95 Abs. 5 TKG, 3 Abs. 4
TDDSG unzulässig. Danach darf der Diensteanbieter nämlich die Erbringung
von Telediensten nicht von einer solchen gekoppelten Einwilligung
abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen
Telediensten nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist.
Umstritten ist allerdings, ob der Gesetzgeber hiermit das konkrete
Angebot des Dienstleisters meint oder nur das Ausnutzen einer
Monopolstellung, eine Verknüpfung also dann zulässig ist, wenn es
Mitbewerber gibt, die vergleichbare Dienste anbieten. Im Ergebnis ist
das aber ohnehin egal, weil § 4 a Abs. 1 S.1 BDSG vorschreibt, dass die
Einwilligung freiwillig erteilt werden muss und schon deshalb nicht an
die Bereitschaft des Betroffenen gekoppelt werden darf, in die
Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken einzuwilligen. Die
Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet darf daher nicht davon
abhängig gemacht werden, dass der Kunde in die Zusendung von
Werbe-E-Mails einwilligt.