Tatsachen und Werturteile
Verteidigung gegen negative
Bewertungen im Internet
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Juli 2005)

An vielen Stellen im
Internet, vor allem auf Versteigerungsplattformen wie dem Angebot von
eBay, wird Nutzern die Möglichkeit gegeben, Dritte zu bewerten. Käufer
können das Verhalten von Verkäufern beurteilen, Buchleser ihren Eindruck
von einem bestimmten Werk. Nicht immer gefällt das den Bewerteten,
insbesondere dann nicht, wenn die veröffentlichte Bewertung negativ oder
unsachlich ist. Hinzukommt, dass solche Bewertungen oft anonym erfolgen,
sodass der Betroffene erhebliche Mühe damit haben wird, den Autor selbst
in Anspruch zu nehmen.
Es stellt sich damit
die Frage, ob und in welchen Fällen gegen den Anbieter einer Plattform,
auf der Bewertungen hinterlassen werden, Unterlassungsansprüche
bestehen.
Zu unterscheiden ist
dabei vor allem zwischen (falschen) Tatsachenbehauptungen und
Werturteilen. Tatsachenbehauptungen sind einem Beweis zugänglich, also
an den Maßstäben von „wahr“ und „unwahr“ zu messen. Eine ehrenrührige,
unwahre Tatsachenbehauptung kann in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
oder den eingerichtete und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen. Sie
wird vom Schutz der Meinungsfreiheit, der in Art. 5 GG verankert ist,
nicht umfasst. Demgegenüber zeichnen sich Werturteile dadurch aus, dass
sie bloße Meinungsäußerungen darstellen und einem Beweis unzugänglich
sind. Die Aussage „Die verkaufte Ware ist hier nie angekommen“ ist
danach eine Tatsachenbehauptung, der Satz „Das Buch ist grottenschlecht,
bloß nicht kaufen“ dagegen ein bloßes Werturteil. Die Grenzen zwischen
Tatsachenbehauptung und Werturteil sind freilich oft fließend.
Auch unsachliche
Bewertungen sind grundsätzlich erlaubt, solange sie weder unwahr sind
noch Schmähkritik enthalten. Im Prinzip kann ein Betroffener sich
deshalb nicht dagegen wehren, dass grundlos vor ihm gewarnt wird („Hier
würde ich nie wieder kaufen“). Zwar verbietet etwa eBay in den
Nutzungsbedingungen ausdrücklich unsachliche Angaben. Ob sich ein
Betroffener hierauf berufen kann, erscheint allerdings fraglich. Denn
die Bedingungen gelten ja zunächst einmal nur im Verhältnis zwischen
eBay und den Plattformnutzern, nicht aber zwischen den Nutzern
untereinander. Teile der Rechtsliteratur versuchen dem unsachlich
Bewerteten dadurch zu helfen, dass sie Klauseln in den
Nutzungsbedingungen, die dem Schutz anderer Nutzer dienen, als Vertrag
zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) beurteilen. Nur wenn man dieser
Ansicht folgt, könnte sich ein Betroffener auf den Inhalt der
Nutzungsbedingungen auch gegenüber dem Autor einer unsachlichen
Bewertung berufen.
Ist eine unwahre
Bewertung geeignet, negativen Einfluss auf die Person des Beurteilten
oder sein Geschäft auszuüben, bestehen Unterlassungs-, Beseitigungs- und
Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB. Häufig
wird ein Betroffener seinen Unterlassungsanspruch im einstweiligen
Verfügungsverfahren durchsetzen wollen. Da hier keine Zeit ist für
umfangreiche Ermittlungen zur Wahrheit oder Unwahrheit einer Aussage,
hat ein Antrag mitunter nur dann Erfolg, wenn die gerügte
Tatsachenbehauptung offensichtlich unwahr ist. Die Beweislast dafür,
dass die in der Bewertung enthaltene Aussage wahr ist, trifft
grundsätzlich den Bewertenden, also den Beklagten. Das ergibt sich aus
dem Rechtsgedanken in § 186 StGB. Das gilt aber dann nicht, wenn für die
Bewertung an sich – wie etwa bei Kritiken zu Verkäufern oder Käufern bei
eBay - ein berechtigtes Interesse besteht. Hier obliegt es dem
Bewerteten, die Unwahrheit darzutun.
Wesentlich schwieriger
ist es, sich gegen Werturteile zu wehren, solange solche Beurteilungen
nicht beleidigend sind oder in anderer Weise persönlich herabsetzen
(Schmähkritik). Solche Werturteile sind nämlich nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts vom Grundrecht der Meinungsfreiheit
umfasst. Nicht jede überzogene oder ausfällige Kritik ist danach schon
ehrverletzend. Bewegt sich ein Werturteil allerdings außerhalb der
zulässigen Grenzen, bestehen auch hier Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche. In Betracht kommen auch Ansprüche aus der
Verletzung von Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wie
Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung, unter Umständen auch gegen
den Betreiber der Plattform, auf der die Äußerung veröffentlicht wurde.
Leider ist in der
Praxis auch immer wieder zu beobachten, dass manche Gerichte dem
Internet nach wie vor nur eine untergeordnete Bedeutung zumessen, wenn
es um die Gefährlichkeit und Nachhaltigkeit verletzender Aussagen geht.
Was in Druckmedien verboten würde, wird im Internet geduldet. Sogar
Mitbewerber, die ihrem Konkurrenten in von gemeinsamen Kunden stark
frequentierten Foren vorwerfen, sie „ziehen ihre Kunden über den Tisch“
oder „bewegten sich ständig am Rande einer Insolvenz“, haben deshalb
gute Chancen, davonzukommen. Zu befürchten ist, dass dahinter weniger
die Ansicht steht, es handle sich bei solchen Aussagen noch um
Werturteile, sondern eher die Einschätzung, es genüge doch, sich im
Geschäftsleben anderer Medien zu bedienen als gerade des Internets.
Übersehen wird dabei natürlich, dass gerade Foren im Internet heutzutage
für viele potentielle Kunden eine wichtige Informationsquelle
darstellen.
In der Praxis bedeutet
das, dass ein Betroffener gute Chancen hat, den Verbreiter einer
erweislich unwahren Tatsachenbehauptung erfolgreich auf Unterlassung in
Anspruch zu nehmen. Bei Werturteilen wird ihm das selten gelingen. Hier
hilft nur einen „Gegendarstellung“, sofern der Anbieter der Plattform,
auf der die Bewertung hinterlassen wurde, eine solche zulässt.