Abmahnung wegen "Autoflirt"
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Januar 2005)
Seit
Mitte Januar 2005 macht ein "Verein Autoflirt" von sich reden, der
Verwender der Zeichenfolge "Autoflirt" abmahnen lässt. Das
erstaunliche daran: Die Abmahnung erreicht die Empfänger nicht etwa auf
dem Briefbogen einer Anwaltskanzlei, Absender ist vielmehr ein
"Dachverband Industrieobjekte & Kommunale Sicherheit DIKSi". Dennoch
wird unter anderem die Erstattung von Anwaltshonorare in vierstelliger
Höhe verlangt.
Die Abmahnung der DIKSi ist aus vielerlei
Gründen äußerst merkwürdig. Es sieht sehr danach aus, als ob der „Verein
Autoflirt“ – wenn es den überhaupt gibt – versucht, auf Dummenfang zu
gehen.
Fakt ist: Die Wortmarke „Autoflirt“ ist
tatsächlich eingetragen, wenn auch auf den Namen des im Briefbogen
genannten Vorstands Korff, und zwar für „Kulturelle Aktivitäten und
Vermittlung von Kontakten“. Da ein etwa angerufenes Gericht die
Eintragung zu beachten hat, verletzt eine Verwendung des Begriffs
„Autoflirt“ etwa im Zusammenhang mit einem Kontaktanzeigenmarkt die
Rechte des Markeninhabers.
Fakt ist aber auch, dass die DIKSi keine
Erstattung von Anwaltshonoraren verlangen kann, da ihr selbst solche
Kosten ja gar nicht entstanden sind, sie insbesondere einen Anwalt noch
nicht beauftragt hat. Der Versuch, unter solchen Umständen
Aufwendungsersatz zu verlangen, ist strafrechtlich unter Umständen als
versuchter Betrug zu werten.
Wer den Begriff „Autoflirt“ tatsächlich im
Zusammenhang mit den geschützten Dienstleistungen verwendet hat, sollte
mit anwaltlicher Unterstützung versuchen, die Wiederholungsgefahr
zuverlässig auszuräumen, um eine teure einstweilige Verfügung zu
vermeiden (und parallel über eine Markenlöschung nachdenken). Alle
anderen dürfen die Abmahnung gerne dahin legen, wohin sie gehört: In den
Papierkorb. Die verlangten Honorare sollten auf keinen Fall gezahlt
werden.
Weitere Informationen auch hier:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/55380