Steuerfreie Zigaretten
Warum der Zonenverwalter nicht haftet
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Mai 2004)
Die Sitten im Internet, so scheint es, verwildern
zunehmend. Offenbar glauben immer mehr Glücksritter, das Geld liege auf
der Datenautobahn. Die Folge: Die Anzahl der Rechtsverletzungen durch
Domain-Registrierungen oder verbotene Inhalte auf Websites steigt. Und
oft ist der wahre Schuldige nur schwer auszumachen oder auf der Flucht.
Anspruchsteller haben daher ein vitales Interesse daran, auch andere
Dienstleister, die – meist unwissentlich – einen Beitrag an dem
Rechtsverstoß leisten, als Mitstörer in die Verantwortung zu nehmen und
so dem unzulässigen Treiben ein rasches Ende zu setzen. Nachdem sich die
DENIC e.G. bereits weitgehend aus der Affaire ziehen konnte, hat das LG
Bielefeld allerdings jetzt auch den Zonenverwalter (zone-c) in Schutz
genommen.
Unterlassungsansprüchen sehen sich neben dem Betreiber des
Internet-Angebots und dem Domain-Inhaber inzwischen auch der
administrative Ansprechpartner (admin-c), der technische Ansprechpartner
(tech-c), der Registrar, ja sogar lediglich Verlinkende, Foren-Betreiber
und Suchmaschinen-Anbieter ausgesetzt. Relativ neu ist der Ansatz, auch
den in der WHOIS-Datenbank eingetragenen Zonenverwalter (zone-c) in
Anspruch zu nehmen.
Nach Ziffer X.
der DENIC-Domain-Richtlinien ist der Zonenverwalter derjenige, der
lediglich den oder die eigenen Nameserver des Domaininhabers betreut. In
der Praxis besteht die wichtigste Aufgabe des Zonenverwalters, der bei
Adressen unterhalb der Top-Level-Domain .de immer zugleich Genosse der
DENIC e.G. ist, darin, eine Domain zu konnektieren, sie also im Internet
erreichbar zu machen. Ein Zonenverwalter verwaltet dabei in der Regel
Tausende von Internet-Domains und kümmert sich (natürlich) nicht um die
Website-Inhalte, die mit diesen Domains erreichbar gemacht werden.
Nach Auffassung
des OLG Hamburg soll auch der Zonenverwalter für verbotene Inhalte, die
mit einer Domain adressiert werden, auf Unterlassung haften (OLG Hamburg
CR 2000, 385 – goldenjackpot.com).
Da der Betrieb eines Domain Name Servers kein Teledienst im Sinne des
Teledienstegesetzes ist, komme dem Anbieter auch die hier vorgesehene
Privilegierung des Providers beim Angebot fremder Inhalte nicht zugute.
Das Gericht begründet seine Ansicht damit, dass nach allgemeinen
Grundsätzen als Mitstörer jeder auf Unterlassung genommen werden kann,
der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der
Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Auch
die Mitwirkung durch Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines
eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch
Genommene die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung dieser Handlung
hatte. In diesen Fällen bestehe eine (Mit-)Verantwortlichkeit des
Providers für ihm bekannt gewordene eindeutige grobe Verstöße. Der
Zonenverwalter erbringe die für eine Verantwortlichkeit vorausgesetzte
„weitergehende Serviceleistung“, weil der Betreiber eines
Internet-Angebots durch den Domain Name Service überhaupt erst in die
Lage versetzt werde, mit seinem Angebot (in Deutschland)
wettbewerbswidrig zu handeln. Das Argument, dass der Zielrechner auch
ohne die Vermittlung eines Name-Servers durch direkte Eingabe der
IP-Adresse oder über den vorgeschriebenen zweiten Name-Server erreichbar
ist, ließen die Hamburger Richter nicht gelten.
Immerhin hält
das OLG Hamburg in seiner Entscheidung fest, dass der Zonenverwalter in
entsprechender Übertragung der in § 5 Abs. 4 a.F. TDG verankerten
Grundsätze nur für die Beseitigung ihm bekannt gewordener Rechtsverstöße
haftet, also nicht schon mit der Begehung einer wettbewerbswidrigen
Handlung in seinem Rechtskreis, sondern erst ab dem Zeitpunkt seiner
Kenntniserlangung. Ständig überprüfen müsse er die von ihm zugänglich
gemachten Angebote daher nicht. Soweit es den konkreten Verstoß
betrifft, müsse und könne der Zonenverwalter aber durch
Freistellungsvereinbarungen dafür Sorge zu tragen haben, dass der
rechtswidrige Zustand nicht erneut eintritt. Auch die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung belaste den Zonenverwalter deshalb
nicht in unzumutbarer Weise. Die mit der Abmahnung verbundenen Kosten
habe der Zonenverwalter aber nicht zu tragen, wenn er auf einen Hinweis
hin sofort reagiert und die Domain dekonnektiert.
In einer
späteren Entscheidung kommt das OLG Hamburg den Interessen des
Zonenverwalters noch ein Stück weiter entgegen (OLG Hamburg, Urt. v.
27.02.03, 3 U 7/01 – nimm2.com).
Wer eine Domain lediglich über einen Domain Name Server konnektiere,
wirke dabei zwar unter Umständen an einer Rechtsverletzung mit. Eine
Prüfungspflicht treffe den Zonenverwalter aber ebenso wenig wie den
Registrar. Handeln müsse er erst dann, wenn er von der Rechtswidrigkeit
Kenntnis erlangt. Da er bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegen
geltendes Recht verstoßen habe, sei er auch nicht verpflichtet, eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Das LG
Bielefeld entwickelte diese Rechtsprechung jetzt weiter und entschied,
dass der Zonenverwalter auch auf Unterlassung erst dann haftet, wenn er
von der Rechtswidrigkeit eines Inhalts, der mit der Domain adressiert
wird, Kenntnis erlangt (LG
Bielefeld, Urt. v. 14.05.04, 16 O 44/04 –
Steuerfreie Zigarettten).
Ist die Rechtsverletzung nicht offensichtlich, müsse er die Domain –
ähnlich wie der Registrar – sogar erst dann dekonnektieren, wenn ihm
eine rechtskräftige Entscheidung vorgelegt wird.
Festzuhalten
ist damit, dass es – soweit ersichtlich – seit der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zu „ambiente.de“ keine einzige Entscheidung gibt,
in der ein Zonenverwalter wegen unzulässiger Inhalte einer Website oder
widerrechtlicher Domain-Registrierung erfolgreich auf Unterlassung in
Anspruch genommen wurde. Und das ist gut so.