Händler zahlen oftmals die Zeche
Änderungen beim Fernabsatzrecht im Herbst?
Rechtsanwalt Holger Gaspers (Juni 2004)
Keine
Frage, der Versandhandel – ob im Internet, über Kataloge oder anderswo
– ist beliebt und wird angenommen. Das ist
verständlich, wenn man die komfortablen Bestellmöglichkeiten betrachtet,
die es mittlerweile für fast alle Waren und Dienstleistungen gibt. Ob
Bücher, Kleidung, Mode, Schmuck, Elektroartikel oder Computer – alles
kann bequem vom heimischen PC aus beim Versandhändler geordert werden.
Und die Versandhändler können aufgrund niedriger Personalkosten und dem
Verzicht auf Ladenlokale attraktive Preise bieten.
Dennoch ist diese schöne neue Welt, die sich in den letzten Jahren
stetig entwickelt hat, nicht ungetrübt. „Des einen Freud ist des anderen
Leid“ – auch im Internet gilt diese alte Weisheit:
Es hat sich mittlerweile herumgesprochen, dass dem Verbraucher nach dem
geltenden Fernabsatzrecht ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zusteht.
Innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und einer ordentlichen
Belehrung über dieses Recht kann der Verbraucher den Vertrag mit dem
Unternehmer widerrufen und/oder die erhaltene Ware einfach an den
Verkäufer zurücksenden, dies alles ohne Angabe von Gründen. Hintergrund
dieser sicherlich sehr verbraucherfreundlichen Regelung ist das Ziel des
europäischen Gesetzgebers gewesen, den Verbraucher vor übereilten
Kaufentscheidungen im Internet zu verschonen. Wo ein Vertrag durch
wenige Mausklicks und Angaben geschlossen werden kann, soll nach dem
Willen des Gesetzgebers eine besondere Schutzwürdigkeit des Verbrauchers
attestiert werden. Dies lässt sich hören und wäre grundsätzlich auch
kein Grund für die Unternehmer, hierüber zu klagen. Da jedoch die Kosten
der Rücksendung einer solchen Ware im Falle eines vereinbarten
Rückgaberechts immer und im Falle eines Widerrufsrechts zumindest für
Warensendungen über 40,00 € zu Lasten des Unternehmers gehen, kann die
vermehrte Ausübung des Widerrufsrechts ein teures Vergnügen für jeden
Internetshop werden.
Das hat nun auch der Gesetzgeber in Berlin erkannt und eine
Beschlussempfehlung auf den Weg gebracht, die im Herbst 2004
verabschiedet werden könnte. Danach wird die Bundesregierung
aufgefordert, eine Regelung zu entwickeln, nach der dem Verbraucher die
regelmäßigen Kosten der Rücksendung im Falle der Ausübung des
Widerrufsrechts auferlegt werden können. Diese Beschlussempfehlung ist
angehängt an den Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über
Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen. Ein direkter
Zusammenhang besteht zwar nicht, doch haben die Änderungspläne beide
eine Berührung zu Fernabsatzverträgen.
Ob die vorgeschlagene Änderung der Kostenverteilung tatsächlich
umgesetzt wird ist allerdings fraglich. Zu widerstreitend sind hier die
Interessen der Verbraucherverbände und der Unternehmerschaft. So
bestehen die Verbraucher auf ihr uneingeschränktes Recht zum Widerruf,
ohne dass dieses Recht durch drohende Rücksendekosten belastet wird. Die
Unternehmer beklagen hohe finanzielle Einbußen durch einen immer stärker
zunehmenden Missbrauch dieses Widerrufsrechts.
Obwohl beide Seiten gute Argumente für ihre jeweilige Position ins Feld
führen können zeichnet sich doch eines klar ab: die momentane Regelung
dürfte auf lange Sicht dazu führen, dass der Fernabsatz zurückgeht und
nicht die von allen Gruppierungen einhellig geforderte Ausweitung und
Verbesserung erfährt.
Kein durchschnittlicher Onlinehandel kann bestehen, wenn vermehrt Waren
bestellt und nach zwei Wochen auf Kosten des Verkäufers zurückgesandt
werden. Oftmals wurden die Gegenstände benutzt, sodass zumindest eine
Ausgleichszahlung anfällt. Vielfach kann eine Nutzung aber auch nicht
nachgewiesen werden, weil ein Gerät wieder fein säuberlich eingepackt
wurde, obwohl der Kunde es für genau 14 Tage zum „Nulltarif“ geliehen
hat. Diese Praxis, die der Onlinehandel in der Tat in den letzten
Monaten vermehrt erfahren musste, hat der Gesetzgeber sicherlich nicht
gewollt. In den europäischen Nachbarländern ist die Übernahme der
Rücksendekosten durch den Händler so auch weitgehend unbekannt.
Ob nun auch in Deutschland der Fernabsatzmarkt eine Veränderung erfährt,
bleibt abzuwarten. Fest steht, dass ein zukunftsträchtiger Handel in
diesem Bereich nur durch eine ausgewogene Verteilung von Rechten und
Pflichten zwischen Verbrauchern und Händlern zu gewährleisten ist.
Handlungsbedarf besteht, jetzt ist der Gesetzgeber am Zug!