Domains und Strohmänner
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Juli 2004)
Internet-Domains
werden von Providern häufig im Kundenauftrag registriert. Dann sollten
der Kunde auch als Domain-Inhaber eingetragen werden. In der Praxis
geschieht das aber nicht immer. Das OLG Celle hatte jetzt darüber zu
entscheiden, ob eine Adresse, die – angeblich – für einen Kunden
registriert, aber auf den Namen des Providers in der WHOIS-Datenbank
eingetragen wurde, zugunsten eines Dritten, der sich auf ältere
Namensrechte berief, freigegeben werden muss. Das OLG Celle sah das so,
obwohl der Kunde des eingetragenen Domain-Inhabers selbst Namensträger
war.
Um es vorweg zu nehmen: Die
Entscheidung des OLG Celle ist
falsch und lebensfremd. Domain-Inhaber ist keineswegs immer derjenige
der in einer WHOIS-Datenbank so heißt. Das OLG Celle sieht den beklagten
Internet-Provider als Inhaber der Internet-Domain „grundke.de“ an,
offenbar deshalb, weil er in der WHOIS-Datenbank der DENIC e.G. unter
diesem Etikett auftrat (und immer noch auftritt).
WHOIS-Datenbanken werden von Registraren und
Registries, also Dienstleistern, die sich um die Vergabe von
Internet-Domains kümmern, geführt. Für Internet-Domains unterhalb der
Top-Level-Domain .de wird dieses Register von der DENIC e.G. geführt und
verwaltet. Häufig sind die Einträge in WHOIS-Datenbanken von
Internet-Nutzern frei und kostenlos im Internet abrufbar. Eingetragen
wird neben dem administrativen und technischen Kontakt auch derjenige,
den die Registrierungsstelle für ihren Vertragspartner, nämlich den
Inhaber einer Internet-Domain, hält. Wohlgemerkt: Dafür hält.
Manchmal trügt der Schein
Denn nicht immer ist da, wo „Inhaber“ drauf steht,
auch ein Inhaber drin. In der Praxis geschieht es immer wieder, dass ein
Internet-Dienstleister sich als „Domain-Inhaber“ in der WHOIS-Datenbank
des Registrars registrieren lässt. Das geschieht entweder versehentlich
oder deshalb, weil sich die Beteiligten keine Gedanken darüber machen,
wer wo in welcher Datenbank eingetragen ist. Manchmal mag der wahre
Inhaber auch nicht nach außen in Erscheinung treten. Eine typische
Treuhänder-Konstellation also.
Die WHOIS-Datenbank eines Internet-Registrars
genießt keinen Gutglaubensschutz. Und das ist angesichts der unzähligen
Fehler, die sich dort tummeln, auch gut so. Es wäre trotzdem einmal
interessant zu erfahren, wie das OLG Celle wohl entschieden hätte, wenn
es darum gegangen wäre, den wahren Inhaber etwa der Domain „hautarzt-online.de“
zu ermitteln. Eingetragen ist dort nämlich nur ein
„Hautarzt-Allergologe“. Bei anderen Adressen sind als Inhaber Straßen
nebst Hausnummer, Phantasie-Unternehmen oder gar ein Herr Donald Duck
eingetragen. Die Beispiele sind Legion und Irren ist menschlich.
Überprüft wird die Richtigkeit der vom Domain-Anmelder gemachten Angaben
erst dann, wenn der Domain-Inhaber von etwaigen Anspruchstellern nicht
erreicht werden kann. Dann aber – das sei zur Ehrenrettung des deutschen
Registrars gesagt – wird rasch und kompromisslos gehandelt. Wer glaubt,
Kennzeichenrechte an der Domain zu besitzen, ist daher gut beraten, die
DENIC e.G. formlos auffordern, die aktuelle Adresse der Inhabers
mitzuteilen. Falls dem Schreiben Nachweise dazu vorgelegt werden, dass
die Daten tatsächlich falsch sind (etwa eine Postauskunft „unbekannt
verzogen“ und die Auskunft des Einwohnermeldeamts), ermittelt der
Registrar. Hat er ebenfalls kein Glück bei der Suche nach den aktuellen
Daten, kann es passieren, dass die Domain sang- und klanglos zur
Neu-Registrierung freigegeben wird.
Domain-Wechsel außerhalb des Registers
Das OLG Celle lässt auch das Argument des
Beklagten, er sei deshalb gar nicht Inhaber der Domain, weil diese
klammheimlich längst auf den wahren Berechtigten, eine Namensträgerin
übertragen wurde, nicht gelten. Der beklagte Provider habe sich den
Registrierungsbestimmungen des Registrars unterworfen und der erlaube
nun einmal keine heimliche Übertragung von Internet-Domains außerhalb
des Registers. Celle locuta, causa finita...
Dumm nur, dass weder in den DENIC-Domainrichtlinien
(DR) noch in den DENIC-Domainbedingungen (DB) auch nur ein
Sterbenswörtchen dazu zu finden ist, wie Domains nach der Vorstellung
des Registrars rechtlich wirksam übertragen werden sollen. In § 6 DB
heißt es lediglich:
„§ 6 Domainübertragung
(1) Die Domain ist übertragbar, es sei denn sie ist
aus der Bezeichnung einer anderen TLD oder einer Buchstabenkombination
gebildet, die in deutschen Kfz-Kennzeichen zur Benennung des
Zulassungsbezirks verwendet wird.
(2) DENIC registriert die Domain für einen vom
Domaininhaber benannten Dritten, wenn der Domaininhaber den
Domainvertrag kündigt und der Dritte einen Domainauftrag erteilt. DENIC
ist berechtigt, den Domainauftrag des Dritten abzulehnen, solange die
Domain mit einem Dispute-Eintrag (§ 2 Absatz 3) versehen ist.“
Es dürfte außer Frage stehen, dass eine Domain
rechtlich nichts anderes darstellt als die Summe der Rechte und
Pflichten aus dem Registrierungsvertrag zwischen dem Domain-Inhaber und
dem Registrar. Zumindest die Rechte aus einem solchen Vertrag können
nach allgemeinen Regeln – § 398 BGB – im Rahmen einer formlosen (auch
mündlichen) Einigung zwischen dem alten und neuen Inhaber übertragen
werden. Sogar der gesamte Vertrag kann ohne Beachtung einer Form vom
alten Domain-Inhaber auf einen neuen Inhaber übergehen, weil die DENIC
e.G. ihre hierfür nach §§ 398, 414 BGB erforderliche Einwilligung in § 6
Abs. 2 S. 1 DB antezipiert hat. Der Eintragung in einem wie auch immer
gearteten Register bedarf es dazu nicht. Bei Grundstücken ist das zwar
so, da steht es aber auch im Gesetz. Selbst dort gibt es bekanntlich
Ausnahmen: Wenn ein Grundstück beim Tod des eingetragenen Eigentümers
auf dessen Erben übergeht, dann wird das Grundbuch falsch und muss
gegebenenfalls nachträglich irgendwann einmal geändert werden. Wenn
sonst Rechte, Lizenzen oder gar Anteile an einer GmbH übertragen werden
sollen, reicht die Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber
aus. Nichts anderes gilt für die Übertragung von Marken. Warum sollte
das bei den Rechten an einer Domain anders sein?
Die praktische Konsequenz: „Domain-Inhaber“ kann
auch jemand sein, der gar nicht in der WHOIS-Datenbank eingetragen ist.
Das OLG Celle hätte daher Beweis darüber erheben müssen, ob der
Domain-Registrierungsvertrag tatsächlich vom Beklagten längst auf einen
Namensträger übertragen wurde.
Provider als Domain-Strohleute
Vielleicht war der Beklagte aber auch nur deshalb
als Domain-Inhaber registriert worden, weil sein Kunde als Namensträger
nach außen nicht in Erscheinung treten wollte. In diesem Fall lag es den
Beteiligten sicherlich fern, dem Beklagten ein eigenes Namensrecht oder
auch nur Ausschnitte daraus zu übertragen. Der Beklagte sollte und
wollte einfach nur als „Strohmann“, als Treuhänder eben, nach außen in
Erscheinung treten. Jedenfalls nach dem Vortrag des Beklagten war das
von Anfang an mit seinem Kunden so vereinbart worden. Es liegt aber im
Wesen eines (gesetzlich nicht besonders geregelten) Treuhandvertrags,
dass der wahre Berechtigte sein Gesicht verstecken möchte. Die Rechte
aus dem Vertrag sollen letztendlich dem Treugeber zukommen. Es geht –
das verkennt das OLG Celle in seiner Entscheidung – nicht um die Wahrung
der Interessen eines Internet-Providers, sondern derjenigen seines
Kunden, der selbst Namensträger ist. Zudem ist durchaus umstritten, ob
ein Namensträger einem anderen nicht doch die Nutzung seines Namens
gestatten kann mit der Folge, dass der andere sich dann auch auf die
Priorität des Namensträgers berufen kann.
Nun könnte es – das räumt der Rezensent als
leidgeprüfter Praktiker ein – natürlich durchaus so gewesen sein, dass
sich der Beklagte erst im Laufe des Rechtsstreits darauf besonnen hat,
die Rechte an der Domain von einem Namensträger ableiten zu können. Ob
das so war, wäre aber im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären gewesen.
Auch andere Konstruktionen sind denkbar: Ein
Internet-Provider registriert eine namensrechtlich geschützte Domain im
Auftrag eines Kunden, der selbst Namensträger ist. Der Kunde tritt unter
der Domain jahrelang nach außen hin in Erscheinung. Ein gewiefter
Namensvetter schaut in die WHOIS-Datenbank, erkennt, dass der
Namensträger selbst gar nicht eingetragen, und verlangt die Freigabe der
Domain. Die Domain „schmidt.de“ etwa ist – mit Wissen und Wollen des
Namensträgers Harald Schmidt – für die Sat 1 Satelliten Fernsehen GmbH
registriert, die in der Vergangenheit die „Harald Schmidt Show“
produziert hat. Soll dann ein Namensvetter des kongenialen Entertainers
erfolgreich die Freigabe der Domain verlangen können, nur weil die Sat 1
Satelliten Fernsehen GmbH nicht selbst Namensträgerin ist?
Oder noch schlimmer: Ein Provider hat sich treu-
und auftragswidrig selbst und nicht seinen Kunden als Domain-Inhaber
eintragen lassen. Soll dann der Kunde als Namensträger gleich doppelt
bestraft werden? Einmal wegen der Untreue seines Dienstleisters, ein
zweites Mal, weil er dann auch noch seine Domain verliert?
In seinem Urteil stellt der Senat beim OLG Celle
darauf ab, es sei nicht sach- und interessengerecht, die Registrierung
eines fremden Namens als Domain-Namen schon dann als berechtigten
Namensgebrauch anzusehen, wenn der Benutzer des Namens die Zustimmung
irgendeines Trägers des Namens erhalten hat. Noch weniger billig
erscheint es aber, dem Namensträger den erworbenen Besitzstand nur
deshalb zu entziehen, weil irgendein Namensvetter Morgenluft wittert.
Keine Priorität durch Dispute-Eintrag
Prioritätsältere Rechte an einem Namen werden
schließlich auch nicht dadurch erworben, dass ein Interessent einen
Dispute-Eintrag vornehmen lässt. Ein solcher Dispute-Eintrag, der von
der DENIC e.G. nach § 2 Abs. 3 DB auf Antrag vorgenommen wird, bewirkt
lediglich, dass der eingetragene Domain-Inhaber nicht mehr zu Lasten des
Antragstellers über die Domain anderweitig verfügen, sie also bis zur
Aufhebung des Eintrags nicht mehr auf Dritte übertragen kann. Publiziert
wird der Dispute-Eintrag nicht, er wird regelmäßig nicht einmal dem
eingetragenen Inhaber der Domain bekannt gemacht. Kennzeichenrechtliche
Ansprüche oder gar eine Priorität könnte ein Dispute-Eintrag aber nur
dann bewirken, wenn er damit ein namens- oder markenmäßiger Gebrauch
verbunden wäre.
Wenn überhaupt kennzeichenrechtliche Ansprüche im
Zusammenhang mit der Registrierung der Internet-Domains grundke.de
erworben wurden, dann doch wohl von der Kundin des Beklagten, die
immerhin unter der streitgegenständlichen Domain über längere Zeit
hinweg mit eigener Internet-Präsenz nach außen in Erscheinung getreten
war. Einmal ganz abgesehen davon, dass sowohl diese Kundin als auch die
Klägerin offensichtlich bereits seit Jahren unter dem Namen Grundke
auftreten.
Erfreulich ist allein, dass das OLG Celle die
Revision zur Rechtsfortbildung ausdrücklich zugelassen hat. Es bleibt zu
hoffen, dass in Karlsruhe ein größeres Verständnis für die Praxis bei
Domain-Registrierungen besteht. Domain-Kunden sei aber jetzt erst recht
geraten genau hinzuschauen, ob die Haus-Domain tatsächlich auf den
eigenen Namen oder den des Providers registriert ist.