Mogelpackung Internet-Rechtsschutz
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Dezember 2004)

Wer im Internet von
sich reden macht, läuft immer Gefahr, bei seinem Auftritt gegen
geltendes Recht zu verstoßen. Das ist zwar außerhalb des weltweiten
Netzes nicht anders. Nur merkt es da vielleicht niemand. Im Netz werden
Verstöße zwangsläufig früher oder später aufgedeckt. Und manchmal holt
den einen oder anderen sogar die Vergangenheit ein, weil es zahllose
Archive gibt, die jeden Beitrag in einer Newsgroup oder einem Gästebuch
protokollieren und der Nachwelt verfügbar machen.
Die Folge: Es hagelt
Abmahnungen wegen angeblich begangener Marken- Urheber und
Wettbewerbsverstöße. Spätestens dann, wenn die Verletzten anwaltliche
Hilfe in Anspruch nehmen, kann es für beide Seiten teuer werden. Und wer
will schon ohne Anwalt halbwegs zuverlässig beurteilen, ob eine Aussage
wettbewerbswidrig, ein Text urheberrechtlich geschützt oder eine Domain
kennzeichenrechtlich unbedenklich ist. Die Gegenstandswerte, die die
Gerichte der Entscheidung über solche Rechtsverletzung zu Grunde legen,
sind hoch. Streitwerte von 50.000 € etwa sind bei
Markenrechtsverletzungen durch eine Domainnutzung die Regel. Eine
gerichtliche Auseinandersetzung verschlingt dann schon in erster Instanz
ohne weiteres 8.000 € netto an Anwalts- und Prozesskosten. Aufwendungen,
die letztendlich von der unterlegenen Partei zu tragen sind. Wenn die
denn am Ende eines langen Prozesses noch zahlungsfähig ist.
Manch einer hofft in
solchen Fällen deshalb auf eine Rechtsschutzversicherung, die ihm das
Prozesskostenrisiko abnimmt. In aller Regel wird er dabei aber
enttäuscht werden, weil die Versicherer wegen der mit solchen
Auseinandersetzungen verbundenen Risiken dankend ablehnen. Der Grund:
Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB), die Versicherer ihren
Verträgen zu Grunde legen, decken nur bestimmte Risiken ab und sehen
weitgehende Haftungsausschlüsse vor, die gerade bei
Internet-Sachverhalten zum Tragen kommen. Zwar könne die Versicherer in
normierten Zusatzklauseln oder in individueller Absprache mit dem Kunden
auch weitere Gefahren absichern. Die wenigsten Anbieter gehen aber die
damit einhergehenden Risiken ein oder bieten Deckungsschutz nur zu
prohibitiv hohen Prämien an.
Der
Schadensersatzrechtsschutz nach § 2a ARB hilft bei der Geltendmachung
von Ersatzansprüchen im Internet, soweit diese nicht auf einer
Verletzung von Verträgen beruhen.
Im Rahmen des
Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2d ARB sind
(selbstverständlich) auch Streitigkeiten abgedeckt, die sich aus online
abgeschlossenen Verträgen, also insbesondere aus so genannten
Fernabsatzgeschäften, ergeben. Grundsätzlich ist aber nur der private
Bereich abgedeckt, ausnahmsweise können auch so genannte Hilfsgeschäfte
aus einer selbständigen Tätigkeit versichert werden, also etwa der Ärger
beim Kauf von Büromaterial. Die von manchen Versicherern zusätzlich
angebotene „Internet-Rechtsschutzversicherung“ geht lediglich insoweit
über den Leistungsumfang hinaus, als innerhalb bestimmter Grenzen auch
die Honorare ausländischer Anwälte übernommen werden.
Strafrechtsschutz nach
§ 2i ARB bedeutet die Deckung der im Rahmen eines gegen den
Versicherungsnehmer eingeleiteten Strafverfahrens entstehenden Kosten.
Der Versicherer zahlt allerdings nur dann, wenn das Delikt, dass dem
Versicherungsnehmer zur Last gelegt wird, auch fahrlässig begangen
werden kann (Beleidigung und Betrug etwa können nur vorsätzlich begangen
werden). Insbesondere Adult-Webmaster und Glücksspielanbieter sollten
deshalb über einen Strafrechtsschutz ernsthaft nachdenken. Das gilt auch
für die Versicherung im Rahmen des Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes
nach § 2k ARB. Wer halbwegs sicher gehen möchte, im Falle eines Falles
auch einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, sollte eine
Spezial-Straf-Rechtsschutz-Versicherung abschließen. Nur dann werden von
der Rechtsschutzversicherung nämlich die gerade in Strafverfahren
üblichen Zeithonorare innerhalb vertretbarer Grenzen gezahlt.
Eine
Daten-Rechtsschutzversicherung hilft bei der gerichtlichen Abwehr der
Ansprüche Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf
Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten.
Die Abwehr von
Schadensersatzansprüchen ist – außer bei Vertragsverletzungen – nach § 3
Abs. 2 ARB ebenso ausgeschlossen wie die Wahrnehmung von rechtlichen
Interessen
„in ursächlichem
Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum ...
und bei der Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen aus
dem Bereich des sonstigen Wettbewerbsrechts“.
Wer glaubt, dass die
Rechtsschutzversicherung die Anwalts- und Gerichtskosten bei einer
Markenrechtsverletzung durch die Registrierung einer Domain, bei der
Verfolgung eines virtuellen Bilderdiebstahls oder im Zusammenhang mit
einer wettbewerbswidrigen Werbeaussage auf der Website übernimmt, sieht
sich daher getäuscht. Eine wichtige Ausnahme gibt es allerdings auch:
Werden kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche ausschließlich auf
die Verletzung von Namensrechten nach § 12 BGB gestützt, muss die
Versicherung zahlen.
Damit stellt sich die
Frage, in welchen Fällen eine Rechtsschutzversicherung bei
Internetsachverhalten überhaupt zahlt:
bei der Durchsetzung
von Ersatzansprüchen, die nicht auf Marken-, Wettbewerbs- oder
Urheberrecht beruhen.
Beispiel: Wegen eines
Boykottaufrufs in einem Internet-Forum oder weil er in einem
Internet-Pranger gelistet ist, erleidet ein Geschäftsinhaber
empfindliche Verluste.
bei der Verfolgung
privater vertragsrechtlicher Ansprüche
Beispiele: Ein eBay-Käufer
zahlt und wartet dann vergeblich auf die gekaufte Ware. Das online
gebuchte Feriendomizil entspricht nicht den Erwartungen. Der Käufer
einer Domain will den vereinbarten Kaufpreis nicht bezahlen.
bei der Geltendmachung
namensrechtlicher Ansprüche.
Beispiel: Ein Namensinhaber
stellt fest, dass eine Domain, die seinen Familiennamen oder das von ihm
ständig verwendete Pseudonym enthält, auf einen anderen registriert ist
oder dass sein Name durch die Verwendung im Metagtag keywords einer
pornographischen Internetseite verwendet wird, um Besucher anzulocken.
bei der Verteidigung
gegen ein Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung von Pornographie
Beispiel: Ein Adult
Webmaster wird strafrechtlich verfolgt, weil er pornographische Inhalte
anbietet ohne zu merken, dass das von ihm eingesetzte Adult Verification
System (AVS) ein Schlupfloch bietet.
bei der Abwehr von
Schadensersatzansprüchen, die auf einer Vertragsverletzung beruhen.
Beispiel: Ein Provider wird
von einem Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil er
versehentlich eine Domain freigegeben hat oder die Internet-Präsenz des
Kunden tagelang nicht erreichbar war.
Wichtig ist natürlich
im Ernstfall, dass der Versicherungsnehmer auch das richtige
Versicherungspaket geschnürt hat. Wer sich entschlossen hat, auf den
Vertragsrechtsschutz zu verzichten oder gar nur Verkehrrechtsschutz
gebucht hat, darf sich nicht wundern, wenn ihn der
Rechtsschutzversicherer bei seiner Auseinandersetzung mit dem eigenen
Provider im Regen stehen lässt. Der Rechtsschutz für Firmen,
Selbständige und Freiberufler nach § 24 ARB umfasst zum Beispiel keinen
Vertragsrechtsschutz. Wer beruflich regelmäßig mit typischen
Internet-Risiken zu tun hat, sollte außerdem Ausschau nach
spezialisierten Versicherern halten. Die bieten unter Umständen im
Rahmen eines Vorsorgepakets für Internet-Dienstleister auch
Rechtsschutzleistungen mit an. Eine gute Übersicht über innovative
Anbieter findet sich unter
http://www.first-class-versicherung.de.