Alter Wein in neuen Schläuchen
Direktmarketing nach der UWG-Reform
Rechtsanwälte Tobias H. Strömer und Holger Gaspers (August 2004)
Gesetzesreformen,
das zeigt die Aufregung der letzten Wochen, stoßen nicht immer auf
Zuspruch. Oft ist der größte Teil des Unmuts über legislative
Schönheitskorrekturen auf eine mangelnde Kommunikation und eine dadurch
ausgelöste Desinformation zurückzuführen. Das gilt auch für das am 8.
Juli 2004 in Kraft getretene reformierte Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb (UWG).
Noch wenige Tage vor der endgültigen Verabschiedung
des neuen Regelwerks konnte man heftige Auseinandersetzungen zwischen
den verschiedenen Interessengruppen beobachten. Es entstand der
Eindruck, dass hier eine der grundlegendsten Reformen der letzen Jahre
umgesetzt werden sollte. Insbesondere der Bereich Direktmarketing wurde
dabei kontrovers diskutiert. Doch was hat sich wirklich verändert? Hier
ein kurzer Überblick, der einiges erklären, aber nicht auf alles eine
Antwort geben kann:
Zunächst einmal wurde die „Architektur“ des
Gesetzes grundlegend umstrukturiert. Wesentliche Normen, die
Wettbewerbsrechtlern in Fleisch und Blut übergangen waren, wurden
verschoben, unbenannt oder einfach gelöscht. Stören wird das nur den
Juristen. Der Praktiker forscht naturgemäß eher nach den Konsequenzen
für sein tägliches Geschäft im Kontakt mit dem Kunden.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten mit
dem neuen UWG im Wesentlichen die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze in den Gesetzestext aufgenommen werden. Außerdem sollten die
Vorgaben der lange diskutierten Europäischen
Kommunikations-Datenschutzrichtlinie im neuen UWG umgesetzt werden.
Dem entspricht es, dass Übergangsfristen im Gesetz nicht vorgesehen
sind. Gerichte haben die neuen Regeln sofort anzuwenden, auch in
laufenden Verfahren.
Das neue UWG nennt „das Übel beim Namen“. Anders
als die bisher geltende Fassung des Gesetzes nennt der reformierte Text
eine Vielzahl von Beispielen für Wettbewerbsverstöße.
Direktmarketing – Was ist, was kommt
Die direkte Ansprache potentieller Kunden ist für
viele Unternehmen wichtiger denn je. Besonders die Werbewirtschaft
scheint angesichts der geradezu verzweifelt anmutenden Hilferufe der
Interessensverbände von der Reform des UWG schwer getroffen zu sein.
Doch sind die Änderungen wirklich so gravierend?
Schon vor der Modernisierung des Wettbewerbsrechts
gab es klare Regeln für die werbende Wirtschaft. Das Instrumentarium
durfte nicht grenzenlos sondern nur in einem vom Bundesgerichtshof recht
eng abgesteckten Rahmen verwendet werden. Die Wettbewerbshüter und
streitlustige Mitbewerber stützen sich bei ihrem Vorgehen deshalb auch
stets auf die Richter aus Karlsruhe, die die Generalklauseln des
Wettbewerbsrechts durch jede einzelne Entscheidung mit Leben füllten.
Wie steht es nun um die bekanntesten Werbeformen nach der Reform?
Telefaxwerbung
Telefaxwerbung war bereits vor dem 8. Juli 2004
verboten, wenn der Empfänger derartiger Botschaften nicht einverstanden
war oder es sich nicht um Mitteilungen im Rahmen einer bestehenden
Geschäftsbeziehung handelte.
Das neue UWG führt diesen von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsatz in das Gesetz ein. Unlauter im Sinne des Gesetzes
handelt, wer einen Marktteilnehmer in „unzumutbarer Weise“ belästigt.
Die beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung im neuen § 7 UWG
umfasst auch die Werbung mit Telefaxen. Unzumutbar soll dies sein, wenn
eine Einwilligung des Adressaten nicht vorliegt.
Die werbende Wirtschaft tut also gut daran, auf
diese Form des Marketings weiterhin zu verzichten.
E-Mail-Werbung
Ein weiteres Instrument für die effektive und
kurzfristige Ansprache des Kunden ist die E-Mail-Werbung. Mit Zunahme
der Akzeptanz des Internets in den letzten zehn Jahren wurde das
Phänomen des so genannten „Spammings“ auch den Gerichten bekannt und
entsprechend geahndet. Es entsprach daher auch vor der Reform der
gefestigten Rechtsprechung, dass die unerwünschte Zusendung von
Werbemails nicht zulässig sein sollte. Das neue Gesetz konkretisiert
hier und fordert – wie beim Telefax – die Einwilligung der Empfänger
solcher Mailinfos.
Eine Ausnahme sieht das Gesetz jedoch vor: Wenn ein
Bestandskunde seine E-Mail-Adresse bereits an den Unternehmer
herausgegeben hat, dann darf die für die Bewerbung von ähnlichen
Produkten oder Dienstleistungen durch eben diesen Unternehmer genutzt
werden. Widerspricht der Kunde dieser Art der Nutzung, ist auch damit
dann aber Schluss. Auf das Recht, die Nutzung zu untersagen, muss der
Kunde zudem immer deutlich hingewiesen werden. Wer den Kunden über seine
Recht im Ungewissen lässt, der verwirkt sein Recht, solche
E-Mail-Adressen für Direktmarketing zu nutzen.
Telefonwerbung
Das juristisch wohl umstrittenste
Direktmarketing-Instrument ist die telefonische Direktansprache des
Kunden, das so genannte Cold Calling. Der BGH hatte in den vergangenen
Jahren zahlreiche Urteile zur Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber
Verbrauchern und Unternehmern gesprochen. Die Kerngedanken dieser
Rechtsprechung waren:
· Die
telefonische Direktwerbung gegenüber Verbrauchern ist unzulässig, sofern
deren ausdrückliches oder zumindest stillschweigendes Einverständnis mit
einer derartigen Kommunikation nicht vorliegt;
· Telefonwerbung
gegenüber einem Unternehmer ist zulässig, wenn eine Geschäftsbeziehung
mit dem Unternehmer besteht oder wenn der Angerufene ausdrücklich oder
konkludent sein Einverständnis mit solchen Anrufen erklärt hat;
· Von
einem „konkludenten Einverständnis“ kann ausgegangen werden, wenn
aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des
Anrufadressaten am Werbeanruf vermutet werden konnte.
Diese Rechtsprechung ist im neuen Gesetz voll und
ganz bestätigt worden. Gegenüber Verbrauchern benötigt die werbende
Wirtschaft nach wie vor deren Einwilligung, während gegenüber
Unternehmern – anders als bei E-Mails und Telefaxen – die „mutmaßliche“
Einwilligung ausreicht. In Übereinstimmung mit der bisherigen
Rechtsprechung wird die Telefonwerbung gegenüber einem Unternehmer somit
auch (und gerade) bei einem vermuteten Einverständnis als zulässig
erachtet. Betrachtet man die bisherige Rechtsprechung als Grundlage, so
dürfte ein solches vermutetes Einverständnis vorliegen, wenn die
Werbebotschaft aus dem konkreten (!) Interessensbereich des
Angesprochenen stammt. Entscheidend ist, wie immer, der Einzelfall.
Ausblick
Es wird deutlich, dass die Gesetzesreform nur die
bisherige Rechtsprechung in einzelne Normen gepresst hat. Wirklich Neues
ist dabei im Bereich Telefonmarketing nicht entstanden. Aber genau das
bedauern die Interessenverbände, die sich eine Liberalisierung der
Möglichkeiten anstelle einer Festschreibung der alten Rechtslage erhofft
hatten.
Der deutsche Gesetzgeber hat sich für die so
genannte „Opt-in“-Mechanik entschieden, die die Zulässigkeit von
Werbemaßnahmen im Wesentlichen von einer vorherigen Einwilligung des
Unternehmens abhängig macht. Andere europäische Länder haben dagegen
eine „Opt-out“-Lösung gewählt. Verbraucher und Unternehmer haben die
Möglichkeit, sich auf eine Liste gegen Telefonwerbung setzen zu lassen.
Erst wer auf einer solchen Liste geführt ist, darf nicht mehr von der
Marketingwirtschaft angerufen werden.
Mit Neid schauen deutsche Direktvermarkter daher
ins Ausland. Eventuell werden dem Blick über die Grenzen bald erste
Unternehmensumsiedlungen folgen. Denn wenn nach der Umsetzung einer
geplanten EG-Richtlinie für die Zulässigkeit von Werbeanrufen das Gesetz
des Niederlassungssitzes (Herkunftslandprinzip) entscheidend wird,
könnten Werbeanrufe aus dem Ausland zur Tagesordnung gehören. Das
angestrebte Ziel eines sauberen und transparenten Wettbewerbs unter
Beachtung der Verbraucherrechte würde damit endgültig verfehlt.
Spätestens dann müsste der deutsche Gesetzgeber nachbessern, um eine
Migration deutscher Direktvermarkter ins Ausland zu verhindern.
Bis dahin ist nichts schlechter als es vorher war.
Aber auch nichts wirklich besser.