Mitarbeiterdaten auf der Website
Rechtsanwalt Tobias H.
Strömer (April 2004)
Ob
ein Unternehmen oder eine Behörde auf ihrer Website persönliche Daten
ihrer Mitarbeiter veröffentlichen dürfen, erhitzt immer wieder die
Gemüter der Betroffenen. Die neuen datenschutzrechtlichen Regelungen zu
Telediensten befassen sich mit der Frage nicht, da sie nur das
Verhältnis zwischen dem Diensteanbieter und den Nutzern seines
Internetangebots regeln wollen.
Wenn, wie hier, an der Telekommunikation
unbeteiligte Dritte betroffen sind, muss deshalb das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herhalten.
Listenmäßig erfasste Daten
Nach § 28 Abs. 2 Ziff. 1 b BDSG ist die
Veröffentlichung von „listenmäßig oder sonst zusammengefassten Daten“
über Mitglieder, Arbeitnehmer und Kunden zulässig, sofern die Angaben
auf bestimmte Daten beschränkt werden und der Veröffentlichung kein
schutzwürdiges Interesse einzelner Betroffener entgegensteht. Nach
dieser Regelung dürfen allerdings weder Telefonnummer noch
E-Mail-Adresse, das genaue Geburtsdatum oder gar ein Bild der
Betroffenen wiedergegeben werden. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor,
dass neben der Zugehörigkeit zum Mitarbeiterkreis nur die
Berufsbezeichnung sowie Name, Titel und Anschrift weitergegeben werden
dürfen.
Das „schutzwürdige Interesse“ wird im Gesetz
beispielhaft mit der Übermittlung von Gesundheitsdaten, strafbaren
Handlungen oder Mitteilungen über arbeitsrechtliche Verhältnisse
aufgezählt. Je nach Lage des Falls können auch in anderen
Konstellationen die Rechte der Betroffenen entgegenstehen. Die
Betroffenen haben immer ein Widerspruchsrecht, sodass ihre vorherige
Befragung zu empfehlen ist. Diese Regelung gilt übrigens auch für
Kundendaten.
Unternehmensmitarbeiter auf der Website
Unternehmen legen immer mehr Wert auf ihre
Imagepflege. Auf der eigenen Website werden deshalb über die reinen
dienstlichen Daten hinaus häufig auch Angaben zur Vita oder ein
Lichtbild des Mitarbeiters wiedergegeben. Auch wenn trotz der
grundsätzlichen Vertraulichkeit von Personaldaten die Veröffentlichung
von Mitarbeitern in herkömmlicher Form, also etwa in Briefbögen,
Prospekten, oder Vorlesungsverzeichnissen, zulässig ist, wenn dies in
der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses liegt, kann aus der
Berechtigung zur Publikation in herkömmlicher Form keineswegs die
Befugnis zur Erstellung der Daten in die weltweit jedermann zugänglichen
virtuellen Zeitung des Internets abgeleitet werden. Wegen der
besonderen Datenschutzrisiken kann die Veröffentlichung solcher Daten
im Internet ohne Einwilligung nur in ganz besonderen Einzelfällen
zulässig sein. Die Datenschutzaufsichtsbehörden vertreten hierzu
restriktive Auffassungen. Rechtsprechung zu der Frage fehlt bislang.
Die Angabe von Mitarbeiterdaten dürfte aber im Internet zur zulässig
sein, wenn sie zur Aufgabenerfüllung tatsächlich notwendig ist. Das
dürfte etwa dann der Fall sein, wenn der Mitarbeiter Außenkontakte hat
und Entscheidungsverantwortlichkeit besitzt.
Dringend zu empfehlen ist es, vor der
Veröffentlichung der Mitarbeiterdaten das Einverständnis des betroffenen
gemäß § 4 BDSG einzuholen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht nicht.
Behördenmitarbeiter auf der Website
Auch immer mehr Behörden nutzen die Möglichkeit,
sich mit ihren Aufgaben im Internet nach außen darzustellen und dabei
auch Daten der Mitarbeiter zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung von
Mitarbeiterdaten einer öffentlichen Stelle ist aber nach Ansicht des
Bundesdatenschutzbeauftragten nur zulässig, wenn sie zu deren
ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dazu zählt
grundsätzlich auch die Information, welcher Mitarbeiter der richtige
Ansprechpartner für das Anliegen eines Bürgers oder eines Bediensteten
einer anderen Behörde ist und wie dieser Mitarbeiter erreicht werden
kann. Für eine Veröffentlichung im Internet kommen daher auch hier Daten
folgender Personenkreise in Betracht:
Mitarbeiter, die mit der Leitung von Referaten
oder übergeordneten Organisationseinheiten beauftragt sind,
Mitarbeiter mit Außenkontakten, die als offizielle
Ansprechpartner fungieren,
weitere Mitarbeiter (z.B. solche mit lediglich
innerdienstlichen Aufgaben wie Registratur, Botendienst oder zentraler
Schreibdienst) nur mit deren Einwilligung; der Einwilligung muss eine
ausreichende Unterrichtung über die vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten
und die damit verbundenen Risiken vorausgehen.
Veröffentlicht werden dürfen außerdem nur Name,
Amts- und Dienstbezeichnung, Funktion und Tätigkeitsbereich, dienstliche
Haus-, Post- und E-Mail-Adresse und Telefon- und Faxnummern.
Weitergehende Daten oder Fotos dürfen nur mit Einwilligung des
Mitarbeiters im Internet veröffentlicht werden, soweit hierfür eine
Notwendigkeit erkennbar ist.
Aus Gründen der Transparenz sind die betroffenen
Mitarbeiter vor einer Veröffentlichung rechtzeitig und umfassend zu
informieren. Ihnen sollte auch die Möglichkeit eingeräumt werden, einer
Veröffentlichung möglicherweise entgegenstehende individuelle Gründe
geltend zu machen. Über die Berücksichtigung solcher Gründe müsste die
Dienststelle im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheiden.