Schlecht informiert ist halb
widerrufen
Informationspflichten
beim Fernabsatz
Rechtsanwalt Tobias H.
Strömer (März 2003)
Fernabsatzgeschäfte unterliegen besonderen Spielregeln. Wer online Waren
oder Dienstleistungen an Letztverbraucher verkauft, muss seine
Vertragspartner umfassend informieren. Wer das vergisst, riskiert
nicht nur, das Verträge noch nach Wochen widerrufen und Waren
zurückverlangt werden. Vergessliche Anbieter laufen vor allem Gefahr,
von gesetzestreuen Mitbewerbern mit Erfolg abgemahnt zu werden. Und das
kann teuer werden.
Am 30. Juni 2000 trat das Fernabsatzgesetz (FernAbsG)
in Kraft, das die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen von Verträgen, die
„unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden“ regelte. Gemeint sind damit Verträge, bei denen
sich Verkäufer und Käufer nur virtuell begegnen, also etwa beim
Teleshopping über Fernsehen oder im Internet, aber auch herkömmliche
Versandgeschäfte, bei denen Waren aus einem Katalog bestellt werden. Das
Gesetz trat allerdings schon Ende 2001 wieder außer Kraft, weil die
Vorschriften zum 1. Januar 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
integriert wurden.
Anwendungsbereich
Private Websitebetreiber oder solche gewerblichen
Anbieter, die im Internet weder Waren noch Dienstleistungen anbieten,
müssen die Vorschriften über den Fernabsatz natürlich nicht beachten.
Doch aufgepasst: Anwendung findet § 312 b BGB nicht nur auf
Kaufverträge, sondern auch auf Mietverträge (etwa Kfz-Vermietung) oder
Dienstleistungsverträge (etwa Providerverträge oder anwaltliche
Beratungen), deren Abschluss über das Internet angeboten wird. Wer die
Ware im Geschäft besichtigt und sie erst anschließend im Internet
einkauft, der soll dagegen ebenso wenig geschützt werden, wie der, der
gleich auf herkömmliche Weise einkauft.
Geschützt wird auch nur der Verbraucher. Das ist
nach der gesetzlichen Definition in § 13 BGB jede natürliche Person, die
ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Andererseits kann natürlich auch ein Geschäftsmann durchaus Verbraucher
sein, etwa wenn er für den Haushalt seiner Familie einkauft oder beim
Anwalt Rechtsrat im Zusammenhang mit seinem Hobby einholt.
Die Vorschriften der §§ 312 b ff. BGB betreffen
eigentlich auch nur diejenigen Anbieter, die ausschließlich und
regelmäßig Fernkommunikationsmittel einsetzen, um ihre Ware an den Mann
zu bringen. Fernkommunikationsmittel im Sinne des Gesetzes sind Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails, Rundfunk, Tele- und
Mediendienste. Auch in Zeitungsanzeigen, die die Möglichkeit einer
Bestellung von Waren vorsehen, muss deshalb über Widerrufs- und
Rückgaberechte aufgeklärt werden. Kommt der Vertrag allerdings erst an
der Haustür zustande, weil der Verkäufer ein so genanntes Post-Ident-Verfahren vorschaltet, bei dem die Identität des Kunden erst
vom Postbediensteten überprüft werden soll, findet Fernabsatzrecht keine
Anwendung. Hier kommt ein persönlicher Kontakt ja immerhin mit dem
Erklärungsboten, dem Briefträger, zustande. Und auch wer nur hin und
wieder einmal auch eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die
Ware dann per Post versendet, unterliegt noch nicht den strengeren
Regeln für Fernabsatzverträge. Das Problem: Niemand weiß bislang, wie
hoch der Anteil der Online-Geschäfte am Gesamtumsatz sein muss, um den
Anwendungsbereich der §§ 312 b ff. BGB zu eröffnen. Da der
Geschäftsinhaber beweispflichtig dafür ist, dass er üblicherweise in
herkömmlicher Art verkauft, sollte der Verbraucher zunächst einmal davon
ausgehen, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge ihn schützen.
Informationspflichten
Welche Informationen der Anbieter seinen Kunden bei
Fernabsatzgeschäften, also insbesondere auch beim Vertragsschluss über
das Internet, mit auf den Weg geben muss, beschreibt zunächst § 312 c
BGB.
Danach hat er nach näherer Maßgabe der
BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) über die Einzelheiten
des Vertrags und über den „geschäftlichen Zweck des Vertrags“
aufzuklären (vorvertragliche Informationspflichten). Bei
Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den
gewerblichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs
ausdrücklich offenlegen, auch wenn das in der Praxis eher selten
geschehen dürfte. Die Anwendbarkeit von § 312c Abs. 1 BGB ist unabhängig
davon, ob ein Vertrag später tatsächlich zustande kommt. Schon die
Werbung muss daher auf Vereinbarkeit mit Fernabsatzrecht abgeklopft
werden.
Zu den vorvertraglichen Informationspflichten
gehören Angaben zur Identität, des Unternehmers, zu wesentlichen
Merkmalen der Ware oder Dienstleistung, Angaben darüber, wie der Vertrag
zustande kommt, über die Mindestlaufzeit eines Dauerschuldverhältnisses,
über Preise, Zahlungs-, und Lieferungsbedingungen und das Bestehen eines
Widerrufsrechts. Kurzum: Die Informationspflichten umfassen all das, was
der Unternehmer typischer Weise in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen regelt. Es empfiehlt sich daher, solche Bedingungen
online zum Abruf bereitzuhalten. Die vorvertragliche Belehrung über die
Anschrift des Unternehmens erfordert die Angabe einer ladungsfähigen
Anschrift, eine Postfachadresse alleine reicht nicht aus.
Zusätzlich muss der Anbieter über den Umfang des
Widerrufsrechts, die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei
der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, über Kundendienst,
Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und über die
Kündigungsbedingungen bei länger währenden Dauerschuldverhältnissen
informieren. Hierzu hat er nach § 312 c Abs. 2 BGB allerdings Zeit bis
spätestens zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren
spätestens bei Lieferung an den Verbraucher (nachvertragliche
Informationspflichten).
Das heißt nun nicht etwa, dass dem Verkauf der Ware
ein Schriftwechsel vorausgehen muss. Der Gesetzgeber hat im Gegenteil
eine Erleichterung gegenüber der Schriftform, die sonst bei Belehrungen
häufig gefordert wird, schaffen wollen. Auch die Wiedergabe der
notwendigen Angaben auf der Website des Anbieters reicht danach aus,
weil der Verbraucher sich am Bildschirm informieren kann. Erst recht
soll es ausreichen, wenn der Verkäufer eine E-Mail an die vom Käufer
angegebene Anschrift mitschickt. Die Beweislast dafür, dass er die
E-Mail tatsächlich versandt hat, trägt allerdings der Unternehmer,
sodass der vorsichtige Kaufmann unter Umständen vorläufig doch wieder
auf die bewährte Schriftform zurückgreifen wird.
Das LG Frankfurt/Main hat entschieden, dass die
Angabe „zzgl. Versandkosten“ auf einem Bestellformular selbst dann nicht
den fernabsatzrechtlichen Anforderungen genügt, wenn die Höhe der
Versandkosten von Fall zu Fall verschieden ist. Seit 1. Januar 2003
schreibt auch die Preisangabenverordnung in § 1 Abs. 2 S. 2 PAngVO vor,
dass die Höhe der anfallenden Liefer- und Versandkosten bereits auf der
Website anzugeben ist.
Da auch Mehrwertdiensteanbieter den §§ 312b ff. BGB
unterworfen sind, müssen bei einer Weitervermittlung von
Telefongesprächen zu einer Auskunft die dafür anfallenden Gebühren
angegeben werden. Wer in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise per
E-Mail oder Telefax wirbt, ist (natürlich) ebenfalls den
Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften unterworfen. Bei der
unaufgeforderten Werbung per Telefax sind daher die Pflichtangaben gem.
§ 312c BGB, § 1 BGB-InfoV aufzunehmen. Für die Erfüllung dieser
Angabepflichten haftet als Mittäter und unmittelbarer Störer neben dem
Werbenden, wer die Telefaxsendungen nur im Auftrage Dritter verschickt.
Besondere Informationspflichten gelten für
Fernabsatzverträge über Teilzeit-Wohnrechte, § 2 BGB-InfoV,
Reiseleistungen, §§ 4 – 6 BGB-InfoV, Gastschulaufenthalte, §§ 7, 8
BGB-InfoV, und für Kreditinstitute, §§ 12, 13 BGB-InfoV.
Verstöße sind sich in der Praxis insbesondere gegen
§§ 312 e Abs. 1 BGB, 3 BGB-InfoV festzustellen, die
Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
betreffen, also etwa auf Online-Shops immer Anwendung finden. Die
hiernach geschuldete Aufklärung über die einzelnen technischen Schritte,
die zu einem Vertragsschluss führen, darüber, ob der Vertragstext nach
dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem
Kunden zugänglich ist, darüber, wie der Kunde Eingabefehler vor Abgabe
der Bestellung erkennen und berichtigen kann, über die für den
Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und insbesondere die
Information über „sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich
der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen
Zugangs zu diesen Regelwerken“ findet sich auf so gut wie keiner
Website.
Aufschluss über die gesetzlichen Anforderungen an
die Gestaltung der vogeschriebenen Hinweise gibt eine Entscheidung des
OLG Karlsruhe. Nach § 312c BGB und der
BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) muss der Unternehmen
bei Fernabsatzgeschäften „in einer dem Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich“ unter anderem über seine
Identität und seine Anschrift informieren. In dem vom OLG Karlsruhe
entschiedenen Fall hatte der Betreiber die Angaben unter der Überschrift
„Impressum“ auf einer über den Link „Kontakt“ im Kopf und der Fußzeile
seiner Eingangsseite zu erreichenden besonderen Seite angeboten. Das
Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein solcher Hinweis nicht ausreicht.
Unter „Kontakt“ erwarte der Internetnutzer lediglich eine
E-Mail-Adresse, „Impressum“ bezeichne üblicherweise Veröffentlichungen
nach dem Presserecht. Eine Unterrichtung in kleiner Schrift an
versteckter Stelle einer Werbeanzeige ist ebenfalls nicht „klar und
verständlich“. Jedenfalls dann nicht, wenn der Verbraucher keine
Veranlassung hat, nach weiteren Angaben zu suchen, weil er annimmt, die
vollständigen Informationen bereits erhalten zu haben.
Widerrufsrecht des Kunden
Bei Fernabsatzgeschäften muss der Anbieter seinen
Kunden rechtzeitig vor dem Vertragsschluss insbesondere über seine
eigene Identität, die Art und Qualität der verkauften Ware oder
Dienstleistung, Preis, Liefermodalitäten und vor allem über sein
Widerspruchsrecht informieren. Der Verbraucher darf nämlich jedes
Geschäft, dass er virtuell geschlossen hat, nach §§ 312 d, 355 Abs. 1 S.
2 BGB innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen, muss
die gekaufte Ware dann aber natürlich zurückgeben. Während dieser
Bedenkzeit gilt der Grundsatz „Zufrieden oder Geld zurück“.
Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen,
zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein
Widerrufsrecht erhalten hat. Wenn die Lieferung von Waren geschuldet
ist, beginnt die Widerrufsfrist sogar erst mit Zugang der Ware beim
Kunden, spätestens aber sechs Monate nach dem Vertragsschluss. Wird die
Belehrung erst nach Vertragsschluss überlassen, beträgt die Frist einen
vollen Monat. Dass und wann eine solche Belehrung stattgefunden hat und
welchen Inhalt sie hatte, muss der Unternehmer beweisen. Gelingt der
Nachweis nicht, erlischt das Widerrufsrecht erst sechs Monate nach
Vertragsschluss. Und schließlich: Wurde der Kunde über sein
Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt, erlischt das Widerrufsrecht
überhaupt nicht. Eine Begründung muss der Widerruf nicht enthalten. Es
reicht auch aus, dass der Kunde die Ware innerhalb der Widerrufsfrist
zurückschickt.
Zu früh darf der Internethändler seinen Kunden
allerdings auch nicht über seine Rechte aufklären. Liegt zwischen der
Widerrufsbelehrung so viel Zeit, dass der Kunde die Belehrung zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon wieder vergessen haben kann, ist
den Anforderungen des Gesetzes nicht Genüge getan. Der Bundesgerichtshof
fordert einen „engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der auf den
Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung durch den Verbraucher“.
Wie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
inhaltlich auszusehen hat, teilt der Gesetzgeber dankenswerter Weise
selbst mit: In Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV findet sich ein Mustertext,
der den gesetzlichen Anforderungen genügt. Doch aufgepasst: Finden die
Vertragsverhandlungen im Wesentlichen in einer ausländischen Sprache
statt, so ist eine Widerrufsbelehrung auch in dieser Sprache zu
erteilen.
Die notwendigen Informationen muss der
Internetanbieter beim Fernabsatz nach § 355 Abs. 2 BGB in einer deutlich
gestalteten Belehrung in Textform erteilen. Ein Internetanbieter, der
die nach § 355 Abs. 2 BGB notwendige Widerrufsbelehrung vergisst,
riskiert aber nicht nur, dass ihm verkaufte Ware noch nach Monaten
zurückgeschickt wird. Er läuft auch Gefahr, von Wettbewerbern
kostenpflichtig abgemahnt und erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch
genommen zu werden. Der Verstoß gegen Verbraucher schützende
Informationspflichten, zu denen auch die Information über ein
Widerrufsrecht gehört, führt nämlich unter dem Gesichtspunkt des
Vorsprungs durch Rechtsbruch zu einem Unterlassungsanspruch nach § 1
UWG.
Ausnahmen
§§ 312 b Abs. 3 BGB bestimmt, dass die Vorschriften
über den Fernabsatz bei einer Reihe von typischen Online-Geschäften
nicht anwendbar sind. Eine wichtige Ausnahme von den
Informationspflichten besteht zum Beispiel für Finanzgeschäfte, also
etwa Wertpapierkäufen, und beim Online-Abschluss bestimmter
Dienstleistungsverträge im Gastronomie- und Freizeitbereich. Der
Gesetzgeber unterwirft solche Geschäfte aus Praktikabilitätsgründen
generell nicht den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte.
Hiervon zu unterscheiden sind solche
Fernabsatzgeschäfte, bei denen der Unternehmen zwar eine Unterrichtung
schuldet (!), bei denen der Kunde den Vertrag aber nicht widerrufen und
die bestellte Ware auch nicht ohne weiteres zurückgeben kann.
Hierzu gehören zunächst Vereinbarungen über die
Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,
§ 312 d Abs. 4 Ziff. 1 BGB. Gemeint sind etwa Verträge über die
Herstellung von Leiterplatten, die grundsätzlich nach Kundenvorgaben
gefertigt werden. Baut der Verkäufer eines Notebooks den Rechner erst
nach der Bestellung des Kunden aus Einzelkomponenten zusammen, schließt
das die Anwendung der Vorschriften über den Fernabsatz jedenfalls dann
nicht aus, wenn der Kunde beim Kauf hierüber gar nicht aufgeklärt wurde.
Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht bei Verträgen
zur Lieferung von Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für
eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren
Verfalldatum überschritten würde. Ausweislich der Gesetzesmaterialien
sind damit diejenigen Fälle gemeint, in denen die Ware nach Benutzung
oder auf andere Weise wertlos geworden und deshalb ein Widerrufsrecht
dem Unternehmer nicht zugemutet werden kann. Als Beispielsfall nennt der
Gesetzgeber den Heizölkauf: Durch Vermischung mit den Rückständen im
Tank des Verbrauchers würde sich die Zusammensetzung des Heizöls ändern.
Das Heizöl wäre dann in seiner ursprünglichen Form nicht mehr vorhanden.
Deshalb sei Heizöl vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Nicht unter die
Regelung fallen aber solche Waren, die nur deshalb an Wert verlieren,
weil der Verbraucher üblicherweise nicht bereit ist, für bereits
anderweit genutzte Kaufgegenstände den einer Neuware entsprechenden
Preis zu zahlen. Im Fernabsatzhandel mit Computerbauteilen besteht daher
ein Widerrufsrecht. Anders verhält es sich beim kostenpflichtigen
Download von Software oder Musik. Hier würde die schnelle
Geschäftsabwicklung in unzumutbarer Weise behindert, wenn ein
Widerrufsrecht eingeräumt würde. Wer deshalb glaubt, er dürfe Musik,
Filme und E-Books von einem Internetserver herunterladen, sie auf CD-ROM
brennen und anschließend seelenruhig den Vertragsschluss widerrufen,
täuscht sich. Ein Widerrufsrecht sieht der Gesetzgeber zwar ausdrücklich
nur bei Audio- und Videoaufzeichnungen und Software vor, die auf
Datenträgern versiegelt geliefert werden. Vom Umtausch ausgeschlossen
sind aber eben auch solche Dienstleistungen und Waren, die aufgrund
ihrer Beschaffenheit gar nicht zurückgegeben werden können. Und dazu
sollen nach vereinzelt vertretener Ansicht – aber auch nach der
Einschätzung des Gesetzgebers selbst – auch Downloads gehören.
Ein Widerrufsrecht besteht außerdem nicht bei
solchen Verträgen, bei denen sich der Verkäufer zur Lieferung von Audio-
oder Videoaufzeichnungen oder von Software verpflicht, sofern die dann
gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt wurden. Die Norm soll
den Unternehmer wirksam vor der Verletzung seiner Urheberrechte
schützen.
Ausgenommen sind weiter Verträge zur Lieferung von
Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten und zur Erbringung von Wett-
und Lotterie-Dienstleistungen. Wer lediglich verspricht, Lotto-Scheine
an die veranstaltende Lotteriegesellschaft weiterzuleiten, betreibt
allerdings selbst keine Lotterie, so dass ein Widerrufsrecht ungeachtet
der Ausnahmevorschrift in § 312d Abs. 4 Ziff. 4 BGB besteht.
Auch bei Käufen im Rahmen von Internet-Auktionen
besteht schließlich kein Widerrufsrecht. Das soll allerdings nur dann
gelten, wenn der Vertrag erst durch Zuschlag des Auktionators zustande
kommt und nicht schon durch Ablauf der Laufzeit einer Online-Auktion
oder durch das Angebot des Bieters und die Annahme des Höchstgebots
durch den Verkäufer. Dann handelt es sich nämlich lediglich um einen „Kauf gegen
Höchstgebot“, auf den die Widerrufsregeln Anwendung finden. An dieser
Stelle soll allerdings erneut darauf hingewiesen werden, dass bei
Internetauktionen immer Informationspflichten bestehen, lediglich ein
Widerrufsrecht des Käufers entfällt. Gewerbliche Händler, die an
Versteigerungen als Verkäufer teilnehmen, müssen daher ihren
Verpflichtungen nach dem Fernabsatzrecht nachkommen. Nach Ansicht des
OLG Oldenburg soll ein gewerblicher Händler bei einem Verkaufsangebot in
einer Internetauktion allerdings nicht auf seine Händlereigenschaft
hinweisen müssen.
Weitere Informationspflichten
Neben den Regeln des Fernabsatzgesetzes müssen
Betreiber von Online-Shops auch § 312 e BGB beachten. Verkäufer müssen
ihren Kunden danach ermöglichen, bei Online-Verkäufen Eingabefehler vor
Abgabe der Bestellung zu erkennen und den Eingang einer Bestellung
unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Das kann durch eine
eingeblendete Website oder eine E-Mail geschehen. Diese Informations-
und Schutzpflichten bestehen nicht, wenn der Vertragsschluss
ausschließlich durch individuelle Kommunikation, also etwa nach dem
Austausch von E-Mails erfolgt oder zwischen Kaufleuten etwas anderes
vereinbart wurde. Immer muss der Käufer Vertragsbestimmungen und
Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss aber abrufen und
speichern können.
Auch Beschränkungen der im Fernabsatz tätigen
Unternehmer nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. dem
Arzneimittelgesetz und dem Heilmittelwerbegesetz) bleiben von den §§
312b ff. BGB natürlich unberührt. Wird für Arzneimittel im Internet
geworben, genügt es für die Erfüllung der heilmittelwerberechtlichen
Vorschriften nicht, die Pflichtinformationen über mehrere hintereinander
geschaltete Links bereitzuhalten. Unterfällt ein Verbrauchervertrag
sowohl fernabsatzrechtlichen als auch verbraucherkreditrechtlichen
Vorschriften, so hat der Unternehmer auch die
Informationsverpflichtungen aus beiden Regelungsbereichen zu erfüllen.