Hürdenlauf für die private Kopie
Rechtsanwalt
Holger Gaspers (Februar 2004)
Die Lage ist
prekär: Der Markt der digitalen Medien, allen voran die CD- und
DVD-Industrie, wankt und ist empfindlich getroffen von der immer
größeren Zahl der Nutzer von CD/DVD-Brennern in der Bundesrepublik. Mit
dem technischen Fortschritt wird es für die Künstler und die sie
vermarktende Industrie mittlerweile zu einer existentiellen Frage,
welche neue technische Finesse morgen ihr Werk in glänzender Qualität
für wenig Geld dupliziert.
Der Handlungsbedarf für die Politik war somit
offensichtlich und hat seinen Niederschlag in der Reform des
Urheberechtsgesetzes gefunden. Insbesondere zu bislang unerwähnten
Themenbereichen wie der Zulässigkeit von Kopierschutzmechanismen hat
sich der Gesetzgeber nunmehr geäußert. Seit dem 13. September 2003 ist
das neue Gesetz in Kraft. Welche Auswirkungen es auf die Rechte des
Verbrauchers hat, soll im Folgenden kurz dargestellt werden.
Kopierschutzmechanismen
Lange hatte die Industrie sie gefordert und auch
schon mehr schlecht als recht auf diversen Tonträgern zum Einsatz
gebracht: Kopierschutzmechanismen, die die Funktionalitäten von Brennern
und CD-Rom-Laufwerken aushebeln und jede Kopie damit unmöglich machen
sollten. Der Gesetzgeber hat derartige Schutzmechanismen für notwendig
und zulässig erachtet und sie daher explizit in das reformierte Gesetz
aufgenommen. In § 95a UrhG wird festgelegt, dass „wirksame technische
Maßnahmen“ die das Kopieren (auch) von CD und DVD verhindern sollen,
nicht umgangen werden dürfen. „Wirksam“ soll eine technische Maßnahme
nach Auffassung des Gesetzgebers dann sein, wenn dadurch der
„durchschnittliche Nutzer“ von einer Vervielfältigung abgehalten wird.
Spezialisten die nach der Devise leben, „ein Code ist zum Knacken da“
sind also nicht der Bewertungsmaßstab des Gesetzgebers.
Informationspflichten
Entscheidet sich ein Hersteller für einen
Kopierschutzmechanismus, so muss der Verbraucher gemäß § 95d UrhG nun
„deutlich“ auf diesen Kopierschutz hingewiesen werden.
Festzuhalten ist also, dass Kopierschutztechniken
ab sofort offiziell zulässig sind und die Umgehung dieses Schutzes
verboten ist, zu welchem Zweck auch immer sie erfolgt.
Wer etwas Verbotenes tut, der muss aber nicht in
jedem Fall auch eine Strafe fürchten. Dass zeigt das neue Gesetz mal
wieder in aller Deutlichkeit:
Private Kopie nach § 53 UrhG
Es hatte sich schon während der Geltungsdauer der
alten Fassung des Urheberrechtsgesetzes herumgesprochen, dass die so
genannte Privatkopie zulässig ist. Wer Kopien eines Werks angefertigt
hatte, um diese zum „privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“ zu
verwenden, der befand sich rechtlich auf der sicheren Seite (vgl. auch „Brenzlige
Zeiten für Musikfreunde“).
Auch in der neuen Fassung des Urheberrechtsgesetzes
bleibt die Privatkopie zulässig. Nicht wirklich neu aber nun auch
ausdrücklich im Gesetz verankert ist die Einschränkung, dass eine
Privatkopie von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage
selbstverständlich nicht zulässig ist. Wer von P2P-Börsen (wie Kazaa o.a.)
im Internet kopiert, der wird illegale Kopien nicht durch eine
Privatkopie in die Legalität führen können. Dies ist im Ergebnis nur
logisch und war dem Grunde nach auch vor der Reform nicht anders.
Obwohl der Gesetzgeber auch im reformierten Gesetz
eindeutig Stellung für die (digitale oder analoge) Privatkopie bezieht,
wird aber gleichzeitig verboten, einen bestehenden Kopierschutz zu
umgehen.
Ein unlösbarer Widerspruch – mag der geneigte Leser
des neuen Gesetzes denken. Doch wirft man einen Blick auf die
Sanktionsvorschriften des Gesetzeswerks, so findet man hier die
(vorläufige) Auflösung für diesen scheinbaren redaktionellen Fehler:
In § 108 UrhG findet sich die Strafe für das
Umgehen des Kopierschutzes: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr. Die Ausnahme: Wer die Tat zum privaten Gebrauch begeht, bleibt
straffrei. Somit darf ruhig schlafen, wer maximal sieben Kopien eines
Werkes herstellt und diese unentgeltlich höchstens an enge Freunde und
Bekannte weitergibt.
Auswirkungen
Für den Verbraucher ändert sich daher weniger als
erwartet:
Die Privatkopie bleibt gemäß § 53 UrhG zulässig.
Daraus folgt allerdings kein Recht auf die private Kopie.
Kopierschutzmechanismen sind kraft des neuen Gesetzes zulässige
Maßnahmen der Urheber oder der mit Ihnen verbundenen Industrie, um ihre
Werke vor Vervielfältigung zu schützen.
Das Umgehen eines bestehenden Kopierschutzes ist
zwar verboten. Wer den Kopierschutz trotzdem austrickst wird aber nur
bestraft, wenn er zu kommerziellen Zwecken oder im großen Stil kopiert.
Der Verbraucher, der sich eine Privatkopie von einer kopiergeschützten
CD oder DVD unter Umgehung des Schutzmechanismus herstellt, handelt zwar
gegen das in § 95a UrhG aufgestellte Verbot, bleibt aber nach § 108 UrhG
straffrei. Auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Urheber
dürften erst greifen, wenn der Verbraucher mehr als die Privatkopie
herstellt und damit gegen urheberrechtliche Vorschriften verstößt.
Es stellt sich zudem die Frage, welche Art von
Kopierschutz der Gesetzgeber eigentlich im Auge hatte. Entgegen weit
verbreiteter Ansicht unterscheidet der Gesetzestext nicht zwischen
analogen und digitalen Kopien. Verboten ist deshalb im Prinzip auch das
Herstellen eines Vervielfältigungsstücks auf analogem Weg. Selbst wer
mit einem Mikrofon die über einen Radiolautsprecher wiedergegebene Musik
von einer kopiergeschützten Audio-CD auf eine Audiokassette aufnimmt und
eine Kopie mit miserabler Qualität fertigt, müsste daher ein schlechtes
Gewissen haben. Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber eine solche
"Umgehung" des Kopierschutzes nicht verhindern wollte. es bedarf
offensichtlich einer korrigierenden Auslegung der neuen Vorschriften.
Von einer "Umgehung" kann nur die Rede sein, wenn eine Einschränkung
aufgehoben wird, die der Berechtigte zur Vermeidung einer ganz
bestimmten Kopiertechnik vorgenommen hat. Das Abgreifen des an den
Line-Out-Ausgang gesendeten Signals mit einer geeigneten Software etwa
dürfte daher nicht verboten sein, solange der Hersteller der CD eine
solche Kopiertechnik durch geeignete "wirksame" Maßnahmen gar nicht
eingeschränkt hat.
Die Auswirkungen der Reform liegen also weniger
beim einzelnen Verbraucher als beim gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Umgang mit dem Thema „Kopierschutz knacken“.
Vorbei sein dürfte es nun mit den Umsatz
steigernden Aufmachern der einschlägigen Computermagazine, in denen dem
potentiellen Käufer Tipps und Tricks feilgeboten wurden, mit denen er
„auf jeden Fall jede DVD oder CD knacken“ könne. Vorbei auch der
offizielle Verkauf von Softwareprodukten, die mit ihren unschlagbaren
Kopierfunktionen für alle geschützten Silberscheiben geworben haben. Wer
den Markt beobachtet wird feststellen, dass einige Programme direkt nach
Inkrafttreten der Urheberrechtsreform aus den Läden verschwunden sind.
Andere Hersteller haben ihre Produkte „abgespeckt“ und ermöglichen nun
nicht mehr das Kopieren von CDs oder DVDs mit Kopierschutz.
Fazit
Für den durchschnittlichen Verbraucher wird es
zukünftig nicht mehr so leicht wie noch vor dem 13. September 2003 sein,
sich eine zulässige Privatkopie zu erstellen. Auf die Hilfe
kommerzieller Anbieter wird er dabei ebenso verzichten müssen wie auf
Tricks in der Fachpresse. Ob das ehrenwerte Ziel der Reform, der
wirksame Schutz des geistigen Eigentums, durch die neuen Verbote
allerdings auf Dauer erreicht werden wird, bleibt abzuwarten. Schon hört
man aus Kreisen der Phonoindustrie den Ruf nach einer weiteren
Fortentwicklung des Gesetzes, um die digitale Privatkopie nur noch einem
exklusiven Kreis von Käufern zugänglich zu machen, die dieses Recht
eigens mit dem Original erworben haben. Erst wenn diese und andere
Änderungen in das Urheberrechtsgesetz eingearbeitet worden sind, wird
nach Ansicht der Musikindustrie der Tonträgermarkt in Deutschland wieder
„funktionieren“. Nach welchen Spielregeln dieser Markt dann
funktionieren würde ist offensichtlich: Die Industrie würde festlegen,
wann und zu welchen Konditionen ein Verbraucher sich eine Privatkopie
von einem ordnungsgemäß gekauften Original anfertigen darf.
Der Widerstand der Verbraucherverbände wird nicht
lange auf sich warten lassen…