Domains hinter Gittern
Rechtsanwalt Daniel S.
Raimer, LL.M. (Dezember 2003)
Während
Domain-Broker stolz ein stetiges Wachstum bei Domain-Registrierungen und
-verkäufen melden, fällt in der anwaltlichen Praxis auf, dass auch die
Anzahl der Streitigkeiten um Domainnamen stetig zunimmt. Insbesondere
markenrechtliche Auseinandersetzungen liefern heftigen Zündstoff für die
Frage, wem eine Internet-Domain nun eigentlich zusteht. In der Praxis
bergen solche Auseinandersetzungen eine Fülle von Stolpersteinen, die
von Anfang an ein gut geplantes Vorgehen erforderlich machen.
I. Die Ausgangssituation
Nahezu jede Streitigkeit um Domain-Namen beginnt
üblicherweise damit, dass ein Unternehmen irgendwann feststellt, dass
„sein“ Unternehmensname oder ein anderes Kennzeichen, das es glaubt
alleine beanspruchen zu dürfen, von einem Dritten als
Second-Level-Domain gehalten und möglicherweise zur Adressierung eines
eigenen Webauftritts genutzt wird. Die dann ad hoc entworfene Strategie
sieht in der Regel wie folgt aus:
Gegner anschreiben und auf die eigenen
Kennzeichenrechte hinweisen
Falls nötig: Kaufangebot unterbreiten
Falls nötig: Gang zum Anwalt
Die Idee, den Gang zum Spezialisten (Anwalt) aus
Kostengründen zunächst zu meiden, ist zwar durchaus nachvollziehbar.
Betroffene Unternehmen sollten sich jedoch bewusst sein, dass sie durch
unüberlegte Schritte ihre eigenen Chancen die Domain zu bekommen,
erheblich verschlechtern können. Die folgenden Ausführungen sollen
betroffenen Inhabern von Marken-, Namens- oder Firmenrechten einen
ersten Anhaltspunkt und Leitfaden geben, wie sie durch eigene Bemühungen
um „ihre“ Domain zumindest keine irreparablen Schäden verursachen.
II. Die Risiken
Risiko 1: Domain wird kurzerhand auf einen Dritten übertragen
Beispiel: Unternehmer U ist Inhaber der Marke „xyz“.
Als er feststellt, dass die Internet-Domain „xyz.com“ von einem Dritten
reserviert wurde und nur zur Adressierung einer Baustellen-Seite
verwendet wird, schreibt er den Domaininhaber an, und fordert ihn unter
Hinweis auf seine Marke auf, die Domain freizugeben. Als der
Domaininhaber sich nicht rührt, stellt er bei einem erneuten Aufruf der
Seite fest, dass die Baustellenseite geringfügig modifiziert wurde und
nunmehr in englischer Sprache gefasst ist. Ein Blick in den WHOIS-Record
offenbart die traurige Wahrheit: die Domain wurde kurzerhand auf einen
in Taiwan sitzenden Dritten übertragen.
So mancher blauäugige Versuch den Gegner selbst auf
eigene Markenrechte aufmerksam zu machen, hat zur Folge, dass die Domain
auf einen unauffindbaren Hirten in der Ukraine überschrieben wird. Zwar
sind auch in solchen Fällen Domains nicht zwingend verloren (zumindest
in Markenangelegenheiten wirken ICANN-Schiedsverfahren oft Wunder),
komplizierter und teurer wird die Angelegenheit aber allemal. Wie hätte
U dies verhindern können?
Da Internet-Domains vom heimischen Schreibtisch aus
mit einigen wenigen Mausklicks auf einen Dritten übertragen werden
können, sollte zunächst – also bevor der Gegner angeschrieben, angerufen
oder abgemahnt wird – sichergestellt werden, dass die Domain nicht mehr
auf einen Dritten übertragen werden kann.
.de-Domains
Verhältnismäßig einfach ist dies, wenn eine
Auseinandersetzung um eine deutsche „.de“-Domain im Raum steht. Unter
Hinweis auf einen unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreit über eine
Domain kann nämlich bei der DENIC die Vornahme eines sog. „Dispute-Eintrags“
beantragt werden. Für die Dauer des Verfahrens, jedoch zunächst
befristet auf maximal ein Jahr, lässt sich die Domain dann nicht
übertragen.
Die mit der Stellung eines solchen Antrags
verbundenen Risiken sind eher gering. Allenfalls dann, wenn ein
Domaininhaber durch einen ungerechtfertigten Dispute-Eintrag daran
gehindert wurde, die Domain gewinnbringend an einen Dritten zu
übertragen, können Schadensersatzverpflichtungen entstehen.
.net, .org, .com – Domains
Etwas problematischer gestaltet sich der Schutz von
sonstigen, wie etwa .net, .org oder .com-Domains. Zuständig für deren
Vergabe ist eben nicht die Denic, sondern eine Vielzahl von Registraren.
Für Domainstreitigkeiten sind daher auch nicht die Vergaberichtlinien
und Satzungen der Denic maßgeblich, sondern (zumindest theoretisch) eine
unüberschaubare Vielzahl von Vorschriften einzelner Registrare, die ein
dem Dispute-Eintrag der Denic vergleichbares Institut nicht kennen.
Um solche Domains vor Übertragung während laufender
Rechtsstreitigkeiten zu sichern, bietet es sich daher an, bereits vor
der ersten Kontaktaufnahme mit der Gegenseite den Erlass einer
einstweiligen Verfügung zu beantragen. Sofern einem Gericht glaubhaft
gemacht werden kann, dass Ansprüche auf Freigabe der Domain bestehen
könnten und dass die Gefahr des Verlustes der Domain durch Übertragung
auf einen Dritten zu befürchten ist, sind deutsche Gerichte oft bereit,
per einstweiliger Verfügung dem derzeitigen Inhaber eine Weitergabe der
Domain zu untersagen. Handelt der Domaininhaber dem zuwider muss er mit
empfindlichen Ordnungsgeldern rechnen, die leicht 6-stellige Beträge
erreichen können.
Wurde auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung
verzichtet und eine Domain im laufenden Verfahren übertragen, ist das
Kind also erstmal in den Brunnen gefallen, gibt es jedoch oft noch ein
Chance die Domain zum ursprünglichen Inhaber zurückzubekommen.
Die für die viele Domains maßgebliche „Uniform
Domain Name Dispute Resolution Policy“ (UDRP) enthält zwar, anders als
die Satzung der Denic, keine Möglichkeit präventiven Schutzes vor
Übertragung. Andererseits verbietet sie jedoch Domain-Inhabern in § 8 a
II. die Übertragung von Domains während laufender Gerichtsverfahren. In
derselben Vorschrift behalten sich die Registrare das Recht vor, bei
Zuwiderhandlungen solche eilig herbeige-führten Inhaberwechsel von
Domains nachträglich wieder zu stornieren. Die Durchsetzung solcher
Rückübertragungsansprüche gestaltet sich in der Praxis jedoch nicht
immer einfach; in der Regel erforderlich ist der Nachweis, dass zum
Zeitpunkt der Domainübertragung ein Gerichtsverfahren in Deutschland
anhängig war, in dem letztendlich der ursprüngliche Domaininhaber zur
Herausgabe verurteilt wurde.
Risiko 2: Domaininhaber ändern die Nutzung der Internet-Domain
Beispiel 2: Unternehmer U hat eine für Klasse 16
(Druckerzeugnisse) eingetragene Marke „xyz“. Er stellt fest, dass die
Internet-Domain „xyz.de“ vom Dritten D reserviert ist und zur
Adressierung einer Baustellenseite verwendet wird. Nachdem er D auf
seine Markenrechte aufmerksam macht, stellt er fest, dass D die Domain
nunmehr zur Adressierung eines Internet-Angebots verwendet, auf dem
urinierende Gartenzwerge zur Schau gestellt und zum Verkauf angeboten
werden. U versteht nicht, wieso D dies gemacht hat, erhebt Klage,
verliert den Prozess und bleibt auf Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe
von etwa 5.000,00 € sitzen.
Vielen Mandanten ist nicht bewusst, dass Marken
keinen absoluten Schutz vor Verwendung des Kennzeichens durch Dritte
bieten, sondern
vor allem Schutz vor dem Gebrauch des Zeichens für
Waren und Dienstleistungen, für die die eigene Marke angemeldet ist.
Gegen die Verwendung für ähnliche Waren und
Dienstleistungen schützt eine Marke nur beim Bestehen von
Verwechslungsgefahr.
Vor der Verwendung eines Begriffs für nicht
ähnliche Waren und Dienstleistungen schützen bekannte Marken, und dies
auch nur dann wenn durch die Benutzung des Dritten die
Unterscheidungskraft der Marke beeinträchtigt wird.
Liegen die oben genannten Kriterien nicht vor,
benutzt ein Dritter die Domain also weder zur Adressierung eines
Konkurrenzangebotes, noch für ähnliche Waren und Dienstleistungen, so
sinken die Erfolgsaussichten einer Klage zumeist deutlich. Chancen,
einen späteren Prozess zu gewinnen, bestehen zumeist nur noch dann, wenn
nachgewiesen werden kann, dass die Domain böswillig registriert wurde,
insbesondere um dem Markeninhaber zu schaden. Auch aus diesem Grund ist
dringend zu raten, entweder von vornherein einen Anwalt mit der
Angelegenheit zu betreuen, zumindest aber schon vor der ersten
Kontaktaufnahme Auszüge aus dem WHOIS-Record und Screenshots von der
Website zu fertigen. Zudem sollte sämtlicher Schriftwechsel sorgfältig
aufbewahrt werden; auch scheinbar belanglose E-Mails des Gegners
können sich später als hilfreich erweisen.
III. Prozessuale Vorgehensweise
In der Praxis hat sich daher in unserer Praxis ein
festes Schema herauskristallisiert, das für einen Erfolg versprechenden
Rechtsstreit auf Übertragung einer Domain grundsätzlich eingehalten
werden sollte:
Sammeln von Informationen
Sicherung der Domain vor Übertragung
Abmahnung der Gegenseite
Klageerhebung
Unternehmen, die zunächst ohne anwaltlichen
Beistand selber aktiv werden möchten, sollten um den oben genannten
Gefahren vorzubeugen, zumindest die ersten beiden Schritte durchführen,
bevor sie den Gegner anschreiben und damit vorwarnen.