Lästige
Fenster
Unerwünschte Werbung über den
Windows-Nachrichtendienst
Rechtsanwalt Daniel S.
Raimer, LL.M. (Januar 2004)
Viele
Internet-Nutzer kennen sie: die Pop-Up-Fenster, in denen man zum Aufruf
einer bestimmten Website eingeladen wird. „JessyGirl19w“ und
„AnneGirl19w“ finden es schade, dass man schon aus dem Chat verschwunden
sei, „KerstinGirl19w“ und „Tanja19w“ laden „hübsche Boys“ zum Besuch
ihrer Homepages ein. Andere Fenster fordern zum Besuch von Websites auf,
auf denen man sich Windows-Updates herunterladen soll.
I. Vorbemerkung
Sich beim Besuch bestimmter Websites automatisch öffnende Pop-Up-Fenster
sind Internet-Nutzern seit langem bekannt. Seit einiger Zeit werden User
jedoch zunehmend mit selbstöffnenden Fenstern bombardiert, die eben
nicht den Besuch einer zugehörigen Website voraussetzen. Bereits beim
Einloggen ins Internet zum E-Mail-Abruf oder dem Besuch von werbefreien
Seiten öffnen sich Fenster mit scheinbar harmlosen Inhalten: der User
wird auf Sicherheitslücken hingewiesen oder er wird von angeblichen
Verehrerinnen zum Besuch ihrer privaten Homepages aufgefordert.
Tatsächlich erweisen sich diese Websites jedoch als Köder, um
unvorsichtigen Nutzern 0190-Dialer unterzuschieben, die als
Gratis-Software für Multimedia-Anwendungen, Sicherheits-Updates, etc.
getarnt sind.
Praktische Ratschläge zur Abschaltung solcher Nachrichten bis hin zu
automatisierten Tools gibt es im Internet zu genüge. Im Grunde genügt
es, den Windows-Nachrichtendienst abzuschalten, der bei Windows XP und
Windows 2000 serienmäßig aktiviert ist. Dieser Artikel will sich aber
nicht mit der Abschaltung dieses Dienstes beschäftigen, sondern vielmehr
dem technischen und dem juristischen Laien einen Einblick in die
praktischen Probleme geben, solchen Nachrichten mit juristischen
Mitteln Einhalt zu gebieten.
II. Technischer Hintergrund
Möglich wird der Versand und Empfang der oben
beschriebenen Nachrichten durch eine relativ unbekannte Funktion in den
Betriebssystemen Windows XP und Windows 2000. Die sog. „NET-send“-Funktion
ermöglicht es den an ein Netzwerk angeschlossenen Computer-nutzern,
Nachrichten an andere Nutzer im selben Netzwerk zu verschicken. Diese
eigentlich für firmeninterne Netzwerke gedachte Funktion
(Mitarbeiter X schickt Mitarbeiter Y eine Nachricht, ob dieser kurz auf
einen Kaffe rüber kommt) lässt sich auch in globalen Netzen (wie
dem Internet) nutzen, so dass jeder Internet-Nutzer potentieller
Adressat solcher Mitteilungen ist.
Da die „NET-send“-Funktion das kostenlose Versenden
von Nachrichten an eine unbegrenzte Anzahl von Empfängern erlaubt, und
da spezielle Software, wie das Programm „Advertiser“ das Verschicken von
Nachrichten an beliebige Blöcke von IP-Adressen erlaubt, versenden
einige Spammer derzeit bereits etwa 2.000 (!) Werbenachrichten pro
Sekunde. Der oder die Absender wissen zwar nicht, ob sie mit einer
Nachricht an eine beliebige IP-Adresse überhaupt einen Nutzer erreichen.
Frei nach dem Motto „kost’ ja nix, verschicken wir halt Nachrichten an
alle IP-Adressen“ spammen sie deshalb nach Lust und Laune nahezu
sämtliche für deutsche Nutzer vorgesehenen IP-Bereiche durch. Verschont
bleiben dabei nur solche Nutzer,
- deren
Betriebssystem die von Microsoft eingeführte NET-Send-Funktion nicht
unterstützt (wie Linux, Macintosh, oder aber alte Windows-Versionen)
- die
per Firewall die Ports, über die die Nachrichten verschickt werden,
geschlossen haben
-
oder die den Windows-Nachrichtendienst abgeschaltet haben.
III. Unzulässigkeit von Pop-Up-Werbung
Allein die Tatsache, dass man mit geeigneten Gegenmaßnahmen den Empfang
oder die Darstellung solcher Nachrichten verhindern kann, wird dem einen
oder anderen Nutzer nicht genügen. Vor allem der juristischen
Auseinander-setzungen nicht abgeneigte Leser wird sich fragen, ob man
denn tatenlos zusehen muss, wie tagtäglich erhebliche Mengen von
Werbenachrichten als Datentraffic durch das Internet kursieren, bis zum
eigenen Rechner vordringen und dort möglicherweise nur deshalb nicht
dargestellt werden, weil man ein weniger löchriges Betriebssystem als
Windows XP installiert hat. Von besonderem Interesse wird dann die
Frage, ob und wenn ja wie man sich mit juristischen Mitteln gegen die
lästigen Nachrichten per Windows-Nachrichtendienst wehren kann.
Dass das Versenden solch unerwünschter Werbung Rechte des Empfängers
verletzt, steht außer Frage. Für Werbung per E-Mail, SMS oder Telefax
ist seit langem gerichtlich geklärt, dass Werbung, die ohne
vorheriges Einverständnis des Empfängers verschickt wird, diesen in
seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (bei Privatpersonen) oder aber
seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (bei
Gewerbetreibenden) verletzt. Damit ist die überwiegende Mehrheit der
tagtäglich verschickten Werbungen für Viagra-Pillen,
Brustvergrößerungen, Universitätsdiplome, pornographische Angebote, etc.
rechtswidrig.
Diesen inzwischen als gefestigte Rechtsprechung geltenden Grundsatz wird
man ohne weiteres auf die Werbung mit Pop-Up-Fenstern übertragen können.
Denn mehr noch als E-Mails oder Telefaxe sind solche Nachrichten in
besonders hohem Maße belästigend: anders als E-Mails, die man ggf. eine
Weile unbeachtet im Postfach liegen lassen und irgendwann gesammelt
löschen kann, müssen Pop-Up-Fenster nämlich kurz zur Kenntnis genommen
und dann weggeklickt werden. Der User, der gerade mit etwas völlig
anderem beschäftigt ist, wird so gezwungen, sich mit dem Inhalt des
aufspringenden Fensters zu beschäftigen.
IV. Juristische
Schritte gegen die Versender
Genau wie bei unverlangt verschickter E-Mail-Werbung erweist es sich
als hochgradig schwierig, den Verant-wortlichen für Pop-Up-Werbung
Einhalt zu gebieten. So wie E-Mail-Spammer zumeist den Schutz anonymer
E-Mail-Adressen in Anspruch nehmen oder sich hinter dubiosen
Scheinfirmen in fernen Ländern verstecken, sind auch die Absender von
Pop-Up-Spam aufgrund der Anonymität im Internet kaum ausfindig zu
machen.
Grundsätzlich gäbe es drei möglich Spuren, die zu
den Versendern der Nachrichten führen könnten:
Man
könnte versuchen, direkt die Internet-Adresse des Absenders ausfindig zu
machen, um so Rückschlüsse auf den Nutzer dieser IP-Adresse zu ziehen.
? Ein zweiter denkbarer Weg könnte darin bestehen, den Inhaber der
beworbenen Website schlicht und einfach für den Absender der Nachrichten
zu halten.
? Da
letztendlich dem Nutzer ein Dialer für 0190-Nummern untergeschoben
werden soll, bestünde eine letzte Möglichkeit darin, vom Inhaber oder
Vermieter der 0190-Nummer in Erfahrung zu bringen, wem die vom Spam
profitierende 0190-Nummer genutzt wird.
Der erste und direkte Ansatz, nämlich die
sog. IP-Adresse des Absenders ausfindig zu machen, ist mit Hilfe von
Spezialsoftware recht einfach möglich. Mit Programmen wie „NetSpamHunter“
kann auch der unbedarfte Laie relativ schnell herausfinden, von welcher
IP-Adresse die zu den Nachrichten gehörenden Datenpakete verschickt
wurden. Der praktische Nutzwert dieser so gewonnen Erkenntnisse ist
jedoch in der Regel eher gering. Zum einen lassen sich IP-Adressen in
solchen Datenpaketen fälschen: da das Betriebssystem des Empfängers
einer „Net-send“-Nachricht keine Rückantwort gibt und mit dem Versender
vor Darstellung der Nachricht nicht kommuniziert, wäre es für technisch
versierte Absender theoretisch möglich, die entsprechenden Datenpakete
zu manipulieren und eine fremde IP-Adresse als Absender in die
entsprechenden Datenpakete einzutragen.
Zum anderen werden IP-Adressen aber in aller Regel
ohnehin dynamisch vergeben. Sie „gehören“ den Internet-Providern,
die sie ihren Kunden in der Regel nur für die Dauer einer einzigen
Internet-Sitzung zur Verfügung stellen. Wer zu einem bestimmten
Zeitpunkt eine IP-Adresse genutzt hat, weiß deshalb allenfalls der
Internet-Provider. Lediglich in Ausnahmefällen, etwa bei Unternehmen,
die über eine Standleitung permanent ans Internet angeschlossen sind,
werden IP-Adressen dauerhaft (statisch) vergeben. Die
Information, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine dynamische
IP-Adresse genutzt hat, darf vom Internet-Provider aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht gespeichert und erst Recht nicht
herausgegeben werden, so dass der Nutzer, der gerade noch glücklich über
das Abfangen der IP-Adresse des Spammers war, sich auf einmal in einer
Sackgasse wieder findet. Der Rückschluss auf den Namen des Absenders
wird ihm nämlich in aller Regel nicht gelingen.
Der zweite Ansatz, den Inhaber der
beworbenen Website ausfindig zu machen, erweist sich ebenfalls als
überwiegend aussichtsloses Unterfangen. Zwar bieten die öffentlich
einsehbaren WHOIS-Records eine einfache und kostenlose Möglichkeit den
Inhaber einer Domain in Erfahrung zu bringen. Erfahrungsgemäß sind die
beworbenen Domains jedoch auf ausländische und für die deutsche Justiz
kaum greifbare Firmen oder Phantasiepersonen reserviert. Zudem werden
die durch Pop-Up-Fenster beworbenen Websites oft unterhalb exotischer
Top-Level-Domains reserviert. Die Suche nach dem Inhaber der in letzter
Zeit oft beworbenen Domain „tanja.bz“ (Tanja, 19, legt einem den
Download eines „Multimedia-Tools“ zur Nutzung ihrer Webcam nahe) wird
beispielsweise bei der frustrierenden Erkenntnis enden, dass die
karibische Insel Belize, für die die Länder-Domain „.bz“ reserviert ist,
die Domains ungeprüft für angebliche Adressen beispielsweise in Polen
vergibt.
Beim dritten Ansatz, nämlich der Spur über
die vom Dialer angewählte 0190-Nummer, bietet die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post zwar inzwischen ein öffentlich
einsehbares Register der 0190-Nummern, das in Form einer Suchmaschine im
Internet abgefragt werden kann (www.regtp.de).
Auch hier wird einem die Information, dass eine bestimmte
Mehrwertdienstenummer an ein Unternehmen in Osteuropa vermietet ist,
wenig weiterhelfen.
Hinzu kommt jedoch, dass die angewählte Nummer oft
gar nicht ohne weiteres ermittelbar ist. Clevere Dialer verbergen
nämlich ihre Aktivität, indem sie den Wählton abschalten oder sich nach
„getaner Arbeit“ wieder selbst löschen. Erkennt der Nutzer trotzdem,
dass Verbindungen über eine 0190-Nummer aufgebaut werden, wird er sich
selten sicher sein können, dass die ihm angezeigte Nummer tatsächlich
die angewählte ist. Sicherheit hinsichtlich der angewählten Nummer wird
man erst nach Erhalt der Telefonrechnung bekommen.
V. Juristische
Schritte gegen die Vermieter der 0190-Nummern
Erkennend, dass die für 0190-Nummern werbenden Personen sich zumeist der
deutschen Justiz entziehen, hat der Gesetzgeber mit § 13 a TKV die
Möglichkeit geschaffen, die Vermieter solcher Nummern zum Einschreiten
zu verpflichten, falls die Mieter solcher Nummern ihre Angebote in
unzulässiger Form bewerben.
Da aber zumeist gar nicht ermittelbar ist, welche Rufnummern beworben
(also vom Dialer angewählt werden), ist auch ein Einschreiten gegen die
Vermieter nicht immer problemlos möglich.
VI. Juristische Schritte gegen die Internet-Provider der Pop-Up-Spammer
Gerichtlich nicht geklärt ist bislang die Frage, ob die
Internet-Provider, durch deren Netze die NET-send-Nachrichten verschickt
werden, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.
Tatsächlich spricht viel dafür, dass ein solches Vorgehen vor Gericht
Erfolg haben müsste: nach den Grundsätzen der „Mitstörerhaftung“ haften
nämlich für rechtswidrige Handlungen nicht nur die direkten Verursacher,
sondern auch all solche Personen, die die rechtswidrige Handlung erst
möglich gemacht haben, und die die Möglichkeit hätten, solche Handlungen
zu unterbinden.
Da Nachrichten über den Windows-Nachrichtendienst verhältnismäßig leicht
von den Internet-Providern ausgefiltert werden könnten, und da
Windows-Nachrichten im Internet (anders als in firmeninternen
Netzwerken) praktisch nur zum Spammen genutzt werden können, sollte es
möglich sein, all diejenigen Internet-Provider auf Unterlassung zu
verklagen, die auch nach positiver Kenntnis von Spam-Aktionen ihrer
Kunden diese weiter gewähren lassen.
Ob sich solche Rechtsprechung vor deutschen
Gerichten wird durchsetzen können, bleibt mit Spannung abzuwarten. Bis
dahin wird der geplagte Nutzer wohl nicht darum herumkommen, den
Windows-Nachrichtendienst abzuschalten, oder mit den lästigen
Pop-Up-Fenstern zu leben.