Wetten ohne Reue?
Rechtsfragen bei der Veranstaltung von
Sportwetten im Internet
Rechtsassessor Holger Gaspers
(Februar 2003)
Jedes
große Sportereignis zieht nicht nur Scharen von sportbegeisterten Fans
an, sondern auch immer dutzende Unternehmer und Geschäftsleute, die in
einem sportlichen Umfeld ein wirtschaftliches Zuhause suchen. So boomt
im Internet der Markt für Sportwetten, so genannte „Oddset“-Wetten, seit
geraumer Zeit. Immer neue Anbieter sprießen aus dem – meist
ausländischen - Boden und bieten den dankbaren Teilnehmern mit fast
schon britischer Vielfältigkeit Wetten auf alles und jeden an. Wer nun
aber glaubt, in Deutschland einfach so auf den fahrenden Zug der
Wettanbieter aufspringen zu können, dem sei zur Vorsicht geraten.
Strafbarkeit von
Glückspielen ohne Genehmigung
Der deutsche Gesetzgeber geht davon
aus, dass Spiele um Geld etwas anrüchiges, verbotenes an sich haben. Um
zu verhindern, dass geschäftstüchtige Unternehmer mit dem natürlichen
Spieltrieb der Menschen auf deren Kosten Gewinne erwirtschaften, stehen
Glückspiele aller Art unter Genehmigungsvor-behalt.
Wer also ein Glückspiel ohne
Genehmigung veranstaltet oder dafür wirbt, macht sich nach § 284 des
Strafgesetzbuches strafbar; wer sich an einem Glücksspiel beteiligt,
verstößt gegen § 285 StGB. Dabei ist das Glücksspiel von den
genehmigungsfreien Geschicklichkeitsspielen abzugrenzen, bei denen die
Aufmerksamkeit, Fähigkeiten und Kenntnisse der Spieler über Gewinn und
Verlust entscheiden sollen. Im Gegensatz dazu wird beim Glücksspiel die
Gewinnchance nach Leistung eines Einsatzes im Wesentlichen vom Zufall
bestimmt. Und genau das, so große Teile der Rechtsprechung, treffe die
Natur der Sportwette. In einem Urteil von Februar diesen Jahres geht
eine Strafkammer des Landgerichts
Bochum (Urt. v. 26.02.02, 01 I 49/01) einen anderen Weg. Die Richter
ordneten die Sportwette als Geschicklichkeitsspiel ein, sodass eine
Genehmigungsbedürftigkeit nicht bestehe. Jeder Teilnehmer an einer
Sportwette könne sich selbst durch Lektüre einschlägiger Sportmagazine
sowie durch eine konsequente Beobachtung des Geschehens und der
Beteiligten Sportler eine Prognose über den Ausgang des Sportereignisses
erstellen. Genau dies sei aber bei einem reinen Glücksspiel nicht der
Fall. Da die Staatsanwaltschaft Revision zum BGH eingelegt hat, wird
hoffentlich bald eine höchstrichterliche Entscheidung Klarheit schaffen.
Solange sind aber eben auch
Entscheidungen in der Welt, die Sportwetten als Glückspiele
klassifizieren und die rechtmäßige Veranstaltung solcher Wetten von
einer Genehmigung abhängig machen (so z.B. das Bundesverwaltungsgericht
in einer Entscheidung vom 28. März 2001). Es fragt sich also, welche
Möglichkeiten bestehen, an die begehrte Spiellizenz zu gelangen.
Nach deutschem Recht muss eine
derartige Lizenz von den Landesbehörden ausgestellt werden. Aufgrund
einer sehr restriktiven Glücksspielpolitik, die nicht zuletzt durch den
Schutzauftrag des Staates vor einem dem Menschen eigenen Spieltrieb
definiert ist, erhalten diese Genehmigungen allenfalls staatliche
Lotterien, wie z.B. der Deutsche Lottoblock. Genehmigungen aus anderen -
auch europäischen - Staaten werden in Deutschland nicht als
Genehmigungen im Sinne des § 284 StGB anerkannt, sodass diese nicht
geeignet sind, der Veranstaltung einer Sportwette die Rechtswidrigkeit
zu nehmen. (vgl. hierzu OLG Hamburg,
Urt. v. 10.01.02, 3 U 218/01).
Und dennoch, es gibt private
Unternehmen, die Sportwetten veranstalten und hierfür nicht vom
Staatsanwalt verfolgt werden. Dank der Vereinigung der Bundesrepublik
Deutschland mit der Deutschen Demokratischen Republik handeln diese
Wettanbieter – soweit ersichtlich – im Moment durchaus rechtmäßig.
Genehmigungen nach
dem Gewerbegesetz der DDR
Hintergrund dieses Schachzuges ist ein
Kuriosum bei der rechtlichen Überleitung von DDR-Vorschriften in
bundesrepublikanisches Recht. Dass der Genosse Honecker ein begeisterter
Sportwetter gewesen sein soll, hält der Autor zwar für ein Gerücht, aber
im Staat der „Arbeiter und Bauern“ gab es Gesetze, die noch bis heute
nachwirken:
Nach dem Gewerbegesetz der DDR konnten
Genehmigungen zur Veranstaltung von Sportwetten unter weniger
restriktiven Kriterien erlangt werden als in der Bundesrepublik. So kam
es, dass einige ostdeutsche Geschäftsleute kurz vor der deutschen
Wiedervereinigung noch eine DDR-Lizenz erhielten, die dann Dank einer
Regelung im Einigungsvertrag auch im gesamten erweiterten Bundesgebiet
fort galt. Kurz: im Osten genehmigt – im Westen weiter gültig. Die
Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser DDR-Genehmigungen und ihrer
Fortgeltung für das gesamte Bundesgebiet sind vom BGH in einer
Entscheidung aus dem Jahr 2001 vorerst zerstreut worden. Der erkennende
Senat bezeichnet die DDR-Lizenz als „ausreichende Grundlage für eine
bundesweite“ Veranstaltung von Sportwetten.
Der Streit über die Fortgeltung
solcher Genehmigungen schwelt parallel aber auch vor den
Verwaltungsgerichten. Vor dem VG Gera stritten die Stadt Gera und die
Thüringer Landesanwaltschaft mit einem ortsansässigen Wettanbieter um
die Zulässigkeit seines Geschäftsbetriebes. Nachdem in dieser 1. Instanz
das Gericht die Ostlizenz als ausreichende Genehmigung für die
Veranstaltung von Sportwetten im Internet eingestuft hat, haben die
Stadt Gera und die Landesanwaltschaft die Zulassung der Berufung durch
das Oberverwaltungsgericht Weimar beantragt. Wird dieses Rechtsmittel
erst einmal zugelassen, könnte der Streit in letzter Instanz sogar bis
zum Bundesverwaltungsgericht durchdringen, wodurch die Chance bestünde,
dass sich ein weiteres höchstes Gericht zum Thema äußert. Über die
Zulassung ist beim OVG Weimar bislang allerdings noch keine Entscheidung
gefallen.
Wie dem auch sei, solange die
Rechtslage nicht eindeutig geklärt ist, können auch Inhaber von
DDR-Lizenzen nicht völlig sicher sein, dass ihr Tun irgendwann als
illegal eingestuft wird.
Außerdem liegen diese Lizenzen auch
nicht gerade auf der Straße. Wer mit einer solchen Lizenz ein
Sportwettengeschäft aufziehen möchte, der wird schon einen Lizenzinhaber
dazu bewegen müssen, mit an Bord zu kommen. Denn aufgrund
gewerberechtlicher Bestimmungen ist eine beliebige Unterlizenzierung
nicht möglich.
Perspektiven
Mit Spannung bleiben also die
höchstrichterlichen Entscheidungen abzuwarten: Einerseits zu der Frage,
ob Sportwetten Glückspiele sind, die nur vom Zufall abhängen, oder doch
eher Geschicklichkeitsspiele, die durch Erfahrung, Kenntnisse und
Aufmerksamkeit zu gewinnen und daher genehmigungsfrei sind. Andererseits
eine klare Äußerung zu der Frage der Fortgeltung von DDR-Genehmigungen
auch im Gebiet der wiedervereinigten Bundesrepublik. Die Beantwortung
beider Fragen durch die Gerichte wird Klarheit schaffen, sowohl für den
Anbieter von Sportwetten, als auch für die werbende Industrie, die heute
immer Gefahr läuft, sich durch das Marketing für ein solches Angebot
strafbar zu machen, aber auch für den Verbraucher, der dann ohne Sorge
vor der Kriminalisierung seine Wette platzieren kann. Sollte sich die
Auffassung des Landgerichts Bochum durchsetzen und Sportwetten in
Zukunft als genehmigungsfreie Geschicklichkeitsspiele eingestuft werden,
dann wird die Zahl der Sportwettenanbieter – nicht nur im Internet -
wohl sprunghaft ansteigen.
Für den findigen aber
sicherheitsbewussten Unternehmer heißt es somit zunächst abwarten. Denn
auch wenn es noch ein wenig dauert, eine Entscheidung der Gerichte fällt
bestimmt. Wetten dass?
Nachtrag
Der Bundesgerichtshof hat das im Text
erwähnte Urteil des Landgerichts Bochum am 28. November 2002 aufgehoben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen. Mit der Begründung, die vom Bochumer
Gericht im Urteil niedergelegten „Feststellungen“ seien „unzureichend“
gewesen, konnte der BGH eine eigene Entscheidung über die Frage nach der
Rechtsnatur von Glücksspielen somit vorerst aufschieben.
Die „Feststellungen“ eines
strafrechtlichen Urteils sollen den für die Entscheidung zugrunde
gelegten und für erwiesen gehaltenen Sachverhalt so genau darstellen,
dass auf ihrer Grundlage eine juristische Beurteilung für ein Gericht
höherer Instanz möglich ist. Diese Anforderungen sahen die Richter des
BGH hier offenbar nicht erfüllt. Eine Entscheidung zur Sache durch den
Bundesgerichtshof ist daher vorerst nicht zu erwarten.