Serials & Cracks
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer
(Dezember 2002)
An
vielen Stellen im Internet werden – meist aus altruistischen Motiven
ohne Gewinnabsicht – Seriennummern (Serials) und kleine Programme
(Cracks) verbreitet, mit denen Test- und Demoversionen fremder Software
zu Vollversionen aufgewertet werden können. Ob ein solches Angebot aus
der Sicht der Softwarehersteller lediglich unanständig oder aber
tatsächlich rechtlich auch unzulässig ist, ist bisher offen.
Ansprüche werden von den
Softwareherstellern auf Urheber- und Markenrechte gestützt. Ist der
Anbieter von Serials und Cracks selbst Konkurrent des
Softwareherstellers, kommen auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche in
Betracht. Die Gerichte haben sich einer Bewertung bislang weitgehend
enthalten können, weil angestrengte Verfahren in aller Regel durch die
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beendet wurden. Das
Landgericht Oldenburg soll in einem Fall allerdings zu Gunsten der
Softwarehersteller entschieden haben. Die Angelegenheit ist bislang
nicht rechtskräftig entschieden. Das Landgericht Bochum hat in einer
mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2002 zu verstehen gegeben, dass es
das Angebot von Seriennummern als Verbreitung eines urheberrechtlich
geschützten Programms werten. Auch in dieser Sache wurde aber keine
Entscheidung getroffen, weil der Beklagte daraufhin eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgab und sich gleichzeitig verpflichtete, eine
Schadensersatzzahlung in Höhe von 2.500,00 € bei großzügiger Gewährung
von Ratenzahlungsmöglichkeiten zu leisten.
Markenrechtliche Ansprüche scheitern
in vielen Fällen schon daran, dass der Anbieter von Serials und Cracks
nicht im geschäftlichen Verkehr handelt. Wer fremde Marken
ausschließlich zu Markenzwecken verwendet, kann markenrechtlich nicht
zur Unterlassung verpflichtet werden. Es erscheint zudem äußerst
fraglich, ob die bloße Tatsache, dass ein bestimmtes Programm namentlich
bezeichnet wird, um ihm eine Serial oder einen Crack zuordnen zu können,
tatsächlich Markenrechte verletzt. Die Verwendung der Marke ist nämlich
hier zur Bestimmung einer Dienstleistung notwendig im Sinne des § 23
Abs. 3 MarkenG. Insoweit verhält es sich nicht anders, als wenn der
Anbieter eine Bedienungsanleitung zu Zahnpasta-tuben der Marke „Colgate“
veröffentlicht, mit dem Hinweis, dass solche Tuben mit einer
Linksdrehung des Tubendeckels zu öffnen sind.
Die Benutzung verstößt auch nicht
gegen die guten Sitten. Literatur und Rechtssprechung werten es als
Verstoß gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr im Sinne des §
23 MarkenG, wenn die namensmäßige oder beschreibende Benutzung des
fremden Kennzeichens eines willkürliche Annehrung oder Anlehnung an ein
fremdes Zeichendesign darstellt oder durch die anlehnende Werbung die
Werbekraft des Fremdkennzeichens ausgenutzt und damit beeinträchtigt
wird (Fezer, Markenrecht, § 23 MarkenG, Rdnr. 65). Mit dieser Intention
werden die Bezeichnungen der geschützten Programme aber nicht verwendet.
Den Anbietern geht es allein darum, Seriennummern einem bestimmten
Produkt zuzuordnen. Auch § 24 MarkenG erlaubt unter solchen
Voraussetzungen die Verwendung der fremden Marke.
Auch urheberrechtliche Ansprüche
dürften – entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des LG Bochum –
nicht bestehen. Nachvollziehbar ist zwar, dass die Programmhersteller
über das Angebot von Seriennummern, mit denen die von ihnen als
Demoversion vertriebene Software zu einer Vollversion aufgewertet werden
können, nicht sonderlich erfreut sind. Anbieter von Seriennummern und
Cracks vervielfältigen die fremde Software aber ebenso wenig wie sie die
verbreiten oder bearbeiten. Auch andere Handlungen, die nach dem geltend
Urheberrecht den Urheber oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorbehalten
sind, nehmen sie nicht vor. Ob sich die Rechtslage mit dem in Kraft
treten eines § 95 a UrhG ändern wird, sei dahingestellt. Fakt ist
jedenfalls, dass die Vorschrift bislang nicht in Kraft getreten ist.
Zwar reicht für eine Verbreitungshandlung im urheberrechtlichen Sinne
nach neuerer Rechtssprechung auch das Download-Angebot im Internet aus.
Soweit ersichtlich, hat bislang aber noch kein deutsches Gericht der
Verbreitung der Software selbst das bloße Zugänglichmachen einer
Upgrade-Möglichkeit gleichgesetzt. Auch das Argument, Anbieter von
Cracks uns Serials leisteten Beihilfe zu einer Verbreitungshandlung,
trägt solange nicht, wie eine konkrete Verletzungshandlung, von der der
Anbieter im übrigen Kenntnis hätte haben müssen, nicht nachgewiesen ist.
Wer wegen der Verbreitung von Cracks
und Serials auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, sollte sich
angesichts der hohen Streitwerte, die Softwarehersteller ihrer Abmahnung
zu Grunde legen, allerdings gleichwohl gut überlegen, ob er zur
Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht besser eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Zumindest dann, wenn ein
Rechtsstreit anschließend vor dem Landgericht Bochum geführt wird, ist
davon auszugehen, dass die hier vertretene Ansicht frühestens von dem
für ein Berufungsverfahren zuständigen OLG Hamm geteilt wird.