Adult Verification Systems
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer
(November 2002)
Pornographische
Schriften, zu denen auch Dateien gehören, die auf Websites gespeichert
sind, dürfen im Internet nur dann zum Abruf bereitgehalten werden, wenn
sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff darauf
haben. Nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird unter anderem bestraft, wer
pornographische Schriften an einem Ort, der Personen unter 18 Jahren
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht.
Nach der gesetzlichen Regelung ist daher zwingend darauf zu achten, dass
ein geeignetes Adult-Verification-System (AVS) vor das Angebot
geschaltet wird.
Auf dem Markt wird eine Vielzahl von
Systemen mit unterschiedlichem Sicherheitsniveau angeboten. Kommt es zu
Ermittlungsverfahren, werden Staatsanwälte und Gerichte bei der
Erfüllung Ihres Auftrags, die Einhaltung von § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB
sicherzustellen, nur dasjenige System für ausreichen halten, das am
ehesten geeignet ist, Jugendliche fernzuhalten. Da die Zentralstelle der
obersten Landesbehörden im Jugendschutz im Rahmen der gemeinsamen
Einrichtung „jugendschutz.net“ die Empfehlung für ein System ausspricht,
bei dem der Nutzer nur dann Zugang erlangt, wenn er zuvor zwei
Personaldokumente eingesandt hat und vor dem ersten Zugang ein
Zahlungsverkehr stattgefunden hat, war Adult Wemastern bislang dringend
zu empfehlen, ein solches System einzurichten. Das Amtsgericht Neuss
(Urt. v. 19.08.02, 7 Ds 70 Js 6582/01-18/02 – Jugendschutz im
Internet I) hat gerade erst ausdrücklich entschieden, dass die bloße
Kontrolle anhand der Eingabe einer Personalauseisnummer (PersoRoutine)
nicht ausreichend ist.
Nunmehr wurde auch eine Entscheidung
des Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 20.02.02, 86 C 13/01, NJW 2002,
2966 – Jugendschutz im Pay-TV) veröffentlicht, in der noch
wesentlich höhere Anforderungen an den Jugendschutz gestellt werden.
Danach soll eine zuverlässige Alterskontrolle nur dann gewährleistet
sein, wenn zum Beleg für die Volljährigkeit ein persönlicher Kontakt mit
dem späteren Kunden stattfindet und in diesem Zusammenhang eine
zuverlässige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher und mit Lichtbild
versehener Dokumente und der Aufzeichnung darin enthaltener Daten,
namentlich der Ausweisnummer, vorgenommen wird. Das von den Familien-
und Jugendministern unter „jugendschutz.net“ empfohlene System reicht
danach nicht aus, weil es sich auf die Vorlage von Kopien per Telefax
beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht lässt zwar im Prinzip auch
andere Sicherungsmaßnahmen zu. Diese müssen aber ein gleiches Maß an
Gewissheit bewirken wie der persönliche Kontakt. Um einen Missbrauch der
auf den persönlichen Kontakt hin überlassenen Zugangseinrichtung, etwa
des Kennworts, zu vermeiden, muss nach der Vorstellung des obersten
deutschen Gerichts in Verwaltungssachen zusätzlich eine weitere
effektive „Barriere“ geschaffen werden. Wie diese Barriere auszusehen
hat, lässt das Gericht offen. Denkbar ist zum Beispiel, dass vor einem
Zugriff auf die Angebote die Korrektheit der angegebenen Kontoverbindung
überprüft wird, indem ein – wenn auch sehr geringer - Betrag abgebucht
wird.
Gleichwohl halten wir es für
vertretbar, zumindest vorläufig das zuvor beschriebene, von der
Zentralstelle der obersten Landesbehörden im Jugendschutz empfohlene
System zu verwenden. Sie dokumentieren damit immerhin ihren guten
Willen, Kinder und Jugendliche von der Nutzung des Angebots zuverlässig
auszuschließen. Sollte allerdings erkennbar werden, dass die
Instanzgerichte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf
Angebote im Internet anwenden – was zu erwarten ist – sollten Sie sich
der aktuellen Situation möglichst rasch anpassen können. Praktisch
bedeutet das, dass Zugangspasswörter nicht mehr anonym, sondern nur nach
vorheriger Vorlage des Personalausweis im Original vergeben werden
dürfen. Die Einrichtung etwa von Messeständen, bei denen Kennwörter für
jugendgefährdende Angebote angeboten werden oder die Einführung des
Post-Ident-Verfahrens bietet sich in einem solchen Fall an. Alternativ
wird darüber nachzudenken sein, ob die Einführung und Verbreitung von
Geld- und Signaturkarten (mit denen zuverlässig ein Altersnachweis
geführt werden kann) eine praktikable Lösung darstellt. Wir gehen davon
aus, dass alle deutschen Adult-Webmaster früher oder später solche
Sicherungsmaßnahmen einführen werden, so dass sich die finanziellen
Einbußen durch die Abwanderung zu Wettbewerbern im Rahmen halten werden.
Das dadurch entstehende Ungleichgewicht gegenüber ausländischen
Angeboten, deren Betreiber jedenfalls faktisch in Deutschland nicht
verfolg werden, ist sicherlich beachtlich. Websites, die in Deutschland
abgerufen werden können, unterliegen aber nun einmal vornehmlich
deutschem Strafrecht.