Anbieterkennzeichnungen
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer
(Oktober 2002)
Wer geschäftsmäßig Teledienste anbietet,
muss seine Website nach §§ 6 TDG, 10 MDStV mit einer
Anbieterkennzeichnung versehen. Darüber, wie eine ordnungsgemäße solche
Anbieterkennzeichnung aussehen, herrscht bei vielen Anbietern große
Unsicherheit. Die Folge: Es hagelt Abmahnungen wegen fehlender oder
falscher Kennzeichnungen.
Die Verpflichtung, auf der eigenen
Website Ross und Reiter zu nennen, ist nicht neu. Sie ist im
Teledienstegesetz (TDG) und im
Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) seit 1997 verankert. Beide
Gesetze wurden aber im Jahr 2002 novelliert. Die Neufassung der
Gesetzestexte und die Presseberichterstattung hat leider nicht nur dazu
geführt, dass Anbieter sich jetzt verstärkt mit ihren Pflichten
auseinandersetzen, sondern hat auch eine Vielzahl von Serienabmahnern
auf den Plan gerufen. Grund genug, sich mit den gesetzlichen
Vorschriften und den daraus erwachsenden Pflichten zu befassen.
Die Anbieterkennzeichnung soll dabei
helfen, den Anbieter einer Website zuverlässig und schnell
identifizieren und erreichen zu können. Zumindest in Deutschland soll
niemand sich mit seinem Angebot verstecken dürfen. Wer im Internet mit
eigenen Seiten auftritt, soll dazu auch stehen müssen.
Wer muss eine Anbieterkennzeichnung bereithalten?
Eine Anbieterkennzeichnung muss jeder
Websitebetreiber zum Abruf bereithalten, der "geschäftsmäßig" Tele- oder
Mediendienste anbietet. Zum Kreis der Verpflichteten gehört damit
praktisch jeder Anbieter einer Website. Das Merkmal "geschäftsmäßig"
darf nämlich nicht mit "geschäftlich" oder gar "gewerblich" verwechselt
werden. Geschäftsmäßig handelt schon derjenige, der ein Angebot
nachhaltig, also auf Dauer angelegt, unterhält. Das gilt völlig
unabhängig davon, ob er Gewinne erzielen will oder sogar tatsächlich mit
seiner Website Geld verdient. Auch rein privat betriebene Website müssen
deshalb gekennzeichnet werden. Nur wer sich lediglich an Diskussionen in
Foren oder Newsgroups beteiligt oder dort Gegenstände zum Verkauf
anbiete, muss seine Identität nicht offenbaren (Beucher/Leyendecker/v.
Rosenberg, Mediengesetze, § 6 Rdnr. 3).
Wie muss die Anbieterkennzeichnung gestaltet sein?
Die Anbieterkennzeichnung muss "leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" gehalten
werden. Wie genau der Betreiber seine Website gestalten muss, damit
Nutzer die Anbieterkennzeichnung zuverlässig finden, schreibt der
Gesetzgeber nicht vor. Auch die Gerichte haben sich - soweit ersichtlich
- zu der Frage bislang kaum geäußert.
Aufschluss über die gesetzlichen
Anforderungen gibt aber eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLG
Karlsruhe, Urt. v. 27.03.02, 6 U 200/01, NJW 2002, 682 -
Informationspflichten), die im Zusammenhang mit der ähnlich gelagerten
Problematik bei der Gestaltung von Informationspflichten hinsichtlich
des Anbieters bei Fernabsatzgeschäften erging. Nach
§ 312c BGB und der
BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) muss der
Unternehmen bei Fernabsatzgeschäften - also auch beim Vertrieb von Waren
und Dienstleistungen über eine Website - "in einer dem
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich"
unter anderem über seine Identität und seine Anschrift informieren. In
dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte der Betreiber die Angaben
unter der Überschrift "Impressum" auf einer über den Link "Kontakt" im
Kopf und der Fußzeile seiner Eingangsseite zu erreichenden besonderen
Seite angeboten. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein solcher
Hinweis nicht ausreicht. Unter "Kontakt" erwarte der Internetnutzer
lediglich eine E-Mail-Adresse, "Impressum" bezeichne üblicherweise
Veröffentlichungen nach dem Presserecht.
Legt man diese Ansicht den
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung zu Grunde,
sollten Website-Betreiber auf der Eingangsseite ihrer Website einen
nicht zu übersehenden Link oder Button mit der Bezeichnung "Anbieter"
oder "Anbieterkennzeichnung" anbringen, der auf eine gesonderte Seite
verweist, auf der die erforderlichen Angaben enthalten sind. Es kann
außerdem nicht schaden, den Hinweis auf diese Seite auch auf den
Unterseiten der Internet-Präsenz anzubringen, etwa in der Fußzeile jeder
Seite.
Welchen Inhalt muss die
Anbieterkennzeichnung haben?
Hinweise zum Inhalt der
Anbieterkennzeichnung finden sich im Gesetzestext. Nach §§ 6 TDG, 10
MDStV muss die Kennzeichnung zunächst den Namen und die Anschrift des Anbieters wiedergeben.
Sinnvollerweise sollte das bei natürlichen Personen der volle Vor- und
Nachname sein. Es sind Fälle bekannt, bei denen eine Abmahnung allein
darauf gestützt wurde, dass der Vorname in der Anbieterkennzeichnung
abgekürzt war. Auch wer als Einzelperson üblicherweise unter einer
besonderen Geschäftsbezeichnung wie "InternetService Lustig" auftritt,
muss seinen Vor- und Nachnamen hinzufügen. Bei juristischen Personen,
also insbesondere bei GmbH und AG, muss zusätzlich angegeben
werden, wer die Gesellschaft im Rechtsverkehr vertritt. Die
Adressangaben müssen hinsichtlich Straße, Hausnummer, Postleitzahl und
Ort vollständig sein. Die Angabe nur eines Postfachs reicht nicht aus.
Das Gesetz
verlangt weiter Angaben, die eine "schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation" mit dem Anbieter
ermöglichen, "einschließlich der Adresse der elektronischen Post". Vom
Wortlaut her ist danach zunächst die Angabe der E-Mail-Anschrift
Pflicht. Da der Gesetzgeber eine solche Anschrift aber nur in andere
Angaben "eingeschlossen" sehen will, sollte zusätzlich entweder eine
Telefax- oder eine Telefonnummer angegeben werden, beides zusammen ist
nicht zwingend erforderlich. Wer verhindern will, dass er telefonisch
belästigt wird, sollte deshalb entweder eine Telefaxnummer bereithalten
oder aber Telefonanrufe durch die Wahl von 0190er-Rufnummern teuer
gestalten.
Manchmal bedarf
das Angebot eines bestimmten Teledienstes einer behördlichen Zulassung
bedarf. Das gilt etwa dann, wenn Reparaturleistungen (Gewerbeordnung!)
oder individuelle Rechtsberatung angeboten werden soll. In solchen
Fällen muss die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden.
Ist der Anbieter
im Handelsregister oder in einem anderen Register eingetragen, also etwa
als eingetragener Verein, als Einzelkaufmann oder als GmbH organisiert,
sind Register und Registernummer anzugeben.
Angebote schließlich, die nur von
Akademikern erbracht werden dürfen und deren Angebot ein mindestens
dreijähriges Studium voraussetzt, müssen weitere Angaben machen. Wer
einer berufsständischen Kammer angehört, also etwa Ärzte, Anwälte oder
Architekten, muss das in der Anbieterkennzeichnung mitteilen.
Alle Unternehmer, denen eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG zugeteilt wurde,
müssen auch diese Nummer angeben. Wer eine solche Nummer nicht besitzt,
muss natürlich auch keine Angaben dazu machen.
In §§ 6 TDG, 10 MDStV
erinnert der Gesetzgeber im übrigen daran, dass unter Umständen auch
Informationspflichten bestehen, die über die Anbieterkennzeichnung
hinausgehen. Wer nicht nur über sein Angebot informiert, sondern seine
Leistungen auch online anbietet, seinen Kunden also die Möglichkeit
eröffnet, schon auf der Website Waren oder Dienstleistungen zu erwerben,
schließt Fernabsatzgeschäfte. Er muss daher zum Beispiel über
Widerrufsrechte informieren. Hinweise dazu, wie solche Informationen
gestaltet werden müssen, finden sich nebst Mustertexten in der
BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV).
Wer mit seinem Angebot nicht nur über
seine Person oder über sein Angebot informieren, sondern auch zur
öffentlichen Meinungsbildung beitragen will, bietet nicht nur einen
Tele-, sondern auch einen Mediendienst an. Die Abgrenzung zwischen Tele-
und Mediendiensten ist schwierig und wird auch von der Rechtsprechung
nur sehr ungenau vorgenommen. Ganz sicher sind die Online-Ausgaben von
Printmagazinen Mediendienste. Unter Umständen macht aber auch ein
einziger kurzer Kommentar zu einem tagespolitischen Thema eine
Unternehmensdarstellung zu einem Mediendienst. Wichtig ist das deshalb,
weil für Mediendienste strengere Vorschriften gelten. Für den Nutzer
soll klar erkennbar sein, was Kommentar und was Kommerz ist. Wer
redaktionell-journalistisch Beiträge veröffentlicht, müssen mindestens
einen verantwortlichen Redakteur benennen. Einzelheiten dazu finden sich
etwa in § 10
Abs. 3 und 4 MDStV.
Die di digitale informationssystem
gmbh bietet auf ihrer Website einen "Webimpressum-Assistenten"
an, der bei der inhaltlichen Gestaltung einer korrekten
Anbieterkennzeichnung wertvolle Hilfe leistet.
Welche Folgen hat es, wenn keine
Anbieterkennzeichnung vorhanden ist?
Wer sich, aus welchem Grund auch
immer, die Mühe spart, eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung
bereitzuhalten, handelt zunächst ordnungswidrig und riskiert nach §§ 24
MDStV Geldbußen bis zu 250.000 €. Bislang werden Ordnungswidrigkeiten im
Zusammenhang mit Anbieterkennzeichnungen von den Behörden allerdings
nicht oder kaum verfolgt.
Viel unangenehmer sind Abmahnungen
durch Verbraucherschutzvereine und Wettbewerbszentralen und vor allem
durch Konkurrenten. Einerseits fallen durch solche Abmahnungen
Anwaltshonorare an, die nach ständiger Rechtsprechung vom Abgemahnten zu
erstatten sind, wenn die Abmahnung berechtigt war. Die Honorare bewegen
sich in der Praxis in Größenordnungen zwischen 350 und 1.000 €.
Andererseits muss der Abgemahnte bei Meidung einer sonst fälligen
Vertragsstrafe von häufig 6.000 € in Zukunft sein Leben lang darauf
achten, dass er keine Fehler mehr bei Anbieterkennzeichnungen mehr
macht.
Nicht jede Abmahnung wegen einer
mangelhaften Anbieterkennzeichnung ist allerdings berechtigt. Manche
Gerichte halten §§ 6 TDG, 10 MDStV für wettbewerbsneutrale
Ordnungsvorschriften, die zwar zu beachten sind, aber keinen
Wettbewerbsverstoß begründen. Nähere Einzelheiten dazu finden Sie in
unserem Beitrag "Selbsternannte Abmahnvereine".
Hinweise zur Vertiefung:
Bizer, Johann/Trosch, Daniel, Die
Anbieterkennzeichnung im Internet, DuD 11/1999, 621.