Selbsternannte Abmahnvereine
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (September
2002)
Wie die Pilze scheinen in den letzten
Wochen selbsternannte Abmahnvereine wie der "Interessensverbund faires
Internet" oder der "Verein zur Sicherung & Wahrung von
Verbraucherrechten" aus dem Boden zu sprießen. Häufig mahnen
solche Wettbewerbshüter von Gottes Gnaden wegen lässlicher Sünden wie fehlerhaften
Anbieterkennzeichnungen, mangelhafter Belehrungen nach dem
Fernabsatzrecht oder unzulässigen Werbe-E-Mails ab. Gegen solche Pilze
ist ein Kraut gewachsen.
Wer im Internet
mit eigenen Seiten auftritt, muss sich an die Spielregeln
halten, die der Gesetzgeber vorgibt. Vor allem im Interesse der
Internetnutzer verlangt das Gesetz eine Reihe von Angaben auf
der Website. Anbieterkennzeichnung, Widerrufsbelehrung bei
Fernabsatzgeschäften und Datenschutzbelehrung gehören dazu. Wer
solche Angaben nicht macht, riskiert Bußgelder. Viel wichtiger
noch ist aber, dass er sich der Gefahr aussetzt, von
unmittelbaren Wettbewerbern abgemahnt zu werden. Die können
nämlich regelmäßig zur Recht erwarten, dass Konkurrenten
geltendes Recht beachten und sich keinen Wettbewerbsvorteil
durch Rechtsbruch verschaffen.
In letzter Zeit
häufen sich allerdings Fälle, bei denen Anbieter glauben, einen
Nebenverdienst durch nahezu wahllose Versenden von Abmahnungen
aufgetan zu haben. Die Abmahnenden verlangen nicht nur die
Behebung der Mängel und die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung, sondern fordern auch einen "Anteil an
den Verwaltungskosten", meist in Höhe mehrerer Hundert Euro,
ein. Dabei verkennen sie zunächst, dass Gebühren nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAGO) nur dann anfallen, wenn für
den Abmahnenden ein Anwalt tätig geworden ist. Nur anerkannten
Verbraucherschutz- und Wettbewerbsvereinen gesteht die
Rechtsprechung den anteiligen Ersatz des entstandenen eigenen
Verwaltungsaufwands zu. Wer anerkannt ist, richtet sich vor
allem nach
§§ 13 UWG, 3, 4 UKlaG. Auch unmittelbare Wettbewerber selbst
dürfen natürlich abmahnen, können dann aber zunächst noch keine
Kosten in Rechnung stellen.
Wer fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, also etwa Abmahnungen
verschicken möchte, bedarf dazu einer Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz. Eine solche Erlaubnis besitzen
insbesondere Rechtsanwälte und Notare. Wer für andere
Abmahnungen verschickt, ohne hierzu befugt zu sein, verstößt
selbst gegen geltendes Recht.
Zudem stellen sich zunehmend mehr Gerichte auf den Standpunkt,
dass kleinere Verstöße gegen geltendes Recht beim Auftritt im
Internet nicht immer gleich sittenwidrig sind und einen
Wettbewerbsvorteil verschaffen. Die Folge: Der Anbieter verstößt
zwar gegen rechtliche Vorschriften und sollte sich in Zukunft
tunlichst rechtskonform verhalten. Auch eine anwaltliche
Abmahnung löst aber nicht zwingend Kostenerstattungsansprüche
aus. Manche Ordnungsvorschriften sind nämlich
"wettbewerbsneutral", weil sie zwar den Internetnutzer oder
andere Verbraucher schützen sollen, Verstöße aber nicht
unbedingt Wettbewerber beeinträchtigen. Und das gilt, jedenfalls
nach der Ansicht des LG Düsseldorf (Urt. v. 19.09.01, 12 O
311/01, <http://www.netlaw.de/urteile/lgd_39.htm>,
unter III.) auch für die Anbieterkennzeichnung.
Wer von einem dubiosen Abmahnverein aufgefordert wird, eine
strabewehrtte Unterlassungserklärung abzugeben und Kosten zu
zahlen, sollte sich zunächst im Internet, darüber informieren,
ob der Abmahnende bereits unangenehm in Erscheinung getreten
ist. Eine gute Anlaufadresse ist die "Info-Tankstelle gegen
Abmahnungswelle" <http://www.abmahnungswelle.de>.
Gegebenenfalls sollte der Abmahner dann in seine Schranken
gewiesen werden. Anregungen gibt das nachstehend wiedergegebene
Musterschreiben:
"Sehr geehrter Herr [..],
wir nehmen Bezug auf Ihr
Schreiben vom [...].
Sie teilen zwar
freundlicherweise mit, dass wir gegen Pflichten zur
Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG verstoßen haben soll.
Welchen Vorwurf Sie uns in diesem Zusammenhang konkret machen,
verschweigen Sie aber geflissentlich. Wir dürfen insoweit
zunächst darum bitten, Ihren Vorwurf zu konkretisieren. Auf
die Entscheidung des LG Düsseldorf zur mangelnden
Sittenwidrigkeit fehlender Anbieterkennzeichnun-gen (Urt. v.
19.09.01, 12 O 311/01, <http://www.netlaw.de/urteile/lgd_39.htm>
- Anbieterkennzeichnung) erlauben wir uns hinzuweisen.
Sie behaupten weiter „einen
Wettbewerber“ zu vertreten. Erstaunlich ist in diesem
Zusammenhang schon, dass Sie erwarten, dass sich unsere
Mandantin Ihnen persönlich gegenüber unterwirft.
Offensichtlich halten Sie es auch nicht für erforderlich, den
angeblichen Konkurrenten, dessen Rechte durch eine angeblich
fehlende Anbieterkennzeichnung verletzt sein sollen,
namentlich zu erwähnen. Sollten Sie entgegen Ihrer eigenen
Darstellung doch im eigenen Namen auftreten, bitten wir um den
Nachweis Ihrer Aktivlegitimation zur Verfolgung
wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 4
UKlaG.
Sollten Sie die geforderten
Nachweise tatsächlich beibringen, werden wir Sie kurzfristig
darüber aufklären, ob eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben werden soll.
Den geltend gemachten
Anspruch auf Ersatz eines „Anteils der Aufwendungen“ werden
wir selbstredend nicht erfüllen. Für einen solchen Anspruch
fehlt es schon an einem Nachweis zur Höhe der angeblich
entstandenen Aufwendungen.
Ihnen dürfte bekannt sein,
dass die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem
Rechtsberatungsgesetz (RBerG) in erster Linie Rechtsanwälten
und Notaren vorbehalten ist. Wir gehen vorläufig davon aus,
dass Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören und auch die
Voraussetzungen anderer Erlaubnistatbestände des
Rechtsberatungsgesetzes nicht erfüllen. Ihrem Schreiben
entnehmen wir, dass Sie im Auftrag eines Wettbewerbers unserer
Mandantin tätig geworden sein wollen. Sollten Sie uns nicht
unverzüglich, spätestens aber bis zum
[...]
nachgewiesen haben, dass Sie
zur Vertretung fremder Rechte befugt sind, werden wir Ihr
Schreiben an die Rechtsanwaltskammer weiterleiten. Wir werden
zudem darüber nachdenken müssen, Strafanzeige wegen versuchten
Betruges zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen"
Den gerügten Verstoß sollten die
Betroffenen natürlich, sofern der Vorwurf zutrifft, unverzüglich
beseitigen und sich über den freundlichen Hinweis freuen. Es kann
zudem nicht schaden, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Falls die
Abmahnung doch berechtigt war, droht nämlich ohne Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungsklage sonst eine einstweilige Verfügung.
Und die lässt sich ja schließlich verhindern.
Der Anwalt wird seine Hilfe zwar nicht umsonst anbieten. Eine (auch
telefonische) Erstberatung kann aber nie mehr als 200 € zuzüglich
Mehrwertsteuer kosten.