Streaming-Videos auf Porno-Websites
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (August
2002)
Fester Bestandteil nahezu aller
Websites mit pornographischen Inhalten im Internet sind Bilder und
Filme. Was die meisten Anbieter nicht wissen: Auch wenn sicher
gestellt ist, dass nur Erwachsene zuschauen können, kommt der Adult
Webmaster mit dem Gesetz in Konflikt.
§ 184 Abs. 1 Ziff. 7 StGB verbietet
öffentliche Filmvorführungen gegen Entgelt, wenn sie einen
pornografischen Inhalt haben und das Entgelt ganz oder überwiegend für
die Vorführung bezahlt wird. Das gilt auch dann, wenn nur Erwachsene
zuschauen können. Der Gesetzgeber wollte damit Jugendliche vor allem
davor schützen, dass Pornofilme in herkömmlichen Kinos gezeigt werden.
Mit der Frage, was ein „Film“ im
strafrechtlichen Sinn ist, hat sich – soweit ersichtlich – noch kein
Gericht auseinander setzen müssen. Jedenfalls gibt es in diesem
Bereich keine veröffentlichten Entscheidungen. Auch die Aussagen in
der Rechtsliteratur geben wenig her. Definiert wird der Film hier als
„Umsetzung eines Bild- oder eines Bild- und Tonträgers in Bilder
beziehungsweise Töne“. Das Angebot von Fotos oder Grafiken als
Standbilder wird jedenfalls von dem Verbot nicht umfasst. Diese
Ansicht wird jedenfalls für das Herzeigen pornografischer Diapositive
von der herrschenden Meinung in der Literatur vertreten.
Anders sieht es dann aus, wenn –
etwa bei einer Peepshow im Internet – Bewegtbilder im Rahmen der
Streaming-Video-Technik gezeigt werden sollen. Zweifel an der
Einstufung als „Film“ im Sinne des Gesetzes bestehen allerdings
deshalb, weil das, was da über das Internet „ausgestrahlt“ wird, mit
Zelluloid nie in Berührung kommt. Hierdurch unterscheidet sich das
übertragene Angebot möglicherweise von herkömmlichen „Filmen“. Für
„Filme“ im urheberrechtlichen Sinn soll es ausreichen, dass es sich um
eine Bildfolge handelt, die den Eindruck eines bewegten Bildes
entstehen lässt. Auf das Herstellungsverfahren und darauf, ob die
Bildfolge überhaupt fixiert wurde, soll es dagegen nicht ankommen.
Auch Live-Sendungen und der mit Videokamera auf Magnetspeicher
aufgezeichnete Videofilm sollen deshalb „Filme“ im urheberrechtlichen
Sinn sein. Es spricht daher einiges dafür, dass die Strafgerichte
Aufnahmen mit Webcams ebenfalls als „Filme“ im Sinne des § 184 StGB
werten. Die Folge: Peep-Shows im Netz wären unzulässig, egal wie
interaktiv sie gestaltet sind, wenn für die Betrachtung der bewegten
Bildchen Geld verlangt wird. Bei solchen Angeboten handelt es sich
nämlich auch um „öffentliche“ Vorführungen im Sinne des § 184 Abs. 1
Ziff. 7 StGB. Hierzu reicht es aus, dass der Adressatenkreis aus einer
Gruppe von Personen besteht, die persönlich einander nicht verbunden
sind, die sich also gegenseitig nicht kennen. Auf eine gleichzeitige
Kenntnisnahme des Inhalts kommt es dagegen nicht an.
Pornographische Filmvorführungen
sind aber nur dann verboten sind, wenn das Entgelt „ganz oder
überwiegend für diese Vorführung“ verlangt wird. Wird eine
Nebenleistung angeboten, die mit der Filmvorführung in Zusammenhang
steht, kann das Verbot – ebenso wie bei kostenlosen Präsentationen -
umgangen werden. Unzulässig sind nur solche Nebenleistungen, die mit
der Filmvorführung überhaupt nichts zu tun haben, also etwa Pornohefte
oder Schallplatten. Wer schaut sich schon Pornofilme an und blättert
dabei gleichzeitig in Pornoheften? Das Verbot umgeht aber, wer
Getränke oder andere gastronomische Leistungen anbietet. Für
pornographische Internetangebote folgt daraus, dass neben den Filmen
auch andere Leistungen angeboten werden müssten, die im Verhältnis zum
Filmangebot nicht gänzlich in den Hintergrund treten. Das
gleichzeitige Angebot von Bildern oder Texten reicht nicht aus, weil
der Internetnutzer während der „Filmvorstellung“ solche Bilder nicht
wahrnehmen kann oder will. Werden während des Abrufs des
Streaming-Videos kostenpflichtig erklärende Texte zum Hintergrund des
Films oder zur Handlung eingeblendet, werden diese zwar wahrgenommen,
treten aber in der Bedeutung für den Nutzer neben dem Filmangebot
deutlich zurück. Anders kann es sich, je nach Ausgestaltung des
Angebots verhalten, wenn neben dem Filmausschnitt zusätzlich auch
wechselnde Szenenfotos gezeigt werden, die die Aufmerksamkeit des
Betrachters zu erregen geeignet sind. Wer auf solche -
zugegebenermaßen doch recht benutzerunfreundliche Techniken –
verzichtet, muss mit der Gefahr leben müssen, dass Ermittlungsbehörden
wegen eines Verstoßes nach § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB ermitteln.