Anforderungen an den Jugendschutzbeauftragten
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Juli 2002)
Anbieter potentiell
jugendgefährdender Angebote benötigen nach §§ 7 a GjSM, 8 Abs. 5 MDStV
bekanntlich einen Jugendschutzbeauftragten. Der soll das Angebot
laufend auf Vereinbarkeit mit jugendschutzrechtlichen Vorschriften
prüfen, Ansprechpartner für Nutzer sein und den Anbieter bei der
Vertragsgestaltung beraten.
Wer Geld sparen und nur vermeiden
möchte, dass er ordnungswidrig handelt, kann selbstverständlich einen
eigenen Mitarbeiter zum Jugendschutzbeauftragten bestellen.
Hauptsache, der Mitarbeiter traut sich zu, die gesetzlich festgelegten
Aufgaben zu übernehmen. Kosten sollten dann im Normalfall gar keine
anfallen. Auf der Website selbst muss der Jugendschutzbeauftragte
namentlich nicht benannt werden. Wird er benannt, kann das natürlich
nicht schaden und Abmahnungen vorbeugen.
Alternativ kann der Anbieter eine
"Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle" verpflichten. Das
kostet aber oft Geld, weil hier üblicherweise Mitgliedschaftsgebühren
gezahlt werden müssen. Wer seine Verpflichtung so erfüllt, sollte
allerdings die Organisation öfter auch daran erinnern, dass sie als
Gegenleistung für die gezahlten Mitgliedschaftsgebühren auch mal ein
paar Tipps zur Gestaltung des eigenen Angebots gibt.
Wer schließlich Wert darauf legt,
dass sein Angebot zuverlässig und sachverständig - und mit einer
Haftpflichtversicherung im Rücken - geprüft wird, kommt um die
Bestellung eines externen Jugendschutzbeauftragten nicht herum. Der
kostet dann zwar auch Geld, sollte dann aber auch Leistung erbringen.
Üblich sind hier Pauschalhonorare oder eine Abrechnung nach
Stundensätzen.
Wichtig: Externe
Jugendschutzbeauftragte müssen Anwälte oder Notare sein, wenn sie auch
rechtsberatend tätig sein wollen. Mitarbeiter dürfen zwar den
eigenen Arbeitgeber auch dann rechtlich beraten, wenn sie nicht Anwalt
sind. Das gilt aber nicht, wenn ein Externer diese Leistung seinen
Kunden anbietet. So steht es nun einmal - aus gutem Grund - im Gesetz.
Das
LG Düsseldorf hat in einer
einstweiligen Verfügungssache (12 O 334/02) am 18. September 2002 nach
mündlicher Verhandlung allerdings entschieden, dass der
Jugendschutzbeauftragte nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht
zwingend auch Rechtsberatungsleistungen erbringen muss. Externe
Jugendschutzbeauftragte müssen daher - entgegen der von uns
vertretenen Auffassung - nicht Anwälte oder Notare sein.
Das Gericht begründet seine Ansicht
damit, der JSBA habe nach der gesetzlichen Regelung vier Kernaufgaben
zu erfüllen:
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Ansprechpartner für Nutzer;
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Beratung im Hinblick auf die
jugendfreundliche Gestaltung der Angebote mit dem Zweck. eine
jugendfreundliche Gestaltung oder eine Abwehr einer Gefährdung der
Jugendlichen zu bewirken; |
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Beteiligung bei der
Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen; |
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Beratung bei der Beschränkung von
Angeboten. |
Alle vier Tätigkeiten könne der
Jugendschutzbeauftragte, so das LG Düsseldorf, auch dann erfüllen,
wenn er keine Rechtsberatungsleistungen erbringt.
Umgekehrt macht das Gericht in
seiner Entscheidung allerdings auch deutlich, dass der
Jugendschutzbeauftragte dann, wenn er im Einzelfall doch rechtlich
berät, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.
Für die Praxis des externen
Jugendschutzbeauftragten, der nicht Rechtsanwalt ist, bedeutet das,
dass er zwar Anfragen besorgter Nutzer an den Anbieter weiterleiten
und bedingt beantworten darf. Ebenso darf (und muss) er darauf
hinwirken, dass eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen
ausgeschlossen wird. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters daraufhin zu
überprüfen, ob diese es ermöglichen, dass jugendgefährdende Inhalte an
Nutzer gelangen. Er hat schließlich auch zu kontrollieren, ob das
online zur Verfügung gestellte Angebot jugendgefährdende Inhalte
enthält.
Der Jugendschutzbeauftragte darf
aber Fragen nach der konkreten Gestaltung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ebenso wenig beantworten wie die Frage danach, ob
ein bestimmtes AVS den gesetzlichen Vorgaben genügt oder ob ein Bild
schon als pornographisch im Sinne des § 184 StGB zu werten ist. Die
Beantwortung solcher Fragen stellt nämlich erlaubnispflichtige
Rechtsberatung dar. Der Korridor, in dem sich ein
Jugendschutzbeauftragter ohne Rechtsberatungserlaubnis bewegen darf,
ist damit sehr eng.
Ob die Auffassung des LG Düsseldorf
den Anforderungen, die die Praxis der Adult Webmaster an den
Jugendschutzbeauftragten stellt, gerecht wird, darf bezweifelt werden.
Tatsächlich wird der Adult Webmaster seinen externen
Jugendschutzbeauftragten (natürlich) nicht darum bitten, sein Angebot
jugendfrei zu halten – dann verdient er ja nichts mehr. Er wird sich
auch nicht mit der Aussage zufrieden geben wollen, das Angebot müsse
hinter „irgendeinem sicheren“ AVS versteckt werden. Wenn der Adult
Webmaster einen Jugendschutzbeauftragten bestellt, will er einerseits
seiner Verpflichtung nach den gesetzlichen Vorschriften nachkommen.
Bestellt er einen externen Jugendschutzbeauftragten, den er
schließlich bezahlen muss, will er aber andererseits auch erfahren,
wie hoch das Risiko strafrechtlicher Ermittlungen ist, wie er die
Haftung verteilen kann oder auf Abmahnungen reagieren soll.
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