Kündigung von Kreditkartenverträgen
im E-Commerce
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Juni
2002)
Die EURO Kartensysteme GmbH hat in
den letzten Tagen von den derzeit etwa 400.000 mit Handels- und
Dienst-leistungsunternehmen geschlossenen Serviceverträgen 500 Verträge
gekündigt. Dabei hat es sich nach Angaben des Kreditkartenunternehmens
ausnahmslos um solche Unternehmen gehandelt, die in dem mit einem
Missbrauchsrisiko ver-bundenen Bereich des Mail-/Telefonorder und E-Commerce tätig sind. Das Unternehmen begründet seine
Entscheidung mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. April
2002 (XI ZR 375/00), in dem neuerdings solche Verträge nicht mehr als
Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldanerkenntnis gewertet
werden.
Der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 16. April 2002 liegt ein Streit zwischen einem
Kreditkarten- und einem Vertragsunternehmen um die Berechtigung zu
Grunde, vom Vertragsunternehmen einen Betrag in Höhe von etwa
20.000,00 DM zurückfordern zu können, weil sich nach belegloser
Zahlung herausgestellt hat, dass nicht der Karteninhaber sondern ein
unbekannter Dritter unter Angabe der Kreditkartennummer und des
Verfalldatums Ware bestellt hatte. Bislang hatte auch der
Bundesgerichtshof die Verträge zwischen Kreditkarten- und
Vertragsunternehmen als Forderungskauf beurteilt. Hatte der
Kreditkarteninhaber einen Vertrag mit dem Vertragsunternehmen gar
nicht abgeschlossen, war danach natürlich auch keine Forderung des
Vertragsunternehmens gegen den Kreditkarteninhaber entstanden. Der
Aufkauf der Forderung durch das Kreditkartenunternehmen ging damit ins
Leere, der Händler hatte das Nachsehen.
Der Bundesgerichtshof weicht von
dieser Auffassung nunmehr ab und beurteilt das zu Grunde
Vertragsverhältnis als abstraktes Schuldanerkenntnis mit einem
Garantieversprechen. Ausschlaggebend hierfür sei insbesondere, dass
sich aus der Sicht des Vertragsunternehmens – unabhängig von der
genauen Bezeichnung des Vertrages – das Vertragsverhältnis so
darstelle, dass das Kreditkartenunternehmen nach Akzeptierung des
beleglosen Zahlungsverkehrs im Internet eine Garantie für die über die
Kreditkartennummer getätigten Geschäfte übernommen habe. Das
Vertragsunternehmen verstehe den Vertrag nicht so, dass das
Kreditkartenunternehmen die Forderung des Vertragsunternehmers
aufkaufe, sondern vielmehr als Gewährleistung, für die über die vom
Kreditkartenunternehmen herausgegebene Kreditkartennummer getätigten
Geschäfte geradestehen zu wollen. Vor diesem Hintergrund stelle sich
die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankerte Klausel, wonach
das Vertragsunternehmen bei einem Widerspruch des Karteninhabers zur
Rückzahlung bereits erhaltener Leistungen verpflichtet sei,
unzulässig. Die Klausel sei unangemessen und benachteilige das
Vertragsunternehmen unangemessen.
Für die Kreditkartenunternehmen
bedeutet das, dass sie in Zukunft bei unveränderter Vertragslage dem
Vertragsunternehmen für jeden Missbrauch einer Kartennummer haften
müssen. Das Risiko wird durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom Vertragsunternehmen vollständig auf das Kreditkartenunternehmen
abgewälzt.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner
Entscheidung von 16. April 2002 allerdings ausdrücklich festgehalten,
dass das Haftungsrisiko für Missbrauchsfälle durchaus auch in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Vertragsunternehmen und
Kreditkartenunternehmen aufgeteilt werden kann, sofern dem
Vertragsunternehmen nicht die volle Bürde auferlegt wird. Die EURO
Kartensysteme GmbH muss deshalb sehr rasch neue
Haftungsverteilungsregeln aufstellen und diese neuen
Mailorder-Servicevereinbarungen dann zu Grunde legen. Rein rechtlich
steht den Abschluss einer Übergangsvereinbarung, in der sich die
Vertragsunternehmen einzelvertraglich und ausdrücklich verpflichten,
das gesamte Haftungsrisiko bis zum Abschluss neuer normierter
Vereinbarungen – etwa für die Zeit von drei Monaten – alleine zu
tragen, nichts entgegen. Auf diese Weise wäre, wenn auch mit dem damit
verbundenen Haftungsrisiko, gewährleistet, dass Shop-Betreiber auch
über den 30. Juni 2002 hinaus über Kreditkarten mit ihren Kunden
abrechnen können. Ob die EURO Kartensysteme GmbH aus
verwaltungstechnischen Gründen bereit ist, mit ihren Kunden solche
Zusatzvereinbarungen zu treffen, bleibt abzuwarten.