Betrug mit Autodialern
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (April
2002)
Neue rechtliche Probleme werfen so
genannte Autodialer auf. Dabei handelt es sich um kleine Programme,
die von Internet-Anbietern über die Telefonleitung unbemerkt auf der
Festplatte des Internetnutzers installiert werden und anschließend
jede weitere Einwahl ins Internet nicht über die standardmäßig
eingestellte Verbindung, sondern über eine teure
0190er-Mehrwertrufnummer herstellen. Der Internet-Nutzer erfährt von
seinem Glück erst mit der Zusendung der Telefonrechnung, auf der dann
plötzlich hohe Beträge für Verbindungen ausgewiesen sind, die er
jedenfalls bewusst gar nicht aufgebaut hat.
Eine Nummer -
Mehrere Verträge
Die
0190-Sondernummern betreffen Telefon- oder
Sprachmehrwertdienste, die auch „Premium Rate“-Dienste genannt
werden. Bei der Inanspruchnahme dieser Dienste sind sowohl nach
der Definition der Regulierungsbehörde als auch nach den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Telekom AG
Service 0190 mindestens zwei unterschiedliche Vertrags- und
Rechtsverhältnisse zu unterscheiden: die die technische Seite
des Vorgangs betreffende und im Rahmen des Telefondienstvertrags
zu erbringende Dienstleistung des
Telekommunikations-unternehmens nach § 3 Nr. 16, 19 TKG
(Teilnehmernetzbetreiber) und die die inhaltliche Seite des
Vorgangs betreffende weitere Dienstleistung des
Mehrwertdiensteanbieters. Das kann ein Telefonsex-Gespräch oder
eine anwaltliche Beratung sein, aber auch die Einwahl ins
Internet zum Aufruf bestimmter Seiten mit meist pornografischem
Inhalt. Bei dieser weiteren Dienstleistung handelt es sich um
einen Teledienst im Sinne des Teledienstegesetzes.
Der Teilnehmernetzbetreiber, der den Telefonanschluss anbietet
(Festnetzanbieter oder Mobilfunkanbieter), stellt seinen Kunden
im Rahmen des Telefondienstvertrags den physischen Zugang zum
Telefonnetz zur Verfügung und überlässt ihnen eine bestimmte
Rufnummer zur Nutzung. Er hat sich damit verpflichtet, dem
Telefonkunden den Zugang zu seinem Netz zu eröffnen und somit
unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender
Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines
Fest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder Daten auszutauschen. Der
Telefondienstvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, ein
Rahmenvertrag, in dessen Rahmen bei jeder Anwahl einer Rufnummer
ein neuer Vertrag zustande kommt. Der Kunde schuldet seinem
Vertragspartner die Zahlung der auf die Verbindung entfallenden
Gebühren nach Maßgabe der in den Telefondienstvertrag
einbezogenen Preisliste.
Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Mehrwertdiensteplattform
angeschlossen ist, kann vom Teilnehmernetzbetreiber
unterschiedlich sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Kunde
bei der Anwahl im Rahmen des Call-by-Call die Netzkennzahl eines
anderen Netzbetreibers voranstellt. Auch der Anbieter des
Mehrwertdienstes ist in aller Regel nicht mit dem
Teilnehmernetzbetreiber identisch. Die Gebühren solcher Anbieter
werden nach § 15 TKV in der Telefonrechnung des
Teilnehmernetzbetreibers (Rechnungsersteller) ausgewiesen und
von diesem eingezogen. In der Rechnung sind dabei die
Netzbetreiber und Anbieter und zumindest die Gesamthöhe der auf
sie entfallenden Entgelte auszuweisen.
Bei der Anwahl von 0190-Sondernummern werden dem
Anschlussinhaber deutlich höhere Preise als bei sonstigen
Gesprächen von gleicher Dauer in Rechnung gestellt. Das beruht
darauf, dass in diesen Entgelten nicht nur die – wertneutralen –
Verbindungspreise, sondern auch die Vergütung des
Mehrwertdienste-Anbieters enthalten sind Das bei der
Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten zu zahlende Entgelt richtet
sich grundsätzlich nach der angewählten „Untergasse“ (etwa:
01904: 6 Cent pro angefangener Zeiteinheit von 9 Sekunden,
01908: 6 Cent pro angefangener Zeiteinheit von 2 Sekunden). Die
jeweilige, in den Preislisten der Netzbetreiber kenntlich
gemachte Preisklasse hängt nicht davon ab, welche Art von
Diensten nachgefragt wird.
Vertragsschluss
bei 1090er-Nummern
Der Vertrag über die Erbringung
der Mehrwert-Dienstleistung soll durch das schlüssige
Vertragsangebot des Anrufers durch die Wahl der 1090er-Rufnummer
und die schlüssige Annahme des Anbieters durch Durchführung des
gewünschten Gesprächs zustande kommen. Gleichzeitig kommt auf
gleiche Weise auch der Vertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber
im Rahmen des Telefondienstvertrags zustande. Richtig daran ist,
dass Verträge natürlich auch dann zustande kommen, wenn die
Parteien durch ihr Verhalten zum Ausdruck bringen, dass sie sich
vertraglich binden wollen. Fraglich ist aber, ob schon die
Anwahl einer bestimmten Rufnummer einen solchen
Vertragsbindungswillen beim Anrufer wirklich erkennen lässt.
Häufig sind Anrufer gar nicht darüber informiert, welche
Gebühren anfallen. Wer weiß schon, welche Gebühren die Wahl
einer Nummer auslöst, die mit 0190-4 beginnt?
Sonderfall 0190-0
Noch deutlicher wird das dann,
wenn für die Rufnummer – ganz offensichtlich zur Täuschung –
auch noch verdeckt geworben wird, indem etwa die Vorwahl eines
Netzbetreibers vorgestellt wird (etwa in der Form 0103 301 900
66 66 66). Immer häufiger wird davon berichtet, dass Teilnehmer
an Chat-Foren von unbekannten Gesprächspartnern gebeten werden,
eine solche Nummer zu wählen, um das an der Tastatur begonnene
Gespräch am Telefon fortzusetzen. Wählt der Angesprochene dann
die Nummer, hört er sogar nach einem kurzen Klicken häufig nur
ein Besetztzeichen, versucht es wiederholt und merkt gar nicht,
dass bei seinen Anwahlversuchen jedes Mal ein Betrag von 20 oder
30 € anfällt. Gerade bei Nummern, die mit 0190-0 beginnen, ist
es nämlich völlig egal, wie lange die Verbindung besteht. Eine
Preisobergrenze besteht für 01900-Rufnummern nicht. Es gibt
weder spezielle gesetzliche Regelungen, noch eine diesbezügliche
Vorgabe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP).
Auch der Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V.
(FST) lehnt die Festlegung einer Obergrenze ab. Die Verbraucher
sind nach Auffassung des FST e.V. ausreichend geschützt, soweit
gewährleistet ist, dass die angebotene Leistung hinreichend
bestimmt, der Tarif transparent und unmissverständlich
ausgezeichnet ist und eine zusätzliche Tarifbestätigung ab einer
bestimmten Höhe erfolgen muss. Übersehen wird dabei, dass
angesichts der Vielzahl verschiedener Service-Nummern vielen
Telefonteilnehmern gar nicht bewusst ist, dass 0190er-Nummern
überhaupt Gebühren auslösen.
Eine rechtlich verbindliche Willenserklärung kann daher nur dann
vorliegen, wenn der Anrufer zuvor deutlich über die anfallenden
Verbindungsgebühren aufgeklärt wurde. Der Netzbetreiber, in
dessen Netz der Mehrwertdienst realisiert ist trägt zwar nach
Abschnitt B I 1 a des Verhaltenskodex des FST die Verantwortung
dafür, dass vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit für den Anrufer
der Tarif mitgeteilt wird, der vom Anrufer aus nationalen
öffentlichen Festnetzen zu zahlen ist und dass der mitgeteilte
Tarif mit dem abgerechneten Tarif übereinstimmt. Die Aufgabe
kann er auch an den Diensteanbieter delegieren. Das Dumme ist
nur, dass sich natürlich gerade die schwarzen Schafe an diese
Vorgabe nicht halten. Während bei Sondernummern in den
Untergassen 1 bis 9 eine Information über die anfallenden
Gebühren wenigstens noch aus der allgemein zugänglichen
Tarifübersicht der RegTP möglich ist, scheidet diese Möglichkeit
bei den frei tarifierbaren Nummer, die mit 0190-0 beginnen
gänzlich aus. Die Beweislast, dass der Anrufer vor Beginn des
kostenpflichtigen Anrufs über die Gebühren aufgeklärt wurde,
trägt daher der Anbieter. Wie er dieser Verpflichtung nachkommt,
ist seine Sache.
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
Nun ist es allerdings leider so, dass der Bundesgerichtshof
entschieden hat, dass der Teilnehmernetzbetreiber, der mit dem
Anschlussinhaber bei Einrichtung des Anschlusses einen
Telefondienstvertrag geschlossen hat, Anspruch auf die Zahlung
der bei einer 0190er-Verbindung anfallenden Gebühren hat, auch
wenn ein Anspruch des Mehrwertdienste-Anbieters, etwa wegen
Sittenwidrigkeit der angebotenen Mehrwertleistung (Telefonsex),
nicht besteht. Begründet hat er seine Ansicht damit, dass die
Leistung des Telefondienstanbieters wertneutral sei und daher
von der Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Dienstanbieter und
Telefonkunde nicht erfasst werde. Schlimmer noch: Auch die für
die (angebliche) Erbringung des Mehrwertdienstes geschuldeten
Anteile dürfen mit der Telefonrechnung eingezogen und an den
Diensteanbieter abgeführt werden. Der Bundesgerichtshof hat am
Ende seiner Grundsatzentscheidung zwar angedeutet, dass die
Rechtslage unter Umständen bei den hier angesprochenen
Autodialer-Fällen anders zu behandeln sei. Gleichwohl ist zu
befürchten, dass die Instanzgerichte auch hier dem
Teilnehmernetzbetreiber Recht geben. In der Praxis bedeutet das
für den Internetteilnehmer, auf dessen PC sich ein Autodialer
festgesetzt hat, dass er die Gebühren an die Telekom AG – oder
einen anderen Teilnehmernetzbetreiber – zu zahlen hat und dann
selbst zusehen darf, wie er wieder an sein Geld kommt. Kulanz
zeigt die Telekom AG erfahrungsgemäß nur bei Verbindungen, die
über eine 01900-Rufnummer aufgebaut wurden, offensichtlich
deshalb, weil hier die Konstruktion eines wirksamen
Vertragsverhältnisses wegen der frei bestimmbaren Gebühren
schwierig ist.
Telekom ist der
falsche Ansprechpartner
Ein Rückzahlungsanspruch besteht natürlich, wenn ein Vertrag mit
dem Diensteanbieter gar nicht zustande gekommen war, etwa weil
sich ein Autodialer ohne Rückfrage auf der Festplatte breit
gemacht hat. Zudem ist das Bestücken fremder Computer natürlich
auch strafrechtlich unzulässig und stellt zumindest eine
unertaubte Datenveränderung im Sinne des § 303 a StGB dar.
Richtiger Ansprechpartner ist in solchen Fällen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie derjenige,
der den Autodialer verbreitet hat. Der Internetteilnehmer steht
damit vor einer doppelten Schwierigkeit: Zum einen muss er
ermitteln, an wen das Entgelt für die Mehrwertleistung abgeführt
wurde, zum anderen muss er beweisen, dass er keine
kostenpflichtigen Leistungen abgerufen hat, etwa Internet-Seiten
mit erotischen Inhalten, sondern ohne sein Wissen ein Autodialer
installiert wurde.
Die Aufgabe wird dadurch erschwert, dass die Betreiber der
Rufnummernblöcke, deren Identität sich problemlos aus der
Telefonrechnung ersehen lässt, 0190er-Nummern typischerweise
weitervermieten und die Nummern dann mehrfach wieder
untervermietet werden. Es bleibt dem geprellten Kunden daher
nichts anderes übrig, als sich mühsam danach zu erkundigen, an
wen letztendlich sein Geld zu Unrecht abgeführt wurde. Das kann
er, indem er die Vermieter der Nummern der Reihe nach anschreibt
in der – häufig begründeten – Hoffnung, dass diese selbst ein
Interesse daran haben, schwarze Schafe ausfindig zu machen. Ob
der Netzbetreiber und jeder weitere Vermieter verpflichtet ist,
Auskunft über den Mieter zu erteilen, erscheint allerdings
fraglich. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
(RegTP) sieht den Vermieter sogar aus datenschutzrechtlichen
Gründen an einer Auskunftserteilung gehindert, falls der Mieter
nicht juristische, sondern natürliche Person ist. Helfen können
hier auch die Erfahrungen anderer Geschädigter, die in
Internet-Foren von ihren Problemen berichten. Ist der Betrüger
dann ermittelt, sollte überprüft werden, ob beim Aufruf seiner
Website immer noch Autodialer installiert werden. Ist das der
Fall, sollte der Vorgang beweisverwertbar, also etwa mit Zeugen,
dokumentiert und festgehalten werden, um später den Richter
überzeugen zu können. Auch ein Hinweis auf Beschwerden anderer
Betroffener kann sicher nicht schaden. Erst im letzten Schritt
sollte der Autodialer-Verwender dann aufgefordert werden, seiner
Rückzahlungsverpflichtung unverzüglich nachzukommen.
Schützenhilfe können dabei auch Verbraucherschutzverbände, der
FST e.V. und die Staatsanwaltschaft leisten.
Ungünstige
Beweislage
Sofern ein Autodialer unbemerkt eine Verbindung zu einer
0190er-Nummer aufgebaut hat – und genau das tun Autodialer ja
regelmäßig – besitzt aber auch der Teilnehmernetzbetreiber keine
Zahlungsansprüche. Anders als in den von den Gerichten bislang
entschiedenen Telefonsex-Fällen weiß der Anschlussinhaber hier
ja gar nichts von der Anwahl einer solchen Nummer und hat daher
auch keine verbindliche Willenserklärung abgegeben, die zum
Vertragsschluss führen könnte. Hier sollte der Anschlussinhaber
seine Einwendungen innerhalb von acht Wochen nach
Rechnungserhalt gegenüber dem Rechnungsersteller – häufig ist
das heute noch die Telekom AG – geltend machen. Problematisch
ist nur, dass der Anscheinsbeweis, also die Lebenserfahrung,
dafür spricht, dass die Verbindung bewusst aufgebaut wurde. Es
geht daher darum, so rasch wie möglich beweiskräftig – etwa
durch Hinzuziehung von Zeugen oder Sachverständigen –
festzuhalten, dass sich ein Autodialer auf der Festplatte
eingenistet hat.
Wer von vornherein verhindern möchte, dass über den eigenen
Telefonanschluss überhaupt Verbindungen zu 0190er-Rufnummern
aufgebaut werden können, kann die Anwahl solcher Rufnummern
durch seinen Netzbetreiber nach § 13 Abs. 4 TKG generell sperren
lassen. Zudem werden im Internet Programme zum Download
angeboten, die melden, sobald eine Software versucht, eine
0190er-Rufnummer anzuwählen.