Das neue Fernabsatzrecht
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (März
2002)
Am 30. Juni 2000 trat das
Fernabsatzgesetz (FernAbsG) in Kraft, das die Wirksamkeit und die
Rechtsfolgen von Verträgen, die „unter ausschließlicher Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden“ regelte. Gemeint
sind damit Verträge, bei denen sich Verkäufer und Käufer nur
virtuell begegnen, also etwa beim Teleshopping über Fernsehen oder
im Internet, aber auch herkömmliche Versandgeschäfte, bei denen
Waren aus einem Katalog bestellt werden. Für Verkäufer im Internet
spielt das Gestz eine wichtige Rolle.
Das Gesetz trat
allerdings schon Ende 2001 wieder außer Kraft, weil die Vorschriften
zum 1. Januar 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert
wurden. Doch aufgepasst: Anwendung findet der neue 312 b BGB über
Fernabsatzverträge nicht nur auf Kaufverträge, sondern auch auf
Mietverträge (etwa Kfz-Vermietung) oder Dienstleistungsverträge
(etwa Providerverträge- oder anwaltliche Beratungen), deren
Abschluss über das Internet angeboten wird. Wer die Ware im Geschäft
besichtigt und sie erst anschließend im Internet einkauft, der soll
dagegen ebenso wenig geschützt werden, wie der, der gleich auf
herkömmliche Weise einkauft. Geschützt wird auch nur der
Verbraucher. Das ist nach der gesetzlichen Definition in § 13 BGB
jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
Tätigkeit zugerechnet werden kann. Andererseits kann natürlich auch
ein Geschäftsmann durchaus Verbraucher sein, etwa wenn er für den
Haushalt seiner Familie einkauft oder beim Anwalt Rechtsrat im
Zusammenhang mit seinem Hobby einholt.
Anwendungsbereich
Die Vorschriften der §§ 312 b ff. BGB
betreffen eigentlich auch nur diejenigen Anbieter, die regelmäßig
Fernkommunikationsmittel einsetzen, um ihre Ware an den Mann zu
bringen. Fernkommunikationsmittel im Sinne des Gesetzes sind Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails, Rundfunk, Tele- und
Mediendienste. Wer nur hin und wieder einmal auch eine telefonische
Bestellung entgegennimmt und die Ware dann per Post versendet,
unterliegt noch nicht den strengeren Regeln für Fernabsatzverträge.
Das Problem: Niemand weiß bislang, wie hoch der Anteil der
Online-Geschäfte am Gesamtumsatz sein muss, um den Anwendungsbereich
der §§ 312 b ff. BGB zu eröffnen. Da der Geschäftsinhaber
beweispflichtig dafür ist, dass er üblicherweise in herkömmlicher Art
verkauft, sollte der Verbraucher zunächst einmal davon ausgehen, dass
die Vorschriften über Fernabsatzverträge ihn schützen.
Zweiwöchiges Widerrufsrecht
Bei Fernabsatzgeschäften muss der
Verkäufer den Käufer rechtzeitig vor dem Vertragsschluss über seine
eigene Identität, die Art und Qualität der verkauften Ware oder
Dienstleistung, Preis, Liefermodalitäten und vor allem über sein
Widerspruchsrecht informieren. Der Verbraucher darf nämlich jedes
Geschäft, dass er virtuell geschlossen hat, nach §§ 312 d, 355 Abs. 1
S. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen,
muss die gekaufte Ware dann aber natürlich zurückgeben. Während dieser
Bedenkzeit gilt der Grundsatz „Zufrieden oder Geld zurück“. Ein
Internetanbieter, der auf seiner Website die nach § 355 Abs. 2 BGB
notwendige Widerrufsbelehrung vergisst, riskiert nicht nur, dass ihm
verkaufte Ware noch nach Monaten zurückgeschickt wird. Er läuft auch
Gefahr, von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt und erfolgreich
auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Die notwendigen Informationen muss
der Internetanbieter beim Fernabsatz nach § 355 Abs. 2 BGB in einer
deutlich gestalteten Belehrung in Textform erteilen. Die
Widerrufsbelehrung muss der andere Vertragsteil sogar handschriftlich
unterschreiben oder qualifiziert elektronisch signieren und
zurückreichen. Das heißt nun nicht etwa, dass dem Verkauf der Ware ein
Schriftwechsel vorausgehen muss. Der Gesetzgeber hat im Gegenteil eine
Erleichterung gegenüber der Schriftform, die sonst bei
Widerrufsbelehrungen häufig gefordert wird, schaffen wollen. Auch die
Wiedergabe der notwendigen Angaben auf der Website des Anbieters
reicht danach aus, weil der Verbraucher sich am Bildschirm informieren
kann. Erst recht soll es ausreichen, wenn der Verkäufer eine E-Mail an
die vom Käufer angegebene Anschrift mitschickt. Die Beweislast dafür,
dass er die E-Mail tatsächlich versandt hat, trägt allerdings der
Verkäufer, sodass der vorsichtige Kaufmann unter Umständen vorläufig
doch wieder auf die bewährte Schriftform zurückgreifen wird. Das gilt
jedenfalls noch solange, wie der Verbraucher nicht über eine
qualifizierte elektronische Signatur verfügt, mit der er die
Widerrufsberlehrung unterzeichnen könnte. Hat der Verkäufer vergessen,
seinen Kunden zu informieren, verlängert sich das Recht zum Widerruf
auf immerhin vier Monate seit Vertragsschluss oder Lieferung der Ware.
Sollte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu
Haustürgeschäften auch auf den Fernabsatz anwendbar sein, steht dem
Verbraucher dann sogar ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu.
Auktionen und
Downloads
Eine wichtige Ausnahme von der
Informationspflicht besteht für Versteigerungen – also auch
Internet-Auktionen – und Dienstleistungen, die unmittelbar durch
Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht und vom Betreiber des
Fernkommunikationsmittels abgerechnet werden, § 312 d Abs. 4 Ziff. 5
BGB. Das betrifft etwa den kostenpflichtigen Download von Software
oder Musik. Hier würde die schnelle Geschäftsabwicklung in
unzumutbarer Weise behindert, wenn vor dem Download jedes Mal eine
umfassende Information gefordert würde. Wer deshalb glaubt, er könne
Musik, Filme und eBooks von einem Internetserver herunterladen, sie
auf CD-ROM brennen und anschließend seelenruhig den Vertragsschluss
widerrufen, täuscht sich. Ein Widerrufsrecht sieht der Gesetzgeber
zwar ausdrücklich nur bei Audio- und Videoaufzeichnungen und Software
vor, die versiegelt geliefert werden. Vom Umtausch ausgeschlossen sind
aber auch solche Dienstleistungen und Waren, die aufgrund ihrer
Beschaffenheit gar nicht zurückgegeben werden können. Und dazu sollen
nach vereinzelt vertretener Ansicht – aber auch nach der Einschätzung
des Gesetzgebers selbst – auch Downloads gehören.
Neben den Regeln des
Fernabsatzgesetzes müssen Betreiber von Online-Shops auch § 312 e BGB
beachten. Verkäufer müssen ihren Kunden danach ermöglichen, bei
Online-Verkäufen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung zu erkennen
und den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege
zu bestätigen. Das kann durch eine eingeblendete Website oder eine
E-Mail geschehen. Diese Informations- und Schutzpflichten bestehen
nicht, wenn der Vertragsschluss ausschließlich durch individuelle
Kommunikation, also etwa nach dem Austausch von E-Mails erfolgt oder
zwischen Kaufleuten etwas anderes vereinbart wurde. Immer muss der
Käufer Vertragsbestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen bei
Vertragsschluss aber abrufen und speichern können.