Werbe-SMS: Nur die Ruhe bewahren
Gegen störende SMS-Werbung kann man
sich wehren
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Juli
2001)
Unaufgefordert
zugesendete Kurznachrichten mit Werbebotschaften stören viele Handy.
Benutzer. Wer sich dagegen wehren möchte, hat das Recht auf seiner Seite.
Die
Zahl der Handykunden in Deutschland hat Anfang Februar die
50-Millionen-Marke überschritten. Kein Wunder, dass immer mehr Firmen sich
diese Klientel für ihre Werbebotschaften erschießen möchten. Der Short
Message Service (SMS) bietet diese Voraussetzungen.
Die
Berliner Berlecon Research hat in einer Untersuchung der mobilen Dienste in
Deutschland ermittelt, dass im vergangenen Jahr zwischen 12 und 14
Milliarden SMS-Botschaften gefunkt worden sind. Größere Unternehmen können
ihre Nachrichten über ein Gateway der Mobilfunkbetreiber schicken und
zahlen so nur ein paar Pfennige pro Nachricht. Kleine Existenzgründer
bedienen sich ganz einfach eines gesponserten SMS-Versands im Internet, Die
nötigen Handy-Nummern, liefern Verzeichnisse auf CD-ROM oder im Internet.
Schlafstörung
Werbung
per Kurznachricht kann den Empfänger erheblich stören. Wer
sonntagsmorgens wegen einer lapidaren Werbebotschaft ans dem Bett
geklingelt wird, dürfte darüber wenig Freude verspüren. Wenn gar
eine wichtige Nachricht nicht mehr zugestellt wird, weit der
Speicherplatz des Handys nicht mehr ausreicht, kommen sogar
finanzielle Schäden in Betracht.
Der
deutsche Gesetzgeber hat ich in der Frage der Zulässigkeit unerwünschter
SMS-Werbung bislang vornehm zurückgehalten. Nach der
Fernabsatz-Richtlinie der Europäischen Union war vorgesehen, dass
nur die Werbenutzung von Voice-Mail-Systemen und Telefax-Geräten
einer Zustimmung der Besitzer bedürfen soll. Die Benutzung anderer
Systeme (wie E-Mail oder SMS) sollte also auch ohne Einwilligung zulässig
bleiben. Die Umsetzung der Richtlinie, das mittlerweile geltende
Fernabsatzgesetz, behandelt dieses Problem aber nicht. Unser
Parlament überlässt die Lösung solcher Fragen offenbar lieber den
Gerichten.
Die
haben sich tatsächlich schon öfter mit verschiedenen Formen unerwünschter
Werbung beschäftigt. So halten sie die Briefkastenwerbung grundsätzlich
für zulässig, weil der Empfänger die Werbung auf einen Blick als
solche erkennen und wegwerfen kann. Unzulässig ist die Werbung aber
dann, wenn der Empfänger durch einen Aufkleber am Postkasten
deutlich macht, dass er keine Werbung wünscht. In diesem Fall würden
durch die Postwurfsendungen das Selbstbestimmungsrecht des Empfängers
missachtet. Was beim Briefkasten funktioniert, lässt sich fürs
Handy naturgemäß nicht umsetzen. Aus der Rechtsprechung zu
Telefon, Telefax und E-Mail lassen sich aber Analogieschlüsse
ziehen.
Die
unerwünschte Telefonwerbung, das so genannte ‚cold calling’,
hat der Bundesgerichtshof für weitgehend nicht zulässig erklärt.
Das Telefon ermöglicht ein unkontrolliertes Eindringen in die
Privatsphäre, und normalerweise kann der Teilnehmer nicht erkennen,
wer ihn da anruft. Nur wenn der Angerufene sein Einverständnis erklärt
hat, entfällt die Rechtswidrigkeit. Ein solches Einverständnis
kann zum Beispiel in der Angabe der eigenen Telefonnummer auf einer
Antwortkarte liegen.
Darauf
aufbauend wurde auch die unerwünschte Telefaxwerbung für unzulässig
erklärt.
Die Gerichte begründen dies mit dem Interesse daran, dass das
Faxgerät jederzeit erreichbar sein und nicht durch überflüssige
Nachrichten verstopft werden soll. Auch die Kosten für Strom,
Papier und Toner fallen ins Gewicht. Nur wenn der Empfänger
einverstanden ist, darf die Werbung auf den Weg gehen.
Kostenfrage
Mittlerweile
gibt es auch zur Zulässigkeit von unerwünschter Werbung per E-Mail ('Spam')
Urteile. Vor allem die Landgerichte in Berlin und Ellwangen haben darauf
hingewiesen, dass durch das Abrufen von E-Mails aus dem Postfach Kosten
entstehen - und das, bevor erkennbar ist, ob es sich um Werbung handelt.
Für
die neue Form der unerwünschten Werbung per SMS bedeuten diese
Gerichtsentscheidungen: Auch die SMS dringt ohne Vorwarnung in den
Privatbereich des Empfangen in. Deaktivieren lässt sich der SMS-Empfang
zurzeit überhaupt nicht.
Im
Unterschied zu E-Mail-Werbung entstehen dem Empfänger zwar keine Kosten,
allerdings können zu viele Botschaften den Empfang weiterer SMS schnell
blockieren. Einige Mobilteleforte erlauben nur das gleichzeitige Speichern
von zehn Nachrichten. Danach versuchen die Mobilfunknetze weitere 48 Stunden
lang, eine SMS zuzustellen - dann ist aber Schluss, und so könnte eine
wichtige Nachricht verloren gehen. Wichtige Mitteilungen kommen so nicht an.
Hier liegt die entscheidende Analogie zur Unzulässigkeit von Werbung beim
Telefax.
Ausnahmen
Dies ändert
sich, wenn sich ein Handybesitzer zum Empfang von Werbung bereit erklärt
hat. Er kann ausdrücklich einwilligen, etwa, indem er auf einem Fragebogen
ein Kreuzchen an der entsprechenden Stelle setzt. Das Einverständnis kann
aber unter bestimmten Umständen auch unterstellt werden, zum Beispiel im
Verhältnis zum eigenen Netzbetreiber. Dieser darf also - im gebotenen
Rahmen - per SMS über neue Tarife informieren.
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