Brenzlige Zeiten für Musikfreunde
Zur Zulässigkeit eines universellen Kopierschutzes bei
Musik-CDs
Rechtsreferendar Holger Gaspers (Januar 2002)
Was vor Jahren noch ein „Schmankerl“
für Technikfreaks war, ist heute allgemeiner Standard: Kaum ein neuer
PC ist noch ohne einen CD-RW-Brenner zu haben. Damit ist es nicht nur
möglich, Backups von Festplatten als Datensicherungen in
Minutenschnelle zu erstellen, auch Audio-CDs sind so in kürzester Zeit
in digitaler Qualität vervielfältigt.
Die hiermit verbundenen
Gewinneinbußen sind der Plattenindustrie seit langem ein Dorn im Auge.
Die Themen „Raubkopien und CD-Piraterie“ werden daher auch immer
wieder heiß diskutiert. Im Sommer 2001 kündigten die größten
Plattenfirmen an, Musik-CDs künftig mit einem hundertprozentigen
Kopierschutz zu versehen, um den „Schwarzkopierern“ entgegen zu
treten. Die Lesbarkeit im CD-ROM-Laufwerk des Computers solle gänzlich
unmöglich gemacht werden. Kann eine CD aber nicht mehr eingelesen
werden, so ist sie tatsächlich nicht mehr ohne weitere aufwendige
technische Hilfsmittel zu vervielfältigen. Die Frage nach der
Zulässigkeit solcher Methoden drängt sich schnell auf. Im folgenden
sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen des CD-Brennens erläutert und
die Frage der Zulässigkeit von Kopierschutzmechanismen erörtert
werden.
Brennen für den Privatgebrauch
Herkömmliche Musik-CDs sind
Tonträger urheberrechtlich geschützter Werke. Danach genießen sie
grundsätzlich Schutz vor Vervielfältigung. Allerdings regelt § 53 Abs.
1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eine Ausnahme für die
Vervielfältigung zum privaten Gebrauch. Musikstücke dürfen danach
kopiert und auch gebrannt werden, wenn dies ausschließlich dem
privaten Nutzen dienen soll. Wer also eine CD vervielfältigt, um sie
ausschließlich im privaten Rahmen zu benutzen, wie beispielsweise im
CD-Player im Auto, der handelt keineswegs rechtswidrig. Führt er die
CD dagegen öffentlich auf, etwa auf einer größeren Party oder bei
einer Theaterveranstaltung, dann verlässt er den Bereich des
„Privaten“ und verliert damit sein Recht auf Vervielfältigung. Wie
viele solcher Kopien für den privaten Gebrauch zulässig sind, ist
nicht eindeutig bestimmt. Im Allgemeinen werden bis zu drei Kopien
desselben Werkes aber als erlaubte Obergrenze angesehen.
§ 53 Abs.1 Satz 2 UrhG erlaubt auch,
einen Freund oder Bekannten mit der Vervielfältigung der CD zu
beauftragen. Dies muss aber auf jeden Fall unentgeltlich geschehen.
Auch eine geliehene CD kann so im
Einklang mit der Rechtsordnung kopiert werden. Wichtig ist allerdings,
dass die Ausgangs-CD selbst rechtmäßig ist. Wenn es sich um illegale
CD-Kopien handelt (die z.B. auf einem Trödelmarkt als „echte“
Raubkopien erworben wurden) oder um illegale MP3-Dateien aus dem
Internet, so ist eine rechtmäßige Vervielfältigung auch für den
privaten Gebrauch undenkbar.
Wer selbstgebrannte CDs weitergibt,
sollte beachten, dass er hierbei niemals das zulässige Höchstmaß (vgl.
oben, etwa drei Exemplare) überschreiten und kein Geld dafür verlangen
darf, nicht einmal den Kaufpreis für den Rohling.
Genereller Kopierschutz durch die
Plattenindustrie von Politik mißbilligt
Es besteht also ein gesetzlich
normiertes Recht des Verbrauchers, sich Kopien von urheberrechtlich
geschützten Werken zum privaten Gebrauch anzulegen. Dieses Recht
untergräbt die Plattenindustrie mit dem geplanten universellen
Kopierschutz. Die Not der Plattenchefs ist verständlich. Sie verlieren
Millionen pro Jahr, weil gerade in Deutschland die „Brenner“
heißlaufen: Nach Schätzungen war im Jahr 2001 bereits jede zweite CD
in der Bundesrepublik kopiert. Dadurch entstand im ersten Quartal 2001
ein Minus von 13% bei den Plattenlabels. Es ist folglich
nachvollziehbar, dass hier Handlungsbedarf gesehen wird.
Doch darf dies nicht durch
fragwürdigen Aktionismus geschehen, der die Rechte der Verbraucher
beschneidet. Ein generelles Kopierverbot führte § 53 Abs. 1 UrhG für
das Kopieren von Musik-CDs ad absurdum. Das hat auch die Politik
erkannt und steht den Plänen der Industrie gar nicht so positiv
gegenüber: Elmar Hucko, Abteilungsleiter für Wirtschaftsrecht im
Bundesjustizministerium, lehnt einen Schutzmechanismus ab, der auch
die Kopie für den Privatgebrauch unmöglich macht. Es müsse ein Weg
gefunden werden, wie man den Künstlern ihre Ansprüche auf eine
angemessene Vergütung sichere, aber das Recht auf die private Kopie
nicht antaste. Sollte die Industrie hier beabsichtigen in breitem Maße
Fakten zu schaffen, so könnte die Bundesregierung sie durch ein Gesetz
zwingen, die „private Kopie“ zu ermöglichen.
Rechte des Verbrauchers
Wie Ernst es den Labels mit der
Einführung des Kopierschutzes ist, zeigen die ersten so geschützten
Tonträger im Handel.
Grundsätzlich darf der Käufer einer
Musik-CD darauf vertrauen, dass er ein Werk erwirbt, welches er zum
privaten Gebrauch auch in den oben genannten Grenzen vervielfältigen
kann. Ist dies nicht mehr möglich, so handelt es sich um einen Mangel
und der Kunde kann nach kaufrechtlichen Regeln Wandlung oder Minderung
verlangen. Dies dürfte umso bedeutsamer sein, als die Praxis gezeigt
hat, dass ältere Audio-CD-Player nicht in der Lage sind, die
kopiergeschützten Scheiben abzuspielen. Wer also von einem
Kopierschutz überrascht wird, kann den Silberling umgehend umtauschen.
Anders dürfte der Fall liegen, wenn
der Hersteller deutlich darauf aufmerksam macht, dass es sich um eine
CD handelt, die nicht auf jedem Gerät gelesen werden kann. Dann wird
beim Kauf eine besonderere vertragliche Vereinbarung geschlossen, die
den Kopierschutz extra beeinhaltet.
Jeder, der weiterhin an der privaten
Kopie interessiert ist, sollte künftig also genau auf das CD-Cover
schauen. Im Kleingedruckten könnten sich interessante Hinweise finden.
Für technisch versierte Verbraucher
bietet sich zudem die Möglichkeit, den Kopierschutz zu umgehen und so
das Recht auf Kopien für den privaten Gebrauch zu verwirklichen. Dies
ist zulässig, weil die private Kopie weder gesetzlich verboten ist,
noch vom Hersteller verboten werden kann. Eine solche Umgehung ist
selbstverständlich wieder nur streng nach den oben genannten
Grundsätzen zulässig.
Wie lange die Plattenlabels einen
universellen Kopierschutz verwenden können, hängt nicht zuletzt vom
Gesetzgeber in Berlin ab. Je eher hier Klarheit geschaffen wird, desto
besser für den musikbegeisterten Verbraucher und die Künstler, die
einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer Arbeit haben.