Das
ICANN-Schiedsverfahren
Königsweg bei Domainstreitigkeiten
Rechtsanwalt Tobias H.
Strömer (Juni 2001)
Streitigkeiten um Internet-Domains machen auch
heute noch den Löwenanteil an den streitigen Auseinandersetzungen im
Internet-Recht aus. Wer die Übertragung oder Löschung einer solchen
Domain verlangt, hat jedoch oft das Nachsehen, wenn der Domain-Inhaber
im Ausland wohnt, weil dort Urteile vor staatlichen Gerichten nur mit
erheblichem Aufwand erstritten werden können. Hier helfen seit Ende 1999
die neuen Verfahren vor den Schiedsgerichten der ICANN weiter, weil hier
nicht der Domain-Inhaber, sondern die Vergabestelle dazu gebracht wird,
die Änderung vorzunehmen. Die Verfahren sind in der Regel
kostengünstiger und schneller als Verfahren vor staatlichen Gerichten.
Es dauert normalerweise gerade einmal anderthalb bis zwei Monate von der
Einreichung des Antrags bis zum Abschluss des Verfahrens. Die
Schiedsrichter sind zudem regelmäßig ausgewiesene Fachleute aus dem
Bereich des Urheber- und Markenrechts, die Verfahren weniger formell und
deshalb flexibler in der Handhabung. Vor allem aber bieten die neuen
Regeln die Möglichkeit, sonst von Vornherein aussichtslose Verfahren zu
führen. Der Beitrag beschreibt die formellen und materiellen
Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Übertragung einer
Domain.
I. Einführung
Deutsche Gerichte beschäftigen sich
mittlerweile beinahe täglich mit der Frage, wem die besseren Rechte an
Internet-Domains zukommen. Ob sich der Streit um die Domain lohnt kann der
sachkundige Anwalt dem ratsuchenden Mandanten daher in vielen – wenn auch bei
weitem nicht in allen Fällen – jedenfalls in etwa sagen, weil er abschätzen
kann, wie deutsche Gerichte entscheiden werden.
Das hilft dem Mandanten aber wenig, wenn er selbst die besten Ansprüche nicht
durchsetzen kann. Wohnt der Domain-Inhaber im Ausland, wird er angemeldete Ansprüche
häufig einfach ignorieren. Gerichtsverfahren im Ausland können extrem
kostspielig und zudem der Ausgang äußerst ungewiss sein, sodass ein deutscher
Kennzeicheninhaber sich in den seltensten Fällen den Luxus leisten wird, in den
USA oder gar in Paraguay einen dort ansässigen Domain-Inhaber auf Freigabe
einer marken- oder wettbewerbswidrig registrierten Domain in Anspruch zu nehmen.
Hier soll das neue Schiedsverfahren der ICANN weiterhelfen.
II. Domain Name Dispute Policies
1. NSI und ICANN Policies
Die NSI (Networks Solution, Inc.), bis Ende
1999 die einzige Vergabestelle für Internet-Domains unterhalb der
Top-Level-Domains (TLD) „com“, „org“ und „net“, hatte sich – ähnlich
wie heute noch die DENIC in Deutschland – lange Zeit auf den Standpunkt
gestellt, sie sei Markeninhabern gegenüber für eine möglicherweise
kennzeichenrechtswidrige Vergabe einer Domain nicht verantwortlich. Im Juli 1995
schuf sie dann aber doch die NSI Domain Name Dispute Policy, nach der sich ein
Markeninhaber, der seine Marke in einer für einen anderen registrierten Domain
wiederfand, unter Beifügung der Markenurkunde an die Vergabestelle wenden und
die Sperrung der Domain fordern konnte. Diese Schiedsordnung trat am 31.
Dezember 1999 außer Kraft.
Die ICANN, die neu gegründete oberste Internet-Verwaltungsbehörde, beschloss bei ihrer
Tagung am 26. August 1999 in Santiago de Chile deshalb, neue
Schlichtungsregeln für den Streit um Domains zu schaffen. Die „Uniform
Dispute Resolution Policy“ (UDRP)
trat am 1. Dezember 1999 zeitgleich mit Gleichzeitig den „Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution
Policy“ (RUDPR)
in Kraft, der Verfahrensordnung, nach der die ICANN-Schiedsgerichte ihre
Entscheidungen fortan treffen sollen.
2. Anwendbarkeit der ICANN Policy
Die
neue Schiedsordnung gilt ohne weiteres für alle Registrierungen, die nach dem
Zeitpunkt erfolgten, an dem die entsprechende Vergabestelle sich der Policy
unterworfen hat. Von diesem Moment an wurden nämlich alle Vergabeverträge mit
den Domain-Inhabern ebenfalls der ICANN Policy unterstellt.
Aber
auch bei allen Domains, die vor dem 1. Dezember 1999 von der NSI vergeben
wurden, soll die Policy gelten. Die Richtlinien der Vergabestelle regeln nach
Ansicht der Schiedsgerichte nicht nur die Vergabe der Domain selbst, sondern
alle Rechtsbeziehungen während der gesamten Dauer der Domainregistrierung.
Laufende Änderungen der Richtlinien, mithin auch die Unterwerfung unter die
ICANN-Policy, seien daher automatisch gegenüber dem Domain-Inhaber wirksam.
Ob das auf für deutsche Domain-Inhaber gilt, mag im Hinblick auf § 12
AGBG mit Recht bezweifelt werden.
3. Schiedskammern
Bis
August 2000 wurden von der ICANN vier Schiedsgerichte akkreditiert:
Dem
CPR Institute for Dispute Resolution (CPR)
mit Sitz in New York gehörten Anfang Mitte August 2000 insgesamt 31
Schiedsrichter an, fast ausschließlich amerikanische Anwälte, Richter und
Professoren. Die Gebühren, die das CPR für die Entscheidung über den Streit
um eine einzelne oder zwei Domains verlangt, liegen bei 2.000 US-$ bei
einem einzigen Schiedsrichter und 4.500 US-$ bei einer mit drei
Schiedsrichtern besetzten Kammer.
Das
Disputes.org/eResolution Consortium (DeC)
mit Sitz in Montreal verlangt vergleichsweise moderate Gebühren zwischen 750
US-$ für eine Einzelrichterentscheidung und 2.200 US-$ für den Luxus einer
dreiköpfigen Kammer. Die zur Zeit 74 Schiedrichter stammen vorwiegend aus den
USA, aber auch aus anderen Teilen der Erde.
Rein
amerikanisch ist das National Arbitration Forum (NAF)
mit Sitz in Minneapolis besetzt. Hier steigen die Gebühren deutlich, wenn sich
mehrere Domains im Streit befinden.
Das
wohl bekannteste und aus deutscher Sicht interessanteste Schiedsgericht ist die
World Intellectual Property Organization (WIPO).
Etwa 150 Schiedsrichter aus aller Herren Länder, darunter drei aus Deutschland,
waren hier Mitte August 2000 mit über 1.000 Fällen befasst.
Alle
Schiedgerichte halten Namen und biographische Daten ihrer Schiedsrichter im
Internet zum Abruf bereit.
III. Verfahrensgang
1. Antragstellung
Mit
einem schriftlichen Antrag an ein von der ICANN anerkanntes Schiedsgericht
bringt der Antragssteller das Verfahren in Gang. Antragsberechtigt sind neben
natürlichen Personen auch Unternehmen, Anwaltszwang besteht nicht. Der Antrag
muss dabei im Original und weitestgehend zusätzlich in elektronischer Form
eingereicht werden. Die Schiedsgerichte halten entsprechende Formularen im
Internet bereit. Sie raten jedoch gleichzeitig dazu - schon wegen der wenig
bekannten Kriterien, auf die die Schiedsstellen bei ihrer Entscheidung abstellen
- einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen.
Im
Antrag muss bestimmt werden, ob der Streit von einem einzelnen Schiedsrichter
oder von einer dreiköpfigen Schiedskammer entschieden werden soll. Die Wahl
namentlich zu benennender Schiedsrichter ist nach Art. 3 (b) (iv) RUDPR zwar nur
bei der Entscheidung für eine mehrköpfige Schiedskammer vorgeschrieben, es
empfiehlt sich aber, dem Schiedsgericht auch einen favorisierten
Einzelschiedsrichter zu benennen.
Die
„besseren“ Rechte, auf die der Antragssteller seinen Antrag stützt, sind
schon hier genau bezeichnen. Denn die Verfahrensordnung sieht vor, dass die
Parteien mit Antrag und Erwiderung alle Fakten liefern, die für die
Entscheidungsfindung erforderlich sind. Folglich müssen die Waren oder
Dienstleistungen benannt werden, für die das geschützte Kennzeichen aktuell
schon benutzt wird oder später
benutzt werden soll. Auch mit allen Voraussetzungen, die Art. 4 UDPR für einen
Übertragungsanspruch aufstellt, muss sich der Antrag eingehend
auseinandersetzen. Ein Antrag, über die Übertragung gleich mehrerer Domain zu
entscheiden, ist zulässig, wenn alle Domains bei Antragstellung für den
gleichen Inhaber registriert sind, Art. 3 (c) RUDRP.
Sollten
die Parteien bereits vor nationalen Gerichten um die Domain gestritten haben,
gehören auch Angaben zum Stand und Ausgang solcher Verfahren in den Antrag. Von
der Aufnahme eines gerichtlichen Streits während des laufenden Verfahrens haben
beide Parteien die Schiedsstelle unverzüglich zu unterrichten. Diese
entscheidet dann nach Art. 18 RUDPR, ob sie das Verfahren unterbricht oder
fortsetzt.
Gemäß
Art. 3 (b) (xiii) RUDPR muß sich der Antragssteller schon im
Antrag verpflichten, entweder das Gericht am Wohnsitz des Domaininhabers, wie es
bei der Registrierung der Domain angegeben wurde, oder das Gericht, das für den
Sitz der jeweiligen Vergabestelle örtlich zuständig ist, als örtlich und
sachlich zuständig anzuerkennen, falls der Antragsgegner im Unterliegensfall
die Entscheidung der Schiedsstelle gerichtlich überprüft wissen will.
Schließlich
hat der Antragsteller zu versichern, dass er dem Antragsgegner eine Kopie des
Antrags zugesandt hat und ausdrücklich darauf zu verzichten, im Fall der Durchführung
eines ICANN-Schiedsverfahrens das Schiedsgericht, die Vergabestelle oder die
ICANN und ihre Mitarbeiter gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Praktisch bedeutet
das für den Antragsteller vor allem, dass er bei Abweisung seines Antrags keine
Unterlassungsklage gegen die Vergabestelle, erheben kann. Um sich eine solche -
vor deutschen Gerichten durchaus denkbare - Klage nicht abzuschneiden, sollte
sie deshalb bei Domaininhabern mit Sitz in Deutschland oder bei einer deutschen
Vergabestelle dem Schiedsverfahren vorgeschaltet werden. Wie die
ICANN-Schiedsgerichte in solchen Fällen bei einer nachgeschalteten Anrufung
reagieren, ist mangels einschlägiger Entscheidungen bislang unbekannt.
2. Verfahrenseinleitung durch das Schiedsgericht
Den
formal richtigen und alle vorgeschriebenen Angaben enthaltenden Antrag leitet
das angerufene Schiedsgericht zusammen mit Hinweisen zum Verfahrensablauf an den
Antragsgegner weiter. Art. 2 (a) RUDPR schreibt dabei vor, dass der
Antragsgegner unter allen bekannten Adressen anzuschreiben ist, um den Zugang
der Antragsschrift sicherzustellen. Für alle weiteren Zustellungen im laufenden
Verfahren haben die Parteien eine Zustelladresse zu bestimmen.
Die
Weiterleitung der Antragsschrift erfolgt innerhalb von drei Kalendertagen nach
Gutschrift der vom Antragsteller einzuzahlenden Verfahrensgebühren. Erst mit
der Weiterleitung der Antragsschrift, deren Zeitpunkt das Schiedsgericht allen
Beteiligten und der ICANN selbst unverzüglich mitteilt, wird das
Schiedsverfahren eingeleitet. Die Schiedsgerichte betrachten dabei den Tag der
Absendung der Antragsschrift an den Antragsgegner als Zeitpunkt der
Verfahrenseinleitung, da Art. 4 (c) RUDPR insoweit nicht eindeutig ist.
Eine
mangelhafte Antragsschrift kann nach entsprechenden Hinweis durch die
Schiedsstelle innerhalb von fünf Kalendertagen korrigiert werden. Verstreicht
die Frist ungenutzt, gilt der Antrag als zurückgenommen, das Recht auf einen
neuen Antrag wird dadurch jedoch nicht präkludiert.
3. Antragserwiderung
Der
Antragsgegner hat nach Art. 5 (a) RUDPR nach Einleitung des Verfahrens
nur eine zwanzigtägige Antwortfrist. Da für den Beginn der Frist nicht der
Zugang der Antragsschrift, sondern der Tag der Absendung durch das
Schiedsgericht entscheidend ist, wird die tatsächlich zur Erwiderung zur Verfügung
stehende Frist deutlich kürzer sein, insbesondere weil der Antragsgegner regelmäßig
zunächst einen einschlägig erfahrenen Anwalt auswählen und beauftragen muss.
In begründeten Fällen kann das Schiedsgericht deshalb auf Antrag die Frist zur
Erwiderung angemessen verlängern, Art. 5 (d) RUDPR, gegebenenfalls
auch noch nach Ablauf der Frist.
Für
die Form der Erwiderung gelten die Hinweise zur Antragsschrift entsprechend.
Auch der Antragsgegner hat aufgrund des Prinzips, dass nur jeweils ein
Schriftsatz zugelassen wird, in seiner Erwiderung möglichst detailliert seine
Rechte an der Registrierung der Domain darzulegen.
Hat
der Antragsteller sich in der Antragschrift für einen Einzelschiedsrichter
entschieden, kann der Antragsgegner gemäß Art. 5 (b) (iv) RUDPR
stattdessen die Entscheidung durch ein dreiköpfiges Gremium verlangen.
Das
Schiedsgericht kann seine Entscheidung nach Art. 5 (e), 14 RUDPR allein auf
der Grundlage der Antragsschrift treffen, wenn der Antragsgegner nicht auf eine
ordnungsgemäß zugestellte Antragsschrift reagiert. Letztendlich nimt das
Schiedsgericht dann lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung vor. Die Weigerung,
sich gegen einen Antrag zu verteidigen, wird im übrigen teilweise als Indiz für
das Vorliegen einer missbräuchlichen Anmeldung gemäß Art. 4 (a) (iii) UDRP
gewertet und kann damit zu einer Bejahung des Vorliegens der
Anspruchsvoraussetzungen führen.
4. Zusammensetzung des Spruchkörpers
Mit
Vorliegen der Stellungnahmen beider Parteien bestimmt das Schiedsgericht den
Spruchkörper, der den Streit entscheiden soll. Gleichzeitig bestimmt es den
Zeitpunkt, an dem die Entscheidung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ergehen
soll. Auch auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass das Schiedsverfahren
rasch beendet werden kann.
Falls
eine der Parteien beantragt, den Streit durch ein dreiköpfiges Gremium
entscheiden zu lassen, muss sie die Schiedsrichter nach Art. 3 (b) (iv)
RUDPR bzw. Art. 5 (b) (iv) RUDPR namentlich bezeichnen.
Bezeichnet auch die Gegenpartei drei Schiedsrichter, ist das Gericht gehalten,
aus beiden Vorschlagslisten je einen Kandidaten auszuwählen. Zur Auswahl des
dritten Schiedsrichters unterbreitet das Schiedsgericht den Parteien fünf
Vorschläge. Die Parteien können innerhalb von fünf Kalendertagen ihre
Empfehlung für einen der in der Liste aufgeführten Kandidaten aussprechen. Das
Schiedsgericht bestimmt dann den Schiedsrichter, wobei es nach Möglichkeit die
Anregungen der Parteien berücksichtigt.
5. Weitere Verfahrensvorschriften
Hinsichtlich
der Art und Weise der Prozessführung sind die Schiedsrichter relativ frei. Sie
haben jedoch in jedem Stadium auf strikte Unparteilichkeit achten. Der
einseitige Kontakt zwischen einer Partei und den Schiedsrichtern oder auch nur
dem Schiedsgericht soll während des laufenden Verfahrens vermieden werden. Die
Schiedsgerichte sind deshalb angehalten, einen „Case Administrator“ zu
bestimmen, der im Bedarfsfall für einen solchen Kontakt zur Verfügung steht.
Sollte ein Schiedsrichter sich vor der Ernennung oder zu irgendeinem Zeitpunkt
im Laufe des Verfahrens für befangen halten, ist er verpflichtet, dies dem
Schiedsgericht mitteilen, welches dann über die Bestellung eines Ersatzrichters
entscheidet.
Die
Verfahrenssprache entspricht nach Art. 11 RUDPR regelmäßig der Sprache,
in der der Vergabevertrag zur betroffenen Domain gefasst war. Hiervon kann das
Schiedsgericht allerdings in geeigneten Fällen abweichen, etwa wenn
Schiedsrichter und Parteien eine gemeinsame Muttersprache sprechen. Für eine
weit verbreitete Verkehrssprache, insbesondere natürlich das Englische, wird
sich das Schiedsgericht trotz anderssprachigem Vergabevertrag dann entscheiden,
wenn die Beteiligten keine andere Sprache gemeinsam beherrschen. Da auch
deutsche Vergabestellen sich der UDRP unterworfen haben und Vergabeverträge in
deutscher Sprache abschließen, kann durchaus auch Deutsch einmal
Verfahrenssprache sein, vor allem bei Verfahren vor der WIPO mit ihren drei
deutschen Schiedsrichtern. Bislang wurden aber fast alle Verfahren in englischer
Sprache geführt.
Dokumenten, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, müssen Übersetzungen
in dem Umfang beigefügt werden, wie es das Schiedsgericht für erforderlich hält.
Wie
bereits erwähnt, sieht die Verfahrensordnung vor, dass die Parteien mit Antrag
und Erwiderung alle Fakten liefern, die für die Entscheidungsfindung
erforderlich sind, so dass regelmäßig keine weiteren Schriftsätze zugelassen
werden. Sollte das Schiedsgericht noch Erläuterungsbedarf haben, kann es
allerdings von sich aus zusätzliche Informationen von der einen oder anderen
Seite anfordern. In aller Regel finden auch keine persönlichen Anhörungen der
Parteien statt. Das Schiedsgericht kann aber auch hier nach Art. 13 RUDPR
Ausnahmen zulassen, wenn es das persönliche Erscheinen für erforderlich hält.
In diesem Fall wird es den Parteien nach Maßgabe von Art. 19 RUDPR und in
Absprache mit ihnen regelmäßig zusätzliche Gebühren in Rechnung stellen.
6. Entscheidung
Die
Entscheidung soll gemäß Art. 15 (b) RUDPR regelmäßig innerhalb von
vierzehn Tagen seit Ernennung des Spruchkörpers ergehen und muss schriftlich
abgefasst sein. Beim Vorliegen eines Vergleiches oder sonstiger Erledigung des
Rechtsstreits sieht das Schiedsgericht nach Art. 17 RUDPR von einer Entscheidung
ab.
Ihre
Entscheidung stützen die Schiedsrichter nach Art. 15 (a) UDRP vornehmlich
auf die materiellen Regeln der UDRP, die ja nach ihrem Wortlaut nur die Parteien
bindet,
und die formelle Schiedsordnung der RDURP. Ergänzend müssen sie aber auch die
Rechtsregeln einer nationalen Rechtsordnung berücksichtigen, falls der Fall aus
ihrer Sicht einen nahen Bezug zu einer solchen Rechtsordnung hat.
Haben beide Parteien ihren Sitz in Deutschland, wird das Schiedsgericht deshalb
auch die Entscheidungen deutscher Gerichte berücksichtigen müssen.
Bei
der Auslegung einzelner Klauseln der UDRP haben sich die Richter an generellen,
international geltenden Rechtsgrundsätzen zu orientieren.
Gerade Schiedsrichter aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis sind aber
offenbar geneigt, allzu schnell ihre eigenen, nationalen Auslegungsregeln
anzuwenden. Hier ist es an den Parteien, dem Schiedsrichter (schon im Vorfeld)
ergänzende Hinweise auch zu ihrem nationalen Recht zu geben.
Bei
mehrköpfigen Schiedsrichtergremien ergehen Entscheidungen mit einfacher
Mehrheit. Inhalt einer stattgebenden Entscheidung ist, je nach Antrag, die Übertragung
oder die Löschung der streitgegenständlichen Domain. Wird der Antrag zurückgewiesen,
weil die materiellen Voraussetzungen, die Art. 4 UDPR für eine Übertragung
oder Löschung aufstellt, nicht vorliegen, enthält das Urteil Angaben dazu,
woran genau der Antrag gescheitert ist. Andere Entscheidungen zu Lasten der
Domain-Inhaber als solche, die die Löschung oder Übertragung der Domain
betreffen, kann das Schiedsgericht nach Art. 4 (i) UDRP nicht treffen.
Insbesondere kann es nicht zu Schadensersatz oder Auskunft, etwa zu weiteren
registrierten Domains,
verurteilen.
Sofern
das Verfahren nach der inzwischen obsoleten NSI Dispute Policy zu einer Sperrung
der Domain ("domain on hold") geführt hat, ordnet die Schiedskammer
die Aufhebung dieser Entscheidung - die „Reaktivierung“ der Domain - an,
wenn der Antrag zurückgewiesen wird.
7. Vollstreckung
Das
Urteil der Schiedskammer wird zunächst der Schiedsstelle vorgelegt. Diese
leitet die Entscheidung innerhalb von drei Tagen an die Parteien und übrigen
Beteiligten sowie an die ICANN weiter.
Außerdem wird das Urteil anschließend veröffentlicht und von der
Schiedsstelle im Internet zum Abruf bereit gehalten.
Nach
Ablauf einer Wartefrist von zehn Arbeitstagen seit Zustellung der stattgebenden
Entscheidung hat die Vergabestelle das Urteil unverzüglich umzusetzen, also die
Domain entweder auf den Antragsteller zu übertragen oder zu löschen, Art. 4 (k)
UDRP. Weist die unterlegene Partei innerhalb der Wartefrist eine bei einem zuständigen
staatlichen Gericht eingelegte Klage gegen die obsiegende Partei nach, wird die Entscheidung der Schiedskammer zunächst nicht umgesetzt.
Eine solche Klage entfaltet mithin aufschiebende Wirkung bis zu dem Zeitpunkt,
an dem die Vergabestelle über einen zwischen den Parteien geschlossenen
Vergleich, eine Klagerücknahme oder -abweisung oder ein obsiegendes Urteil
informiert wird.
8. Verteilung der
Verfahrenskosten
Die
Verfahrensgebühren und die von ihm selbst verauslagten Anwaltshonorare hat
allein der Antragsteller (auch im Obsiegensfall) zu tragen, Art. 6 (c) RUDPR.
Hiervon ausgenommen ist der Sonderfall, dass der Antragsteller die Entscheidung
durch einen Einzelschiedsrichter beantragt hat, während der Antragsgegner die
Ernennung einer dreiköpfigen Schiedsrichterkammer wünscht. Dann teilen sich
die Parteien die anfallenden Verfahrensgebühren zur Hälfte. Etwaige
Anwaltshonorare des Antragsgegners trägt dieser ebenfalls unabhängig vom
Ausgang des Verfahren.
IV. Anspruchsvoraussetzungen
Praktisch alle Voraussetzungen, die erfüllt
sein müssen, wenn ein Antrag auf Übertragung oder Löschung einer Domain Erfolg
haben soll, zählt Art. 4 UDRP auf.
Danach
muss der Antragsteller darlegen und erforderlichen Falls beweisen,
dass der streitgegenständliche Domainname identisch oder
verwechslungsfähig ähnlich mit einer Marke, an der der Antragsteller Rechte
besitzt,
dass der Antragsgegner weder Rechte noch ein berechtigtes
Interesse an dem Domain-Namen besitzt und
der Domain-Name missbräuchlich angemeldet wurde und genutzt wird.
1. Identische oder ähnliche
Zeichen
Die
UDRP schützt ihrem Wortlaut nach „trademarks and service marks“, also
Marken, die für Waren und Dienstleistungen geschützt sind. Auch besondere
Unternehmenskennzeichen, Werktitel und Namen können unter Umständen
markenrechtlichen Schutz genießen.
a)
Eingetragene Marken
Dazu
gehören in erster Linie alle diejenigen Marken, die bei einem nationalen oder
internatonalen Patentamt offiziell registriert sind. In welchem Land die Marke
eingetragen wurde, spielt keine Rolle.
Aus deutscher Sicht kommen deshalb vor allem Marken in Betracht, die beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München oder beim Europäischen
Harmonisierungsamt in Madrid angemeldet und registriert wurden.
b)
Nicht eingetragene Marken
Nach
Art. 4 (a) URDRP schützt die Schiedsordnung aber auch die Inhaber
nicht eingetragener Marken.
Gedacht ist dabei vor allem an die unregistrierten „common law trademarks“
des anglo-amerikanischen Markenrechts.
Wer etwa in den USA eine Marke eintragen lassen will, der muss nachweisen, das
er sie zuvor über einen längeren Zeitraum hinweg überregional benutzt hat.
Schon in dieser Zeit der Nutzung entstehen allerdings Markenrechte. Viele
Markeninhaber fügen deshalb den nicht oder noch nicht eingetragenen Kennzeichen
das Zeichen Ô
bei, weil in den USA Marken erst dann mit ® gekennzeichnet werden dürfen, wenn
sie auch eingetragen wurden.
Auch
in Deutschland gibt es Kennzeichen, die als Marke geschützt sind, obwohl sie
– warum auch immer – nie eingetragen wurden. Es handelt sich dabei um die
sogenannten Verkehrsgeltungsmarken des § 4 Ziff. 2 MarkenG. Ihr
Entstehen setzt voraus, dass ein Begriff zur Bezeichnung von Waren oder
Dienstleistungen über längere Zeit hinweg genutzt wurde und dadurch über
einen hohen Bekanntheitsgrad verfügt (z.B. das Wort „Alpenmilch“). Nicht
eingetragene Marken sind aber hierzulande eher selten, da Produkt- oder
Dienstleistungsbezeichnungen heutzutage eher zu früh als zu spät auch zur
Eintragung beim Markenamt angemeldet werden. Im Sinne der UDRP wurden bislang
nicht eingetragene Marken etwa dann ohne Weiteres für schutzwürdig befunden,
wenn sie über einen Zeitraum von dreizehn Jahren hinweg für eigene Waren
benutzt wurden,
oder wenn sie in verschiedenen Medien auch nur über einige Wochen hinweg stark
beworben wurden.
c)
Namen
Namen
unterscheiden sich nach deutscher Vorstellung von Marken dadurch, dass Sie nicht
Waren oder Dienstleistungen bezeichnen, sondern Personen und Unternehmen.
Gleichwohl sollen auch Namen natürlicher Personen „common law trademarks“
im Sinne des Art. 4 (a) UDRP sein können. Bislang haben die
Schiedsgerichte diese Überlegung allerdings auf die Namen bekannter Personen,
etwa der britischen Autorin Jeanette Winterson
und der Schauspielerin Julia Roberts
beschränkt. Wer unter seinem Familiennamen nicht berühmt geworden ist, kann
deshalb nicht hoffen, sich erfolgreich auf Art. 4 (a) UDRP berufen zu können.
d)
Besondere Unternehmenskennzeichen
Art.
4 (a) UDRP gilt nicht für besondere Unternehmenskennzeichen, also Namen,
die das Unternehmen bezeichnen ohne beim Handelsregister registriert zu sein.
Mit der Vorschrift sollen nur Produktbezeichnungen, nicht aber Handelsnamen
geschützt werden.
e)
Generische Begriffe
Keine
Markenrechte können nach der UDRP hingegen generische, also eine Ware oder
Dienstleistung glatt beschreibende Begriffe verletzen. Das gilt jedenfalls dann,
wenn die Parteien und das Schiedsgericht die gleiche Sprache sprechen. So wurde
etwa der Antrag eines Unternehmens aus Missouri, das seit Jahrzehnten unter der
Bezeichnung „City Utilities“ Energieversorger und Leistungen im
Personennahverkehr anbot, die Domain „cityutilities.com“ vom derzeitigen
Inhaber übertragen zu bekommen, zurückgewiesen. Und das, obwohl der Inhaber die Domain für 75.000 US-$ zum
Verkauf angeboten hatte, was stark für eine missbräuchliche Anmeldung und
Nutzung sprach.
f)
Verwechslungsgefahr
Zwischen
der streitgegenständlichen Domain und der (angeblich) verletzten Marke muß
eine Verwechslungsgefahr bestehen. Die Schiedsgericht beurteilen diese Frage
ausschließlich nach der Second-Level-Domain.
Das mag daran liegen, dass die derzeit hauptsächlich für eine Prüfung in
Frage kommenden Top-Level-Domains „com“, „org“ und „net“ ohnehin
weltweit vergeben werden und deshalb das manchmal schwierig zu lösende Problem,
wann es für die Verwechslungsgefahr gerade auf die national vergebene ccDomain
ankommt, gar nicht auftritt.
Für
die Verwechslungsgefahr kommt es nicht darauf an, ob der innerhalb der Domain
verwendeten Marke starke oder schwache Kennzeichnungskraft zukommt. Auch die
(nicht einmal eingetragene) Marke „TourPlan“ ist daher verwechslungsfähig
ähnlich mit der Domain „tourplan.com“.
Verwechslungsgefahr
besteht nach Ansicht der Schiedsgerichte auch dann, wenn beispielsweise
Bindestriche abweichend von der eingetragenen Marke in der Domain enthalten sind
(etwa: „Tippex“ und „tipp-ex.com“).
Gleiches gilt für Leerzeichen in der Marke, die in der Domain fehlen.
Enthält die Domain die vollständige Marke, besteht regelmäßig auch dann
Verwechslungsgefahr, wenn zusätzliche Begriffe hinzugefügt werden (Beispiel:
EAUTO / eautolamps.com), insbesondere wenn nur einzelne Zeichen hinzugefügt
werden.
2. Rechte oder berechtigte Interessen
Der
Domain-Inhaber kann zur Abwehr der Löschung bzw. der Untersagung Rechte oder
zumindest berechtigte Interessen an der Domain geltend machen. Diese kann er
nach Art. 4 (c) UDRP vor allem dadurch belegen, dass er
die Domain oder einen entsprechenden Begriff in lauterer Weise für
ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen schon genutzt hat oder jedenfalls
nachweislich Vorbereitungen für eine solche Nutzung getroffen hat, bevor er über
die Einleitung des streitigen Verfahrens informiert wurde, oder
unter dem Domain-Namen allgemein bekannt ist, auch wenn er keine
eigenen Markenrechte erworben hat, oder
die Domain zu legitimen nichtgeschäftlichen oder lauteren Zwecken
nutzt, ohne Verbraucher in gewerblicher Absicht irreführen oder den Wert der
streitgegenständlichen Marke mindern zu wollen.
Dieser
Katalog ist jedoch nicht abschließend. Die Schiedsgerichte prüfen oft von sich
aus, ob einer der Katalogtatbestände vorliegt und entscheiden gegen den
Domain-Inhaber, falls das nicht der Fall ist.
Wer
eine Domain rein privat nutzt, verletzt die Rechte des Markeninhabers nach der
UDRP nicht. Eine rein private Nutzung scheidet aber dann aus, wenn der Inhaber
einer bislang lediglich registrierten Domain angekündigt hat, die Adresse später
einmal geschäftlich nutzen zu wollen.
Ein
berechtigtes Interesse an der Domain im Sinne von Art. 4 (a) (ii) UDRP besitz
auch, wer mit einer Domain, die eine fremde Marke enthält, eine Website
adressiert, auf der das Produkt, für das die Marke geschützt ist, zum Verkauf
anbietet. Das gilt erst recht dann, wenn der Markeninhaber von dieser Art der
Domainnutzung informiert wurde und zunächst nicht widersprochen hat.
Allerdings reicht die bloße Absicht, die Domain zur Adressierung einer Website
mit kritischen Anmerkungen zum Markeninhaber zu nutzen, nicht aus, da der
Domain-Inhaber für diesen Zweck nicht gerade eine Domain nutzen müsse, die die
Marke des Kritisierten enthält.
Weniger
schützenswert werden auch pornographischer Angebote eingestuft, bei denen in
der Regel ein berechtigtes Interesse am Behaltendürfen der Domain zur
Adressierung abgelehnt wird.
Die
bloße Behauptung, eine bislang lediglich registrierte Domain später einmal für
das Angebot eigener Produkte nutzen zu wollen, reicht ferner für die Darlegung
eines berechtigten Interesses am Behaltendürfen der Domain ebenfalls nicht aus.
Der bloßen Registrierung einer Domain wird nach Artikel 4 (a) (ii) UDRP zu
Recht entgegengehalten, dass diese Schiedsordnung reine Spekulationsinteressen
nicht schützen will.
Umgekehrt können Werbekampagnen, Markterhebungen oder Logos, die mit der Domain
in engem Zusammenhang stehen, taugliche Belege für eine geplante lautere
Nutzung zu kommerziellen Zwecken sein.
An sogenannten "Tippfehler"-Domains (also
etwa: byerschoice.com neben buyerschoice.com) besteht dann ein berechtigtes
Interesse, wenn der Inhaber einer ähnlichen Marke befürchtet, Internetnutzer
könnten den Namen seines Unternehmens falsch eingeben. Daher kann er daher neben
der Domain, die seine Firma enthält, auch eine solche „Tippfehler“-Domain
registrieren.
3. Missbräuchliche Anmeldung
und Nutzung
In
einer Vielzahl von Entscheidungen haben die Schiedsgerichte betont, dass eine Löschung
oder Übertragung von Domain-Namen nur dann in Betracht kommt, wenn der
Antragsgegner sowohl bei der Registrierung der Domain als auch bei ihrer späteren
Nutzung missbräuchlich gehandelt hat.[40]
Nach ihrer Zielsetzung will die UDRP vor allem typische Fälle der
“Cyberpiraterie” und des “Domain Name Grabbings” vermeiden helfen.[41]
Die missbräuchliche Registrierung alleine reicht aber ebenso wenig aus, wie
eine bloße Nutzung in Schädigungsabsicht.
In
der Entscheidungspraxis der Schiedsgerichte wird die Unterscheidung zwischen
missbräuchlicher Registrierung und missbräuchlicher Nutzung allerdings nicht
immer konsequent vorgenommen. Teilweise werden Kriterien für missbräuchliche
Anmeldung mit solchen für missbräuchliche Nutzung vermengt. Wer mit der für
ihn registrierten Domain etwa eine Website adressiert, auf der die Domain zum
Verkauf angeboten wird, der zeigt dadurch nicht nur, dass er die Domain missbräuchlich
– nämlich mit Verkaufsabsicht – registriert hat, sondern nutzt die Adresse
zugleich missbräuchlich.
Eine
missbräuchliche Anmeldung oder Nutzung einer Domain soll nach dem ebenfalls
nicht abschließenden Katalog des Art. 4 (b) UDRP dann vorliegen, wenn
sich aus den Umständen ergibt, dass der Domain-Inhaber die Domain
vor allem deshalb für sich hat registrieren lassen, weil er sie dem
Markeninhaber oder einem seiner Wettbewerber verkaufen, vermieten oder sonst übertragen
wollte, es sei denn es wird lediglich Ersatz der nachgewiesenen Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Domain-Registrierung und -verwaltung verlangt,
der Markeninhaber davon abgehalten werden, seine Marke innerhalb
einer Domain zu verwenden und der Domain-Inhaber dabei geschäftsmäßig
handelt,
dem Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers mit der Domain-Anmeldung
Schaden zugefügt werden soll oder
der Domain-Inhaber im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken vorsätzlich die Gefahr einer Verwechslung seiner Internet-Präsenz
mit der fremden Marke schafft und ausnutzt.
Dabei
betreffen die drei ersten Alternativen Beispiele für eine missbräuchliche
Domainanmeldung, die letzte Alternative solche der Domainnutzung. Hieran zeigt
sich, das die missbräuchliche Nutzung einer Domain kein positives Tun
voraussetzt. Auch im Unterlassen einer lauteren Nutzung kann ein Missbrauch
bestehen.
Das ergibt sich letztendlich auch aus der Tatsache, dass nur eines der vier in
Absatz 4 (b) aufgeführten Beispiele für eine missbräuchliche Domain-Nutzung
ein aktives Tun voraussetzt, nämlich das Anlocken von Internet-Nutzern. Der
Tatbestandteil der übrigen Beispiele kann durchaus auch durch ein Unterlassen
erfüllt werden. Maßgeblich ist insbesondere das Verhalten des Domain-Inhabers
im Anschluss an eine bereits missbräuchliche Registrierung. So soll auch die
Nichtnutzung einer Domain missbräuchlich sein, wenn die verletzte Marke starke
Verkehrsgeltung besitzt, umgekehrt der Domain-Inhaber gegenüber der
Vergabestelle seine Identität und Kontaktadresse beharrlich verschleiert und
Anhaltspunkte dafür, dass auch eine lautere Nutzung der Domain in Betracht
kommt, nicht ersichtlich sind.
Der
geradezu klassische Fall des Domain-Name-Grabbings, nämlich die Registrierung
der Adresse in der Absicht, sie später dem besser Berechtigten zum Kauf
anzubieten, steht ganz oben an: Es besteht die Vermutung, dass derjenige der
eine Domain dem Markeninhaber zum Kauf anbietet, regelmäßig schon bei der
Anmeldung missbräuchlich gehandelt habe.
Der Versuch, die Domain gerade an den Markeninhaber zu verkaufen, wird dann als
Missbrauch gewertet, wenn der Kaufpreis die eigenen Aufwendungen für die Domain
(ca. 70 US-$) übersteigt.
Auch bei einem unbezifferten Angebot wird vermutet, dass der Domain-Inhaber mehr
als seine Registrierungskosten herausschlagen wollte.
Falls der Markeninhaber jedoch auf den bis dahin zum Verkauf noch nicht
entschlossenen Domaininhaber zutritt, wird die Reaktion mit einem
Verkaufsangebot nicht als Indiz für eine missbräuchliche Anmeldung gewertet.
Wer aber das Angebot, die Domain gegen Erstattung der entstandenen Kosten zu überlassen,
wiederholt ablehnt, handelt ebenfalls missbräuchlich.
Weitere
Indizien für missbräuchliche Anmeldung und Nutzung: Die Weigerung, sich gegen
einen Antrag zu verteidigen;
das Unterlassen einer geschäftlichen Nutzung, wenn der Anmelder im übrigen
geschäftlich tätig ist;
die Verwendung der Domain zur Adressierung von Websites von Konkurrenten des
Antragstellers oder von pornographischen Angeboten;
sowie die Registrierung auch anderer offensichtlich markenrechtlich für andere
geschützter Domains.
Indiz für eine missbräuchliche Anmeldung ist auch die Ausnutzung von
Tippfehlern, wenn man nicht selber Inhaber der ähnlichen Marke ist
oder die bewusste Angabe falscher Kommunikationsadressen.
Auch
bei berühmten Kennzeichen soll der Domain-Inhaber aber dann nicht missbräuchlich
handeln, wenn er gar nicht geahnt hat, dass es sich bei den von ihm benutzten
Begriffen überhaupt um Marken handelt. Lebt der Domain-Inhaber zudem im
Ausland, obliegt es dem Markeninhaber nachzuweisen, dass der Domain-Inhaber von
der Markeneintragung gewusst hat, wenn allein die Bekanntheit der Marke die
Missbrauchsabsicht indizieren soll. Das soll sogar gelten, wenn gleich Dutzende
solcher Domains für den Inhaber registriert sind und dieser sie zur
Adressierung seiner Websites pornographischen Inhalt nutzt.
Den
Einwand, er habe die streitgegenständliche Domain missbräuchlich angemeldet,
kann der Antragsgegner schließlich mit dem Nachweis auszuräumen versuchen, er
habe schon vor Beginn des Rechtsstreits um die Domain eine lautere Verwendung
der Adresse für die Vermarktung eigener Waren oder Dienstleistungen („bona
fide offering“) zumindest geplant. Ausreichend soll etwa die Adressierung
einer Website sein, auf der Immobilien schon angeboten werden oder aber ein zukünftiges
Angebot immerhin angekündigt wird.
Überhaupt scheint die Verwendung der Domain zur Adressierung einer – wie auch
immer gestalteten – Website allgemein ein taugliches Mittel zu sein, Zweifel
an der missbräuchlichen Verwendung auszulösen.