Werberecht für Markenartikel
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (September
2001)
Immer wieder fragen in der anwaltlichen Praxis
Markeninhaber an, ob sie anderen verbieten können, marken- und/oder
urheberrechtlich geschützte Waren im Internet zum Verkauf
anzubieten. Umgekehrt kämpfen Wiederverkäufer mit Abmahnungen, in
denen ihnen untersagt werden soll, die auf der Website feilgebotenen
Artikel mit einer Marke zu bezeichnen oder abzubilden. Wer eine Ware
erwirbt, darf sie grundsätzlich auch weiterverkaufen. Verstößt er
aber gegen Markenrechte, wenn er Dior-Parfum auch als solches
verkauft oder urheberrechtlich geschützte Flakons einfach abbildet
und damit vervielfältigt?
Grundsätzlich stellt die Wiedergabe einer fremden
Marke nach dem Markengesetz tatsächlich eine Markenverletzung dar.
Eine Marke darf – von Ausnahmen abgesehen – nur der
Markeninhaber verwenden. Allein der Markeninhaber entscheidet auch,
wem er Lizenzen zur Nutzung der Marke erteilen will. Ähnlich
verhält es sich im Urheberrecht. Es ist nämlich völlig gleich, ob
ein urheberrechtlich geschütztes Werk abgemalt, abfotografiert oder
figürlich nachgebildet wird. Eine wichtige Ausnahme von diesem
Grundsatz stellt allerdings der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz
dar.
Erschöpfung
im Urheberrecht
Im Urheberrecht bestimmt § 17 Abs. 2 UrhG, dass ein
Werk, das mit Zustimmung des Urhebers oder sonstigen Berechtigten,
also etwa eines Lizenznehmers, in der Europäischen Union (EU) oder
im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht
wurde, frei weiterverkauft werden darf. Der Rechtsinhaber hat mit
dem ersten Verkauf das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche
Verwertungsrecht verbraucht, sodass bestimmte weitere
Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht umfasst werden.
DVDs, die in den USA erworben wurden, dürfen dagegen nicht ohne
Weiteres in Deutschland weiterverkauft werden, da sie eben nicht in
der EU oder im EWR in Verkehr gebracht wurden.
Seinem Wortlaut nach regelt § 17 Abs. 2 UrhG nur
das Verbreitungsrecht, also das Recht, die Ware körperlich an einen
anderen weiterzugeben. Wer eine Office-Produkt im Laden erworben
hat, darf es daher weiterverkaufen, wenn er eines Tages auf eine
andere Software umsteigen möchte. Probleme mit Microsoft muss er
nicht befürchten. Wohlgemerkt: Gemeint ist die Weitergabe des
Originals, nicht das Fertigen und Veräußern einer Raubkopie.
Die Rechtsprechung hat den Grundsatz
weiterentwickelt. Wenn schon die Weitergabe des Werks erlaubt sein
soll, dann müsse das erst recht für die Vervielfältigung zum
Zwecke der Weiterveräußerung, also die Abbildung im Katalog oder
auf der Website gelten. In § 17 Abs. 2 UrhG komme ein allgemeiner
Grundsatz zum Ausdruck, nach dem das Urheberrecht gegenüber dem
Interesse an der Verkehrsfähigkeit einer mit Zustimmung des
Berechtigten in Verkehr gebrachten Ware zurücktreten müsse. Andere
leiten die Befugnis daraus her, dass es jedenfalls
rechtsmissbräuchlich sei, das Abbilden zu Verkaufszwecken
untersagen zu wollen. Wer Parfumflakons weiterverkaufen darf, darf
sie daher auf seiner Website abbilden – wenn er sie denn selbst
fotografiert. Fremde Fotos darf er dazu ohne Genehmigung natürlich
nicht verwenden, auch wenn das in der Praxis immer wieder vorkommt.
Erschöpfung
im Markenrecht
Im Markenrecht stellt sich die Frage ähnlich. Darf
die fremde Marke auf der Website, im Titel der Seite, im Metatag „keywords“
oder in einer Unteradresse (etwa „http://www.discount.de/uhren/rolex/index.html“)
verwendet werden? Auch hier schützt der Gesetzgeber den
Weiterverkäufer. Der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz ist in
§ 24 Abs. 1 MarkenG geregelt. Hiernach kann der Zeicheninhaber
einem Dritten nicht untersagen, die Marke für Waren oder
Dienstleistungen zu benutzen, die von ihm oder anderen
Nutzungsberechtigten innerhalb der EU oder im EWR in den Verkehr
gebracht wurden. Wer Rolex-Uhren verkauft, darf sie daher auch als
„Rolex-Uhren“ bezeichnen. Versteht sich eigentlich von selbst.
Trotzdem musste der Europäische Gerichtshof in einem Streit um die
Verwendung der Marke „Christian Dior“ das noch einmal
ausdrücklich feststellen.
Allerdings hat der Markeninhaber ein
schützenswertes Interesse daran, dass der Wiederverkäufer die
Marke zu Werbezwecken nicht in einer Weise benutzt, die den Ruf der
Marke schädigen könnte. Er kann deshalb nach § 24 Abs. 2 MarkenG
eine Verwendung untersagen, wenn sein Luxus-Parfum neben
Discount-Produkten angeboten und gezeigt wird. Hierdurch kann
nämlich der Luxus- und Prestigecharakter der Ware und die von ihr
ausgehende luxuriöse Ausstrahlung vermindert werden.
Die Marke verwenden darf natürlich nur der, der
eine entsprechende Ware auch tatsächlich verkauft. Wer lediglich
Besucher anlocken möchte, darf die fremde Marke nicht verwenden,
weder offen noch versteckt.