Das Gesetz über rechtliche
Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer
(Oktober 2001)
Mit der Zukunft des deutschen E-Commerce befasst
sich die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG und deren Umsetzung in
nationales Recht, die bis zum 16. Januar 2002 erfolgen muss. Die
Bundesregierung hat am 14. Februar 2001 in Erfüllung ihrer
Umsetzungsverpflichtung den Entwurf eines Gesetz über rechtliche
Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs (EGG)
vorgelegt. Das neue Gesetz soll – ähnlich wie das
Multimediagesetz – nicht eigenständig neben bereits vorhandene
Gesetze treten, sondern als „Artikelgesetz“ lediglich bestehende
gesetzliche Regeln, nämlich das Teledienstegesetz (TDG), die
Zivilprozessordnung (ZPO) und das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)
an den elektronischen Rechtsverkehr anpassen. Die Länder bereiten
parallel einen Änderungsstaatsvertrag zum
Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) vor.
Eine der zentralen Regelungen des neuen Gesetzes
dürfte die Umsetzung des sogenannten „Herkunftslandsprinzips“
in § 4 TDG n.F. sein. Herkunfts- oder Ursprungslandprinzip
bedeutet, dass Diensteanbieter nur denjenigen Rechtsregeln
unterworfen sind, die in dem Land gelten, in dem der Anbieter seine
Niederlassung hat. Ein deutscher Internet-Anbieter muss deshalb
nicht befürchten, gegen niederländisches Wettbewerbsrecht zu
verstoßen, wenn er sich bei seinem Auftritt an die in Deutschland
geltenden Spielregeln gehalten hat. Das gilt auch dann, wenn die
Website bestimmungsgemäß im europäischen Ausland abgerufen werden
soll. Französischer Käse darf daher französischen Verbrauchern
nach deutschen Wettbewerbsregeln angeboten werden, wenn der
Betreiber des Angebots in Deutschland ansässig ist.
Nun heißt das umgekehrt allerdings nicht, dass ein
Deutscher sich den – unter Umständen – strengeren deutschen
Regeln dadurch entziehen kann, dass er seinen Server einfach im
liberaleren EU-Ausland aufstellt. Eine Niederlassung besteht
nämlich, ebenso wie nach Art. 52 ff. EWG-Vertrag, nur dort, wo
jemand ein wirtschaftliche Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und
mittels einer festen Einrichtung ausübt, wie es der Europäische
Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung formuliert. Eine Umgehung
der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen soll dadurch
vorgebeugt werden.
Von der Geltung des Herkunftslandsprinzips gibt es
allerdings eine Reihe von Ausnahmen, die in § 4 Abs. 3-5 TDG n.F.
geregelt sind. So kann der Diensteanbieter mit seinen Kunden
natürlich Abweichendes vereinbaren, Verbraucherschutzregeln dürfen
nicht umgangen werden und Urheber- Datenschutzrechte im Zielland
sind zu beachten. Und Betreibern von Online-Glücksspielen helfen
die neuen Regeln wegen § 4 Abs. 4 Ziff. 4 TDG leider auch nicht
weiter: Gewinnspiele mit Geldwert, Lotterien und Wetten sind
ausgenommen. Hier werden also auch in Zukunft die Gerichte darüber
zu entscheiden haben, wann eine vorhandene ausländische Lizenz zur
Veranstaltung eines Glücksspiels ausreicht.
§ 6 TDG hat schon bislang vorgeschrieben, dass jede
Website mit einer Anbieterkennzeichnung zu versehen ist. In der
neuen Fassung sollen jetzt auch Angaben zum Ort der Niederlassung
des Diensteanbieters vorgeschrieben werden. Auch in Zukunft trifft
die Verpflichtung allerdings nur diejenigen, die Teledienste „geschäftsmäßig“
betreiben.
Anbieter kommerzieller Kommunikation treffen nach
dem neuen § 7 TDG besondere Informationspflichten.. Wer gegen diese
Pflichten verstößt, begeht gleichzeitig einen Verstoß gegen das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und riskiert,
kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
§ 5 TDG, der sich mit der Haftung der Provider
befasst, wird in die neuen, wesentlich wortreicheren §§ 8-10 TDG
n.F. aufgesplittet. Die unbeschränkte Haftung für eigene Inhalte
hält § 8 TDG aufrecht. Für Wettbewerbs-, Urheber- oder
Markenrechtsverstöße auf der eigenen Website haftet ein
Internet-Anbieter (natürlich) immer. Wer dagegen – etwa als
Zugangs- oder Webhosting-Provider – lediglich fremde Inhalte
übermittelt oder fremde Informationen speichert, ist nicht
verpflichtet, diese zu überwachen oder aktiv nach Umständen
Ausschau zu halten, die auf eine unerlaubte Tätigkeit hinweisen.
Wer auf seiner Website ein Gästebuch oder ein Diskussionsforum
anbietet, muss daher nicht täglich nachschauen, ob verbotene
Inhalte eingeschmuggelt wurden. Allgemein soll ein Anbieter für
fremde Inhalte dann nicht haften, wenn er für die Vermittlung nicht
verantwortlich ist, die Übermittlung nicht veranlasst oder die
Inhalte ausgewählt und auch den Adressaten nicht bestimmt hat. Wer
nur Internetzugänge anbietet, haftet danach nicht, wer
unzulässige, fremde Inhalte gezielt per E-Mail versendet, schon.
Wird ein Anbieter allerdings darauf aufmerksam
gemacht (oder stößt er selbst darauf), dass seine Website
unzulässige Inhalte enthält, muss er sofort handeln. Für fremde
Inhalte ist er nämlich nur solange nicht verantwortlich, wie er von
ihnen nicht tatsächlich – der Jurist sagt: keine „positive“
– Kenntnis hat. Erfährt er von der Rechtswidrigkeit, muss er die
Inhalte unverzüglich löschen. Nicht nur auf Unterlassung, sondern
sogar auf Schadensersatz haftet ein Anbieter sogar, wenn er von
Tatsachen oder Umstände erfährt, die die Rechtswidrigkeit
offensichtlich machen. Ein Forenanbieter, der davon erfährt, dass
Dritte in seinem Diskussionsangebot zum Kopieren urheberrechtlich
geschützter Programme aufrufen, haftet unter Umständen für den
dadurch eintretenden Schaden. Neu auch: Ein Diensteanbieter, der von
unzulässigen Inhalten auf der von ihm verantworteten Website
erfährt, muss immer eingreifen. Er kann sich nicht, wie bisher,
darauf berufen, ein Einschreiten sei technisch nicht möglich oder
nicht zumutbar.
Die Haftung für Hyperlinks und die
Verantwortlichkeit der Betreiber von Suchmaschinen wird im neuen
Gesetz nicht geregelt. Hier will der Gesetzgeber zunächst die
weitere Entwicklung in Literatur und Rechtsprechung abwarten.