Die Durchsetzung von Ansprüchen
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (August
2001)
Strafrechtliche Fragestellungen spielen im Zusammenhang mit dem
Internet in der anwaltlichen Praxis dabei – entgegen weitläufiger
Ansicht – eine untergeordnete Rolle. Eine Ausnahme hiervon machen
lediglich Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung von
Raubkopien und Pornographie. Die Frage, wie sich von solchen
Verfahren Betroffene verhalten sollen, wurde bereits an anderer
Stelle erörtert.
Im Vordergrund stehen zivilrechtliche Streitigkeiten, insbesondere
die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verletzung
marken-, wettbewerbs- und urheberrechtlicher Positionen. Die
Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen
Wettbewerbsverletzungen, insbesondere solchen wegen unlauteren
Wettbewerbs oder irreführender Angaben, ist dabei normalerweise
Wettbewerbern vorbehalten. Wer also etwa auf unerlaubte
Nettopreisangaben oder vergleichende Werbung im Internet stößt,
der kann hiergegen nur dann vorgehen, wenn es sich bei dem
Anbieter der Website um einen Konkurrenten handelt. Falls dies
nicht der Fall ist, bleibt nur der Gang zur
Verbraucherschutzzentrale.
Abmahnung
Betroffene sollten den
Verletzer zunächst einmal freundlich, aber bestimmt auffordern,
sein Verhalten zu erklären und gegebenenfalls die
Rechtsverletzungen sofort einzustellen. Diese Aufforderung nennt
der Jurist „Abmahnung“. Der Einschaltung eines Anwalts bedarf
es zu diesem Zeitpunkt normalerweise noch nicht. In vielen Fällen
ist der Übeltäter nämlich bereit, sein Verhalten sofort zu ändern
und ist manchmal sogar froh, von anderen auf einen Fehler
hingewiesen zu werden. Der Vorteil: Anwaltshonorare entstehen noch
nicht und müssen deshalb weder vom Verletzer noch vom Verletzten
bezahlt werden. Die zur Unterlassung gesetzte Frist sollte
allerdings zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nicht mehr als eine
Woche betragen. Wer seine Ansprüche bei fruchtlosem Ablauf der
Frist nämlich rechtlich durchsetzen will, der muss darauf achten,
dass seit Kenntnis vom Verstoß nicht mehr als vier Wochen
verstrichen sein dürfen, bis eine einstweilige Verfügung
beantragt ist. Das gilt jedenfalls für die meisten Gerichte, etwa
in Düsseldorf, Hamburg und München. Andere Gerichte sind etwas
großzügiger. Verlassen sollte sich der Verletzte darauf aber
nicht.
Vorsicht
ist allerdings geboten, wenn angeblich Markenrechte verletzt
wurden. Wer glaubt, dass seine Rechte an einem Namen oder
einer Marke etwa durch die Benutzung einer Internet-Domain
verletzt sind, der sollte auf zweierlei achten: Zum einen kann
es durchaus sein, dass der Schuss nach hinten losgeht, weil
sich plötzlich herausstellt, dass der andere bislang
unerkannt ältere Rechte an der umstrittenen Bezeichnung hat.
Zum anderen kann der von einer so genannten unberechtigten
Schutzrechtsverwarnung betroffene Markeninhaber, anders als
bei sonstigen Abmahnungen, seine eigenen Abmahnkosten vom
Abmahnenden unter Umständen ersetzt verlangen. Das kommt in
der Praxis zwar selten vor, kann aber teuer werden.
Markenrechtliche Abmahnungen sollten deshalb solange
vorsichtig formuliert werden, wie die bessere Berechtigung des
Abmahnenden nicht einwandfrei feststeht.
Der Rat, die Angelegenheit
zunächst einmal ohne Einschaltung eines Anwalts „unter
Kaufleuten“ zu regeln, gilt allerdings leider nur für einfach
gelagerte Fälle ohne große wirtschaftliche Bedeutung. Gerade im
Marken- und Wettbewerbs- und Urheberrecht gibt es nämlich eine
Reihe von Formen und Fristen, die der Betroffene kennen sollte.
Wer zuverlässig weitere Verstöße vermeiden möchte, sollte so
rasch wie möglich einen Anwalt hinzuziehen. Erforderlich ist das
natürlich auch dann, wenn der freundlich auf Unterlassung
Angesprochene gar nicht daran denkt, sein Verhalten zu ändern.
Der Anwalt wird zunächst
einmal prüfen, ob die geltend gemachten Unterlassungsansprüche
tatsächlich bestehen. Falls dies der Fall ist, sollte der
Verletzer (noch einmal) anwaltlich abgemahnt werden. Eine solche
Abmahnung dient – so merkwürdig das auf den ersten Moment
anmuten mag – den Interessen beider Parteien. Auch der
Abgemahnte profitiert selbstverständlich davon, über die
Wettbewerbswidrigkeit seines bisherigen Verhaltens aufgeklärt zu
werden, weil er hierdurch weitere Verstöße und dadurch bedingte
Abmahnungen anderer Verletzter häufig vermeiden kann. Im übrigen
ist es nach Ansicht der Rechtsprechung so, dass es in aller Regel
Sache des Verletzers und nicht des Verletzten ist, von einem
Anwalt die Rechtslage prüfen zu lassen. Die im Rahmen einer
berechtigten Abmahnung entstehenden Anwaltshonorare sind deshalb
unter dem Gesichtspunkt der „Geschäftsführung ohne Auftrag“
vom Abgemahnten zu ersetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die
Einschaltung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig war. Und das ist nach Ansicht des
Landgerichts München I bei Abmahnungen in Kennzeichenstreitsachen
im Internet immer der Fall, weil es sich hierbei um eine
rechtliche Spezialmaterie handelt.
Seiner Abmahnung fügt der
Anwalt üblicherweise eine strafbewehrte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung bei. Der Abgemahnte wird aufgefordert,
diese Erklärung rechtsverbindlich zu unterzeichnen und innerhalb
einer vom Anwalt gesetzten Frist zurückzureichen. Die Erklärung
sieht dabei vor, dass ein bestimmtes Verhalten eingestellt,
insbesondere die gerügte Rechtsverletzung unterlassen wird, und
dass der Abgemahnte – ganz wichtig – sich zur Zahlung einer
Vertragsstrafe bereiterklärt, falls er sich an die übernommene
Verpflichtung dann später nicht hält. Durch die bloße
Absichtserklärung wird die Gefahr, dass ein im Internet zunächst
gelöschtes Angebot später wieder eingestellt wird, natürlich
nicht beseitigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die
Wiederholungsgefahr vielmehr erst dann gebannt, wenn die Erklärung
auch strafbewehrt abgegeben wurde. Wer sich als Verletzter darauf
einlässt, dass der andere ohne eine solche Strafbewehrung sein
Angebot einfach vorübergehend entfernt, der muss unter Umständen
damit leben, dass das Gericht ihm später vorhält, seine
Unterlassungsansprüche seien verjährt.
Der Text der Unterlassungs-
und Verpflichtungserklärung, der der anwaltlichen Abmahnung
beigefügt ist, dient dabei nur als Anregung. Er kann vom
Abgemahnten durchaus angepasst werden. Doch Vorsicht: Wenn sich
aus der schließlich abgegebenen Erklärung nicht eindeutig die
rechtsverbindliche Absicht ergibt, das abgemahnte Verhalten
aufzugeben und wenn die Erklärung keine Strafbewehrung enthält,
dann besteht weiterhin Wiederholungsgefahr und es droht der Erlass
einer einstweiligen Verfügung.
Wer wegen verbotener
Inhalte auf seiner Website abgemahnt wurde und sein Angebot
deshalb neu gefasst hat, muss übrigens jederzeit befürchten,
wegen bislang noch nicht gerügter Verstöße vom gleichen
Kontrahenten erneut abgemahnt und mit einer einstweiligen Verfügung
überzogen zu werden zu werden. Das OLG Köln hat entschieden,
dass ein Konkurrent nicht wegen aller Wettbewerbswidrigkeiten auf
einmal abmahnen muss. Entdeckt er später einen anderen Verstoß,
der ihm zunächst entgangen war, steht es ihm frei, auch diesen im
Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens noch zu
verfolgen.
Es lohnt sich deshalb, auch die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit
des Inhalts einer Website zuvor vom eigenen Anwalt prüfen zu
lassen.
Ein beliebter Trick, sich
gegen unliebsame Mehrfachabmahnungen durch verschiedene
Konkurrenten zu schützen, besteht übrigens darin, sich
gegenseitig abzumahnen. Wenn ein Rechtsverletzer sich bereits
einem anderen gegenüber strafbewehrt verpflichtet hat, ein
bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen, droht
normalerweise keine Wiederholungsgefahr mehr. Mahnt dennoch ein
weiterer Konkurrent wegen des gleichen Verstoßes ab, muss der
seine Anwaltskosten selbst tragen. Auch hier ist aber Vorsicht
angebracht: Solche „Über-Kreuz-Abmahnungen“ taugen nur dann
etwas, wenn sie wirklich ernst gemeint sind. Wer glaubt, sich von
einem Freund abmahnen lassen zu können und sich dabei zu allem Überfluss
auch noch zur Zahlung einer Vertragsstrafe von nur 1,00 DM für
jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, der beseitigt damit
keine Wiederholungsgefahr.
Einstweilige
Verfügung
War die Abmahnung
erfolglos, weil der Abgemahnte innerhalb der gesetzten Frist die
angeforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, wird der
Verletzte sich überlegen müssen, ob er den Erlass einer
einstweiligen Verfügung beantragt. Gerade bei Rechtsverstößen
im Internet bietet sich einstweiliger Rechtsschutz an, weil eine
Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig viel zu spät kommt,
um damit die Interessen des Verletzten noch wahren zu können. Bis
zu einer rechtskräftigen Entscheidung vergehen oft Monate, in
denen der Verletzer sein Verhalten ungestraft fortsetzt.
Erfolg wird ein Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung allerdings nur dann haben,
wenn seit der Kenntnis des Betroffenen vom Verstoß nicht zu viel
Zeit vergangen ist. Kein Richter verspürt große Lust, sich mit
seiner Entscheidung besonders zu beeilen und „Überstunden“ zu
machen, wenn der Verletzte selbst sich zu viel Zeit genommen hat.
Als Faustregel sollte hier gelten, dass seit der Kenntnis vom
Verstoß nicht mehr als vier Wochen vergangen sind.
Eine einstweilige Verfügung
kann übrigens auch ohne vorangegangene Abmahnung beantragt und
erlassen werden. Falls der Antragsgegner hier aber im Verfahren
sofort eine Unterlassungserklärung abgibt, werden die
Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt. Für alle
Beteiligten ist es – von besonders eiligen Fällen einmal
abgesehen – deshalb günstiger, zunächst außergerichtlich
vorzugehen.
Der Anwalt des Verletzten
wird regelmäßig beantragen, die einstweilige Verfügung ohne
vorhergehende mündliche Verhandlung zu erlassen. Das Gericht kann
dann selbst entscheiden, ob der vorgetragene Sachverhalt und die
zur Glaubhaftmachung beigefügten eidesstattlichen Versicherungen
und sonstige Dokumente den sofortigen Erlass der Verfügung ohne
Anhörung der Gegenseite rechtfertigt. Gerade dort, wo es um die
Verletzung von Namens- und Markenrechten geht und der Sachverhalt
aus der Sicht des Richters eindeutig ist, verzichtet das Gericht
meist auf eine mündliche Verhandlung. Eine Anhörung des
Antragsgegners erfolgt dann erst im Widerspruchsverfahren. Viele
Gerichte setzen aber dann eine mündliche Verhandlung vor die
Entscheidung über den Antrag auf Erlass der Verfügung an, wenn
bereits eine schriftliche Stellungnahme des Antragsgegners, eine
so genannte Schutzschrift, bei Gericht vorliegt. Eine solche
Schutzschrift ist nichts anderes als eine Klageerwiderung, mit dem
entscheidenden Unterschied allerdings, dass zum Zeitpunkt der
Redaktion der Schutzschrift der dazugehörige Antrag von der
Gegenseite noch gar nicht gestellt wurde – vielleicht auch nie
gestellt werden wird und deshalb auch sein Inhalt nicht bekannt
ist. In der Schutzschrift kann der Anwalt des Verletzten deshalb
nur auf die mutmaßlich vorgebrachten Argumente eingehen. Einen
Anhaltspunkt bietet hier natürlich die Abmahnung. Ein weiteres
Problem besteht darin, dass nicht unbedingt vorhersehbar ist, bei
welchem Gericht die einstweilige Verfügung später beantragt
werden wird. Häufig sind mehrere Gerichte örtlich zuständig, so
dass dem Verletzten nichts anderes übrig bleibt, als eine Auswahl
zu treffen und zu hoffen, dass dann das richtige Gericht dabei
ist.
Wird die einstweilige Verfügung
erlassen, hat der Antragsgegner das ihm auferlegte Ver- oder Gebot
von dem Moment an zu beachten, in dem ihm die einstweilige Verfügung
zugestellt wurde. Das gilt auch für den Fall, dass er sofort
Widerspruch gegen die Verfügung erhebt, weil ein solcher
Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Welche Maßnahmen der
Betroffene konkret einzuleiten hat, hängt vom Inhalt der Verfügung
ab. Die Gerichte neigen dazu, dass Verfügungsgebot so zu
formulieren, wie es der Anwalt des Antragstellers vorgegeben hat.
Da es sich beim Verfügungsverfahren um ein Eilverfahren handelt,
wird dabei häufig die Umsetzbarkeit und die Auswirkung des
Verbotes nicht hinreichend genau geprüft. Das führt in der
Praxis oft zu unhaltbaren Ergebnissen. Niemand kann etwa sagen, in
welcher Weise das (vorläufige) Verbot zu beachten sein soll, eine
Internet-Domain „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs ... zu nutzen“. Bedeutet das, dass die Domain nicht
mehr für einen Internet-Dienst frei geschaltet werden kann?
Bedeutet es nur, dass die Adresse nicht mehr für eine Website mit
verwechslungsfähigem Inhalt genutzt werden darf? Oder hat der
Domain-Inhaber bereits „vorläufig“ auf die Domain durch Erklärung
gegenüber der DENIC zu verzichten? Zudem erfolgt die bloße
Registrierung einer Internet-Domain niemals „im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs“: Den meisten Domains ist
weder anzusehen, ob Sie ausschließlich genutzt werden sollen,
noch wird eine solche Erklärung der DENIC gegenüber jemals
abgegeben.
Es spricht deshalb einiges
dafür, dass der Domain-Inhaber die Adresse zunächst behalten
darf, solange er sie in der Schublade liegen lässt und nach außen
hin nicht auftritt. Die Gerichte urteilen allerdings in dieser
Hinsicht unterschiedlich. Wer ganz sicher gehen will, gegen ein
ihm auferlegtes Verfügungsverbot nicht zu verstoßen, sollte
deshalb sofort auf die Domain verzichten. Ob er sie dann
allerdings jemals wiederbekommt, wenn die Verfügung aufgehoben
wird, ist äußert ungewiss. Schließlich ist die DENIC frei, die
Adresse nach einem Verzicht jederzeit an einen unbeteiligten
Dritten zu vergeben.
Ordnungsgeld und Abschlussschreiben
Wer dem in der
einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Ver- oder Gebot nicht
Folge leistet, muss damit rechnen, dass ein Ordnungsgeld verhängt
wird. Dies geschieht auf Antrag des Verfügungsgläubigers, wenn
dieser etwa noch untersagte Werbeaussagen im Internet findet oder
wenn eine Domain noch verbotswidrig genutzt wird. Die Höhe des
festgesetzten Ordnungsgeldes richtet sich dabei nach verschiedenen
Faktoren. Bei einem erstmaligen Verstoß gegen eine einstweilige
Verfügung sind in der Praxis Ordnungsgelder zwischen 1.000,00 DM
und 10.000,00 DM üblich, auch wenn die Höhe des maximalen
Ordnungsgeldes in der Verfügung häufig mit 500.000,00 DM
angegeben wird.
Der Adressat einer
einstweiligen Verfügung sollte möglichst rasch entscheiden, ob
er die Verfügung angreifen oder akzeptieren will. Will er sich
gegen die Entscheidung wehren, muss er – je nach dem, ob die
Entscheidung ohne oder mit mündlicher Verhandlung ergangen ist
– Widerspruch erheben oder Berufung einlegen. Er kann statt
dessen aber auch der Gegenseite vom Gericht eine Frist setzen
lassen, bis zu deren Ablauf Klage in der Hauptsache erhoben sein
muss. Falls die Hauptsacheklage dann nicht rechtzeitig bei Gericht
eingereicht wird, verliert die einstweilige Verfügung ohne
weiteres ihre Wirkung. Soll umgekehrt die einstweilige Verfügung
akzeptiert werden, sollte der Antragsgegner innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung der Verfügung eine so genannte Abschlusserklärung
abgeben. Mit einer solchen Erklärung, die dem Antragsteller oder
seinem Anwalt zuzusenden ist, erklärt der Antragsgegner, dass er
die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt und
es deshalb einer endgültigen Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses
im Rahmen einer Hauptsacheklage nicht mehr bedarf. Der Verletzte
hat dann keinen Anlass mehr, nach Erlass der einstweiligen Verfügung
noch in der Hauptsache zu klagen. Andererseits muss er nicht befürchten,
dass die einstweilige Verfügung eines Tages ihre Wirkung
verliert.
Wartet der Verletzte ab,
bis er von den Anwälten des Antragstellers zur Abgabe der Erklärung
aufgefordert wird, fallen zusätzlich Anwaltsgebühren an, die vom
Verletzten zu tragen sind. Der Anwalt des Antragstellers schickt
dann nämlich ein so genanntes Abschlussschreiben, das Gebühren in
Höhe von mehreren hundert Mark auslösen kann.
Hauptsacheklage
Wird die
Abschlusserklärung nicht abgegeben und legt der Antragsteller –
wie regelmäßig – Wert auf eine endgültige Klärung der
Angelegenheit, bleibt ihm nichts anderes übrig, als in der
Hauptsache zu klagen. Hier wird dann im Rahmen eines ganz normalen
Gerichtsverfahrens, falls erforderlich auch mit Beweisaufnahme,
geklärt, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu recht
besteht. Zudem können nur in der Hauptsacheklage etwaige Ansprüche
auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Ein solches
Hauptsacheverfahren kann allerdings schon bis zum
erstinstanzlichen Urteil von der Einreichung der Klageschrift an
mehrere Monate dauern.
Die Kosten des gesamten
Rechtsstreits trägt normalerweise derjenige, der letztendlich
unterliegt. Kommt es zu einer gerichtlichen Entscheidung – also
etwa einer einstweiligen Verfügung oder einem Urteil in der
Hauptsache – wird diese Kostenfolge vom Gericht ausgesprochen.
Die dann festgesetzten Kosten können von der obsiegenden Partei
im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden, da der
Kostenfestsetzungsbeschluss einen vollstreckbaren Titel darstellt.
In außergerichtlich geregelten Angelegenheiten, etwa dann, wenn
auf eine Abmahnung hin sofort die strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgegeben wird, fallen die Kosten zwar regelmäßig dem Verletzer
zur Last. Falls dieser allerdings nicht freiwillig zahlt – und
wer tut das schon gerne – muss der Verletzte die ihm
entstandenen Anwaltshonorare gesondert einklagen. In der weit überwiegenden
Zahl der Fälle geschieht das aus zwei Gründen nicht: Zum einen
ist der Verletzte häufig froh, dass er sein Hauptziel, nämlich
die Unterlassung der Rechtsverletzung, erreicht hat und deshalb
bereit, die ihm entstandenen Anwaltshonorare selbst zu tragen. Zum
anderen wird er auch nicht ohne weiteres einen Anwalt finden, der
bereit ist, im Zweifel schwierige Rechtsfragen bei einem auf die Höhe
der Anwaltsgebühren reduzierten Streitwert zu lösen.
Wer zu unrecht abgemahnt
wurde und sich dennoch veranlasst sah, einen Anwalt einzuschalten,
bleibt übrigens normalerweise auf seinen Kosten sitzen. Er hat
kaum eine Chance, vom Abmahnenden den Ersatz der gezahlten
Anwaltshonorare erfolgreich zu verlangen.
Gerichtsstand
und internationale Zuständigkeit
An anderer Stelle haben wir
wiederholt gesehen, dass bei Rechtsverletzungen im Internet fast
immer (auch) deutsches Recht Anwendung findet, völlig unabhängig
davon, ob der Verletzer oder der Verletze Deutsche sind oder wo
der Rechner steht, auf dem ein unzulässiges Angebot abgelegt ist.
Von der Frage, welches Recht auf ein Vertragsverhältnis oder eine
Rechtsverletzung im außervertraglichen Bereich Anwendung findet,
ist aber die Überlegung zu trennen, welches Gericht für die
Entscheidung über einen Rechtsstreit zuständig ist.
Es ist nämlich keineswegs
so, dass etwa die Tatsache, dass ein Vertrag amerikanischem Recht
unterliegt, zwingend auch zur Zuständigkeit amerikanischer
Gerichte führt. Es kann durchaus sein, dass ein deutsches Gericht
bei seiner Entscheidungsfindung ausländisches (Zivil)recht berücksichtigen
muss. Fehlen dem Richter notwendige Kenntnisse in einer fremden
Rechtsordnung, werden häufig ausländische Universitäten mit der
Erstattung von Rechtsgutachten beauftragt.
Vorab sei an dieser Stelle
darauf hingewiesen, dass deutsche Gerichte bei rein deutschen
Sachverhalten kaum noch zögern, eine bundesweite örtliche Zuständigkeit
anzunehmen. Bei Rechtsverletzungen, die mit dem Herzeigen
unerlaubter Inhalte auf Internet-Seiten zusammenhängen, wird die
Zuständigkeit daraus hergeleitet, dass die streitgegenständlichen
Seiten bundesweit abgerufen werden können. Die Gerichte verweisen
deshalb regelmäßig darauf, dass der zuständigkeitsbegründende
Tatort der unerlaubten Handlung jedenfalls auch am Ort des
angerufenen Gerichts liegt.
Interessanterweise soll das nach Ansicht des Landgerichts München
I sogar dann gelten, wenn die Parteien nur noch darüber streiten,
ob derjenige, der unzulässigerweise eine Domain beim DENIC
lediglich reserviert hatte, die Anwaltskosten der Gegenseite für
eine Abmahnung tragen muss.
Da in solchen Fällen Internet-Seiten unter der Netzadresse
nie abgerufen werden konnten, hätte es nahe gelegen, einen
„Tatort“ nur am Sitz der Vergabestelle in Karlsruhe zu sehen.
Gerichtsstand
der unerlaubten Handlung
Im Deliktsrecht, also dann,
wenn es um die Verletzung von Rechtspositionen anderer außerhalb
von vertraglichen Beziehung geht, erklärt § 32 ZPO das Gericht für
zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Ähnliche
Regeln kennen auch die meisten ausländischen Rechtsordnungen.
Da eine Handlung häufig
auch dort begangen wird, wo der Erfolg eintritt, also theoretisch
auf jedem irgendwo auf der Welt ans Internet angeschlossenen
Computer, könnte sich der Kläger mehr oder weniger aussuchen,
vor welchem Gericht er klagen möchte. Die
International-Privatrechtler sprechen hier anschaulich vom
„Forum Shopping“. Für den deutschen Verletzten würde das
insbesondere bedeuten, dass er auch in Deutschland gegen
Wettbewerbsverletzungen, Verleumdungen oder Urheberrechtsverstöße
klagen kann; der deutsche Verletzer müsste damit rechnen, im
Ausland verklagt zu werden.
Entscheidungen deutscher
Gerichte zur Frage der internationalen Zuständigkeit bei
Rechtsverletzungen im Internet gibt es – soweit ersichtlich –
bislang nicht.
Man wird im übrigen abwarten müssen, wie deutsche Richter im
Ernstfall entscheiden werden. In der Rechtsliteratur wird
diskutiert, dass de lege
ferenda – also im zukünftigen Recht – durch
zwischenstaatliche Vereinbarungen rasch Regeln gefunden werden müssen,
die eine so weite Zuständigkeit, wie das deutsche Zivilprozessrecht
sie heute anerkennt, wirksam auf die Fälle beschränken, die
wirklich hinreichenden Bezug zur deutschen Rechtsordnung haben.
Solche Neuregelungen sind dringend erforderlich, um die
abzusehende Überlastung deutscher Gerichte mit Verfahren gegen
Beklagte mit Sitz im Ausland zu verhindern.
In den USA haben sich –
soweit ersichtlich – bislang drei Gerichte bei Internetdelikten
für zuständig erklärt, die außerhalb ihres eigenen Bezirks
begangen wurden.
Der Justizminister des US-Bundesstaats Florida hat im Oktober 1995
dagegen bekannt gegeben, dass er sich für die Verfolgung von
Wettspielen im Internet nicht für zuständig hält.
Auch das schwedische Justizministerium hat in einem Gutachten zur
Haftung der Provider für Netzinhalte im Rahmen eines geplanten
Online-Gesetzes festgehalten, dass durch das Gesetz eine Zuständigkeit
für Aktivitäten außerhalb Schwedens nicht begründet werden
soll.
Gerichtsstand
am Schuldnerwohnsitz
Nach deutschem Recht kann
ein Schuldner nach Wahl des Gläubigers fast immer auch an seinem
Wohn- oder Geschäftssitz verklagt werden, Art. 12 ZPO. Ausnahmen
von diesem Grundsatz stellen so genannte „ausschließliche
Gerichtstände“ dar: Wird über Grundstücke gestritten, kann
das nur dort geschehen, wo das Grundstück gelegen ist. Ähnliche
Regeln gelten für Mietsachen und Ansprüche aus dem Bereich der
Umwelthaftung. Solche Fälle dürften aber im Online-Recht eher
die große Ausnahme sein.
Wer sicher gehen möchte,
das richtige Gericht zu wählen, der sollte deshalb den Schuldner
an dessen Wohnsitz verklagen. Bei juristischen Personen, also
insbesondere den Kapitalgesellschaften, tritt an die Stelle des
Wohnsitzes der Ort, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Bei
ausländischen Schuldnern bedeutet das natürlich leider auch, das
im Ausland geklagt werden muss. Regelmäßig sind mit einer
solchen Klage dann erhebliche Kosten verbunden. Als Faustregel mag
gelten, dass es wirtschaftlich kaum lohnt, Forderungen unterhalb
von 5.000 EUR, im überseeischen Ausland, also etwa in den USA,
einzuklagen. Zumal der Kläger in vielen ausländischen Staaten
die Kosten der Rechtsverfolgung, selbst wenn er das Verfahren
gewinnt, nicht erfolgreich vom Gegner ersetzt verlangen kann.
Gerichtsstand
am Erfüllungsort
Einen weiteren
Gerichtsstand eröffnet der Erfüllungsort. § 29 ZPO sieht vor,
dass für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über
dessen Bestehen auch das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem
die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Verspricht ein
Provider eine Zugangsmöglichkeit für das Internet über
Einwahlknoten in Deutschland, ist diese Verpflichtung dort zu erfüllen,
wo nach dem Vertrag die technischen Einrichtungen für solche
Einwahlknoten bereitgehalten werden sollen. Der Anbieter kann
deshalb – mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen zum
Gerichtsstand – in Deutschland verklagt werden, wenn es zu
Unregelmäßigkeiten beim Internet-Zugang kommt. Die Berufung
eines Online-Dienstes darauf, der Vertrag sei mit einer im Ausland
ansässigen Gesellschaft zustande gekommen, wird ihm nicht helfen.
Auf der anderen Seite kann
die Erfüllung von Verpflichtungen, die mit der Vermietung von
Festplattenspeicher auf einem amerikanischen Rechner zusammenhängen,
(wohl) nicht hier eingeklagt werden. Das dürfte jedenfalls
insoweit gelten, als die Leistungen ausschließlich im Ausland
erbracht werden sollten. Aus diesem Grund muss sich der Kläger
sehr genau überlegen, wegen welcher Mängel er den Provider in
Anspruch nehmen will.
Gerichtsstandsvereinbarungen
Nur begrenzt kann ein
bestimmter Gerichtsstand von den Parteien auch vertraglich
vereinbart werden.
Art. 17 des Europäischen
Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ)
sieht für Parteien mit Wohnsitz in einem der Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union vor, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung ohne
weiteres möglich ist, wenn sie schriftlich oder mündlich mit
schriftlicher Bestätigung geschlossen wird. Im internationalen
Handelsverkehr ist auch eine Gerichtsstandsvereinbarung gültig,
die „den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den
Parteien bekannt sind oder die als ihnen bekannt angesehen werden
müssen“. Eine Vereinbarung per E-Mail dürfte dazu (noch) nicht
gehören. Wird eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, gilt sie
ausschließlich. Das bedeutet, dass nur noch das vereinbarte
Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig
ist. Eine Ausnahme gilt nach Art. 17 Abs. 4 EuGVÜ dann, wenn die
Vereinbarung nur zugunsten einer Partei geschlossen wurde; diese
darf dann auch ein anderes Gericht anrufen, das ohne die
Vereinbarung zuständig wäre.
Findet das EuGVÜ keine
Anwendung, etwa dann, wenn beide Parteien in Deutschland wohnen
oder einer der Vertragspartner im außereuropäischen Ausland,
ergibt sich die Zulässigkeit einer von der gesetzlichen Reglung
abweichenden Gerichtsstandsvereinbarung aus § 38 Zivilprozessordnung
(ZPO). Zwei Nichtkaufleute mit Sitz in Deutschland können danach
eine Gerichtsstandsvereinbarung nur treffen, wenn dies im Rahmen
eines laufenden Rechtsstreits geschieht. Ansonsten bedarf es auch
hier – außer bei Vollkaufleuten im Sinne der §§ 1 ff.
Handelsgesetzbuch (HGB) – einer schriftlichen oder schriftlich
bestätigten Vereinbarung.
Wichtig erscheint abschließend
der Hinweis, dass die vorstehende Skizzierung der möglichen
Gerichtsstände natürlich nur für das deutsche Zivilprozessrecht
gilt. Ein im Streitfall angerufenes ausländisches Gericht wird für
die Frage, ob es überhaupt international zuständig ist, immer
sein eigenes Internationales Zivilprozessrecht heranziehen. Vor
allem im anglo-amerikanischen Rechtskreis kann das zu Überraschungen
führen. Dort gilt nämlich die so genannte „Forum Non
Conveniens“-Doktrin. Dieser Mechanismus erlaubte es den
Gerichten, eine gegebene Zuständigkeit nicht auszuüben, wenn sie
im Einzelfall glauben, dass ein Rechtsstreit vor einem anderen
Gericht besser aufgehoben wäre. Der Rechtssicherheit ist das
nicht immer zuträglich. Die Lehre erlaubt es dem Richter aber,
flexibler zu reagieren als in Deutschland.
Gerichts-
und Anwaltskosten
Der Streit um
Internet-Domains und Werbeaussagen im Netz ist teuer. Die Gerichte
setzen Gegenstands- und Streitwerte regelmäßig sehr hoch an. Das
hängt vor allem damit zusammen, dass Rechtsverletzungen, die im
Internet begangen werden wegen der weltweiten Verbreitung des
Netzes und der ständigen Abrufbarkeit der Informationen durch
Millionen von Menschen die Rechte des Verletzten sehr stark
beeinträchtigen können. Häufig orientieren sich die Gerichte an
dem Streitwert, den der Kläger vorgibt. Letztendlich maßgeblich
ist aber das wirtschaftliche Interesse des Verletzten. Als
Faustregel in der Praxis mag gelten, dass bei Wettbewerbsverstößen
im Internet, je nach Intensität und Dauer des Verstoßes,
Streitwerte von 20.000,00 DM bis 100.000,00 DM angesetzt werden,
bei Markenrechtsverletzungen – und hierzu zählen viele
Domainstreitigkeiten – sind Gegenstandswerte zwischen 50.000,00
DM und 300.000,00 DM die Regel. Das Landgericht München I hat im
September 1998 sogar ausdrücklich festgehalten, dass bei einer
Unterlassungsklage wegen einer bundesweiten Verletzungshandlung im
Internet ein Gegenstandswert von 100.000,00 DM interessengerecht
und angemessen erscheint.
Der Einwand, bei Domain-Streitigkeiten sei der Streitwert
stattdessen an den Registrierungskosten auszurichten – die
bekanntlich meist nicht einmal 200,00 DM ausmachen – lassen die
Gerichte nicht gelten.
Die von den Parteien einer
rechtlichen Auseinandersetzung zu zahlenden Anwaltshonorare und
Gerichtskosten richten sich normalerweise nach der Höhe des
Streitwertes und nach der Art der erbrachten Tätigkeit. Die im
Einzelnen sehr komplizierten Regelungen zur Berechnung der Gebühren
finden sich im Gerichtskostengesetz (GKG) und in der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Bei der Ermittlung
der Kosten und Honorare ist dabei jeweils zu prüfen, welchen Gebührentatbestand
eine bestimmte Tätigkeit – etwa die Einreichung einer
Klageschrift – auslöst. Soweit es die Höhe der hiernach
anzusetzenden Gebühr betrifft, besteht häufig ein
Ermessensspielraum.
Bei den Gerichtskosten
fallen mit der Einreichung der Klage und dann normalerweise erst
wieder mit der Abfassung eines Urteils oder einer anderen
Entscheidung Gebühren an. Diese Gebühren sind zwar niedriger als
die gesetzlich geregelten Anwaltshonorare, sind aber dennoch nicht
zu vernachlässigen. Bei einem Streitwert von 100.000,00 DM etwa
kostet ein Urteil in erster Instanz immerhin fast 3.000,00 DM.
Die Höhe der
Anwaltshonorare richtet sich mangels anderweitiger Vereinbarung
zwischen Anwalt und Mandant nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung.
Wer einen Anwalt um eine telefonische oder persönliche
Erstberatung bitte, muss bei einem angenommenen Streitwert von
100.000,00 DM mit Honoraren in Höhe von 350,00 DM zzgl. Auslagen
und Mehrwertsteuer rechnen, wobei der Anwalt normalerweise die
Auslagenpauschale von 40,00 DM ansetzen wird. Mehr als 350,00 DM
kann ein Anwalt an Honoraren für eine Erstberatung nie abrechnen,
auch dann nicht, wenn es in der Sache um Millionenwerte geht oder
gleichzeitig zwei oder drei verschiedene Sachverhalte angesprochen
wurden.
In der anwaltlichen Praxis
kommt es immer wieder vor, dass Mandanten anrufen und nur eben
wissen wollen, ob sie Recht haben und ob es sich lohnt, einen
Rechtsstreit zu führen. Gegebenenfalls wolle man dann den Anwalt
auch gerne mit der Führung des Rechtsstreits beauftragen. Diese
Mandanten sind dann höchst erstaunt (und verärgert) darüber,
dass der Anwalt für das bisschen Beratung schon Honorare haben
möchte. Sie übersehen dabei, dass der Anwalt seinen
Lebensunterhalt damit verdient, Rechtsrat gegen Honorar zu
erteilen. Gerade die Beurteilung der Erfolgsaussichten und die
Einschätzung der Rechtslage ist selbstverständlich schon eine
honorarpflichtige Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung muss der
Anwalt ungefragt auch nicht darauf hinweisen, dass überhaupt
Gebühren anfallen. Wer unliebsame Überraschungen vermeiden möchte,
sollte deshalb an den Beginn des Beratungsgesprächs die durchaus
legitime Frage nach der Höhe der voraussichtlich anfallenden
Gebühren stellen.
Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
weist vor allem dann, wenn die Zusammenarbeit mit dem Anwalt über
ein Erstberatungsgespräch hinaus gehen soll, recht üppige Gebühren
aus. Viele Mandanten fragen sich – nicht ganz zu unrecht –
warum der Anwalt, der ein anderthalbseitiges Schreiben verfasst, im
Auftrag des Mandanten mit dem Gegner telefoniert und dabei einen
Vergleich aushandelt auch dann drei Gebühren – eine Geschäfts-,
eine Besprechungs- und Vergleichsgebühr – abrechnen dürfen
soll, wenn sein gesamter Zeitaufwand ausnahmsweise nicht einmal
zwei Stunden ausmachte. Bei einem Streitwert von 100.000,00 DM
sind das normalerweise immerhin 6.375,00 DM zzgl. Auslagen
und Mehrwertsteuer. Gerade bei Dauermandaten, also dann, wenn der
Anwalt seinen Mandanten über einen längeren Zeitraum hinweg
begleiten soll, bietet sich eine Abrechnung auf Zeithonorarbasis
geradezu an. Auf der einen Seite kann der Mandant sich dann auch
mit Angelegenheiten, die ein großes wirtschaftliches Interesse für
ihn haben, an den Anwalt wenden, ohne gleich befürchten zu müssen,
ein kleines Vermögen für eine kurze Beratung zu verlieren.
Umgekehrt wird der Anwalt sich auch Fällen mit geringen
Gegenstandswerten intensiv widmen können, wenn das für den
Mandanten aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen sinnvoll
erscheint.
Die Stundensätze, die von
Anwälten in Rechnung gestellt werden, variieren naturgemäß
stark. Das Honorar eines Berufsanfängers dürfte bei mindestens
100,00 EUR liegen. Spezialisierte Anwälte sind deutlich teurer,
erbringen die gleiche Leistung aber aufgrund ihrer Erfahrung oft
in deutlich geringerer Zeit. Anwälte mit dem Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt
Online-Recht verlangen derzeit zwischen 150,00 EUR und 300,00 EUR
in der Stunde. Abgerechnet wird meist monatlich nachträglich.
Wer einen im Online-Recht
erfahrenen Anwalt sucht,
der sollte sich aus nahe liegenden Gründen zunächst einmal im
Internet umschauen. Anwälte, die Mandate in diesem Gebiet
übernehmen wollen, präsentieren sich selbst im
Netz oder verfügen zumindest über eine E-Mail-Adresse. Die
Angabe von „Interessenschwerpunkten“ unterliegt der
Selbsteinschätzung des Anwalts; das gilt auch für einen „Tätigkeitsschwerpunkt“,
wobei der Anwalt hier aber mindestens drei Jahre auf dem Gebiet tätig
sein muss. Einen „Fachanwalt für Online-Recht“ gibt es (noch)
nicht, ebenso wenig wie es Fachanwälte für Verkehrsrecht oder
Arzneimittelrecht gibt. Die Bundesrechtsanwaltskammer lässt
derzeit nur fünf Fachanwaltschaften zu, nämlich Fachanwälte für
Arbeits- und Sozialrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht,
Familienrecht und Strafrecht.
Natürlich kommt es immer
wieder auch vor, dass die Abrechnung nach der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung in der Rückschau letztendlich
für den Mandanten günstiger gewesen wäre. Der Trost der dem
Mandanten dann bleibt, ist, dass der Anwalt für sein Geld dann
wenigstens hat arbeiten müssen und dabei – vor allem –
motiviert war. Es ist nunmal eine Tatsache, dass niemand bei hoher
sonstiger Arbeitsbelastung für eine Pauschale mehr arbeitet, als
unbedingt erforderlich. Daran ändern auch Anwälte nichts.