Wackelt Heidelberg?
Anmerkung zu LG Augsburg, Urt.
v. 15.11.00, 6 O 3536
- boos.de
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Januar
2001)
Seit der Entscheidung des
Landgerichts Mannheim vom 8. März 1996 (LG Mannheim CR 1996, 353 –
heidelberg.de) schien die Welt für deutsche Gemeinden in Ordnung.
Der Glaubenssatz, dass Internet-Nutzer unter einer Domain nach dem
Muster „staedtename.de“ immer ausschließlich die Gemeinde mit gleichem
Namen suchen, schien sich geradezu zu einem Axiom des deutschen
Internet-Rechts entwickelt zu haben. Daran mochte auch das
vorübergehende Aufflackern des Ansatzes einer Gegenansicht, wie sie
die Richter bei der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vorübergehend
vertraten, nichts zu ändern (LG Köln CR 1997, 291 – kerpen.de).
Ins Wanken geriet die heile Welt der
Kommunen, als das OLG Celle (Beschl. V. 21.03.97, 13 U 202/96 –
celle.com) in einer Zwischenmitteilung vorsichtig in Frage
stellte, ob der Grundsatz auch dann gilt, wenn es sich um eine Domain
unterhalb der Top-Level-Domain „com“ handelt. Wegen des Suffixes „com“
sei es, so die Richter beim Senat in Celle, nämlich eher zweifelhaft,
ob der Gemeinde ausschließliche Rechte zustehen. Deutlicher wurde
zuvor noch das Landgericht Braunschweig in seiner Entscheidung zur
Domain „braunschweig.de“ (LG Braunschweig NJW 1997, 2687 –
braunschweig.de). Am Ende der – im übrigen zu Gunsten der Gemeinde
ergangenen – Entscheidung, teilt das Landgericht mit, dass es sich bei
„com“-Domains (wohl) anders verhalten werde, weil der Verkehr die
Top-Level-Domain „com“ kommerziellen Unternehmen, nicht aber zwingend
Gemeinden zuordnet. Davon unbeeindruckt und wohl auch in Unkenntnis
der Vorentscheidungen urteilte das OLG Karlsruhe, dass auch die Domain
„badwildbach.com“ allein der bekannten Gemeinde Bad Wildbach zukommt.
Es fragt sich, wie die Richter am Oberrhein wohl entschieden hätten,
wenn es um die Domain „berlin.us“ im Streit zwischen der
Bundeshauptstadt und einer der zahlreichen Gemeinden mit dem Namen
Berlin in den Staaten gegangen wäre. Wer hätte wohl die besseren
Aussichten bei einer Auseinandersetzung zwischen dem Zoodirektor in
Krefeld und dem Magistrat der Stadt Berlin um die Domain „tiergarten.de“?
Erwarten Internet-Nutzer unter „sanktmartin.de“ die Gemeinde Sankt
Martin in der Pfalz oder eine Kirchengemeinde gleichen Namens in
Hamburg?
Dankenswerterweise stellte das
Landgericht Augsburg – insoweit erkennbar erstmalig – wenigstens klar,
dass das durchaus nachvollziehbare Interesse einer Stadt, unter ihrem
eigenen Namen im Internet auftreten zu dürfen, dasjenige des Inhabers
eines gleichen Familiennamens nicht überwiegt. Damit liegen die
Richter auf einer Linie mit ihren Kollegen beim Landgericht Düsseldorf
(LG Düsseldorf 4 O 732/00 – schauenburg.de) und beim
Landgericht Stuttgart (Landgericht Stuttgart 17 O 92/00 –
weingarten.de). Auch in diesen Verfahren wurde in der mündlichen
Verhandlung mehr als deutlich, dass es keinen Grundsatz „Städtename
vor Familienname“ gibt und zwar völlig unabhängig davon, ob der
Inhaber des Familiennamens „seine“ Domain geschäftlich oder privat
nutzt. Unter dem Eindruck dieser klaren Stellungnahme schlossen die
Parteien jeweils einen für den Domain-Inhaber recht günstigen
Vergleich.
Der Entscheidung des Landgerichts
Augsburg ist zu entnehmen, dass das Gericht möglicherweise anders
entschieden hätte, wäre es um den Namen einer bedeutenden, weitaus
bekannteren Gemeinde gegangen. Auch diese Überlegung deckt sich mit
dem, was sonst in der Welt des Domain-Rechts gilt: Bekannte Marken,
Titel oder Namen, also Kennzeichen mit überragender Verkehrsgeltung,
setzen sich hier problemlos gegen völlig unbekannte Domain-Inhaber
durch. Diese Konsequenz aus der Anwendung markenrechtlicher Regeln ist
für den durchschnittlich bedarften Domain-Inhaber nachvollziehbar.
Kleinere Gemeinden sollten sich dagegen damit abfinden, dass das
Urteil des Landgerichts Mannheim zu „heidelberg.de“ kein Allheilmittel
ist.
LG
Augsburg, Urt.
v. 15.11.00, 6 O 3536
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