Öffentliche Ausschreibungen
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (November
2001)
Wenn die öffentliche Hand Aufträge vergeben
möchte, dann kann sie das häufig nur dann tun, wenn zuvor eine
formelle Ausschreibung vorausgegangen ist. Das Verfahren regelt
das sogenannte Vergaberecht. Ziel der darin enthaltenen Regelungen
ist die Sicherstellung eines wirtschaftlichen Einkaufs durch
Wettbewerb vieler Anbieter. Der Zwang zu wirtschaftlichem
Verhalten ist erforderlich, damit Steuergelder sparsam und
sachgerecht verwendet werden. Außerdem soll verhindert werden,
dass der Staat als großer Nachfrager auf dem Markt seine
Marktstärke missbraucht.
Das Vergaberecht unterscheidet dabei zwischen der
öffentlichen Ausschreibung (europaweit: das sog. offene
Verfahren), bei dem ein unbeschränkter Kreis von Unternehmen zur
Abgabe von Angeboten aufgefordert werden muss, die beschränkte
Ausschreibung, die vorsieht, dass nur ein beschränkter Kreis von
Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird (europaweit: das
sog. nicht offene Verfahren) und die freihändige Vergabe
(europaweit: das sog. Verhandlungsverfahren), das als einziges
Verfahren Verhandlungen mit den Unternehmen zulässt. In aller
Regel sind die öffentlichen Auftraggeber zur öffentlichen
Ausschreibung verpflichtet. Eine europaweite Ausschreibung eines
Auftrages hat immer dann zu erfolgen, wenn bestimmte Auftragswerte
überschritten werden. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge
der Bundesstellen gilt dies ab 130.000 Euro, für Liefer- und
Dienstleistungsaufträge aller anderen Auftraggeber ab 200.000
Euro und für Bauaufträge ab 5 Mio. Euro. Auf die Weise vergeben
über 30.000 öffentliche Auftraggeber jährlich Aufträge im Wert
von rund 500 MRD. DM. Seit kurzem können solche Aufträge auch
elektronisch ausgeschrieben werden. Diese Möglichkeit eröffnet
eine Änderung der Vergabeverordnung (VgV), die zum 1. Februar
2001 wirksam geworden ist und wegen europäischer Vorgaben
erforderlich wurde. Nach § 15 VgV können die Auftraggeber
zulassen, dass die Abgabe der Angebote in anderer Form als
schriftlich per Post oder direkt erfolgen kann, sofern sie
sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der Angebote gewahrt ist.
Digitale Angebote sind dabei mit einer Signatur im Sinne des
Signaturgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln. Nähere
Einzelheiten enthalten die Verdingungsordnungen für Bauleistungen
(VOB/A 2000) , für Dienstleistungen (VOL/A 2000) und für
freiberufliche Leistungen (VOF 2000), die zusammen mit der neuen
Vergabeverordnung in Kraft getreten sind.
§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A wiederholt, dass
die öffentliche Verwaltung bei Ausschreibungen auch die
Einreichung digitaler Angebote zulassen kann. Die Vorschrift ist
eine Kann-Bestimmung. Es ist daher grundsätzlich dem Auftraggeber
überlassen, ob er die Einreichung digitaler Angebote zulassen
will oder nicht. Da die Vorschrift die Möglichkeit der Nutzung
moderner elektronischer Methoden einräumen soll und damit auf
eine Vereinfachung des Vergabeverfahrens abzielt, kann man von
großen öffentlichen Auftraggebern mit entsprechenden technischen
Voraussetzungen erwarten, dass sie digitale Angebote zulassen.
Eine grundsätzliche Ablehnung solcher Angebote dürfte als
Verstoß gegen die VOB/A zu werten sein. Kleineren öffentlichen
Auftraggebern mit begrenzter technischer Ausstattung wird man
dagegen keinen Vorwurf machen können, wenn sie digitale Angebote
nicht zulassen.
Wenn ein öffentlicher Auftraggeber die
Einreichung digitaler Angebote zulässt, müssen die Bieter, die
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, zwei
Voraussetzungen erfüllen. Zum einen müssen die digitalen
Angebote verschlüsselt eingereicht werden, zum anderen müssen
sie mit einer digitalen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes
versehen sein. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die
digitalen Angebote nicht verfälscht werden können und die Bieter
nachweisbar zu identifizieren sind. Da § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2
VOB/A auf das Signaturgesetz verweist, reicht eine Signatur, die
den dort aufgestellten Voraussetzungen nicht entspricht, nicht
aus. Fraglich kann nur sein, welche der drei im neuen
Signaturgesetz vorgesehen elektronischen Unterschriften gefordert
wird. Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VOB/A 2000 noch
geltende Signaturgesetz 1997 regelte vor allem die mit einer
Echtheitsvermutung versehene, von einem akkreditierten
Zertifizierungsanbieter versehene Signatur, auch wenn es andere
elektronische Signaturen nicht verbot. Heute unterscheidet der
Gesetzgeber zwischen der elektronischen, der fortgeschrittenen und
der qualifizierten elektronischen Signatur. Da nach § 126a BGB
aber nur die qualifizierte Signatur der gesetzlichen Schriftform
gleichgestellt ist, können Interessenten nur mit einer solchen
Unterschrift elektronisch mitbieten.
Ob öffentliche Aufträge – also etwa ein
Großbauauftrag – im Internet auch „versteigert“ werden
können, erscheint zumindest fraglich. Immerhin handelt es sich
letztendlich auch bei einer öffentlichen Ausschreibung bzw. das
Offene Verfahren durchaus auch eine Art „Versteigerung“ der
Aufträge im Wettbewerb in einem allerdings sehr formalisierten
Verfahren darstellen. Das gilt selbst für die Freihändige
Vergabe, bei der nach § 7 Nr. 2 III VOL/A die Angebote „möglichst“
im Wettbewerb eingeholt werden sollen.