Freibrief für
Kennzeichenverletzungen
Anmerkung zu BGH, Urt.
v. 17.05.01, I ZR 251/99
- ambiente.de
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Dezember
2001)
Wer mit der
Registrierung einer Internet-Domain fremde Kennzeichenrechte
verletzt oder hieran mitwirkt, haftet dem Kennzeicheninhaber
gegenüber auf Unterlassung, unter Umständen auch auf Schadensersatz.
Wer das Gleiche potentielle mehrere dutzend mal tut, haftete nicht.
Das scheint, auf eine Kurzformel reduziert, die Quintessenz der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Streit um
die Domain
„ambiente.de“ zu sein. Tatsächlich weißt die Entscheidung
Ungereimtheiten auf und privilegiert die DENIC e.G.
ungerechtfertigt gegenüber anderen Registrierungsstellen.
Der
Bundesgerichtshof, der sich - soweit ersichtlich - im Mai 2001 zum
ersten Mal überhaupt zu Domain-Streitigkeiten äußern konnte, hat in
seiner Entscheidung zwar festgehalten, dass die Registrierungsstelle
maßgeblich an der Verletzung von Kennzeichenrechten durch die
Registrierung von Internet-Domains beteiligt ist, eine
Verantwortlichkeit für Kennzeichenverletzung sah der Senat aber
nicht.
Die Karlsruher
Richter haben sicherlich Recht, wenn sie der derzeitigen
Vergabepraxis ein rasches Ende prophezeien, falls der DENIC e.G.
eine Prüfungspflicht im Einzelfall auferlegt wird. Der Vergleich mit
Anzeigenredaktionen, denen auch nur eine kursorische Prüfung auf
offensichtliche Rechtsverletzungen obliegt, überzeugt aber nicht.
Dem Verleger ist es keineswegs egal, ob in der von ihm verlegten
Zeitschrift Anzeigen erscheinen, die Rechte Unbeteiligter verletzen.
Die DENIC e.G. nimmt dem gegenüber durchaus billigend in Kauf, dass
nach ihrer Vergabepraxis laufend
Kennzeichenrechte verletzt werden. Zu ihrer Entschuldigung trägt sie
lediglich vor, sie könne angesichts der Vielzahl der vergebenen
Domains beim besten Willen keine Prüfung vornehmen. Tatsächlich ist
bislang kein einziger Fall bekannt geworden, in dem die
Vergabestelle von sich aus einen Registrierungswunsch mit dem
Argument zurückgewiesen hat, die begehrte Registrierung einer
Internet-Domain verletze fremde Kennzeichenrechte. Wenn der
Bundesgerichtshof (immerhin) vorgibt, dass die Registrierungsstelle
in krassen Fällen einen Registrierungswunsch zurückzuweisen hat,
stellt sich natürlich die Frage, nach welchen Kriterien sie solche „krassen
Fälle“ von anderen unterscheiden will. Nach Ansicht der Richter soll
eine Domain-Registry nur dann verpflichtet sein, eine Registrierung
abzulehnen oder aufzuheben, wenn für sie unschwer erkennbar ist,
dass die Nutzung der Domain Rechte Dritter beeinträchtigt. Außerdem
müsse die DENIC e.G. erst dann reagieren, wenn sie vom
Kennzeicheninhaber oder von dritter Seite auf einen möglichen
Verstoß hingewiesen wird. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die
Vergabestelle eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfülle und
Domains im automatisierten Verfahren vergebe. Eine Registrierung
müsse die DENIC e.G. aber dann aufheben, wenn sie ohne weitere
Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass mit der Domain-Registrierung
Rechte Dritter verletzt werden. Das wiederum ist nach Ansicht des
Bundesgerichtshofs etwa dann der Fall, wenn ihr entweder eine
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder eine eindeutige
strafbewehrte Unterlassungserklärung des Domain-Inhabers vorgelegt
wird oder die Rechtsverletzung so offensichtlich ist, dass sie sich
aufdrängt. Also etwa dann, wenn die Domain mit einer
berühmten Marke mit überragender Verkehrsgeltung identisch ist. Das
Landgericht Frankfurt/Main sah eine offensichtliche Rechtsverletzung
zum Beispiel bei der Registrierung der Domain „viagratip.de“ (Urteil
vom 21.03.2001)
und verurteilte die Vergabestelle folgerichtig zur Löschung der
Adresse. Auch kartellrechtliche Ansprüche aus §§ 33, 20 Abs. 1 GWB
auf Freigabe der Domain vermögen die Karlsruher Richter im Fall der
DENIC e.G. nicht zu erkennen. Eine unbillige Behinderung des
Kennzeicheninhabers scheide aus, weil das Interesse der DENIC e.G.
an einer effektiven Vergabepraxis überwiege.
Im Ergebnis wird
die DENIC e.G. deshalb abwarten dürfen, bis ihr ein rechtskräftiges
Urteil vorgelegt wird. Die DENIC e.G. leitet ihre Legitimation aus
vertraglichen Absprachen mit der IANA (Internet Assigned Numbers
Authority) her. Sie besitzt danach ein Monopol für die Vergabe von
Internet-Domains unterhalb der Top-Level-Domain .de. Das bedeutet
aber keineswegs, dass es keine anderen „Registrierungsstellen“ für
Internet-Domains in Deutschland gibt. Jeder
Provider, der
Domain Name Server (DNS) betreibt, nimmt täglich
Registrierungswünsche entgegen. Zum einen werden dabei
Second-Level-Domains, die von der DENIC e.G. registriert wurden, in
den Domain-Name-Server des Providers eingetragen, um auf diese Weise
mit der Domain eine Internet-Präsenz zu adressieren. Zum anderen
sorgt der Domaininhaber dafür, dass mit sogenannten
Third-Level-Domains oder Subdomains, also der Gliederungsebene
unterhalb der von der DENIC e.G. vergebenen Adressen, bestimmte
Ausschnitte aus der Internet-Präsenz des Kunden erreichbar gemacht
werden. Letztendlich registriert jeder Domaininhaber damit
Third-Level-Domains. Für die Vergabe der Adresse „ist-unfaehig.de“
ist die DENIC e.G. zuständig, für die Registrierung von „schroeder.ist-unfaehig.de“
der Domaininhaber.
Besonders deutlich
wird die
Vergleichbarkeit zwischen
Provider und Registry dann, wenn
ein Domain-Inhaber
Tausende von Third-Level-Domains in der Weise einrichtet, dass er
jedem Internet-Nutzer die Möglichkeit bietet, ungeprüft Domains
registrieren zu lassen. Der Inhaber der Second-Level-Domain „de.vu“
bietet eine solche Möglichkeit etwa all denjenigen an, die bei der
Vergabe einer Domain unterhalb von .de zu kurz gekommen sind und
glauben, mit der Endung „de.vu“ eine ähnlich attraktive - und zudem
verfügbare - Adresse gefunden zu haben.
Bislang ist
leider
noch
niemand auf die Idee gekommen, dem Domaininhaber, der solche Dienste
anbietet, eine ähnliche Privilegierung zukommen zu lassen, wie der
DENIC e.G.