Telefonsex und Sexchats
Rechtsanwalt Tobias H.
Strömer (März 2000)
Viele
Tausend DM werden jährlich für Telefonsex-Gespräche, die von der
Deutschen Telekom vermittelt werden, ausgegeben. So mancher Anrufer
gönnt sich zunächst das Vergnügen, erschrickt dann aber heftig, wenn er
die Telefonrechnung liest. Das OLG Stuttgart hat jetzt entschieden, dass
Telefonsex-Verträge sittenwidrig sind und die Telekom deshalb auf ihr
Geld lange warten kann.
Telekom bekommt kein Geld für Telefonsex
Für viel Aufsehen sorgte vor Kurzem eine Entscheidung des OLG Stuttgart.
Die Richter haben die Deutsche Telekom AG mit einer Klage auf Zahlung
von 26.000 DM für die Inanspruchnahme von Telefonsex-Angeboten
abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichtes ist der Telefonsex-Vertrag
sittenwidrig, da die Telekom für solche Gespräche nicht nur die
technischen Möglichkeiten bereit stelle, sondern durch das Kassieren der
bei 0190- Servicenummern höheren Gebühren als Inkassostelle des
Anbieters tätig sei. Sie beteilige sich daher "in vorwerfbarer Weise an
der kommerziellen Ausnutzung eines sittenwidrigen Geschäfts". Die
Vorinstanz hatte diesen Aspekt anders bewertet und den Kunden zur
Zahlung in voller Höhe verurteilt. In dem diesen Rechtsstreit endgültig
abschließenden Urteil stellt das OLG Stuttgart entscheidend darauf ab,
dass von einer wertneutralen und völlig untergeordneten Hilfstätigkeit
der Telekom wegen der Gebührenteilung und der Herstellung des Kontaktes
zwischen dem Telefonsex-Anbieter und den Kunden nicht die Rede sein
kann. Also beteilige sie sich zum Zwecke der Gewinnerzielung an
sittenwidrigen Geschäften.
Diese Entscheidung ist eine notwendige Folge des aktuellen
Diskussionstandes um die Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen. Die
Frage, ob Telefonsex sittenwidrig und entsprechende Verträge deshalb
unwirksam sind, hat die Gerichte wiederholt beschäftigt. Maßgeblich ist
dabei, "das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen"
diese Art von Verträgen missbilligt. Die Gerichte vertreten dabei
unterschiedliche Ansichten. Die einen sehen einen Verstoß gegeben, da
die jeweilige Mitarbeiterin zum Objekt herabgewürdigt und zugleich im
Intimbereich zur Ware gemacht wird. Das Landgericht Mannheim spricht in
diesem Zusammenhang gar von einem "Wortbordell". Die Gegenansicht weist
darauf hin, dass – anders als bei Prostitution oder bei einer Peep-Show
– beim Telefonsex der visuelle Reiz fehle, so dass die Anbieterin dem
Anrufer nicht ausgeliefert sei. Eine Herabwürdigung der Person zur
bloßen Ware sei wegen des fehlenden unmittelbaren persönlichen Kontakts
nicht gegeben.
Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt ebenfalls für Sittenwidrigkeit
ausgesprochen, weil die Gesprächspartnerin für den Anrufer nichts
anderes sei als eine "Gesprächsnummer". Selbst dann, wenn keine
Sittenwidrigkeit vorliege, soll das vereinbarte Entgelt – ähnlich wie
bei der Heiratsvermittlung – jedenfalls nicht erfolgreich einklagbar
sein. Anbieter solcher Dienste sollten also tunlichst Vorauskasse
verlangen. Sittenwidrig und deshalb unwirksam sind übrigens auch
Verträge über die Vermarktung und den Vertrieb von Telefon(sex)karten
und der Kauf eines Telefonsex-Vermittlungs-Unternehmens.
Muss ich auch für den Sexchat keine
Gebühren bezahlen?
Entgeltliche Sex-Dialoge in Chat-Systeme
sollen dagegen nicht sittenwidrig sein. Wer solche Dienste in Anspruch nimmt, wird also
auch von den Gerichten zur Zahlung der dafür vereinbarten Entgelte verurteilt. Hier fehlt
es nämlich an dem den Telefonsex prägenden akustischen Kontakt. Die Gerichte stellen
darauf ab, dass die Phantasie wesentlich des Kunden wesentlich mehr gefordert wird, da er
sich das Aussehen und die Stimme des Chatpartners vorstellen und das Gelesene zunächst
umsetzen muss. Das am Telefon noch gegebene entwürdigende Moment, das den Chatpartner zum
bloßen Lustobjekt herabsetzt, soll nach dem bisherigen Meinungsstand nicht gegeben sein.
Die Anonymität und die technische Beschaffenheit der Verbindung geben nach Ansicht der
Gerichte dem Chatpartner genügend Fluchträume.