Internet und Strafrecht
Rechtsreferendar Jörg
Heidrich (Februar 2000)
Obwohl
Juristen nicht müde werden, darauf hinzuweisen, dass das Internet
beileibe kein rechtsfreier Raum ist und auch nie war, fühlen sich viele
in der scheinbaren Anonymität des Webs sicher. Es wird beleidigt,
gelogen und betrogen. Dazu kommen noch eine ganze Reihe von strafbaren
Vorgehensweisen, die sich speziell aus der Struktur des Netzes ergeben,
die etwa die Nutzung von Warez oder illegalen MP3s. Dabei ist es aber
ohne weiteres möglich, die gesuchte Person anhand der im Netz
hinterlassenen "digitalen Fußspuren", etwa in Form der IP-Adresse. Und
wer eine eigene Domain betreibt, ist über den Eintrag in die sog.
RIPE-Datenbank ohnehin leicht zu identifizieren.
Beleidigung und Verleumdung
Was sich an persönlichen Beleidigungen,
Verleumdungen und falschen Behauptungen in Diskussionsforen, Newsgroups, Mailinglisten und
auf Websites befindet, würde so manchem Staatsanwalt die Tränen in die Augen treiben.
Nicht selten wird dabei die Grenze zu einer strafbaren Handlung überschritten.
Insbesondere die Racheseiten im Web tun sich hier besonders hervor, sind aber ebenso oft
von einer Schließung bedroht.
Grundsätzlich erlaubt sind Äußerungen mit
auch nur irgendwie diffamierenden Inhalt nur dann, wenn jede Individualisierung
ausgeschlossen ist, also der verbale Angriff unter keinen Umständen auf eine bestimmte
Person abzielt. Dazu reicht es nicht aus, dass Vor- oder Nachnamen abgekürzt werden oder
ein (häufig kompromittierendes) Foto mit "Schambalken" über den Augenpartien
verdeckt wird, wenn aus dem übrigen Sachzusammenhang eine Identifizierung ohne weiteres
möglich ist.
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt
aus juristischer Sicht immer dann vor, wenn es auf Grund eines Beitrags oder einer
Abbildung in irgendeiner Weise möglich ist, Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zu
ziehen. Maßgebliches Kriterium ist die Erkennbarkeit der Person. Schließlich ist bei den
meisten Beiträgen auf diesem Niveau ist eine Identifizierung jedenfalls durch
persönliche Bekannte des Betroffenen ohne weiteres möglich und natürlich auch
gewollt.
Entsprechendes gilt natürlich auch für
ehrenrührige Äußerungen in Chats, Newsgroups, Mailinglisten oder Internet-Foren. Auch
hier kann man sich durch beleidigende Äußerungen strafbar machen, wenn die beleidigte
Person ohne weiteres einem Menschen zuzuordnen ist. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob
sich diese hinter einem Nick verbirgt.
Betroffene können Strafanzeige bei Polizei
oder Staatsanwaltschaft erstatten. Das hat den Vorteil, dass eine Strafanzeige im
Gegensatz zu einer anwaltlichen Abmahnung keine Kosten auslöst und zudem die
Staatsanwaltschaft durch Beschlagnahme und Durchsuchung beim Betreiber unter Umständen
ermitteln kann, wer den angegriffenen Beitrag verfasst hat. Allerdings sollte man in einem
solchen Fall soweit möglich sicherstellen, dass auch entsprechende
Beweismittel (z.B. Logfiles, IP-Nummern des Beleidigers etc.) zur Verfügung stehen. Zur
Polizei zu gehen und einen "HH58", einen "Paul71" oder sonst eine
anonyme Person, die nur anhand ihres Nicks bekannt ist, anzuzeigen, macht nur bedingt
Sinn.
Neben einer Anzeige steht dem Betroffenen
auch die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Vorgehens mittels einer Abmahnung offen.
Entscheidet man sich zunächst für ein solches Vorgehen, sollte ein Anwalt eingeschaltet
werden. Die Kosten für den Anwalt muss bei eine begründeten Abmahnung der Gegner tragen.
Verbotene Links
Auch bei dem Anbieten von Links auf der
eigenen Website kann Strafrecht betroffen sein. Grundsätzlich gilt im Internet: Ein
Verweis auf eine fremde Seite kann nicht verweigert werden und eine besondere Erlaubnis
muss zum Setzen eines Links nicht eingeholt werden. Vielmehr ist natürlich gerade die
gegenseitige Verlinkung der Seiten ein unverzichtbares Hauptbestandteil des "Netzes
der Netze". Wer mit eigenen Seiten ins Netz geht, gibt damit zu erkennen, dass er
sich einer breiten Öffentlichkeit präsentieren will und muss daher auch in Kauf nehmen,
dass andere auf seine Web-Präsenz verweisen.
Dies gibt den Betreibern von Websites aber
keinen Freibrief. Eine Grenze ist spätestens an dem Punkt erreicht, an dem ein Webmaster
vorsätzlich einen Link auf eine nicht legale Seite setzt. Nach den Vorschriften des
Strafgesetzbuches und seiner Nebengesetze ist bereits die Werbung für solche Seiten
strafbar, ganz zu schweigen von der Verbreitung bzw. Zugänglichmachung von Inhalten
solcher Seiten. Daher ist bei der Auswahl der eigenen Links unbedingt Vorsicht walten zu.
Setzt man einen Link auf eine Seite, auf der
herabsetzenden Tatsachenbehauptung von einem Dritten über einen anderen aufgestellt
werden, so trägt man zu deren Verbreitung mitverantwortlich bei. So entschied das
Landgericht Hamburg 1998 in dem Verfahren Steinhöfel
./. Best. Daraus folgt, dass man sich alle Seiten, auf die man von seiner Website
verweist, vorher gründlich ansehen sollte. Befindet sich darauf etwas Fragwürdiges, so
sollte man sich ausdrücklich und in ausreichendem Maße
von den beleidigenden Äußerungen distanziert hat. Ein Hinweis auf die Verantwortung des
Autors des beleidigenden Textes stellt eine solche ausreichende Distanzierung nicht dar.
Allerdings kann der Linkende nicht für nachträglich Änderungen einer Seite
verantwortlich gemacht werden.
Strafbar macht man sich in jedem Fall beim
Setzen von Links auf sog. "harte" Pornographie, also Kinder- und
Gewaltpornographie. In den Bereich solcher "verbotenen Links" fällt natürlich
auch jegliche Form der Unterstützung verfassungswidriger Organisationen und Parteien.
Strafbar macht sich ebenfalls, wer ein Links auf eine in Deutschland verbotene Publikation
setzt.
Weitgehend unbekannt, aber gerade für
jüngere Website-Betreiber relevant, ist, dass in die Kategorie der "bösen
Links" auch die Einbindung von Verweisen auf allseits bekannten Spiele fallen, deren
Namen nach deutschem Recht aufgrund ihrer Indizierung nicht einmal gedruckt werden
dürfen. Wer also auf seiner Website Links zu Seiten mit den neusten Levels in indizierten
Spielen von "Ki*gpi*" oder "B*o*d II" anbietet, macht sich
wahrscheinlich strafbar. Allerdings sind in Deutschland noch keine entsprechenden
Gerichtsurteile bekannt, wohl aber im europäischen Ausland.
Warez, Crackz, Serialz & Passez
In den strafrechtlich relevanten Bereich
fällt die Veröffentlichung von Software-Crackz, Seriennummern zur Freischaltung von
Shareware, Passwörtern oder gar geschützten Programmen auf der eigenen Website. Hiervon
sollte man in jedem Fall die Finger lassen, da hier ganz erhebliche Strafen drohen. Neben
einer Verurteilung durch ein Strafgericht drohen den oftmals erstaunten Usern hier auch
erhebliche Geldstrafen.
MP3
Wer sich zur eigenen Benutzung MP3-Dateien
aus dem Internet lädt, muss deshalb kein schlechtes Gewissen haben. Voraussetzung für
einen ruhigen Schlaf ist allerdings, dass es sich bei diesen Dateien nicht bereits um
Raubkopien handelt. Wer erkennt oder zumindest doch hätte erkennen können, dass die
angebotenen Musikdateien ohne Einwilligung der Berechtigten ins Internet gestellt wurden,
kann sich nicht auf eine erlaubte, private Nutzung berufen.
Wer auf seiner Website einen Link zu Seiten
setzt, auf denen MP3-Dateien heruntergeladen werden können, vervielfältigt das Angebot
zwar nicht selbst. Es können aber unter Umständen Unterlassungs- bzw.
Schadensersatzansprüche auf den Anbieter zukommen. Auch hier sollte deshalb vor dem
Setzen eines Links genau geprüft werden, ob es sich zumindest dem Anschein nach
um ein Angebot des Berechtigten oder um Raubkopien handelt.
Wenn durch das Setzen eines Links die
Verbreitung der Raubkopien erleichtert wird, kommt eine strafrechtlich relevante Beihilfe
zur Vervielfältigung oder sogar selbständig strafbare Verbreitung in Betracht. Dabei
kommt es letztendlich gar nicht darauf an, ob der Strafrichter Gerichte das Linken
letztendlich wirklich als Beihilfe wertet. Schon der mit einem Ermittlungsverfahren oder
einer anwaltlichen Abmahnung verbundene Ärger und die damit verbundenen Kosten reichen
aus, um dem Webmaster den Spaß an seinem Hobby zu vermiesen.
Viren, Trojaner und Ungeziefer
Wer virenverseuchte Programme vorsätzlich
oder fahrlässig im Internet oder auf Datenträgern verbreitet und somit das Eigentum
(z.B. die Hardware) oder ein sonstiges Recht (z.B. das /Nutzungsrecht an einer Software)
eines anderen verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Daneben macht man sich mit dem Versenden oder
Aufspielen von Viren oder ähnlichem Ungeziefer unter Umständen auch strafbar. Um eine
Strafbarkeitslücke in diesem Bereich zu schließen, wurden in den letzten Jahren einige
neue Vorschriften geschaffen. So ist nach § 303a Strafgesetzbuch (StGB) beispielsweise
die vorsätzliche Löschung oder Veränderung von Daten strafbar, § 303b StGB regelt die
Computersabotage. Diese werden allerdings bislang von der Justiz eher zögerlich
angewendet.
Fazit
Man braucht mit Sicherheit keine jahrelange
juristische Ausbildung, um sich straffrei durch das Web bewegen zu können. Dennoch ist es
schon seit langem Zeit, sich von der Vorstellung des "rechtsfreien Internets" zu
lösen. Eigentlich brauchen Sie sich auch Online nur so zu verhalten, wie sie es auch im
Alltagsleben tun. Schließlich beleidigen Sie dort (hoffentlich) auch nicht wahllos
Menschen, klauen CDs oder zerschlitzen Autoreifen.