Ideenklau im Internet
Rechtsanwalt Tobias H.
Strömer (Januar 2000)
Warum
selbst Ideen entwickeln, Daten sammeln oder für eigene Popularität
sorgen, wenn andere schon vorgearbeitet haben? Diese Denkweise verärgert
nicht nur diejenigen, die in teilweise mühevoller Kleinarbeit gearbeitet
haben, sondern ist auch rechtlich nicht ganz unproblematisch. Wann darf
man beispielsweise ein fremdes Angebot in seinen eigenen Auftritt
integrieren? Oder einen oder mehrere Links aus einer Datenbank
übernehmen? Oder durch bestimmte Inhalte der Site die
Suchmaschinen-Ergebnisse beeinflussen?
Die "Frame-Maker" der
anderen Art
Eine beliebte, aber häufig unzulässige
Gestaltungsmöglichkeit eigener Webseiten liegt darin, die Webseite in Frames zu
unterteilen. Dabei wird die Seite in mehrere Abschnitte eingeteilt, die ihren jeweiligen
Inhalt unabhängig voneinander anzeigen können - im Prinzip hat man dann mehrere
Web-Sites gleichzeitig auf dem Bildschirm. Beispielsweise mag ein Site-Betreiber auf die
Idee kommen, einen Frame mit Banner-Werbung, einen Navigationsframe mit Verweisen auf alle
deutschen Informationsanbieter und einen Hauptframe mit den jeweiligen Seiten der
Zeitungen etc. aufzubauen. Im Banner-Frame wird dann Werbung geschaltet, deren Erlöse der
Betreiber der Site selbst erhält. Der Navigationsframe enthält Verweise zu Seiten der
"PC-Online" und anderen Online-Zeitungen. Im Hauptframe werden dann
Informationen der Zeitungen angezeigt, ohne dass der Betrachter das merkt.
Auf diese Weise kann der Betreiber Einnahmen
erzielen, ohne selbst einen aufwendigen und kostenintensiven Informationsdienst zu
unterhalten. Das gefällt dem Informationsanbieter nicht immer und verletzt je nach
Gestaltung der Seiten seine Rechte. Wer es unterlässt, den User deutlich darauf
hinzuweisen, dass fremde Inhalte übernommen werden, oder gar fremde Urheberrechtsvermerke
(z.B. "© 1999 Strömer Rechtsanwälte") abschneidet, der wird wohl die Kunden
irreführen und wettbewerbswidrig handeln. Wie immer sind hier die Grenzen natürlich
fließend.
Sammlungen nicht zu einem
"guten Zweck"
Ähnliche Problem bestehen bei Links und
Linklisten. Grundsätzlich kann niemand verbieten, einen Link auf eine bestimmte Seite zu
setzen. Anders sieht es aber aus, wenn der Link als "Referenz" angeboten wird
dabei sollten tunlichst ohne deutliche Kennzeichnung keine Projekte der Konkurrenz
eingebunden werden.
Große Unsicherheit besteht auch hinsichtlich
der Frage, wer wann wozu welche Linklisten nutzen darf. Grundsätzlich sollte man sich
besser davor hüten, große Teile fremder Listen zu übernehmen. Diese Listen können als
"Datenbank" angesehen werden, deren Übernahme ohne Einwilligung des Erstellers
grundsätzlich unzulässig ist. Wer selbst einmal eine Linkliste zusammengestellt und die
Links dazu noch mit einem sinnvollen Kommentar versehen hat, der weiß, wieviel Arbeit
durch diese Regelung geschützt wird. In der Praxis ist es dagegen leider schwierig zu
beweisen, dass tatsächlich wesentliche Teile der Linkliste übernommen und nicht selbst
erstellt wurden.
Bis vor kurzem noch schien allein das
Landgericht Köln weniger strenge Voraussetzungen an den Beweis der Übereinstimmungen von
Linksammlungen knüpfen zu wollen. Sie wollten schon wenige Links dafür ausreichen
lassen, die Übernahme wesentlicher Teile der Datenbank zu begründen. Dies ist umso
bedenklicher, als die Kölner Richter schon aufgrund von einigen wenigen
übereinstimmenden Links ohne weiteren Beweis des Angreifers annehmen wollen, die gesamte
Sammlung sei übernommen. Bislang musste daher die angegriffene Partei darlegen, dass sie
vielleicht bis auf eine verschwindend geringe Anzahl die ganz überwiegende
Mehrheit der Links selbst recherchiert hat. Diesen Beweis zu führen, dürfte äußerst
schwierig sein.
Solche Verfahren bereiten außerdem den
beteiligten Anwälten Schwierigkeiten, dem Gericht überhaupt klarzumachen, welche
Sammlung geschützt werden soll. Verständlicherweise lebt jede Datenbank davon, dass
ständig neue Daten hinzugefügt werden. Eigentlich müssten alle diese Daten zu einem
bestimmten Zeitpunkt vom Anwalt, Mandanten und letztlich vom Gericht bei der
Entscheidungsfindung wiederholbar festgelegt werden. Man stelle sich einmal vor, dass eine
Datenbank mit 30.000 Datensätzen, jede Datensatz bestehend aus mindestens drei
Informationen (etwa URL, Datum der Aufnahme, Kommentar) ausgedruckt und sowohl
Anklageschrift als auch Urteil beigefügt wird. In seiner Verzweiflung hat das Landgericht
Köln deshalb einmal in seiner Entscheidung auf eine vom Kläger beigefügte ZIP-Disk
Bezug genommen. Was passiert aber, wenn sich bei der Vollstreckung des Urteils
herausstellt, dass die Datei nicht oder nicht mehr oder vielleicht noch nie lesbar war?
Welche Daten darf dann die unterlegene Partei nicht mehr veröffentlichen? ...
Leider führt die aktuelle Diskussion zu
einer großen Verunsicherung aller Linksammler. Schließlich finden sich in den großen
Datensammlungen fast gezwungenermaßen identische Links. Diese Gefahr ist immer größer,
je spezieller die einzelne Materie ist und je weniger Websites sich mit dem Thema
befassen. Jeder Datenbankinhaber sollte daher einmal darüber nachdenken, ob es sich
tatsächlich lohnt, den vermeintlichen "Dieb" anzugreifen. Manchmal ist hier
nicht der Weg zum Anwalt der Richtige schließlich kann es ebenso wahrscheinlich
sein, dass man am nächsten Tag selbst des Datenklaus bezichtigt wird. Es lohnt sich
daher, zuerst freundschaftlichen Kontakt mit der anderen Seite aufzunehmen und auf den
Urheberrechtsschutz hinzuweisen vielleicht lässt sich die Angelegenheit für beide
Seiten zufriedenstellend lösen. In Anbetracht der auftretenden tatsächlichen
Schwierigkeiten sollte die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe auf krasse Fälle
beschränkt werden, bei denen beispielsweise unter Umgehung von Sicherheitsvorkehrungen
systematisch die gesamte Datenbank ausgelesen und verwertet wird.
Trotz allem bleibt die Übernahme
wesentlicher Teile einer fremden Linkssammlung ohne Einwilligung verboten. Wer sich nicht
daran hält, riskiert zumindest eine anwaltliche Abmahnung nebst der dafür entstandenen
Kosten.
Wer gefunden wird, kann geholfen werden
Die Wertigkeit der eigenen Webseite lässt
sich auch auf andere Weise beeinflussen. Eine der wichtigsten Fragen für die Planung
eines Internet-Auftritts ist deren Präsentation in den Suchmaschinen. Denn wer in
den Suchmaschinen-Ergebnissen schnell gefunden wird, kann viele User auf sein Angebot
aufmerksam machen. Da der Eintrag in eine der großen Suchmaschinen völlig kostenlos
geschieht, ist jedem damit ein ausgezeichnetes Marketinginstrument in die Hand gegeben.
Selbstverständlich können auch
Suchmaschinen-Ergebnisse auf die eine oder andere Art beeinflusst werden. Nicht immer
findet sich an einer der ersten Positionen tatsächlich derjenige, der die entsprechende
Domain besitzt, das Produkt so nennt oder selbst entsprechend heißt. Obwohl die
Suchroutinen der einzelnen Suchmaschinen unterschiedlich sind, können findige Leute mit
der richtigen Eingabe an der richtigen Stelle des Quelltextes Seiten nach vorne bringen,
die eigentlich unter dem Suchbegriff nichts zu suchen haben.
Sehr beliebt ist dabei die Variante
"schwarzer Text auf schwarzem Grund". Da viele Suchmaschinen den Text einer
Webseite auf Relevanz durchsuchen, andererseits interessante Suchbegriffe nicht im Text
auftauchen sollen, programmiert man scheinbar leere, schwarze Eingangsseiten, die
tatsächlich eine riesige Anzahl von Schlüsselwörtern enthält und lenkt dann
automatisch auf die "richtige" Seite um. Ebenso bekannt ist wohl die Aufnahme
von Schlagwörtern in den Metatags.
Die Beeinflussung von
Suchmaschinen-Ergebnissen ist allerdings ebenfalls nur solange zulässig, wie sie nicht in
Rechte Dritter eingreift. Tunlichst sollte daher vermieden werden, den Namen des größten
Konkurrenten an allen möglichen und unmöglichen Stellen des eigenen Angebotes ohne
jegliche Veranlassung aufzuführen, um etwa bei der Suche nach dem Konkurrenten noch vor
diesem in der Linkliste aufzutauchen. Ebenso gefährlich ist es, eine eingetragenen Marke
eines anderen ohne dessen Zustimmung etwa in den Metatags zu nutzen, ohne dazu berechtigt
zu sein. Eine dann erfolgende Abmahnung erfolgt wahrscheinlich zu Recht. Die dadurch
provozierten Kosten sollte man lieber in die Produktion eigener Ideen oder die Anmeldung
einer eigenen Marke investieren.